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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100992/2017

Rechtzeitigkeit eines Vorlageantrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/5100992/2017vom 15.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde. Unter Beachtung dieser Bestimmung war der eingebrachte Vorlageantrag mit Beschluss als nicht firstgerecht eingebracht zurückzuweisen. § 272 Abs. 4 (idF AbgÄG 2016, BGBl I 2016/117 ab 1.1.2017): Gemäß dieser Bestimmung obliegen dem Berichterstatter Zurückweisungen (§ 260) und Gegenstandsloserklärungen (§ 256). Sowohl in der Beschwerdeschrift als auch im Vorlageantrag wurde die Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung beantragt. Gemäß dieser Bestimmung kann gegenständliche Erledigung allerdings auch ohne mündliche Senatsverhandlung durch den Berichterstatter durchgeführt werden. Von dieser Möglichkeit wird gegenständlich auch Gebrauch gemacht. Auch von einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260). Diese Vorgangsweise wurde vor allem auch deswegen gewählt, da dem Einschreiter ausführlich Gelegenheit geboten wurde (auch vor dem Bundesfinanzgericht), seine Ausführungen darzustellen. In seiner Eingabe vom 28. Februar 2018 stellte Herr Mag. S auch dar, dass zwar die Sinnhaftigkeit einer mündlichen Verhandlung noch offen sei, allerdings könne eine wahrheitsgemäße Aussage von Herrn R keine weiteren Erkenntnisse bringen. Zusammengefasst ist also von folgender rechtlichen Beurteilung auszugehen: 1.) Die Beschwerde vom 8.1.2014 richtet sich gegen mit Mängeln behaftete Bescheide. Diese „Bescheide“ stellen also lediglich sonstige Erledigungen des Finanzamtes dar (Erledigung ohne Bescheidqualität), welche nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe ist demnach nicht zulässig. 2.) Der am 29.1.2015 eingereichte Vorlageantrag richtet sich gegen der Form nach richtig erlassene Beschwerdevorentscheidungen, welche allerdings wegen Punkt 1.) nicht ergehen hätten dürfen. Da er aber tatsächlich ergangen ist, war die Rechtzeitigkeit zu prüfen. Diese Voraussetzung war aber, wie oben klar dargestellt wurde, jedenfalls nicht gegeben. Deswegen war auch diese Eingabe nicht zulässig. D) Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der festgestellten Sachverhaltslage gibt es klare gesetzliche Regelungen. Insofern liegt weder die Lösung einer Rechtsfrage vor, noch gibt es Abweichungen von der Rechtsprechung. Linz, am 15. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/5100992/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100992.2017
Stammnummer
118437
Gültig
15.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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