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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103422/2017

Bewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes - Hauptfeststellung 1.1.2014

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103422/2017vom 22.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Von den Beschwerdeführern wird angeregt, dass ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird, die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Aus Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG geht hervor, dass für ein Verwaltungsgericht die Antragsmöglichkeit zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof besteht. Voraussetzung eines solchen Antrages durch das Verwaltungsgericht sind dessen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes wiederholt befasst. Zu Geschäftszahl B 298/10 hat er unter Hinweis auf das Erkenntnis B 1534/2007 erkannt, dass der Gleichheitsgrundsatz es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, ein Bewertungsverfahren zu wählen, das verwaltungsökonomischen Anforderungen gerecht wird und mit Typisierungen und Schätzungen operiert. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein Bewertungsverfahren, welches das Ziel verfolgt, die Werte für bestimmte wirtschaftliche Einheiten oder Wirtschaftsgüter zu bestimmten Stichtagen mit verbindlicher Wirkung für einen längeren Zeitraum und mehrere Abgaben festzustellen, der Verwaltungsökonomie dient. Das System der Einheitsbewertung wurde daher vom Verfassungsgerichtshof nicht in Frage gestellt (vgl. VfGH 2.3.2011, G 150/10 betreffend Stiftungseingangssteuer), aber die „historischen Einheitswerte“ – sind in Abhängigkeit vom Einzelfall – als Bemessungsgrundlage für die Abgabenbehörde ungeeignet (VfGH 7.3.2007, G 54/06 – Erbschaftssteuer- und VfGH 2.12.2008, G 119/08 – Schenkungssteuer). Im Hinblick auf die bereits genannten verwaltungsökonomischen Anforderungen des gewählten Bewertungsverfahrens, die durch den Verfassungsgerichtshof mehrfach bestätigt worden sind, vermag das Bundesfinanzgericht in der Nichtberücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Berücksichtigung der von den Beschwerdeführern von der AMA erhaltenen öffentlichen Gelder eine Verfassungswidrigkeit nicht erkennen. Ein Antrag auf Gesetzesprüfung wurde aus diesen Gründen vom Bundesfinanzgericht nicht gestellt. Die Feststellung des Einheitswertes ergibt sich eindeutig aus der vorliegenden Aktenlage. Eine weitere Beweisaufnahme durch Zeugeneinvernahmen kommt nicht in Betracht, da der Akteninhalt eindeutig ist und keine Zweifel offen lässt. Der sogenannte „Grüne Bericht“ ist für die Durchführung der Bewertung nicht maßgeblich, diese richtet sich nach den gesetzlichen Anforderungen des Bewertungsgesetzes. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Einheitswert zum 01.01.2014 wurde entsprechend der verbindlichen Kundmachungen ermittelt. Die Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision nicht zulässig. Wien, am 22. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103422/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103422.2017
Stammnummer
118493
Gültig
22.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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