Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103367/2010
Taggelder und Nächtigungsgelder - hier: steuerpflichtiger Arbeitslohn (betrifft die Kalenderjahre 2005-2008 und daher sowohl "alte" als auch "neue" Rechtslage)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103367/2010vom 05.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezüglich der Auszahlung von Nächtigungsgeldern stelle sich der Sachverhalt nach dem Akteninhalt (insbesondere: Ausführungen der Bf. in der Berufungsbegründung vom 21.05.2010 und im Vorlageantrag vom 27.09.2010) wie folgt dar: Die Bf. habe dann Nächtigungsgelder ausbezahlt, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass dem Dienstnehmer die tägliche Rückkehr zum Wohnort/Familienwohnsitz (auf Grund von: Entfernung, Verkehrsverbindung, Arbeitszeiten udgl.) nicht zumutbar sei. Da die Steuerfreiheit (ua. auch) der Nächtigungsgelder bei früheren Prüfungen nicht beanstandet worden sei, sei diese Praxis - (steuerfreie) Auszahlung von Nächtigungsgeldern ohne die Vorlage eines Nachweises, ob tatsächlich eine Nächtigung stattgefunden hat - beibehalten worden.
Sollte der (tatsächliche) Sachverhalt nicht dieser Darlegung entsprechen, so werde um eine Gegendarstellung (samt Vorlage allfälliger damit in Zusammenhang stehender Nachweise) gebeten.
(2) Sachverhalt Taggelder
Im Vorlageantrag vom 27.09.2010 sei ua. auch ausgeführt worden, dass spätestens bei Verlassen des Beschäftigerbetriebes Dienstreisen nach lohngestaltenden Vorschriften vorliegen würden, was z.B. bei XY6-7 und bei vielen Auslandseinsätzen anderer Mitarbeiter der Fall gewesen sei.
Die Bf. werde daher gebeten, sämtliche damit in Zusammenhang stehende Nachweise (hinsichtlich jeder einzelnen Dienstreise) vorzulegen.
Im Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 hat der nunmehrige Geschäftsführer der Bf., Herr XY11, dazu Folgendes ausgeführt:
Da der gesamte Sachverhalt bereits mehr als sieben Jahre zurückliege und nicht er (selbst) sondern sein (zwischenzeitig verstorbener) Vater mit der seinerzeitigen GPLA-Prüfung sowie dem daran anschließenden Berufungsverfahren befasst gewesen sei, sei es ihm (nach Durchsicht des Firmenarchivs) nicht möglich, zu den Tages- und Nächtigungsgeldern 2005-2008 konkrete Angaben zu machen, damit in Zusammenhang stehende Unterlagen seien nicht mehr vorhanden.
Es liege ein Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2010 vor, in welchem der Berufung gegen den Beitragsbescheid zum größten Teil statt gegeben worden sei. Dieser Bescheid sei auch die Grundlage für die Geschäftsgebarung der Bf. seit 2011.
Da der Ausgang des ggstdl. Verfahrens für die Bf. und ihre Mitarbeiter von existentieller Bedeutung sei, ersuche er um positive Würdigung seiner Sachverhaltsdarstellung. Für eventuelle Rückfragen stehe er jederzeit zur Verfügung.
In seinem Schriftsatz vom 19. Jänner 2018 hat das Finanzamt zu beiden vorgenannten Schriftsätzen wie folgt Stellung genommen:
Die Bf. habe die vom BFG mit Vorhalt vom 02.11.2017 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht erbringen können und sich lediglich auf allgemeine Aussagen zum Verfahrensablauf beschränkt. Der vom Finanzamt im Prüfbericht bzw. in der BVE dargelegte Sachverhalt bzw. die darin vorgenommene rechtliche Würdigung hätten in keiner Weise widerlegt werden können. Die von der Bf. ins Treffen geführte Teilstattgabe des Einspruches gegen die Beitragsnachverrechnung der NÖGKK durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sei für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar und für das ggstdl. Verfahren auch nicht von Relevanz.
Das Finanzamt beantrage daher, der Beschwerde nur im Umfang der BVE vom 03.09.2010 teilweise stattzugeben.
Über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen erachtet:
Die Bf. hat die überwiegende Anzahl ihrer Arbeitnehmer (technische Angestellte) an andere Firmen (längerfristig) überlassen. Diesen überlassenen Arbeitnehmern hat die Bf. Tages- und Nächtigungsgelder (steuerfrei) ausbezahlt. Nächtigungsgelder hat die Bf. ohne die Vorlage von Nachweisen, dass eine Nächtigung auch tatsächlich stattgefunden hat, immer dann (steuerfrei) ausbezahlt, wenn sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem Arbeitnehmer die tägliche Rückkehr zum Wohnort/Familienwohnsitz auf Grund von Entfernung, Verkehrsverbindung, Arbeitszeiten udgl. nicht zumutbar sei. Bei der (steuerfreien) Auszahlung von Taggeldern hat sich die Bf. auf die am 27. September 2004 abgeschlossene Betriebsvereinbarung und - damit in Zusammenhang - auf § 10 Z 1. bis 6. des KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes gestützt.
Zu den Einwendungen der Bf., die Berufungsvorentscheidung enthalte keine Feststellungen darüber, wo die Mitarbeiter während des erfassten Zeitraums gewohnt, wo sie gearbeitet hätten und ob ihnen die tägliche Rückkehr zumutbar gewesen sei und dass das Finanzamt der Bf. Abgabenträge in nicht unbeachtlicher Höhe vorgeschrieben und es ihr sodann überlassen habe entsprechende Gegenbeweise zu erbringen, wodurch rechtsstaatliche Prinzipien und Grundsätze des Verfahrensrechts (Verpflichtung zur amtswegigen Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes) verletzt worden seien:
Im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen (und damit steuerfrei) behandeln, dass entsprechende Nachweise vorliegen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung muss jederzeit für das Finanzamt leicht nachprüfbar, vor allem aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein (VwGH vom 28. Mai 2008, Zl. 2006/15/0280). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls ein Nachweis jeder einzelnen Dienstreise erforderlich, eine bloße Glaubhaftmachung reicht somit nicht aus (VwGH vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192). Die Leistung des Arbeitgebers nach § 26 Z 4 EStG 1988 ist nämlich der Ersatz konkreter Aufwendungen für eine bestimmte Dienstreise. Eine solche Konkretisierung muss bereits der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zugrunde liegen (VwGH vom 22. April 1992, Zl. 87/14/0192).
Es ist daher Sache des Arbeitgebers, Tages- bzw. Nächtigungsgelder nur dann steuerfrei auszuzahlen, wenn NACHWEISE vorliegen, dass im einzelnen Dienstreisen durchgeführt worden sind, diese Nachweise aufzubewahren und dem Prüfungsorgan auf Verlangen vorzulegen. Da die Bf. - trotz wiederholter Aufforderung - solche Nachweise nicht vorgelegt hat, hat das Finanzamt keine verfahrensrechtlichen Grundsätze verletzt, wenn es die von der Bf. (ohne Vorlage von Nachweisen) ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgelder nachversteuert hat. Hinsichtlich der an zwei Arbeitnehmer ausbezahlten Reisekostenersätze, für die die Bf. im Zuge des Berufungsverfahrens entsprechende Nachweise nachgereicht hat, hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung das Vorliegen von Leistungen iSd § 26 Z 4 EStG 1988 anerkannt.
Dem im Schriftsatz vom 21. Mai 2010 (Berufungsbegründung) von der Bf. erhobenen Einwand, dass die Höhe der nachverrechneten Gesamtbeträge nicht nachvollziehbar sei, kann angesichts des Umstandes, dass das Finanzamt in seiner Bescheidbegründung (= Bericht vom 8. Jänner 2010) die einzelnen Dienstnehmer sowie die pro Dienstnehmer (pro Kalenderjahr) hinzugerechneten Beträge aufgelistet und angeführt hat, um welche Beträge es sich dabei handelt (Nächtigungsgelder oder Taggelder) sowie die Hinzurechnungen begründet hat, nicht gefolgt werden. Auch dem Vorwurf, das Finanzamt habe die Abgabenbeträge "undifferenziert und ohne nachvollziehbare Grundlage" vorgeschrieben sodass sie nicht in der Lage sei, zu den einzelnen Nachversteuerungen Stellung zu nehmen, kommt daher keine Berechtigung zu.
Der dargestellte Sachverhalt wird wie folgt beurteilt:
§ 26 Z 4 EStG 1988 in der (noch) für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 maßgeblichen Fassung hat wie folgt gelautet:
"Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz). Enthält eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 eine besondere Regelung des Begriffes Dienstreise, ist diese Regelung anzuwenden."
Zu diesen lohngestaltenden Vorschriften zählten ua. auch Kollektivverträge (§ 68 Abs. 5 Z 5. EStG 1988).
§ 1 Z 1. und 2. der dazu ergangenen (und für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007 noch aufrechten) Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, BGBl II 1997/306, haben wie folgt gelautet:
"§ 1. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 vor, dass ein Arbeitnehmer, der über Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
2. so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann, Tagesgelder zu erhalten hat, sind diese im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4 lit. b und d EStG steuerfrei. Als Dienstort gilt der sich aus dem Kollektivvertrag ergebende Dienstort."
Mit Erkenntnis vom 22. Juni 2006, G 147/05 ua, hat der Verfassungsgerichtshof den vierten Satz in § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 400 idF BGBl. Nr. 818/1993, als verfassungswidrig und die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, BGBl II 1997/306, als gesetzwidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Aufhebungen mit Ablauf des 31. Dezembers 2007 in Kraft treten.
§ 26 Z 4 in der (ab 2008 geltenden) Fassung der RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, lautet nunmehr wie folgt:
"Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder gezahlt werden. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers
- seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder
- so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann.
Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz)."
In § 3 Abs. 1 EStG 1988 wurde mit der RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, Z 16b eingefügt, die wie folgt lautet:
"Von der Einkommensteuer sind befreit:
Vom Arbeitgeber als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder, soweit sie nicht gemäß § 26 Z 4 zu berücksichtigen sind, die für eine
- Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),
- Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,
- Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, oder eine
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
gewährt werden, soweit der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 zur Zahlung verpflichtet ist. Die Tagesgelder dürfen die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Kann im Falle des § 68 Abs. 5 Z 6 keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, weil ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann, ist von einer Verpflichtung des Arbeitgebers auszugehen, wenn eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vorliegt.
Reiseaufwandsentschädigungen sind nicht steuerfrei, soweit sie anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder üblicher Lohnerhöhungen geleistet werden."
In den Gesetzesmaterialien zu der neu geschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 wird ua. auch Folgendes ausgeführt (aus: Kodex, Steuergesetze, 42. Auflage, Stand 1.8.2007, Seite 1303): "Abgesehen von der Anpassung des Stundenteilers bei Auslandsreisen an jene für Inlandsreisen und der Möglichkeit der Kalendertagsabrechnung bleiben alle Regelungen zum Tagesgeld als Reisekostenersätze im Sinne des § 26 Z 4 sowie als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5) oder Werbungkosten (§ 16 Abs. 9 ) unverändert. Insoweit findet zu Tagesgeldern gemäß § 26 Z 4 weiterhin die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungspraxis Anwendung, wonach nach einer bestimmten Dauer einer Dienstreise an einem Ort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht (fünf oder fünfzehn Tagen)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von (zu § 26 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor der RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, ergangenen) Erkenntnissen mit dem Begriff der Reise im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 auseinandergesetzt und in diesen daran festgehalten, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. Im Erkenntnis vom 20. September 1995, Zl. 94/13/0253, 0254, hat der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass für die Frage der Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach § 26 Z 4 (erster Fall) EStG 1988 geleisteten Ersätze für den Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise wie bei Reisen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 darauf abzustellen ist, ob noch ein kurzfristiger oder bereits ein längerer Aufenthalt am Tätigkeitsort vorliegt, "sodass Tagesgelder für eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei bezahlt werden, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort als Dienstreise in diesem Sinn gar nicht beurteilt werden durfte, weil der betroffene Ort in Wahrheit als weiterer Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen war". In weiterer Folge hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Beurteilung eines Ortes als (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nicht vom Vorhandensein fester örtlicher Einrichtungen des Arbeitgebers an einem solchen Ort abhängt. Im Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 99/14/0317, hat der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht der belangten Behörde zugestimmt, wonach das gesamte Ortsgebiet von Ort2 als einheitlicher Mittelpunkt der der Tätigkeit angesehen werden kann und hier nicht eine weitere Einengung vorgenommen werden muss (VwGH vom 19. Dezember 2006, Zl. 2006/15/0038, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu Grunde, dass der Aufenthalt an einem Ort, der als Mittelpunkt der Tätigkeit des Steuerpflichtigen angesehen werden muss, keine Reise darstellt, wobei zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit ein Ort aufgrund längeren Aufenthaltes des Steuerpflichtigen (länger als eine Woche) wird. Die Rechtfertigung der einkunftsmindernden Berücksichtigung von Tagesgeldern bei kurzfristigen Aufenthalten liegt in dem bei derartigen Reisebewegungen in typisierender Betrachtungsweise angenommenen Verpflegungsmehraufwand gegenüber den ansonsten am jeweiligen Aufenthaltsort anfallenden und gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen. Bei längeren Aufenthalten ist in der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise von der Möglichkeit der Inanspruchnahme solcher Verpflegungsmöglichkeiten auszugehen, deren Aufwendungen als Teil der Kosten der Lebensführung grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (VwGH vom 20. November 1996, Zl. 96/15/0097). Für die Frage der Steuerfreiheit der vom Arbeitgeber nach § 26 Z. 4 erster Fall EStG 1988 geleisteten Ersätze für den VerpflegungsMEHRaufwand ist daher in gleicher Weise wie bei Reisen im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 darauf abzustellen, ob noch ein kurzfristiger oder bereits ein längerer Aufenthalt am neuen Tätigkeitsort vorliegt, sodass Tagesgelder für eine Dienstreise im Sinne des § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988 dann nicht steuerfrei ausbezahlt werden dürfen, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers am betroffenen Ort nicht als Dienstreise beurteilt werden darf, weil der betroffene Ort in Wahrheit als (weiterer) Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen ist.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes: Unstrittig ist, dass die Bf. ihre Dienstnehmer (den gleichen Beschäftigerbetrieben) für längere Zeiträume überlassen hat. Im Sinne der oa. Rechtsprechung bedeutet dies, dass für die überlassenen Dienstnehmer der Ort, an dem sie ihre Tätigkeit (tatsächlich) ausgeübt haben (= Beschäftigerbetrieb), als Mittelpunkt ihrer Tätigkeit anzusehen ist und der Aufenthalt an diesem Ort daher keine Reise iSd § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988 darstellt.
Das Vorliegen von Dienstreisen nach der Legaldefinition ist daher zu verneinen.
Zu der Frage, wie der gegenständliche Sachverhalt vor dem Hintergrund des KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes zu beurteilen ist.
Zu § 10 Z 7. KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes:
Eine Dienstreise im Sinne dieser kollektivvertraglicher Bestimmung würde nur bei Verlassen des Beschäftigerbetriebes vorliegen. Dafür, dass ua. auch namentlich genannte Arbeitnehmer vom Beschäftigerbetrieb aus tatsächlich Dienstreisen durchgeführt hätten, hat die Bf. trotz Aufforderung keine Nachweise erbracht, sodass dies nicht als erwiesen erachtet wird. Dienstreisen iSd § 10 Z 7. KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes lagen daher nicht vor.
Zu § 10 Z 1. bis 6. KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes, wobei vorausgeschickt wird, dass mit den folgenden Ausführungen nicht zum Ausdruck gebracht werden soll, dass sich das Bundesfinanzgericht der Auffassung der Bf., dabei handle es sich um die im gegenständlichen Fall maßgeblichen kollektivvertraglichen Bestimmungen, anschließt:
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in seinem Beschluss vom 14. März 2001, 9 ObA 310/00d, der zu einer § 10 Z 1. a bis c KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmung ergangen ist, ausgesprochen, dass mit „Dienstort“ im Sinne der angesprochenen kollektivvertraglichen Bestimmung jener Bereich gemeint ist, wo der Angestellte den Schwerpunkt seiner Tätigkeit entfaltet, das ist der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist. Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die überlassenen Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Beschäftigerbetrieb und nicht am Firmensitz der Bf. (Betriebsstätte) erbracht haben. Damit ist - auch im Sinne des § 10 Z 1. bis 6. KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes - Dienstort der Beschäftigerbetrieb und nicht der Firmensitz der Bf. (Betriebsstätte) und eine Dienstreise wäre nur dann vorgelegen, wenn die überlassenen Arbeitskräfte den Beschäftigerbetrieb verlassen hätten. Aber selbst dann, wenn der Firmensitz der Bf. (Betriebsstätte) als "Dienstort" im Sinne des § 10 Z 1. KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes anzusehen wäre, wäre damit für die Bf. nichts gewonnen, weil § 10 Z 1. lit. a KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes ausdrücklich auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes abstellt. Bei überlassenen Arbeitskräften, die - wie auch im gegenständlichen Fall - am Firmensitz/in der Betriebsstätte (Dienstort) überhaupt nicht tätig geworden sind, kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass sie den Dienstort (nur) vorübergehend verlassen hätten (siehe auch nochmals: OGH vom 14. März 2001, 9 ObA 310/00d). Das bedeutet, dass auch mangels Vorliegens einer Dienstreise im Sinne des § 10 Z 1. bis 6. des KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes keine Verpflichtung der Bf. bestand, an ihre überlassenen Arbeitnehmer Taggelder auszuzahlen.
Zusammenfassend lässt sich daher sagen, dass im gegenständlichen Fall weder Dienstreisen iSd § 26 Z 4 erster Fall EStG 1988 vorlagen, noch aufgrund des Kollektivvertrages eine Verpflichtung bestand, an die überlassenen Arbeitnehmer Taggelder auszubezahlen. Das Finanzamt ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den von der Bf. an ihre überlassenen Arbeitnehmer ausbezahlten Taggelder um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
Zu den Nächtigungsgelder:
Im Schriftsatz vom 21. Mai 2005 (Berufungsbegründung) hat die Bf. moniert, dass sich das Finanzamt (als Begründung für die Nachversteuerung) ausschließlich auf fehlende Belege als Nachweis für die (auswärtigen) Nächtigungen gestützt habe und hat die Namhaftmachung von Zeugen in Aussicht gestellt - eine solche Namhaftmachung ist jedoch niemals erfolgt. Das Bundesfinanzgericht geht daher - wie auch schon das Finanzamt - davon aus, dass die Arbeitnehmer nicht auswärts genächtigt haben, sondern täglich zu ihrem Wohnort (Familienwohnsitz) zurückgekehrt sind. Dies wird auch in der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung wiedergegebenen email eines Arbeitnehmers der Bf. bestätigt.
Die Bf. hat die (steuerfreie) Auszahlung von Nächtigungsgeldern damit begründet, dass den Arbeitnehmern (aus den angeführten Gründen: Arbeitszeiten, Verkehrsverbindungen udgl.) die tägliche Rückkehr zum Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zumutbar gewesen sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Kehrt der Dienstnehmer täglich nach Hause zurück, dann stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit nicht, weil es nach dem Gesetz auf die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Dienstort zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nur ankommt, wenn der Arbeitnehmer am Dienstort verbleibt und wegen der damit verbundenen Mehraufwendungen eine in § 26 Z 4 EStG 1988 genannte Vergütung erhält (Doralt/
Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Rz 53 zu § 26; VwGH vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0124, mw Judikaturhinweisen; VwGH vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0093).
Dem Einwand der Bf., dass im ggstdl. Fall jedenfalls nach § 10 Z 2. f des
KV Angestellte des allgemeinen Gewerbes Nächtigungsgelder (in Höhe von € 11,00) zustünden und dass nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen dafür weder die Tatsache einer Nächtigung noch der Nachweis eines Aufwandes anspruchsbegründend sei wird entgegengehalten, dass im gegenständlich Fall nicht zu beurteilen ist, ob die Dienstnehmer einen ANSPRUCH auf die Ausbezahlung von Nächtigungsgeldern hatten, sondern (nur), ob die ausbezahlten Nächtigungsgelder steuerfrei sind. Diese Beurteilung hat jedoch nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und nicht nach den kollektivvertraglichen Bestimmungen zu erfolgen. Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher keine Berechtigung zu.
Das Finanzamt hat daher zu Recht auch die von der Bf. an ihre überlassenen Arbeitnehmer ausbezahlten Nächtigungsgelder nachversteuert.
Dem Einwand der Bf., dass das Vorgehen bei der gegenständlichen Prüfung gegen "Treu und Glauben" verstoßen würde ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass die Abgabenbehörde in einem früheren Verfahren eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, die Behörde nicht daran hindert, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (VwGH vom 26. Februar 2004, Zl. 99/15/0127; Ritz, BAO, Kommentar5, Rz 9 zu § 114 mw Judikaturhinweisen). Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher ebenfalls keine Berechtigung zu.
Zu dem von der Bf. vorgelegten Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 2011, GZ1, genügt es darauf hinzuweisen, dass im Abgabenrecht keine Bindung an das Ergebnis im Beitragsverfahren nach dem ASVG besteht (VwGH vom 2. Juli 2002, Zl. 2000/14/0148).
Neuberechnung
der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgerbeitrag für die Kalenderjahre 2005-2008:
Hinsichtlich zweier (nicht überlassener) Dienstnehmer ist das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vom 3. September 2010
dem Vorbringen der Bf. gefolgt und hat der Berufung daher teilweise Folge gegeben. Dieser Bescheid enthält jedoch nur diejenigen Abgabenbeträge, um die sich die bisherigen Abgabennachforderungen vermindert haben, nicht jedoch die gesamten Abgabenbeträge und entspricht daher nicht dem Anforderungsprofil von Abgabenbescheiden (Ritz, BAO, Kommentar6, Rz 42 zu § 201). Diesem Erfordernis
wird mit der gegenständlichen Entscheidung Rechnung getragen. Die spruchgegenständlichen Abgabenbeträge wurden wie folgt berechnet:
XY3: von der Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung (siehe Bericht) erfolgte für 2005 die Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 320,00 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 122,66); 2006 Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 3.019,80 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 1.157,49); 2007 Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 1.648,00 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 631,68); 2008 Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 1.831,10 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 701,86).
XY12: von der Bemessungsgrundlage für die Nachversteuerung (siehe Bericht) erfolgte für 2005 die Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 558,70 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 214,15); 2006 Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 317,77 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 121,80); 2007 Stattgabe hinsichtlich eines Betrages in Höhe von € 396,40 (darauf entfallende Lohnsteuer: € 151,94).
Für das Kalenderjahr 2005 wurde die Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 110.403,98 herangezogen. Abzüglich der auf die beiden Dienstnehmer entfallenden Lohnsteuer, in Summe € 336,81,00, wird die Bf. nunmehr zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 110.067,17 herangezogen.
Für das Kalenderjahr 2006 wurde die Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 102.534,64 herangezogen. Abzüglich der auf die beiden Dienstnehmer entfallenden Lohnsteuer, in Summe € 1.279,29, wird die Bf. nunmehr zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 101.255,35 herangezogen.
Für das Kalenderjahr 2007 wurde die Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 96.834,59 herangezogen. Abzüglich der auf die beiden Dienstnehmer entfallenden Lohnsteuer, in Summe € 763,62, wird die Bf. nunmehr zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 96.070,97 herangezogen.
Für das Kalenderjahr 2008 wurde die Bf. mit dem angefochtenen Bescheid zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 70.245,55 herangezogen. Abzüglich der auf den Dienstnehmer entfallenden Lohnsteuer in Höhe von € 701,86 wird die Bf. nunmehr zur Haftung für Lohnsteuer in Höhe von € 69.543,69 herangezogen.
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,42%) 2005: Von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.930.255,33 werden die auf die beiden Dienstnehmer entfallenden (= stattgegebenen) Beträge, in Summe € 878,70, in Abzug gebracht. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 1.929.376,63 und somit einen Dienstgerbeitrag in Höhe von € 86.821,95 und einen Zuschlag zum Dienstgerbeitrag in Höhe von € 8.103,38.
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,42%) 2006: Von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.822.282,88 werden die auf die beiden Dienstnehmer entfallenden (= stattgegebenen) Beträge, in Summe € 3.337,57, in Abzug gebracht. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 1.818.945,31 und somit einen Dienstgerbeitrag in Höhe von € 81.852,54 und einen Zuschlag zum Dienstgerbeitrag in Höhe von € 7.639,57.
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,42%) 2007: Von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.876.250,22 werden die auf die beiden Dienstnehmer entfallenden (= stattgegebenen) Beträge, in Summe € 2.044,40, in Abzug gebracht. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 1.874.205,82 und somit einen Dienstgerbeitrag in Höhe von € 84.339,26 und einen Zuschlag zum Dienstgerbeitrag in Höhe von € 7.871,66.
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (0,42%) 2008: Von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 1.857.264,44 wird der auf den Dienstnehmer entfallende (= stattgegebene) Betrag in Höhe von € 1.831,10 in Abzug gebracht. Das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 1.855.433,34 und somit einen Dienstgerbeitrag in Höhe von € 83.494,50 und einen Zuschlag zum Dienstgerbeitrag in Höhe von € 7.792,82.
Zu den Säumniszuschlägen (für:
Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag 2005-2008):
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO (idF BGBl. I Nr. 142/2000) nach Maßgabe der folgenden Absätze Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Gemäß § 43 Abs. 1 FLAG 1967 ist der Dienstgeberbeitrag für jeden Monat spätestens zum 15. Tag des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten. Gleiches gilt für die Entrichtung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (§ 122 Abs. 7 WKG).
Dass die vorgeschriebenen Abgaben nicht (rechtzeitig) entrichtet und damit Säumniszuschläge erwirkt worden sind, ist unstrittig.
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist daher - dem Grunde nach - ebenfalls zu Recht erfolgt.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Die Säumniszuschläge werden daher wie folgt neu berechnet:
Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2005: € 2.201,34 (Bemessungsgrundlage: € 110.067,00).
Säumniszuschlag für Dienstgerbeitrag 2005: von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 12.961,50 (siehe Bescheid) wird der Betrag in Höhe von € 39,54 (= Abfall lt. Berufungsvorentscheidung) in Abzug gebracht, das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 12.921,96 und somit einen Säumniszuschlag in Höhe von € 258,44.
Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2006: € 2.025,10 (Bemessungsgrundlage: € 101.255,00).
Säumniszuschlag für Dienstgerbeitrag 2006:
von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 12.038,00 (siehe Bescheid) wird der Betrag in Höhe von € 150,19 (= Abfall lt. Berufungsvorentscheidung) in Abzug gebracht, das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 11.887,81 und somit einen Säumniszuschlag in Höhe von € 237,76.
Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2007: € 1.921,42 (Bemessungsgrundlage: € 96.071,00).
Säumniszuschlag für Dienstgerbeitrag 2007: von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 11.368,50 (siehe Bescheid) wird der Betrag in Höhe von € 92,00 (= Abfall lt. Berufungsvorentscheidung) in Abzug gebracht, das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 11.276,50 und somit einen Säumniszuschlag in Höhe von € 225,53.
Säumniszuschlag für Lohnsteuer 2008: € 1.390,88 (Bemessungsgrundlage: € 69.544,00).
Säumniszuschlag für Dienstgerbeitrag 2008: von der bisherigen Bemessungsgrundlage in Höhe von € 8.247,00 (siehe Bescheid) wird ein Betrag in Höhe von € 82,40 (= Abfall lt. Berufungsvorentscheidung) in Abzug gebracht, das ergibt eine Bemessungsgrundlage (neu) in Höhe von € 8.164,60 und somit einen Säumniszuschlag in Höhe von € 163,29.
Im Vorlageantrag hat die Bf. auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Im ho. Schriftsatz vom 2. November 2017 wurde die Bf. daher ua. auch ersucht bekannt zu geben, ob dieser Antrag aufrecht bleibt. In ihrem Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 hat sich die Bf. dazu nicht geäußert. Der (nunmehrige) Geschäftsführer hat in diesem Schriftsatz ausgeführt, dass nicht er selbst sondern sein (zwischenzeitig verstorbener) Vater mit dem gesamten Sachverhalt befasst gewesen sei und dass er selbst auch keine konkreten Angaben betreffend die Tages- und Nächtigungsgelder der Jahre 2005-2008 machen könne. Er ersuche um positive Würdigung der Sachverhaltsdarstellung und stehe für eventuelle Rückfragen jederzeit zur Verfügung - falls erforderlich, auch in den Räumlichkeiten des Bundesfinanzgerichtes.
Wie aus dem vom Finanzamt vorgelegten Lohnsteuerakt hervorgeht, hat das Finanzamt mit Vertretern der Bf. zahlreiche Besprechungen durchgeführt (am 30. November 2009; am 24. April 2009 im Finanzamt; am 27. März 2009 und am 30. Juni 2010 am Firmensitz). Nach Abschluss der Lohnsteuerprüfung wurde am 4. Jänner 2010 eine Schlussbesprechung (§ 149 Abs. 1 BAO) durchgeführt. Die Bf. hat - abgesehen von der Berufung und dem Vorlageantrag - auch in zahlreichen weiteren schriftlichen Eingaben ihren Standpunkt ausführliche dargelegt (Schreiben der Bf. an das Finanzamt vom 24. April 2009, 18. Juni 2009, 18. Dezember 2009 und 21. Mai 2010).
Da die Bf. in zahlreichen Besprechungen und schriftlichen Eingaben ihren Standpunkt ausführlich dargelegt hat und auch für das Bundesfinanzgericht keine Fragen offen geblieben sind, hätte auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keiner anderen Entscheidung führen können. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher Abstand genommen.
Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG):
Eine Revision ist dann zulässig, wenn zu einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist oder wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Zu der Frage, ob es sich bei von einem Arbeitgeber ausbezahlten Tages- und Nächtigungsgeldern um steuerpflichtigen Arbeitslohn oder um Leistungen handelt, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, gibt es eine (zu § 26 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor der RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, ergangene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Diese ist einheitlich und das Bundesfinanzgericht ist davon nicht abgewichen.
Betreffend Haftung für Lohnsteuer (samt Säumniszuschlag) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Säumniszuschlag) und des Zuschlages dazu für die Kalenderjahre 2005, 2006 und 2007
ist die Revision daher nicht zulässig.
Bei der Frage, ob die vom Verwaltungsgerichtshof
zu § 26 Z 4 EStG 1988 in der Fassung vor der RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, entwickelten Rechtsgrundsätze auch im Anwendungsbereich RK-Novelle 2007, BGBl I 2007/45, (§ 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988) ihre Gültigkeit beibehalten haben, handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu der - soweit erkennbar - eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Betreffend Haftung für Lohnsteuer (samt Säumniszuschlag) sowie Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (samt Säumniszuschlages) und des Zuschlages dazu für das Kalenderjahr 2008 ist die Revision daher zulässig.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5. März 2018
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 3 ArbVG, Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Reisekostenvergütungen gemäß § 26 Z 4 EStG 1988, BGBl. II Nr. 306/1997
- § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103367/2010
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103367.2010
- Stammnummer
- 118454
- Gültig
- 05.03.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF