Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0569-W/04
Rückzahlung eines Guthabens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0569-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Bescheide an A- und Mitgesellschafter gerichtet, so stellen diese Bescheide kein Leistungsgebot an die Mitgesellschafter dar. Bevor jedoch ein Leistungsgebot an einen Mitgesellschafter gerichtet wird, darf die Verwendung eines Guthabens auf dessen Abgabenkonto zur Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses Abgabepflichtigen sind, gemäß § 215 Abs. 1 und 2 BAO nicht erfolgen, da ihm gegenüber kein Abgabenzahlungsanspruch besteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder
Helmut Hummel, KomzlR Gottfried Hochhauser und Herbert Biesenberger über
die Berufung des Bw., vertreten durch den Sachwalter Mag. Michael Steininger,
Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Schießstattring 35, vom
8. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, vom
10. Dezember 2003 betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages
(§ 239 BAO) nach der am 23. September 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als ein Betrag in Höhe von € 441,71
antragsgemäß rückzuzahlen ist.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Sachwalter des Bw. ersuchte
mit Eingabe vom 21. November 2003 den mit Buchungsmitteilung Nr. 6 vom
6. November 2003 bestehenden Guthabensbetrag in der Höhe von
€ 672,00 auf das für die gegenständliche Sachwalterschaft
eingerichtete Fremdgeldkonto zu überweisen.
Das Finanzamt verrechnete in
der Folge von diesem Guthaben einen Betrag in Höhe von € 230,29
mit der am 5. Dezember 2003 bescheidmäßig festgesetzten
Einkommensteuer 2002 und überrechnete das verbleibende Guthaben auf das
Abgabenkonto lautend auf R. und Mitgesellschafter.
Mit Bescheid vom
10. Dezember 2003 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der
Begründung ab, dass das Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO zur teilweisen Tilgung einer bei einer
anderen Abgabenbehörde bestehenden Abgabenschuldigkeit des Bw. verwendet
worden sei, wobei auf die bereits ergangene Buchungsmitteilung verwiesen
werde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung wurde ausgeführt, dass keine andere Abgabenverbindlichkeit des Bw.
bestünde. Auch aus der Buchungsmitteilung Nr. 8 gehe lediglich hervor, dass
das Guthaben des Bw. übertragen worden sei, nicht jedoch wohin und auf
welche maßgebliche Abgabenschuldigkeit.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Februar 2004 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung führte
das Finanzamt aus, dass der Bw. zu 20% an der Firma R. und Mitgesellschafter
beteiligt gewesen sei.
Gemäß
§ 6
BAO sei der Bw. als Gesamtschuldner der Firma für die aushaftende
Abgabenschuld (Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 7.238,08)
herangezogen worden sei. Seit 8. Mai 2002 bestehe zwischen dem
Finanzamt X und dem Bw. betreffend der offenen Abgabenschuldigkeit eine
Zahlungsvereinbarung.
Im Zuge dieser Vereinbarung sei
das Finanzamt ersucht worden, allfällige Guthaben auf dem Einzelkonto des
Bw. gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO auf das Konto der
Gesellschaft umzubuchen. Da auf dem Konto der Gesellschaft noch ein Teil der
Umsatzsteuer 1999 ausgehaftet hätte, sei das Rückzahlungsansuchen
abzuweisen und das Guthaben auf das Konto der Gesellschaft zu überrechnen
gewesen.
Dagegen beantragte der
Sachwalter die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte aus, dass eine Zahlungsvereinbarung vom 8. Mai 2002
nicht bestehe. Darüber hinaus hätte der Bw. mangels
Geschäftsfähigkeit eine derartige Zahlungsvereinbarung ohnehin nicht
rechtswirksam abschließen können.
Die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten
Berufungssenat wurde beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 215 Abs. 1 BAO hat - von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen
abgesehen - die Abgabenbehörde ein Guthaben eines Abgabepflichtigen
zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser
Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat.
Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß
Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten verbleibende Guthaben zur
Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde
hat.
Ist
der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist
ein nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen zugunsten derjenigen zu
verwenden, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes im eigenen
Namen über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind (215 Abs. 3
BAO).
Soweit
Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des
zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen (§ 215
Abs. 4 BAO).
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von
Amts wegen erfolgen.
Gemäß
§ 239 Abs.2 kann die Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag
auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach
festgesetzten Abgabeschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige
nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Die Abgabenbehörde hat
grundsätzlich über den Betrag abzusprechen, der im Zeitpunkt der
Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint (VwGH 19.1.1988,
85/14/0021).
Gesellschafter einer Gesellschaft nach bürgerlichem
Recht schulden als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 2 BAO) die
Abgaben der Gesellschaft.
Diese Gesamtschuld entsteht
gleichzeitig mit dem Entstehen der Abgabenschuld (§ 4 BAO) der GesBR.
Werden Bescheide z.B. an A-und Mitges. gerichtet, so stellen diese Bescheide
kein Leistungsgebot an die Gesellschafter (Mitglieder) dar (VwGH 17.12.1992,
92/17/0192).
Erweisen sich Maßnahmen
der zwangsweisen Einbringung hinsichtlich derartiger Abgaben als nötig, so
sind wirksame Leistungsgebote, nämlich an den (die) beteiligten
Gesellschafter (Mitglieder) gerichtete Abgabenbescheide, zu erlassen, wobei im
Spruch der Name des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners zu nennen
ist.
Vor Inanspruchnahme des
Gesellschafters darf die Verwendung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen zur
Tilgung solcher Schulden, die noch nicht fällige Schuldigkeiten dieses
Abgabepflichtigen sind, gemäß
§ 215 Abs. 1 und 2
BAO nicht erfolgen, da ihm gegenüber kein Abgabenzahlungsanspruch (keine
ihm gegenüber fällige Abgabenschuldigkeit) besteht.
Im vorliegenden Fall kann den
Akten nicht entnommen werden, dass ein solches Leistungsgebot an den Bw.
ergangen ist.
Die Überrechnung in der
Höhe von € 441,71, welche im Übrigen nach der Einbringung
des Rückzahlungsantrages erfolgte, war daher rechtswidrig.
Angemerkt wird, dass die vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung angeführte Zahlungsvereinbarung
nicht aktenkundig ist. Abgesehen davon wäre diese mangels Vorliegen eines
Leistungsgebotes unbeachtlich.
Somit ist noch zu prüfen,
ob bei der Verrechnung des Betrages in Höhe von € 230,29 mit der
Einkommensteuer 2002 § 239 Abs. 2 BAO zu Recht
angewendet wurde.
Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des § 239 Abs. 2 BAO ist, dass die
Abgabenbeträge spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung über den
Rückzahlungsantrag bescheidmäßig festgesetzt wurde.
Die Festsetzung erfolgte am
5. Dezember 2003, somit vor der Erlassung des Bescheides über die
Abweisung des Rückzahlungsantrages.
Der Fälligkeitstag (15.
Jänner 2004) liegt innerhalb der Dreimonatsfrist.
Nachdem der Bw. die genannte
Abgabe nicht von sich aus entrichtete, sondern die Tilgung durch Verrechnung mit
dem im Zeitpunkt der Vorschreibung am Abgabenkonto ausgewiesenen Guthaben
erfolgte, kann auch kein Ermessensmissbrauch festgestellt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0569-W/04
- Stammnummer
- 11833
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF