Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2894-W/02
Bindungswirkung des Grundlagenbescheides für den abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2894-W/02vom 16.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R., vertreten durch Dr. E., vom
27. Juli 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 23. Juli 2001 betreffend
Einkommensteuer 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999
machte die Berufungswerberin (Bw.) zu den Einkünften ausschließlich
folgende Angaben:
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit Pensionsstelle für Angestellte
monatlich ... .
Mit dem vom Finanzamt
erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 wurden aufgrund einer
Mitteilung über die gesonderte Feststellung von Einkünften, nach
welcher auf die Bw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe
von S 35.763,00 entfallen, diese Einkünfte angesetzt.
Die eingebrachte Berufung lautet wie folgt:
"Begründung: Der 1/3 Anteil wurde am 31.8.1999
verkauft (lt. Kopie). Es wurde vereinbart, dass kein Gewinn ausbezahlt
wird."
Der Berufung waren Kopien der
Seiten 1 (Pkt. 1.), 6 (Pkt. 4.) und der letzten Seite (Pkt. 10.) des
Kaufvertrages beigelegt.
Die Berufung wurde folgendermaßen
ergänzt:
"Ich war 1/3 Eigentümer der Liegenschaft ... . Meinen
Anteil habe ich mit Kaufvertrag vom 31.8.1999 an die (neuen Mitbesitzer)
verkauft.
Als Stichtag für den Übergang der Nutzungen und
Lasten wurde zwar grundsätzlich der Tag der Unterfertigung vereinbart (Pkt
4.1.), im Hinblick auf zu erwartende notwendige Arbeiten wurde in Pkt. 4.3. des
Kaufvertrages aber davon abweichend betreffend die Eigentümerabrechnung
für das Jahr 1999 nachstehende Regelung getroffen:
'Rücksichtlich der
bis zum Jahresende jedenfalls anfallenden Investitionen verbleibt ein
allfälliger Überschuss der kaufenden Partei, wohingegen die
verkaufende Partei bis einschließlich August 1999 allenfalls bestehende
Mietzinsrückstände nicht auszugleichen hat, ebensowenig
allfällige Abgänge aus der vorstehend erwähnten
Abrechnung.'
Auf Grund dieser Vereinbarung sind mir tatsächlich die
auf meinen Anteil im Zeitraum 1.1.1999 bis 31.8.1999 entfallenden Einnahmen aus
der Liegenschaft ... nicht zugeflossen.
Ich hatte daher im Jahr 1999
keinerlei Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern nur ein
Einkommen aus den Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von ... . "
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit nachstehender Begründung als unbegründet
ab:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in
einem Feststellungsverfahren getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1
BAO).
Ihre Einwendungen betreffen Entscheidungen, die mit dem
Feststellungsbescheid vom 13. Februar 2001 zur Steuernummer ... getroffen
worden sind, und können daher auch nur im Verfahren gegen diesen
Feststellungsbescheid behandelt werden. Die Berufung gegen den
abgeleiteten Bescheid musste daher als unbegründet abgewiesen
werden."
Der Vorlageantrag wurde ohne eine weitere Begründung
gestellt.
Über Anruf seitens des
Finanzamtes gab die Rechtsanwältin namens der Bw. bekannt, sie könne
die Berufung nicht zurückziehen, "da ich entsprechend den
tatsächlichen Verhältnissen meine Einkommensteuererklärung
abgegeben und darin die mir nun zugerechneten Beträge nicht
berücksichtigt habe."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens
einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere
Personen beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise
zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte
Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer Personen u.a. an
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dieser Bescheid ist ein
sogenannter Grundlagenbescheid, der z.B. für die Einkommensteuer der
Beteiligten maßgebend ist.
Enthält ein Feststellungsbescheid Feststellungen, die
für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diese Feststellungen
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO).
Folglich besteht eine Bindung an die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO.
Daher können gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO
Entscheidungen, die einem Bescheid zu Grunde liegen, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, nicht mit der Begründung
angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unrichtig sind.
Werden Einwendungen, die gegen den Grundlagenbescheid
erhoben werden müssten (im gegenständlichen Fall gegen den
Feststellungsbescheid der Hausgemeinschaft für das Jahr 1999) im
Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid (im gegenständlichen Fall
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999) erhoben, so ist
diesbezüglich das Berufungsbegehren abzuweisen.
Selbst wenn die in der Berufung bzw.
Berufungsergänzung vorgebrachten Argumente den Tatsachen entsprechen,
müssen die Einwendungen in der Berufung gegen den Feststellungsbescheid der
Hausgemeinschaft erhoben werden.
Selbst wenn die Berufungsausführungen zutreffend
wären, dass der Bw. keine Einkünfte zugeflossen sind, kann eine
Änderung des Einkommensteuerbescheides nur dann erfolgen, wenn der
Grundlagenbescheid geändert wird (was bis dato nicht geschehen ist).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 16.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2894-W/02
- Stammnummer
- 11844
- Gültig
- 16.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF