Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0165-F/03
Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bei einem im Ausland beschäftigten Grenzgänger
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-F/03vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass ein Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 unbeschränkt steuerpflichtig ist, darf dieser nicht den Schluss ableiten, es stehe ihm auch die begünstigende Steuerbefreiungsbestimmung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ohne Weiteres zu. Vielmehr ist das Erfordernis der Inländereigenschaft des arbeitgeberischen Betriebes eine nicht zu umgehende Anwendbarkeitsvoraussetzung für die Steuerbefreiung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 11. November 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes F vom 14. Oktober 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2001 festgesetzt mit 9.934,81
€.
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Einkünfte ohne
inländischen Steuerabzug
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627.239,00
S
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Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
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-11.391,00
S
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sonstige Werbungskosten ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag
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-88.714,00
S
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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527.134,00
S
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Pauschbetrag für
Sonderausgaben
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-707,00
S
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Einkommen
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526.427,00
S
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hievon Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
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165.324,00
S
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Verkehrsabsetzbetrag
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-4.000,00
S
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Grenzgängerabsetzbetrag
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-750,00
S
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Steuer gemäß
§
33 EStG 1988 nach Abzug der Absetzbeträge
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160.552,00
S
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Steuer sonstige
Bezüge
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4.697,34
S
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Einkommensteuer
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165.249,34
S
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ausländische
Steuer
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-28.543,00
S
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festgesetzte
Einkommensteuer
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136.706,00
S
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in
Euro
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9.934,81
€
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Festsetzung laut
Berufungsvorentscheidung
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10.336,34
€
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Minderung
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431,53
€
Entscheidungsgründe
Der im inländischen V wohnhafte Berufungswerber war im
Streitjahr als Elektrotechniker für eine liechtensteinische Gesellschaft
tätig. Diese entsandte ihn zum Zweck der Instandsetzung und Wartung der
elektrischen Anlage von ortsfesten Mehrfarbendruckmaschinen für einen
Zeitraum von 23. April bis 27. Juni durchgehend zu Kunden in Australien,
Neuseeland, Brasilien und Kanada.
Das Finanzamt F berücksichtigte in seinem
Einkommensteuerbescheid vom 14. Oktober 2002 die auf den
Auslandseinsatz entfallenden Einkünfte nicht als solche gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, da es sich bei dem Arbeitgeber des
Berufungswerbers nicht um einen inländischen Betrieb handle. Dagegen wurde
fristgerecht Berufung mit folgender Begründung eingebracht:
Alle von § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 geforderten
Voraussetzungen bis auf die Inländereigenschaft des Arbeitgebers seien
erfüllt. Für den Berufungswerber scheine es nicht einsichtig, dass er
als unbeschränkt in Österreich steuerpflichtiger Grenzgänger,
demzufolge mit ausländischem Arbeitgeber, steuerlich ungünstiger
behandelt werde als ein ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtiger
Arbeitnehmer, der für einen inländischen Betrieb auf Montagereise
gehe. Seines Erachtens sei eine Gleichbehandlung angebracht. Weiters ersuche er
um die Berücksichtigung von Tagesgeldern für Auslandsdienstreisen in
Gesamthöhe von 3.530,00 S.
Im Hinblick auf die Tagesgelder gab das Finanzamt F dem
Begehren des Berufungswerbers statt, wies jedoch sein Ansuchen um
Berücksichtigung seiner Einkünfte aus Auslandstätigkeit im Sinne
des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG unter Hinweis auf lit a) leg.cit. ab. Im
Übrigen falle die Beurteilung einer etwaigen Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes durch gesetzliche Bestimmungen nicht in die
Zuständigkeit der Abgabenbehörde.
Der Berufungswerber brachte hierauf einen Antrag auf
Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein und
wiederholte im Wesentlichen seine bereits erläuterte
Rechtsmeinung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sieht
vor, dass Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a)
für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren
Arbeitgebern beziehen, von der Einkommensteuer befreit sind, wenn die
Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem
Monat hinausgeht. Lit. a definiert als "inländische Betriebe" Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern. Lit. b enthält eine - im
Übrigen im Streitfall nicht näher interessierende - taxative
Aufzählung begünstigter Auslandstätigkeiten.
Der Wortlaut des Gesetzes in lit a leg.cit. lässt
keinen Interpretationsspielraum hinsichtlich der "Inländereigenschaft" des
Arbeitgeberbetriebes zu. Wenn der Berufungswerber in seiner steuerlichen
Einstufung eine Ungleichbehandlung erblickt, so darf er darauf hingewiesen
werden, dass es dem Wesen des Gleichheitsgrundsatzes entspricht, Gleiches
gleich, Ungleiches aber ungleich zu behandeln. Das Berufsbild und -umfeld
eines Arbeitnehmers, der zwar in Österreich Steuern bezahlt, jedoch einen
ausländischen Arbeitgeber hat, ist demzufolge nicht deckungsgleich mit
jenem eines Arbeitnehmers, der in Österreich Steuern bezahlt und einen
österreichischen Arbeitgeber hat. Eine unterschiedliche (steuerliche)
Behandlung beider wird nicht a priori als sachlich ungerechtfertigt betrachtet
werden können.
Beleuchtet man darüber hinaus im Versuch einer
historischen Interpretation die Entstehungsgeschichte der zur Diskussion
stehenden Steuerbefreiung näher, so kann man erkennen, dass der Gesetzgeber
"Verbesserungen für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer
inländischer Unternehmungen"
erreichen, sowie "Wettbewerbsnachteilen für
österreichische Unternehmen im
Zusammenhang mit den verschärften Konkurrenzverhältnissen auf dem
Sektor des Anlagenbaus im Ausland" entgegenwirken wollte (erläuternde
Bemerkungen zur Novellierung des EStG 1972, mit dem die Steuerbefreiung
gemäß
§ 3 Z 14 a Eingang in das Gesetz fand, EB RV 113 XV. GP,
7, sowie EB RV 621 XVII. GP zu § 3, 63).
Zusammenfassend ist jedoch - ungeachtet oben angestellter
Überlegungen - zu betonen, dass die Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen ganz grundsätzlich nicht dem
unabhängigen Finanzsenat obliegt, der gemäß
§ 1 Abs. 1 UFSG
eine Verwaltungsbehörde ist. Hiezu sind vielmehr die Höchstgerichte
berufen.
Im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 konnte dem Berufungsbegehren daher nicht entsprochen
werden.
Eine Bescheidänderung war insofern vorzunehmen, als
die an die UPVAG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge als
Werbungskosten berücksichtigt wurden. Die steuermindernde Anerkennung der
geltend gemachten Tagesgelder erfolgte bereits in der
Berufungsvorentscheidung.
Feldkirch,
am 16. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
unbeschränkte SteuerpflichtSteuerbefreiunginländischer Betriebbegünstigte AuslandstätigkeitGrenzgänger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-F/03
- Stammnummer
- 11852
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF