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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100719/2015

Glücksspielabgabe für elektronische Ausspielung mittels Video-Lotterie-Terminal, der über das Internet mit Glücksspielautomaten in der Steiermark verbunden ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100719/2015vom 05.03.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Veröffentlichung durch das BMF erfolgte in nationalen wie internationalen Medien sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, wo auch die Veröffentlichung der Unterlage zur Interessentensuche stattfand. Die Frist für die Interessensbekundung endete am 1. August 2011. Durch die Interessentensuche stand es jeder Gesellschaft in der EU/EWR offen, sich zu bewerben und - bei erfolgreicher Bewerbung - eine Konzession zu erlangen. Mangels einheitlicher europäischer Rechtsstandards im Glücksspielbereich besteht daher keine Verpflichtung, ausländische und inländische Konzessionäre gleich zu behandeln. Hieraus folgt, dass eine allfällig im Ausland entrichtete Konzessionsabgabe für die Bemessung der inländischen Glücksspielabgabe auch nicht berücksichtigt werden muss. Es besteht damit keine unsachliche Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Konzessionären. Selbst wenn man aber von einer Vergleichbarkeit zwischen inländischen und ausländischen Konzessionären ausginge, wäre die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen sachlich rechtfertigbar. Auch der Verweis auf das Erkenntnis des LVwG Oberösterreich vom 9.5.2014 ist nicht zielführen, da das LVWG die Rechtslage verkannt hat und auch den Inhalt des Urteils des EuGH zur Rs. Pfleger ua. in mehrfacher Weise verkannt. Noch dazu ist dieses Erkenntnis mittels Revision an den VwGH bekämpft worden. Der EuGH hat in dem Urteil zur Rs. Pfleger ua., unter anderem ausgesprochen, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt. Jedoch lässt sich daraus nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen. Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird (vgl. dazu näher Rs. Pfleger ua., Rn. 51 bis 53). Die Annahme des LVwG, dass eine „Beweispflicht“ einer Behörde oder staatlichen Stelle dafür besteht, ob die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt, lässt sich aus dem bereits zitierten Urteil des EuGH nicht ableiten. Es kann vom jeweiligen Mitgliedsstaat nicht erwartet werden, dass er in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachweist, dass die mit illegalen Glücksspielen verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem darstellen. Er muss diese Erwägungen beim Erlass der Rechtsvorschriften und bei der Planung seiner politischen Maßnahmen zwar angestellt haben, ist er im Zuge des Gesetzgebungsprozesses aber zu dem Ergebnis gelangt, dass Kriminalität und/oder Spielsucht durch illegale Glücksspiele ein Problem darstellten, das angegangen werden müsse, hat er nicht bei jeder Umsetzungsmaßnahme Untersuchungen oder andere Nachweise vorzulegen, die auf wissenschaftlich-empirische Weise belegen, warum er für den Schutz seiner Verbraucher auf dem Gebiet der Glücksspiele optiert (vgl. EuGH 08.09.2010, Rs. C-316/07, Stoss). Weiters hat das LVwG entgegen dem zitierten Urteil des EuGH keine Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen. So wurde u.a. der am 29.04.2014 den „Bericht - Glücksspiel 2010-2013“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen nicht berücksichtigt. Hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren ein umfassendes Ermittlungsverfahren sowie die vom EuGH geforderte „Gesamtwürdigung der Umstände“ vorgenommen, hätte das LVwG zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich dazu, dass die tragenden Bestimmungen dem Unionsrecht entsprechen, zumal es zumindest den bereits erwähnten Bericht und die darin referenzierten Berichte und Studien seiner Würdigung zugrunde legen hätte müssen. So kann u.a. den Gesetzesmaterialen entnommen werden, dass nicht die „Einnahmenmaximierung der öffentlichen Hand“ ein Hauptziel des Glücksspielgesetzes ist, sondern sollen durch das bestehende Glücksspielmonopol die negativen Auswirkungen des Glücksspiels hintangehalten werden. Durch eine kohärente und systematische Regelung des Glücksspiels soll ein ausreichendes legales Spielangebot für Spieler gewährleistet werden, das vor allem den Spielerschutz, die Hintanhaltung der Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im Zusammenhang mit Spielsucht hochhält. So wird beispielsweise in der RV zu BGBl. I. Nr. 54/2010 (zu § 4 Abs. 1 GSpG) näher erläutert: „Dem Monopol soll nämlich die unternehmerische Durchführung von Glücksspielen (Ausspielungen) in konzessionierten Unternehmen vorbehalten bleiben, die zahlreichen behördlichen Genehmigungsvorbehalten (insbesondere Beachtung von Spielerschutzerfordernissen, Abwehr von Kriminalität und Geldwäsche sowie Gewährleistung von Abwicklungssicherheit für Spielgewinne), Schutzauflagen und einer strengen staatlichen Aufsicht unterliegen ...“. In den Erläuterungen der RV zu BGBl. I Nr. 73/2010 (zu § 5 GSpG) wird ausgeführt, dass „…. Der im GSpG besonders akzenturierte Spielerschutz als eine der zentralen Ziele des vorliegenden Entwurfs … seine weitere Ausgestaltung darin [findet] …“. Zur Kriminalität wird insbesondere in der RV und dem AB zu BGBl. I Nr. 37/2010 (zu § 12a GSpG) erläutert, dass „…. Im Mutual Evaluation Report bezüglich Anti-Money Laundering and Combating the Financing of Terrorism in Austria vom 26. Juni 2009 … von der FATF [Financial Action Task Force] auch Defizite im österreichischen GSpG identifiziert [wurden]. Die bisher nur für konzessionierte Spielbanken geltenden Anti-Geldwäsche- bzw. – Terrorismusfinanzierungsbestimmungen werden daher auf das konzessionierte Angebot elektronischer Lotterien (§ 12a) ausgedehnt und durch Bezug auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes nachgeschärft.“ Weiters wird in der RV zu BGBl. I Nr. 112/2012 (zu § 50 Abs. 10 und 11 GSpG) klargestellt, dass sich „… Die Bedeutung einer genauen Aufsicht in einem sensiblen Bereich wie dem des Glücksspiels … insbesondere vor dem Hintergrund der mit illegalem Glücksspiel einhergehenden Probleme mit kriminellen und betrügerischen Aktivitäten [ergibt] …“. Unter Berücksichtigung dieser zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass die Regelungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgen und Spielerschutz und Kriminalitätsbekämpfung nicht nur vordergründiges und nicht wirkliches Ziel sind. Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147) ist den Gesetzesmaterialien zum Glücksspiel zu entnehmen, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Zahlreiche Bestimmungen des GSpG dienen der Absicherung jener Ziele, die nach der Rechtsprechung des EuGH einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspiels rechtfertigen, wobei hier exemplarisch auf folgende Normen verwiesen wird: • § 5 GSpG (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten) • § 14 GSpG (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession) • § 16 GSpG (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen) • § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien) • § 20 GSpG (Sportförderung) • § 21 GSpG (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen) • § 22 GSpG (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons) • §§ 25 und 25a GSpG (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung) § 26 GSpG (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung) • § 31 GSpG (Aufsicht über Spielbanken) • § 31b GSpG (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) • § 56 GSpG (Werbebeschränkungen) Wie sich schon den Gesetzesmaterialien (RV 657 BlgNR XXIV.GP) entnehmen lässt, war der Hauptzweck der Novelle 2010 eine Reaktion auf rasch voranschreitende technische Entwicklungen, sowie der Rechtsprechung des EuGH Rechnung zu tragen. Die Regelung des „kleinen Glücksspieles“ durch die Länder wurde als verbesserungswürdig erachtet und sollte daher umfassend neu geregelt werden. Weiters sollte im BMF eine eigene Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet werden. Betreffend Spielsucht ist erneut auf den „Glücksspiel Bericht 2010-2013 über die kohärente Politik im österreichischen Glücksspielmonopol“ zu verweisen. „Das Bundesministerium für Finanzen weist im nachfolgenden Bericht anhand der Auswirkungen der Glücksspielreform 2010 insbesondere in den Bereichen Spielerschutz, Konzessionserteilungen und Aufsicht die kohärente Politik innerhalb des österreichischen Glücksspielmonopols nach. Dies erfolgt im wesentlichen aus unionsrechtlichen Gründen, die ausgewogene Regelungen zur Aufrechterhaltung einer monopolistischen Glücksspielstruktur erfordern.“ In diesem Bericht wird ausgehend vom rechtlichen Rahmen und den bisherigen Konzessionserteilungen dargestellt, dass eine Stabsstelle für Spielerschutz eingerichtet wurde und welche Tätigkeiten diese habe, dass und wie die Konzessionäre überwacht würden, dass eine Aufsicht über die Werbung der Konzessionäre über Leitlinien und Werbestandards bestünde, illegales Glücksspiel bekämpft werde und vor allem wurden die Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche erörtert. Da sich nach den glücksspielrechtlichen Regelungen das Monopol vorwiegend auf den Spielerschutz und Aufsicht usw. konzentriert und die Gegenüberstellung der Konzessions und Spielbankabgabe zu den Glücksspielabgaben zeigt, dass diese Abgaben eigentlich in den großen Bereich der Rechtsverkehrsteuern (Glücksverträge) fallen und nicht nur Konzessionäre sondern auch nichtkonzessionierte Glücksspielveranstalter/anbieter diese Steuerauslösemomente setzten können, kann nicht behauptet werden, die Maximierung der Staatseinnahmen sei das wahre Ziel der Monopolreglung. So bestätigte auch jüngst das oöLVwG in seinem Erkenntnis vom 10.12.2014, LVwG_410340/8/Zo/HUE-410342/8/Zo/HUE/PP: „Für das erkennende Gericht … erscheinen doch die zitierten Normen tatsächlich einem oder mehreren der oben genannten Ziele zu dienen. … Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen, vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014; aA LVwG Oö 11.7.2014, LVwG-410353/2/Gf/Rt ua.).“ Das österreichische Glücksspielmonopol ist daher aus Sicht der Gebühren und Verkehrsteuern unionsrechtskonform. Die tragenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes entsprechen daher dem Unionsrecht. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die hier anzuwendende Gesetzesbestimmung sei verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden, ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht der Abgabenbehörde obliegt. Die Abgabenbehörde hat die in Geltung stehenden Gesetze zu vollziehen, solange eine Bestimmung nicht für verfassungswidrig erklärt wird, ist sie anzuwenden. Die Beschwerdeführerin sieht in der Besteuerung mit der Glücksspielabgabe einen Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbstätigkeit und unternehmerische Freiheit. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann der Gesetzgeber Beschränkungen verfügen, sofern er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt, soweit die Beschränkung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. zB VfSlg. 11.402/1987, 12.227/1989) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. zB VfSlg. 14.075/1995, 14.503/1996). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Abgabenbehörden rechtlich gleiche Sachverhalte, „nämlich ob eine Tätigkeit mit oder ohne Konzession ausgeübt wird“ unterschiedlich behandelt. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung einen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, innerhalb dessen es ihm frei steht, seine politischen Ziele auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. VfSlg. 12.416/1990) anerkennt. Der rechtspolitische Gestaltungsspielraum erfasst sowohl die Wahl der Ziele, die der Gesetzgeber aufgreift, als auch die Wahl der Mittel, die er dabei vorsieht. Der VfGH 6.12.2012, B 1337/11, VfGH 6.12.2012, B 1339/11 hat zu § 14 GSpG festgestellt, dass die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen für Lotterien geeignet ist, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele (Verhinderung von Straftaten, Verhinderung einer übermäßigen Anregung zur Teilnahme durch unreglementierte Konkurrenz etc) zu erreichen, da die Konzessionsaufsicht bei einer beschränkten Anzahl wirksamer ist. Die Beschränkung verstößt weder gegen das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG noch ist sie sonst unsachlich. Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.12.1991, 88/17/0010 setzt die Bundesverfassung den Begriff des Monopols als Ausnahme vom Grundrecht der Erwerbsfreiheit voraus. Das Glücksspielmonopol widerspricht nicht der in Art. 6 StGG garantierten Erwerbsfreiheit. (VwGH 21.12.1998, 97/17/0175; o.A. Glücksspielgesetz 6 , 39, 55). Zur Frage der Beschränkung der Lotterienkonzessionen entschied der VwGH 7.3.2013, 2011/17/0303, dass eine beschwerdeführende Partei durch die Erteilung der Konzession an einen Mitbewerber nur dann in ihrem subjektivöffentlichen Rechten verletzt worden sein kann, wenn sie selbst die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession erfüllt. Das Finanzamt beantragt, daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen." 3. Vorhalteverfahren des BFG Mit Vorhalt vom 30. Oktober 2017 teilte die Berichterstatterin der Bf. zur Vorbereitung auf die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat mit, wie sich die Sach- und Rechtslage für sie darstelle. Dazu gab die Bf. mit Telefax vom 14. Dezember 2017 eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt ab: "Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des FA im Vorlagebericht und der unter Punkt III. im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 30.10.2017, GZ. RV/7100719/2015, angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt insbesondere fraglich, - ob, gegenständlich Ausspielungen mittels bewilligter Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 2 GSpG vorliegen. oder - ob, gegenständlich Ausspielungen mittels nicht bewilligter Glücksspielautomaten iSd § 2 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 4 GSpG vorliegen, oder - ob, gegenständlich Ausspielungen mittels nicht bewilligter elektronischer Lotterien gemäß § 12a Abs. 1 iVm § 2 Abs. 4 GSpG vorliegen. Gemäß § 2 Abs. 3 GSpG liegt eine Ausspielung mit GIücksspielautomaten vor, wenn die Entscheidung über das SpieIergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im GIücksspielautomaten selbst erfolgt. lm Gegenstandsfall erfolgten die Ausspielungen über landesgesetzlich bewilligte Glücksspielautomaten in der Steiermark. Denn die Entscheidung über das Spielergebnis erfolgte durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten selbst. Somit liegt gemäß unzweideutigem Wortlaut des § 2 Abs. 3 GSpG eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten vor. Soweit diesem Ergebnis vom FA im Vorlagebericht das Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.12.2011, Zl. 2011/17/0155, entgegengehalten wird, wird verkannt, dass sich diese Entscheidung allein mit der Frage des Vorliegens verbotener Ausspielungen iSd § 52 Abs. 1 GSpG befasst, nicht aber sich aus dieser ergibt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Glücksspielautomaten in der Steiermark sondern am Ort des Spielteilnehmers erfolgen würde. Der Ort der Ausspielung ist nämlich nicht mit dem Ort der Entscheidung über das Spielergebnis gleichzusetzen. Dass der Spielteilnehmer nicht den Glücksspielautomaten unmittelbar bedient, sondern von einem anderen Standort mittelbar, ist für die Beurteilung, ob eine Ausspielung mittels Glücksspielautomaten oder eine Ausspielung mittels elektronischer Lotterien vorliegt, abgabenrechtlich irrelevant. lm Ergebnis liegen somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten vor. Da die in der Steiermark situierten Glücksspielautomaten über steiermärkische landesrechtliche Bewilligungen verfügten, gelangt die Befreiungsbestimmung des §57 Abs. 6 Z 2 GSpG zur Anwendung. Diese Bestimmung ist die Befreiungsbestimmung für jene Glücksspielautomaten, die auf Basis Iandesgesetzlicher Bestimmungen basierend auf § 4 Abs. 2 GSpG bewilligt wurden. Diese GIücksspielautomaten, die im hier relevanten Zeitraum gemäß § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG während der Übergangsfrist weiter betrieben werden durften, sind gemäß §57 Abs. 6 Z 2 GSpG generell von der Glücksspielabgabe befreit, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Denn diese Glücksspielautomaten dürfen mit Iandes- und gemeinderechtlichen Abgaben besteuert werden. lm Gegenstandsfall wurden freilich für die in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten Lustbarkeitsabgaben als auch Landes-Lustbarkeitsabgaben entrichtet (!). Im Übrigen wird auf das bisherige Beschwerdevorbringen verwiesen. Aus all dem werden die gestellten Anträge vollinhaltlich aufrechterhalten." 4. Mündliche Verhandlung An der am 27. Februar 2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahmen für die Bf. deren Geschäftsführer sowie deren rechtsfreundlicher Vertreter (kurz RA) teil. Die Vorsitzende (= Berichterstatterin in den beschwerdegegenständlichen Rechtsachen) berichtete über den bisherigen Verfahrensablauf und den Sachverhalt unter Hinweis auf den an die Bf. gerichteten Vorhalt des BFG vom 31. Oktober 2017 sowie die Stellungnahme der Bf. vom 14. Dezember 2017 (die zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung vorab auch dem FA und den Beisitzern übermittelt wurde). Dabei wurde zum Sachverhalt Folgendes vorgetragen: "Die Bf. ist eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Inland hat. Sie hat im Zeitraum Jänner 2011 bis Mai 2011 sog. "dislozierte Ausspielungen" (Ausspielungen über interaktive Videoterminals) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten. Die Terminals wurden ausschließlich als Eingabe- und Ausgabegeräte verwendet. Die Terminals waren in Österreich jedoch außerhalb der Steiermark in diversen Lokalen, Tankstellen und anderen ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebstätten aufgestellt und über Internet mit einem Server verbunden, welcher wiederum die Terminals über mehrere Router mit in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten ("AWP-Geräte" oder "Muttergeräte") verband. Die Leistung des Einsatzes erfolgte dadurch, dass zunächst ein bestimmter Betrag am Annahmeterminal zB mittels Banknotenleser oder durch Münzeinwurf aufgeladen wurde. Nach dem Aufladen des Kredites wurde über eine Internetverbindung (Router) ein unbespieltes Muttergerät gesucht und für künftige Spiele reserviert. Bei erfolgreicher Reservierung wurde am Terminal das gewählte "Muttergerät" angezeigt. Durch Drücken der Starttaste am Touchscreens wurde das Spiel gestartet und der Einsatz vom "Kredit" abgebucht. Wenn der Kredit auf Null war, wurde die Verbindung wieder getrennt. Die Generierung der Zufallszahlen und damit die Entscheidung über das Spielergebnis wurde im "Muttergerät" in der Steiermark getroffen und in der Folge die Bildschirminformationen des Muttergerätes (und damit das Spielergebnis) mittels eines Video-Streams auf den Annahmeterminal übertragen und dort angezeigt. Ein Glücksspielautomat in der Steiermark konnte immer nur direkt vor Ort oder über einen Terminal bespielt werden. Eine gleichzeitige Nutzung war nicht möglich. Die Spieler wurden darüber informiert, dass sie an einem Glücksspiel in der Steiermark teilnehmen und wurde dazu vom Spieler eine "akzeptieren" Taste gedrückt. Die Bf. verfügte über landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten in der Steiermark. In jenen Bundesländern, in denen die Terminals aufgestellt waren, lagen keine landesrechtlichen Bewilligungen vor. Die Bf. besaß zu keiner Zeit eine gültige Konzession i. S. d. § 14 GSpG. Die Beschwerdeführerin gab für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Glücksspielabrechnungen (Anmeldungen) ab. Nach Durchführung einer Außenprüfung und Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erfolgte die bescheidmäßige Festsetzung der Glücksspielabgabe gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, wie folgt: | Zeitraum | Bescheid- datum | Art der Ausspielung | Bemessungs- grundlage | GSpA gemäß § 57 Abs 3 GSpG | 01/2011 | 04.11.2014 | Elektr. Lotterie | € 124.632,34 | € 37.389,70 | 02/2011 | 04.11.2014 | Elektr. Lotterie | € 91.490,32 | € 27.447,10 | 03/2011 | 04.11.2014 | Elektr. Lotterie | € 97.559,69 | € 29.267,91 | 04/2011 | 04.11.2014 | Elektr. Lotterie | € 73.024,79 | € 21.907,24 | 05/2011 | 04.11.2014 | Elektr. Lotterie | € 17.655,79 | € 5.296,74" Die Frage der Vorsitzenden, ob es Ergänzungen zum Sachverhalt gebe, wurde von beiden Parteien verneint. Zur rechtlichen Beurteilung führte der PV aus wie in den bisherigen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren und ergänzte: "Als Beispiel für die Fraglichkeit des Ortes der Spielteilnahme führe ich die Veranstaltung eines Pferderennens in England an, bei dem über Telefon eine Wette gesetzt wird. Dabei ist dann fraglich, ob die Ausspielung am Ort der Veranstaltung oder dort stattfindet, wo sich der Spieler befindet. Für mich ist vor allem die Frage des Ortes weiterhin ungeklärt und die Frage wer Veranstalter des Glücksspiels ist. Die Bf. hat die Eingabe Terminals zur Verfügung gestellt und für mich ist fraglich, ob sie dadurch zur Veranstalterin von Glücksspielen wurde." Dazu erwidert das FA Folgendes: "Das Finanzamt verweist hinsichtlich der Frage des Ortes der Ausspielung und auch des Begriffes des Veranstalters auf die zahlreichen Entscheidungen des BFG und auch des VwGH." Geschäftsführer der Bf.: "Als Beispiel führe ich an: Wenn wir jetzt den Computer, der im Verhandlungsraum aufgestellt ist, benützen und über die Internetadresse eines Glückspielanbieters an einem Glücksspiel teilnehmen, ist dann das BFG der Veranstalter des Glücksspiels, weil er den Computer zur Verfügung stellt." Vertreterin des FA: "Dazu gibt es nichts zu sagen." Die Fragen der Vorsitzenden, ob noch Beweisanträge gestellt werden bzw. ob noch Beweisanträge offen sind, wurden von den Vertretern beider Parteien (FA und Bf.) verneint. Das Beweisverfahren wurde sodann von der Vorsitzenden geschlossen und die Parteien um die Schlussworte ersucht. Das FA verwies auf die bisherigen Ausführungen und ersuchte abschließend die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Der RA betonte nochmals, dass der Geschäftsführer der Bf. alles gegenüber dem FA offengelegt habe und er auch vom Steuerberater beraten worden sei und er allen Abgabenpflichten immer nachkomme und ersuchte er abschließend den Beschwerden stattzugeben. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Darstellungen des Sachverhaltes durch das Finanzamt im Vorlagebericht und der Bf. in der Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei der bei der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachverhalt (siehe oben Punkt I.4), zu dem ausdrücklich beide Parteien erklärten, dass es dazu keine Ergänzungen gibt. Bei der rechtlichen Beurteilung wird daher vom vorgetragenen Sachverhalt ausgegangen. III. Rechtslage Die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (kurz GSpG) lauten in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung wie folgt: Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 1 Abs. 4 GSpG hat der Bundesminister für Finanzen eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben. Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Nach § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt gemäß § 2 Abs. 3 GSpG vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Verbotene Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 4 GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind. § 5 GSpG definiert Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten als Ausspielungen nach § 2 Abs 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebstätten und regelt neben ordnungspolitischen Anforderungen auch umfassende Anforderungen zur Spielsuchtvorbeugung und Geldwäschevorbeugung an Bewilligungswerber und -Inhaber. Gemäß § 12a Abs. 1 GSpG sind elektronische Lotterien Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird. Auf den Konzessionär gemäß § 14 Abs. 1 sind bei der Durchführung von elektronischen Lotterien die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 8 und des § 25a über die Geldwäschevorbeugung sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 12a Abs. 3 GSpG gelten für Ausspielungen mit Video Lotterie Terminals die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 6 über den Spielerschutz und die Bestimmungen der § 27 Abs. 3 und 4 über die Arbeitnehmer eines Konzessionärs sinngemäß. Für die Spielteilnehmer müssen Spielbeschreibungen aller Spiele der VLT jederzeit in deutscher Sprache ersichtlich gemacht werden. In VLT-Outlets dürfen keine anderen Glücksspiele als solche des Konzessionärs im Sinne des § 14 angeboten werden. § 14 GSpG regelt die Erteilung einer Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG (Bestimmte Lotterien, ua. elektronische Lotterien einschließlich VLTs) und umfassende Anforderungen zwecks Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung etc. § 21 bis 27 GSpG regeln die Übertragung des Rechtes zum Betrieb einer Spielbank durch Konzession und umfassende Anforderungen zwecks Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung. Auf Grund des § 28 GSpG hat der Spielbankenkonzessionär eine Spielbankabgabe in Höhe von 30 vH. der Jahresbruttospieleinnahmen eines jeden Spielbankbetriebes, im Falle von Ausspielungen über Glücksspielautomaten die um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten eines jeden Spielbankbetriebes zu entrichten. § 57 GSpG (Ausspielungen) lautet: "(1) Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers. (2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit. (3) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Abs. 4 – 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen. (4) Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzlicheUmsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie – im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oder – im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 durchgeführt werden. Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLTAbgabe bleibt dem jeweiligen Finanzausgleichsgesetz vorbehalten. (5) Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres. (6) Von der Glücksspielabgabe befreit sind 1. Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21, 2. Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010, 3. die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6. (7) Abweichend von Abs. 4 gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach § 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (§ 60 Abs. 25 Z 2) Folgendes: 1. Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH. 2. Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß § 5 vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH. 3. Wenn das Land nur einen Teil der gemäß § 5 möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 – (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen). Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen". § 13a FAG 2008 sieht einen Zuschlag der Länder zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bis zu 150% dieser Abgabe vor. Zur Entstehung und Entrichtung der Steuerschuld enthält § 59 GSpG ua. folgende Regelungen: Die Abgabenschuld entsteht bei elektronischen Lotterien gemäß § 59 Abs. 1 Z. 2 GSpG mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne. Gemäß § 59 Abs. 2 Z 1 zweiter Teilstrich GSpG sind Schuldner der Glücksspielabgabe nach § 57 GSpG bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler (Abs. 5) sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand. Die Schuldner der Glücksspielabgaben haben diese gemäß § 59 Abs. 3 GspG jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Bis zu diesem Zeitpunkt haben sie eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Gemäß § 59 Abs. 5 GSpG gelten als Vermittlung jedenfalls die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder –gewinnen sowie die Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages auf andere Art und Weise. § 60 Abs. 25 GSpG idF BGBl. I Nr. 111/2010 bestimmt ua. Folgendes: "Nach erfolgter Notifikation im Sinne der RL 98/34/EG (Nr. 2010/228/A) und nach am 16. Juli 2010 abgelaufener Sperrfirst des Art. 8 RL 98/34/EG treten die Änderungen jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, am Tag nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Dabei gelten jedoch folgende Sonderbestimmungen: 1. Zum 1. Jänner 2011 bestehende VLT-Outlets oder VLT-Outlets, die bis 31. Dezember 2010 vom Bundesminister für Finanzen bescheidmäßig genehmigt sind, müssen spätestens mit 31. Dezember 2014 den Vorschriften des § 12a in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen. Dies gilt nicht für § 12a Abs. 2 dritter Satz für zum 1. Jänner 2010 bereits bestehende VLT-Outlets. 2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden. .... 4. § 57 und die Änderung in § 59 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 57 Abs. 3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft. ..." IV. Erwägungen Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Bf. im Zeitraum Jänner 2011 bis Mai 2011 sog. "dislozierte Ausspielungen" (Ausspielungen über interaktive Videoterminals) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten hat. Die von der Bf. angebotenen sog "dislozierten Ausspielungen" erfüllen aus folgenden Gründen alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 57 Abs. 3 GSpG. Der Steuergegenstand (Grundtatbestand) der Glücksspielabgabe ist in § 57 Abs. 1 GSpG geregelt und enthält durch das Tatbestandsmerkmal "Ausspielung" einen Verweis auf § 1 GSpG iVm § 2 GSpG. Im Ausspielungsbegriff des GSpG sind alle Glücksspiele erfasst, bei denen sich Unternehmer (Veranstalter) und Spieler gegenüberstehen (vgl. dazu die RV zu BGBl 620/1989). Der Unternehmensbegriff wird in § 2 Abs. 2 GSpG legaldefiniert (vgl. dazu die RV zu BGBl. I 54/2010). Die Bf. hat die sog "dislozierten Ausspielungen" im eigenem Namen und auf eigene Rechnung angeboten und ist sie der Vertragspartner der Spielteilnehmer, weshalb sie nicht nur nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 GSpG als Unternehmer anzusehen ist, sondern sie auch nach § 59 Abs. 2 Z. 1 GSpG Schuldner der Glücksspielabgabe ist. Die von der Bf. betriebenen Terminals befanden sich in unterschiedlichen österreichischen Bundesländern (mit Ausnahme der Steiermark), weshalb die Spieler (= Vertragspartner der Bf.) sich im Zeitpunkt der Spielteilnahme jedenfalls körperlich im Inland befanden und es sich bei den von der Bf. im Besteuerungszeitraum angebotenen Ausspielungen daher um solche handelt, an denen die "Teilnahme vom Inland aus" erfolgte. Das Tatbestandsmerkmal „Teilnahme vom Inland“ ist nach der Judikatur des BFG und des UFS dann erfüllt, wenn sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt des Abschlusses des Spielvertrages tatsächlich, physisch im Inland (als geographisch festlegbarem Ort) befindet. Auf technischen Gegebenheiten (wie zB Standort des Servers; Einwahlknoten, verwendete IP-Adresse) kommt es nicht an. Ebenso ist nicht entscheidend, ob der Spielteilnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und welche Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. zur Glücksspielabgabe: UFS 26.8.2013, RV/1509-W/013; UFS 20.11.2013 RV/2388-W/13; BFG 28.6.2015, RV/7104383/2015; BFG 21.8.2017, RV/7100702/2016, sowie zur hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales vergleichbaren Bestimmung der Wettgebühr gemäß § 33 TP 17 GebG: UFS 28.12.2011, RV/3510-W/11; UFS 30.9.2013, RV/1914-W/13; BFG 8.5.2017, RV/7100024/2015 und BFG 16.2.2018, RV/7104387/2015). Zu dem von der Bf. bei der mündlichen Verhandlung angesprochen Beispiel einer Wette über eine in England durchgeführte Veranstaltung, an der telefonisch von Österreich aus teilgenommen wird, ist daher zu bemerken, dass der Veranstaltungsort keinen Einfluss auf das Entstehen der Steuerschuld hat. Auch bei Vertragsabschluss über das Telefon ist für das Entstehen der Steuerschuld nur entscheidend, ob sich der Spielteilnehmer im Zeitpunkt der Spielteilnahme im Inland befindet. § 57 Abs. 2 bis Abs. 4 GSpG sehen abweichend zu § 57 Abs. 1 GSpG einen abweichenden Steuersatz und eine abweichende Bemessungsgrundlage vor. Auch diese Bestimmungen enthalten Tatbestandsmerkmale, die im Glücksspielgesetz gesetzlich definiert werden. Für das Vorliegen einer elektronischen Lotterie ist nach § 12a GSpG wesentlich, dass - die Spielteilnahe unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt, - die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbei geführt wird und - die Zurverfügungstellung des Spielergebnisses über elektronische Medien erfolgt. Im Erkenntnis VwGH 29.06.2017, Ra 2017/16/0095 hat der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass er schon zur Rechtslage vor der GSpG-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 54/2010, erkannt hat, dass in Fällen, in denen Geräte mit einem ausgelagerten Rechner, der die Entscheidung über das Spielergebnis herbeiführt, verbunden sind, das Spielergebnis "zentralseitig" herbeigeführt wird und in einem solchen Fall daher auch weder ein Glücksspielapparat nach § 2 Abs. 2 GSpG 1989 noch ein Glücksspielautomat nach § 2 Abs. 3 GSpG 1989 vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.7.2011, 2011/02/0127, mwN) und er auch zum Glücksspielgesetz in der Fassung nach der genannten Novelle die Auffassung vertritt, dass in Fällen, in denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht durch den Apparat selbst getroffen, sondern einem ausgelagerten Server übertragen wird, eine zentralseitige Entscheidung gegeben ist. Auch § 2 Abs. 3 GSpG 1989 in der Fassung der GSpG-Novelle 2008 verlangt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgen muss (vgl. etwa VwGH 27.4.2012, 2011/02/0224, sowie VwGH 24.4.2014, 2012/02/0299, jeweils mwN). Die Terminals der Bf. wurden ausschließlich als Eingabe- und Ausgabegeräte verwendet und waren diese in diversen Lokalen, Tankstellen und anderen ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebstätten aufgestellt und über Internet mit einem Server verbunden, welcher wiederum die Terminals über mehrere Router mit in der Steiermark aufgestellten Glücksspielautomaten verband. Die Spielteilnahme durch die Spieler erfolgte somit über elektronische Medien und liegt - da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht im Terminal, sondern im disloziert aufgestellten Automaten getroffen wurde - eine "zentralseitige" Herbeiführung des Spielergebnisses vor. Auch die Voraussetzung der Zurverfügungstellung des Spielergebnisses über elektronische Medien ist gegeben, da die Übermittlung auf den Terminal mittels eines Video-Streams erfolgt. Die von der Bf. angebotenen sog. "dislozierten Ausspielungen" sind daher elektronische Lotterien über Vide-Lotterie-Terminals iSd § 57 Abs. 3 GSpG. Da hier eine Variante einer elektronischen Lotterie Gegenstand der Besteuerung ist, kommt der landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten in der Steiermark keine Bedeutung zu und greifen hier weder die Bestimmungen über eine Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 GSpG noch besteht eine Ausnahme von der Besteuerung gemäß § 57 Abs. 6 GSpG. Die Bf. besaß zu keiner Zeit eine gültige Konzession i. S. d. § 14 GSpG für die von ihr angebotenen elektronischen Ausspielungen mittels Vide-Lotterie-Terminal und ist daher die Besteuerung nach der Vorschrift des § 57 Abs. 3 GSpG vorzunehmen. Die jeweilige Höhe der Bemessungsgrundlage und der sich durch Anwendung des § 57 Abs. 3 GSpG ergebende Abgabenbetrag für die einzelnen Monate sind unstrittig. Seit der Vorlage der gegenständlichen Bescheidebeschwerden hat das Bundesfinanzgericht bereits mehrfach unter Hinweis auf seine Entscheidungen BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und BFG 02.02.2015, RV/7103459/2012 die der gegenständlichen Beschwerde inhaltlich vergleichbaren verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Bedenken verworfen. Siehe dazu die folgenden Erkenntnisse: - BFG 14.07.2016, RV/7100925/2012 - BFG 26.09.2016, RV/7100405/2012 - BFG 26.09.2016, RV/7100403/2012 Soweit gegen die Entscheidungen des BFG Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurden, wurden diese mit folgenden Beschlüssen nicht in Behandlung genommen: - VfGH 19.2.2015, E 49/2015 - VfGH 11.6.2015, E 564/2015 - VfGH 8.6.2017, E 2416/2016 Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Entscheidungen BFG 21.11.2014, RS/7100015/2012 und BFG 02.02.2015, RV/7103459/2012 eingebrachten Revisionen mit Beschlüssen vom 30.6.2016, Ro 2015/16/0013 und Ro 2015/16/0021 zurückgewiesen. Zu den Einwänden, die sich gegen das Glücksspielmonopol wenden, wird überdies bemerkt, dass es sich bei der Glückspielabgabe - ebenso wie bei der Wiener Vergnügungssteuer - um keine Sanktion für die Nichteinhaltung glücksspielrechtlicher Bestimmungen handelt. Die Gesamtsteuerbelastung, die beide Marktteilnehmer aufgrund der Ausspielung trifft, setzt sich für einen Konzessionär und einen Nichtkonzessionär lediglich unterschiedlich zusammen (vgl. dazu BFG 17.10.2016, RV/7104073/2014 unter Hinweis auf VwGH 9.9.2013, 2013/17/0217 und VwGH 14.10.2015, 2013/16/0907). Das sowohl verbotene als auch erlaubte Ausspielungen grundsätzlich der Glücksspielabgabe unterliegen wurde erst jüngst im Erkenntnis VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024 bestätigt. Eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen über das Glücksspielmonopol hätte keine Auswirkung auf die hier gegenständliche Glücksspielabgabe. Die Vorschriften der §§ 57 ff GSpG betreffend die Glücksspielabgaben sind Ausfluss der Steuerhoheit Österreichs und nicht des Glücksspielmonopols (vgl. ua BFG 10.10.2016, RV/7100866/2015 mit weiteren Judikaturhinweisen). Zu den Vorwürfen der Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols wird weiters auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, insbesondere VfGH 15.10.2016, G 103/2016 ua sowie auf das ausführliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022 verwiesen. Durch diese inhaltlichen Entscheidungen sind die durch das Glücksspielmonopol aufgeworfenen unions- und verfassungsrechtlichen Fragen als hinreichend geklärt anzusehen. Dabei wurde auch die Frage eines maßvollen Werbeauftritts der Konzessionäre behandelt, insgesamt aber eine gesamthafte Würdigung aller Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorgenommen. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit des Glücksspielmonopols und der Inanspruchnahme der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor, die in den oben genannten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs umfassend referiert wurden. Zum Vorbringen betreffend die Unionsrechtswidrigkeit der Regelungen des österreichischen Glücksspielgesetzes ist überdies zu bemerken, dass im Beschwerdefall - bei der Bf. handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Inland - kein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist, der die Anwendung des Unionsrechts begründet (vgl. dazu VwGH 27.2.2013, 2012/17/0509). Die Bf. behauptet auch nicht, die mit dem Unionsrecht vereinbaren Voraussetzungen zur Erlangung einer Konzession nach dem Glücksspielgesetz betreffend die Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) und das erforderliche Gesellschaftskapital zu erfüllen. Insofern stellt sich auch die Frage der Inländerdiskriminierung nicht (vgl. VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567). Die vorliegenden Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen. V. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Anwendung der geltenden Rechtslage (insbesondere der klaren Bestimmung des § 57 Abs. 3 GSpG) auf verwirklichte Sachverhalte aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (Art. 18 B-VG) ergibt, die Anwendung des Legalitätsgrundsatzes auch in der Rechtsprechung (siehe VwGH 30.1.2014, 2011/15/0111) unumstritten ist und insofern keine Abhängigkeit von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag. Die von der Bf. aufgeworfene Frage der Verfassungskonformität einer gesetzlichen Bestimmung stellt keine Rechtsfrage im Sinne der Subsumtion unter einen gesetzlichen Tatbestand dar, die vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen ist, sondern ist deren Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. Die von der Bf. aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen betreffend das Glücksspielmonopol sind durch die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) geklärt. Wien, am 5. März 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100719/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100719.2015
Stammnummer
118416
Gültig
05.03.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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