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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101361/2011

Aufwendungen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101361/2011vom 15.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der VwGH betont jedoch, dass diese Kriterien nur im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung haben und daher dann zum Tragen kommen, wenn berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung allein bewirkt daher keine verdeckte Ausschüttung. Die besonderen Umstände des Einzelfalles müssen nach Auffassung des VwGH bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 117 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur) Neben den objektiven Tatbestands­voraussetzungen setzt das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung nach der Rechtsprechung des VwGH auch eine subjektive auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft voraus. Da die Körperschaft selbst nicht handlungs- und entscheidungsfähig ist, sind für die Beurteilung der Zurechenbarkeit eines Verhaltens die Handlungen der gesetzlichen Vertreter (zB Vorstand, Geschäftsführer) entscheidend. Als Handlungen sind dabei sowohl Rechts­handlungen (zB Willenserklärungen oder Vertragsabschlüsse) als auch tatsächliche Handlungen (unge­rechtfertigte „Entnahmen“ des Gesellschafters oder Unterschlagung) von Bedeutung (vgl. Ressler/Stürzlinger in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG2, § 8 Rz 128 ff. und die dort angeführte Literatur und Judikatur). Den obigen Sachverhaltsfeststellungen folgend stellt somit zwar der zu unüblichen, einem Fremdvergleich nicht stand haltenden Bedingungen erfolgte Ankauf des PKW der Lebensgefährtin des GF eine verdeckte Ausschüttung dar. Die Übernahme der Kosten dieses Fahrzeuges sowie sämtlicher Kosten des von der Bf. tatsächlich angekauften Kraftfahrzeuges entsprechen jedoch der - nicht schriftlich niedergelegten - Vereinbarung des GF mit der Bf. und stellen einen Teil des Geschäftsführerbezuges dar. Insofern liegen daher - entsprechend obiger Ausführungen - keine verdeckten Ausschüttungen vor. 2004 liegt daher eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von 11,000,00 € an den GF vor, die aber im Hinblick darauf, dass der Ankaufswert aktiviert wurde, und davon nur 1.833,33 € an Absetzung für Abnutzung gewinnmindernd verbucht wurde, 2004 nur in dieser Höhe bei der Gewinnermittlung zu erfassen ist. Da 2005 eine Abschreibung bis zum angeblichen Verkaufspreis von 2.000,00 € in Höhe von insgesamt 7,166,67 € vorgenommen wurde, war im Rahmen der Gewinnermittlung eine verdeckte Ausschüttung in dieser Höhe zu berücksichtigen. Der 2006 von der Kaskoversicherung geleistete Schadenersatz wurde der Bf. vom GF vorenthalten. Insoweit liegt daher ebenfalls eine verdeckte Ausschüttung in Höhe von 1.154,89 € vor, wobei im Rahmen der Gewinnermittlung die Umsatzsteuer in Höhe von 192,48 € zu passivieren und insoweit auch eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen ist. Darüber hinaus wurden 2006 von der Bf. die Kosten von Reparaturen in Höhe von 2.250,00 € zuzüglich 450,00 € Umsatzsteuer übernommen, die in keinem betrieblichen Zusammenhang stehen (vgl. die diesbezüglichen, Feststellungen der Außenprüfung, die von der Bf. nicht bestritten wurden). Es ist daher ein verdeckte Ausschüttung in Höhe von 2.700,00 € anzusetzen und eine Vorsteuerkorrektur von 450,00 € vorzunehmen. 2006 ist daher insgesamt eine Vorsteuerkorrektur von 642,48 € vorzunehmen, weshalb die im Rahmen der Außenprüfung vorgenommene Vorsteuerkorrektur in Höhe von 1.042,88 € um 400,40 € herabzusetzen ist. 2007 sind die im Rahmen der Betriebsprüfung als Privatanteil ausgeschiedenen Kosten des PKWs in Höhe von 3.222,12 € im Rahmen der Gewinnermittlung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist die in diesem Zusammenhang vorgenommene Vorsteuerkorrektur in Höhe von 368,99 € wieder rückgängig zu machen. Da die Bf. die Kapitalertragsteuer vom GF rückgefordert hat, stellt diese keine weitere verdeckte Ausschüttung dar. b) polizeiliche Strafen (Tz 2 des Berichtes über die Außenprüfung): Bei den vom Prüfer als Strafen bezeichneten Aufwendungen auf dem Konto 7322 (die in de angefochtenen Bescheiden zu 90% ausgeschieden wurden) handelt es sich in den einzelnen Jahren sowohl um Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge sowie um Polizeistrafen, die einerseits wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und andererseits wegen Nichtentrichtung der Parkometergebühren verhängt wurden: | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | gesamt lt. Konto 7322 bzw. AP | 1.388,71 | 526,00 € | 6.197,00€ | 4.954,68 € | PKW-Aufwendungen (abzugsfähig) | 595,62 € | | 3.967,50 € | 4.535,68 € | Parkstrafen | 604,09 € | 441,00 € | 1.820,00 € | 161,00 € | übrige Strafen | 189,00 € | 85,00 € | 409,50 € | 258,00 € Rechtliche Würdigung: Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen,bBei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Schon für die Rechtslage vor dem Abgabenänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 76/2011, hat der Verwaltungsgerichtshof Geldstrafen als nicht abziehbare Aufwendungen der Lebensführung beurteilt. Bei Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Steuerpflichtigen ausgelöst wird, ist davon auszugehen, dass die Zuwiderhandlungen, die zur Bestrafung führen, nicht in den Rahmen einer normalen Betriebsführung fallen und demnach nicht im Betrieb als solchem, sondern im schuldhaften Verhalten des Steuerpflichtigen ihre auslösende Ursache haben. Derartige dem Betriebsinhaber auferlegte Strafen sind in der Regel nicht abzugsfähig, weil es mit dem Strafzweck unvereinbar wäre, im Wege der steuerlichen Entlastung den Pönalcharakter der Strafe zumindest teilweise unwirksam zu machen (vgl. bspw. VwGH 25.4.2001, 99/13/0221). Ausnahmen hat der Verwaltungsgerichtshof bei Vorliegen eines engen Zusammenhanges mit der Einkunftserzielung anerkannt, wenn die Geldstrafen vom Nachweis eines Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind (vgl. bspw. VwGH 24.11.2011, 2008/15/0235; VwGH 29.03.2012, 2009/15/0035). Werden daher Geldstrafen als Betriebsausgaben geltend gemacht, ist zu prüfen, welche strafbare Handlung oder Unterlassung begangen wurde, wer sie begangen hat und in welchem Zusammenhang sie mit dem Betrieb steht. Strafen, die durch eigenes Verschulden des Betriebsinhabers ausgelöst worden sind, fallen in der Regel nicht in den Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung und sind daher nicht abzugsfähig, denn es geht nicht an, eine Strafe durch steuerliche Berücksichtigung als Abzugspost zumindest teilweise um ihre Wirkung zu bringen. Eine weniger strenge Beurteilung hat der VwGH Geldstrafen zuteilwerden lassen, die wegen sogenannter Ungehorsamkeitsdelikte (§ 5 Abs 1 VStG 1991, BGBl 52/1991) verhängt werden, wie die Nichteinhaltung polizeilicher Ordnungsvorschriften (vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar § 20 Tz. 6 in die dort zitierte Judikatur). Die Bf. geht davon aus, dass sämtliche Parkstrafen beruflich veranlasst waren, weil diese über ihren GF anlässlich von Kundenbesuchen verhängt wurden. Es wird dabei aber nicht ausgeführt, weshalb es dem GF nicht möglich gewesen sein sollte, einen Parkschein auszufüllen, bzw. sich nach anderen Abstellmöglichkeiten außerhalb einer Kurzparkzone (bspw. Garage) umzusehen oder - falls eine gesetzeskonforme Abstellmöglichkeit nicht vorhanden war - seine Kundenbesuche mittels öffentlichen Verkehrsmitteln zu absolvieren. Dabei ist insbesondere angesichts des Umstandes, dass der GF über längere Zeiträume immer für bestimmte Kunden an deren Adresse tätig wurde und in diesen Zeiträumen wiederholt gestraft wurde, davon auszugehen, dass der GF bewusst diese Strafen in Kauf nahm. Damit kann aber weder von einem Versehen bzw. nur von geringem Verschulden, noch davon ausgegangen werden, dass es dem GF nicht möglich gewesen wäre, ohne wiederholten Verstoß gegen das Parkometergesetz seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, zumal nicht aufgezeigt wurde, warum die Anreise des GF ausschließlich mit einem Kraftfahrzeug möglich gewesen sein sollte, und warum es dem GF nicht möglich gewesen sein sollte, sein Fahrzeug ohne Verstoß gegen das Parkometergesetz abzustellen. Es muss vielmehr angenommen werden, dass der GF sein Verhalten vorsätzlich setzte, was die Bf. ja indirekt auch in ihren diesbezüglichen Ausführungen - mit dem Verweis, dass die Bf. für diesen Bezirk über kein "Parkpickerl" verfügt habe - zugibt. Im Hinblick darauf, dass das Fehlverhalten des GF nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden kann, stellen auch jene Strafen, die wegen Verstoß gegen das Parkometergesetz verhängt wurden, Kosten der Lebensführung des GF dar. Die Zahlung dieser Strafen für den GF bildet damit eine fremdunübliche Zuwendung an ihn und stellt - im Sinne der Ausführungen zu Punkt 2.a) - eine verdeckte Ausschüttung in folgender Höhe dar: | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Parkstrafen | 604,09 € | 441,00 € | 1.820,00 € | 161,00 € | übrige Strafen | 189,00 € | 85,00 € | 409,50 € | 258,00 € | verdeckte Ausschüttung | 793,09 € | 526,00 € | 2.229,50 € | 419,00 € c) Möbel (Tz 3 des Berichtes über die Außenprüfung): Es wird davon ausgegangen, dass sowohl der Schrank als auch die Sitzbank für das Büro der Bf. angeschafft wurden. Im Hinblick darauf, dass von der belangten Behörde eine Privatnutzung dieser Einrichtungsgegenstände nicht festgestellt werden konnte, und die die diesbezüglichen Ausführungen der Bf. zur Nutzung der beiden Möbelstücke durchaus nachvollziehbar sind, wird davon ausgegangen, dass diese tatsächlich zur Nutzung im Büro der Bf. angeschafft wurden. Mangels privater Nutzung dieser Einrichtungsgegenstände durch den GF bzw. ihm nahestehender Personen liegt insoweit keine verdeckte Ausschüttung vor. d) Nichtabzugsfähige Aufwendungen (Tz 4 und Tz 10 des Berichtes über die Außenprüfung): Nach den unter diesen Textziffern getroffenen Feststellungen befinden sich unter den von der Bf. geltend gemachten Aufwendungen nichtabzugsfähige Aufwendungen in folgender Höhe: | Wirtschaftsjahr | nichtabzugsfähige Aufwendungen | darauf entfallende USt | 2004 | 1.059,78 € | 23,65 € | 2005 | 2.316,79 € | 284,34 € | 2006 | 5.733,91 € | 876,48 € | 2007 | 6.902,83 € | 525,73 € | 2008 | 13.565,29 € | 2.626,60 € Von der Bf. wird eingewandt, dass sich darunter nachfolgend angeführte Ausgaben befinden, die sehr wohl abzugsfähig seien: | Wirtschaftsjahr | Aufwendungen für | netto | USt | 2005 | Rohlinge, Kabel, etc. für Büro | 57,48 € | 11,50 € | Präsente und Einladungen an Kunden | 425,94 € | 66,65 € | 2006 | DVD | 9,16 € | 1,83 € | doppelt gerechnete Beträge | 541,50 € | 94,43 € | Laserdrucker | 83,24 € | 16,65 € | 2007 | Essen mit Kunden | 86,97 € | 16,53 € | Autoradio | 165,83 € | 33,17 € | bereits ausgeschiedene Ausgaben | 329,45 € | 59,56 € | 2008 | Farbdrucker mit Scanfunktion | 119,98 € | 24,00 € | Essen mit Kunden | 96,95 € | 11,65 € | Zusatztisch und Schreibtischsessel | 141,38 € | 28,27 € | Reinigungsmaterial, Holzplatten | 190,05 € | 38,01 € | externe Festplatte | 66,58 € | 13,32 € | Digitalkamera | 165,83 € | 33,17 € | Weinflaschen (Geschenke an Kunden) | 38,08 € | 7,61 € Rechtliche Würdigung: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 sind Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abziehbar. Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist somit auch für Körperschaften maßgebend. Nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werde. Die in § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus (vgl. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0041, und die dort wiedergegebene Literatur und Judikatur). Die Bf. führt zwar hinsichtlich der Präsente und Einladungen aus, für welche Geschäftspartner diese gedacht waren, sie bleibt jedoch jeglichen Nachweis dafür schuldig, welcher Werbezweck damit verfolgt werden sollte, zumal die Präsente und Einladungen ausschließlich an bereits bestehende Kunden gingen, die ja bereits die von der Bf. angebotenen Leistungen in Anspruch nahmen. Da weder ein Werbezeck noch ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung nachgewiesen werden konnte, waren die diesbezüglichen Aufwendungen als nicht abzugsfähig zu beurteilen. Im Hinblick darauf, dass es sich um Präsente für und Einladungen von Kunden der Bf. handelte, war aber nicht davon auszugehen, dass die damit verbundenen Ausgaben dem GF persönlich zugute gekommen wären. Es liegen daher insoweit keine nicht fremdüblichen Vergütungen an den GF, und damit auch keine verdeckten Ausschüttungen vor. Soweit von der Bf. Bürobedarf angeschafft wurde, stellen die damit verbundenen Aufwendungen Betriebsausgaben dar und sind als solche in Abzug zu bringen. Auch der Umstand, dass in den einzelnen Jahren immer wieder neue Drucker angeschafft wurden, ändert nichts daran, dass es sich bei den diesbezüglichen Aufwendungen um Betriebsausgaben handelt. Einerseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass diese nicht im Büro der Bf. genutzt worden wären, und andererseits erscheint es im Hinblick auf die für derartige Geräte relativ niedrigen Anschaffungskosten durchaus möglich, dass deren Nutzungsdauer damit eingeschränkt ist. Hinsichtlich des für den im Betriebsvermögen der Bf. befindlichen PKW angeschaffte Autoradio ist anzumerken, dass der Ersatz eines nicht mehr funktionierenden Autoradios ebenso wie die Anschaffungskosten des PKW (inklusive eingebautem Autoradio) Betriebsausgaben darstellen. Der Umstand, dass der PKW vom GF und seiner Lebensgefährtin (die jedoch auch Angestellte der Bf. war) benutzt wurde, ändert nichts am Betriebsausgabencharakter dieser Anschaffung, zumal - wie bereits oben dargestellt - eine Vereinbarung zwischen der Bf. und dem GF bestand, dass ihm ein funktionierender PKW sowohl dienstlich als auch privat zur Verfügung gestellt wird. Dass dazu auch ein funktionierendes Autoradio gehört, ist selbstverständlich. Die damit verbundenen Aufwendungen stellen daher Betriebsausgaben der Bf. dar und sind - soweit ein private Nutzung des PKWs durch den GF vorliegt - dem Geschäftsführerbezug hinzuzurechnen. Was die von der Bf. angeschafften Digitalkamera anbelangt, so konnte die Bf. keinerlei Nachweis für deren nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung und schon gar nicht für deren Notwendigkeit erbringen. Der Umstand, dass auch die dem Prüfer übermittelten Bilder vom Büro der Bf. damit gemacht wurden, begründet keine betriebliche Nutzung. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Anschaffung der Kamera in erster Linie der privaten Nutzung durch den GF und seine Lebensgefährtin diente. Damit stellen die damit verbundenen Aufwendungen - im Hinblick auf die oben unter Punkt a) dargestellten Kriterien - eine verdeckte Ausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 2 KStG dar. Von den von der Bf. angeführten Aufwendungen sind daher folgende als Betriebsausgaben (mit Vorsteuerabzug) anzuerkennen: | Wirtschaftsjahr | Aufwendungen für | netto | USt | 2005 | Rohlinge, Kabel, etc. für Büro | 57,48 € | 11,50 € | 2006 | DVD | 9,16 € | 1,83 € | doppelt gerechnete Beträge | 541,50 € | 92,04 € | Laserdrucker | 83,24 € | 16,65 € | 2007 | Autoradio | 165,83 € | 33,17 € | | bereits ausgeschiedene Ausgaben | 329,45 € | 67,83 € | 2008 | Farbdrucker mit Scanfunktion | 119,98 € | 24,00 € | Zusatztisch und Schreibtischsessel | 141,38 € | 28,27 € | Reinigungsmaterial, Holzplatten | 190,05 € | 38,01 € | externe Festplatte | 66,58 € | 13,32 € Diesbezüglich ist anzumerken, dass in den angefochtenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheiden bereits folgende Ausgaben und Vorsteuern berücksichtigt wurden: | Wirtschaftsjahr | Aufwendungen für | netto | Vorsteuer | 2006 | DVD | 9,16 € | 1,83 € | doppelt gerechnete Beträge | 541,50 € | 92,04 € | 2007 | bereits ausgeschiedene Ausgaben | 329,45 € | 67,83 € Im Umsatzsteuerbescheide 2008 wurden bereits Vorsteuerbeträge für folgende Aufwendungen berücksichtigt: | Wirtschaftsjahr | Aufwendungen für | netto | USt | 2008 | Zusatztisch und Schreibtischsessel | 141,38 € | 28,27 € | Reinigungsmaterial, Holzplatten | 190,05 € | 60,49 € | externe Festplatte | 66,58 € | 13,31 € | ergibt | | 102,07 € Da von den zu berücksichtigenden Vorsteuern in Höhe von 103,60 € im Umsatzsteuerbescheid 2008 bereits Vorsteuern von 102,07 € berücksichtigt wurden, sind diese nur mehr um einen Betrag von 1,53 € zu erhöhen. Als verdeckte Ausschüttung verbleiben von den oben dargestellten Aufwendungen im Jahr 2008 die Kosten der Digitalkamera in Höhe von 199,00 € (brutto). Die im Rahmen der Außenprüfung unter diesem Punkt angeführten verdeckten Ausschüttungen sind daher folgendermaßen zu korrigieren (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | nichtabzugsfähige Aufwendungen lt. AP | 1.059,78 | 2.316,79 | 5.733,91 | 6.902,83 | 13.565,29 | darauf entfallende USt | 23,65 | 284,34 | 876,48 | 525,73 | 2.626,60 | abzüglich anzuerkennende Aufwendungen: | | - 57,48 | - 633,90 | - 495,28 | - 517,99 | abzüglich darauf entfallenden USt | | - 11,50 | - 112,91 | -101,00 | - 103,60 | abzüglich nichtabzugsfähige Aufwendungen, die keine verdeckte Ausschüttung darstellen | | - 425,94 | | - 86,97 | - 135,03 | abzüglich darauf entfallenden USt | | - 66,65 | | -16,53 | - 19,26 | verdeckte Ausschüttung | 1.083,43 | 2.039,56 | 5.863,58 | 6.728,78 | 15.416,01 e) Mietaufwand Büro (Tz 6 und 8 des Berichtes über die Außenprüfung): Unbestritten ist, dass das von der Bf. angemietete Büro in der [Adresse1], vom GF und seiner Lebensgefährtin zu einem überhöhten Preis angemietet wurde. So wurden der Bf. 1.000,00 € zuzüglich 200,00 € Umsatzsteuer pro Monat verrechnet, obwohl 330,00 € (2005) bzw. 792,00 € (2006 und 2007) pro Jahr angemessen gewesen wären. Mangels Unternehmereigenschaft der Vermieterin (eine aus dem GF und seiner Lebensgefährtin gebildete Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) ist in den anzuerkennenden Mieten keine Umsatzsteuer enthalten. Dementsprechend ergeben sich - unter Anwendung der oben unter Punkt 2. a) dargestellten Kriterien - verdeckte Ausschüttungen in folgender Höhe (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | verrechnete Miete | darauf entfallende USt | angemessene Miete | verdeckte Ausschüttung | 2005 | 4.900,00 | 980,00 | 330,00 | 5.550,00 | 2006 | 12.000,00 | 2.400,00 | 792,00 | 13.608,00 | 2007 | 12.000,00 | 2.400,00 | 792,00 | 13.608,00 Die Vorsteuerbeträge der einzelnen Jahre sind daher - wie in den angefochtenen Bescheiden - um die oben ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge zu kürzen und im Rahmen der Gewinnermittlung der einzelnen Jahre Umsatzsteuerrückstellungen in dieser Höhe zu bilden. f) Kosten der Parkgarage (Tz 9 des Berichtes über die Außenprüfung): Die Anmietung der Parkgarage erfolgte, weil der GF 2007 als Arbeitnehmer der Firma B GmbH in [Bezirk], einen Abstellplatz seines Fahrzeuges in der Nähe seiner Arbeitsstätte benötigte. Da diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit der Bf. stand, stellen die diesbezüglichen Aufwendungen eine verdeckte Ausschüttung dar (vgl. die Ausführungen zu Punkt 2.a). Diese beträgt 2007: | Kosten | darauf entfallende USt | verdeckte Ausschüttung | 1.658,17 € | 331,63 € | 1.989,80 € Soweit die Bf. darauf hinweist, dass ohnehin bereits ein 30%iger Privatanteil von den PKW-Kosten ausgeschieden werde, wird auf die Ausführungen zu Punkt 2.a) verwiesen. g) Energiekosten 2008 (Tz 11 des Berichtes über die Außenprüfung): Wie von der Bf. eingewandt, betreffen die vom Außenprüfer nicht anerkannten Energiekosten auch Kosten des Büros in der [Adresse1], und sind daher in Höhe von 243,93 € zuzüglich 48,79 € als Betriebsausgaben anzuerkennen. Dies wird von der belangten Behörde auch anerkannt. Im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid wurde der Vorsteuerbetrag bereits berücksichtigt. Die Berechnung der verdeckten Ausschüttung hat daher folgendermaßen zu erfolgen: | | nicht anerkannter Aufwand | darauf entfallende USt | verdeckte Ausschüttung | lt. Außenprüfung | 795,86 € | 159,17 € | 955,03 € | davon anzuerkennen | - 243,93 € | - 48,78 € | - 292,71 € | ergibt | 551,93 € | 110,39 € | 662,32 € h) Kosten des Büros in der [Adresse3]: Hinsichtlich der diesbezüglich geltend gemachten Betriebsausgaben ist festzuhalten, dass der GF der Bf. niemals anteilige Kosten der von ihm privat genutzten Wohnung in Rechnung gestellt hat. Abgesehen davon, dass angesichts der Größe der Wohnung von 71 m2 und des Umstandes, dass der GF diese Wohnung mit seiner Lebensgefährtin und zwei kleinen Kindern bewohnte, eine ausschließliche Nutzung eines Raumes als Büro unwahrscheinlich ist, wurden von der Bf. die geltend gemachten Kosten weder getragen noch bestand ihr gegenüber jemals eine diese Kosten betreffende Forderung. Aus diesem Grund können diese Aufwendungen auch nicht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden. 3.) Ermittlung der Bemessungsgrundlagen: a) Umsatzsteuer: Da sich hinsichtlich der von der Bf. erklärten Umsätze keine Änderungen ergeben, waren lediglich die in Abzug zu bringenden Vorsteuern folgendermaßen zu ermitteln (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | Vorsteuer lt. angefochtenem Bescheid | 4.324,74 | 2.938,81 | 3.532,86 | 5.721,54 | 4.287,84 | PKW-Kosten lt. Pkt. 2.a | | 257,44 | 400,88 | 368,99 | | Möbel lt. Pkt. 2.c | 314,00 | | | | | anzuerkennende Aufwendungen lt. Pkt. 2.d | | 11,50 | 16,65 | 33,17 | 1,53 | zu berücksichtigende Vorsteuern | 4.638,74 | 3.207,75 | 3.950,39 | 6.123,70 | 4.289,37 b) Ermittlung der verdeckten Ausschüttung (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | 2008 | PKW-Kosten lt. Pkt. 2.a | 11.000,00 | - 2.000,00 | 3.854,89 | 94,28 | | Strafen lt. Pkt. 2.b | 793,09 | 526,00 | 2.229,50 | 419,00 | | nichtabzugsfähige Aufwendungen lt. Pkt. 2.d | 1.083,43 | 2.039,56 | 5.863,58 | 6.728,78 | 15.416,01 | Mietaufwand Büro lt. Pkt. 2.e | | 5.550,00 | 13.608,00 | 13.608,00 | | Kosten Parkgarage lt. Pkt. 2.f | | | | 1.989,80 | | Energieaufkosten lt. Pkt. 2.g | | | | | 662,32 | verdeckte Ausschüttung | 12.876,52 | 6.115,56 | 25.555,97 | 22.839,86 | 16.078,33 | KESt | 3.219,13 | 1.528,89 | 6.388,99 | 5.709,97 | 4.019,58 c) Berechnung der USt-Rückstellung (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | lt. Pkt. 2.a | | | 642,48 | | lt. Pkt. 2.d | 23,65 | 206,19 | 763,57 | 408,20 | lt. Pkt. 2.e | | 980,00 | 2.400,00 | 2.400,00 | lt. Pkt. 2.f | | | | 331,63 | USt-Rückstellung | 23,65 | 1.186,19 | 3.806,05 | 3.139,83 d) Gewinnermittlung (Beträge in €): | Wirtschaftsjahr | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | Gewinn lt. Erklärung | 5.796,44 | 223,28 | 1.965,04 | 2.554,60 | verdeckte Ausschüttung | 12.876,52 | 6.115,56 | 25.555,97 | 22.839,86 | Aufwendungen Pkt 2.d | | 425,94 | | 86,97 | Aktivierung/AfA Pkt. 2.a | - 9.166,67 | 7.166,67 | | | USt-Rückstellung | - 23,65 | - 1.186,19 | - 3.806,05 | - 3.139,83 | Gewinn | 9.482,64 | 12.745,26 | 23.714,96 | 22.341,60 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die Feststellung des zu Grunde zu legenden Sachverhaltes und dessen rechtliche Beurteilung im Sinne der wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten, hängt das Erkenntnis von keiner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 15. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101361/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101361.2011
Stammnummer
118345
Gültig
15.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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