Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0735-W/04
Kosten der Ausbildung einer Krankenschwester zur Psychotherapeutin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0735-W/04vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kosten der Ausbildung einer diplomierten Krankenschwester zur Psychotherapeutin stellen keine Werbungskosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die Bescheide des
Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1998, 1999,
2000, 2001 und 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) ist diplomierte
Krankenschwester und arbeitet in der Ordination ihres Ehegatten.
Die Bw. beantragt in ihren Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 1998, 1999,
2000, 2001 und 2002 Werbungskosten (Seminar- und Ausbildungskosten) betreffend
ihre Ausbildung zur Psychotherapeutin.
In den einzelnen Jahren wurde von der Bw. an Werbungskosten
beantragt: 1998: Kilometergelder:
S 4.292,40 Seminarkosten: S 22.575,00 Summe der beantragten
Werbungskosten: S
26.867,40 1999: Kilometergelder:
S 30.713,20 Taggelder: S 4.220,00 Seminarkosten: S
22.800,00 Summe der beantragten Werbungskosten: S
57.733,20 2000: Kilometergelder:
S 64.431,08 Taggelder: S 4.700,00 Nächtigungskosten: S
2.010,00 Seminar- und sonstige Kosten: S 85.060,00 Summe der
beantragten Werbungskosten: S 174.191,08 (richtig wohl: S
156.201,08) 2001: Kilometergelder:
S 62.837,60 Taggelder: S 8.540,00 Nächtigungskosten: S
5.130,00 Seminar- und sonstige Kosten: S 96.708,00 Summe der
beantragten Werbungskosten: S 176.115,60 (richtig wohl: S
173.215,00) 2002: Kilometergelder:
€ 1.752,23 (richtig wohl: € 5.921,32) Taggelder: €
2.010,00 Nächtigungskosten: € 297,65 Seminar- und
sonstige Kosten: € 9.700,71 Summe der beantragten Werbungskosten:
€ 13.760,59 (richtig wohl: € 17.929,68)
Das Finanzamt erließ am 14. Oktober 2003 für die
Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002 Einkommensteuerbescheide und
berücksichtigte die von der Bw. beantragten Werbungskosten mit folgender
Begründung für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001 (bezüglich
2002 wurde auf die Begründung des vorjährigen Bescheides verwiesen)
nicht: "Seminare, die Grundbegriffe der angewandten Psychologie
vermitteln (Denk- Verhaltensweisen, Aktivierung von Funktionen,
Selbstverantwortung usw.), berücksichtigen Aspekte des allgemeinen
Berufslebens bzw. verschiedener Berufe und stellen daher keine Werbungskosten
dar."
Mit Schriftsatz vom 5. November 2003 berief die Bw. gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002
vom 14. Oktober 2003 und begründete dies wie folgt: "Die beantragten
Seminar- und Ausbildungskosten beziehen sich auf die Ausbildung zur
Psychotherapeutin (Umschulung) und sind aus diesem Grunde als Ausbildungskosten
absetzbar. Ich arbeite bereits als Psychotherapeutin unter Supervision ab
November 2003. Ich beantrage daher die Abänderung der
Bescheide."
Die Berufung der Bw. gegen die Bescheide vom 14. Oktober
2003 wurde mit Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO vom 18. Dezember
2003 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der
Berufung betreffend die Jahre 1998 und 1999 führt das Finanzamt wie folgt
aus: "Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind
gemäß Erlass des BMF vom 20.12.2002 GZ. 07 0104/5-IV/7/02 erst ab dem
Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden. Aufgrund der bis 1999 geltenden Rechtslage
zählen Ausbildungskosten zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben der
Lebensführung, während Berufsfortbildungskosten Werbungskosten
darstellen. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausbildung ermöglichen. Nicht abzugsfähige
Berufsausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines
anderen Berufes dienen. Die Ausgaben zur Ausbildung als Psychotherapeutin
stellen gem. gem. § 16 ESTG 1988 keine Werbungskosten dar." Die
Abweisung der Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2002
mit Berufungsvorentscheidung ebenfalls vom 18. Dezember 2003 erfolgte mit
folgender Begründung: "Aufwendungen für
Umschulungsmaßnahmen sind gemäß Erlass des BMF vom 20.12.2002
GZ. 07 0104/5-IV/7/02 erst ab dem Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden.
Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen", im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verbundenen
Tätigkeit. Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Die erworbenen Kenntnisse müssen in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwendet
werden. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht gegeben, da Ihre berufliche
Tätigkeit als diplomierte Krankenschwester nicht mit der Ausbildung zur
Psychotherapeutin im Zusammenhang steht. Diese Ausgaben stellen in der für
das Kalenderjahr 2000 (ebenso 2001 und 2002) geltenden Fassung keine
Werbungskosten dar, sondern sind in den Bereich der privaten Lebensführung
im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zu verweisen."
Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2004 beantragte die Bw.
die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig im gegenständlichen Verfahren ist, ob die von
der Bw. beantragten Kosten der Ausbildung zur Psychotherapeutin Werbungskosten
für Aus- oder Fortbildung darstellen (Ansicht der Bw.) oder den
Aufwendungen der privaten Lebensführung gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit a
EStG 1988 zuzuordnen sind und daher keine Abzug zugelassen werden kann (Ansicht
des Finanzamtes).
Zu den Berufungen betreffend die
Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
In der Einkommensteuererklärung werden die im
Zusammenhang mit der Ausbildung zur Psychotherapeutin stehenden Kosten zum Abzug
als Werbungskosten beantragt. Auch in der Berufung wird explizit auf
Ausbildungskosten zur Psychotherapeutin verwiesen: "Die beantragten Seminar- und
Ausbildungskosten beziehen sich auf die Ausbildung zur Psychotherapeutin
(Umschulung) und sind aus diesem Grunde als Ausbildungskosten
absetzbar."
In den Jahren 1998 und 1999 des streitgegenständlichen
Zeitraumes sind Ausbildungskosten nach einhelliger Lehre und Judikatur keine
abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten.
Demgegenüber handelt es sich um abzugsfähige
Fortbildung, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen Kenntnisse und
Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können.
Fortbildungskosten müssen mit dem bisher ausgeübten Beruf in
Zusammenhang stehen. Fortbildungskosten setzen voraus, dass der
Steuerpflichtige einen Beruf ausübt und die Bildungsmaßnahmen der
Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses
Berufes dienen (s. VwGH 18.3.1986, 85/14/0156). Es muss Berufsidentität
gegeben sein.
Im vorliegenden Fall erzielt die Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als in der Ordination ihres Mannes
beschäftigte Krankenschwester.
Die Tätigkeit als Psychotherapeutin liegt nicht im
Rahmen des Berufsfeldes "Krankenschwester". Psychotherapeutin ist ein
eigenständiger Beruf, der dann in verschiedenen Berufsfeldern ausgeübt
werden kann. Die Ausbildung erfolgt nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl I
361/1990 idgF. Gemäß
§ 1 leg. cit. ist die Ausübung
der Psychotherapie die nach einer allgemeinen und besonderen Ausbildung
erlernte, umfassende, bewusste und geplante Behandlung von psychosozial oder
auch psychosomatisch bedingten Verhaltensstörungen und
Leidenszuständen mit wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden in
einer Interaktion zwischen einem oder mehreren Behandelten und einem oder
mehreren Psychotherapeuten mit dem Ziel, bestehende Symptome zu mildern oder zu
beseitigen, gestörte Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern und
die Reifung, Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu
fördern. Gemäß
§ 2 leg. cit. besteht die
selbständige Ausübung der Psychotherapie in der eigenverantwortlichen
Ausführung dieser Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese
Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses
ausgeübt werden.
Zum Berufsbild der Krankenschwester wird im § 11
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997 wie
folgt ausgeführt: "(1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden,
präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen
Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur
Verhütung von Krankheiten. (2) Er umfaßt die Pflege und
Betreuung von Menschen aller Alterstufen bei körperlichen und psychischen
Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und
Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der
primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der
Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich. (3)
Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit
bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche
Anordnung."
Die Tätigkeit als Psychotherapeutin steht in keinem
Zusammenhang mit der Tätigkeit als Krankenschwester. Vielmehr handelt es
sich um Kosten zur Erlangung eines neuen Berufsbildes und
Tätigkeitsbereichs.
Die beantragten, im Zusammenhang mit der Ausbildung zur
Psychotherapeutin stehenden Ausbildungskosten sind daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen nicht abzugsfähige
Aufwendungen für die Lebensführung isd § 20 EStG 1988
dar.
Ob allenfalls ein artverwandter Beruf vorliegen
könnte, brauchte in den Streitjahren nicht geprüft zu
werden.
Zu den Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 2000, 2001 und
2002:
Die Z 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 wurde mit dem
Steuerreformgesetz 2000 (ab der Veranlagung 2000) BGBl I 106
eingeführt.
§ 16 Abs. 1 Z
10 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999 lautet:
"... Werbungskosten sind auch: ... 10. Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch
höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden
Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7
der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen."
§ 124b Z 43 EStG 1988 idF BGBl I 106/1999
lautet:
"43. § 16 Abs. 1 Z
10, § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a und § 67 Abs. 8 lit
b, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind
anzuwenden, wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug erhoben oder durch
Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die
nach dem 31. Dezember 1999 enden."
Mit dem HWG (Hochwasseropferentschädigungs- und
Wiederaufbau-Gesetz) 2002 BGBl I 155 wurden (umfassende)
Umschulungsmaßnahmen in einem neuen Beruf (ab 2003) in den
Betriebsausgaben- und Werbungskostenkatalog aufgenommen.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
idF BGBl I 155/2002 lautet
auszugsweise:
" ... Werbungskosten sind auch: ... 10. Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
..."
§ 124b Z 75 EStG 1988 idF BGBl I 155/2002
lautet:
"75. § 16 Abs. 1 Z 10 und § 67 Abs. 7, jeweils in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2002, sind anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2003, die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder
durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmalig für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 enden."
Zur Frage des Vorliegens von Fortbildungskosten im
Zusammenhang mit den Kosten für die Ausbildung zur Psychotherapeutin ist
- entsprechend den obigen Ausführungen - darauf zu verweisen,
dass Fortbildungskosten voraussetzen, dass der Steuerpflichtige einen Beruf
ausübt und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung der Kenntnisse und
Fähigkeiten bei Ausübung eben dieses Berufes dienen (vgl. VwGH
18.3.1986, 85/14/0156). Es muss Berufsidentität gegeben sein.
Im vorliegenden Fall erzielt die Bw. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als diplomierte Krankenschwester in der
Ordination ihres Ehegatten.
Die Bw. beantragt die Berücksichtigung von Kosten der
Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten.
Eine Berufsidentät des Berufes der diplomierten
Krankenschwester mit dem Beruf der Psychotherapeutin besteht nicht, und liegen
daher auch in den Jahren 2000, 2001 und 2002 keine Fortbildungskosten vor. Es
wird diesbezüglich auf die Ausführungen betreffend die Jahre 1998 und
1999 verwiesen.
Es ist nunmehr das Vorliegen von Ausbildungkosten zu
untersuchen.
Es ist dabei - wie oben angeführt - darauf
hinzuweisen, dass sich die Rechtslage seit 1999 (ab der Veranlagung 2000)
geändert hat. Nunmehr sind auch Ausbildungskosten im Zusammenhang mit der
vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit Werbungskosten.
Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von
Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen.
Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten
Tätigkeit artverwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Von
einer verwandten Tätigkeit ist auszugehen, wenn die Tätigkeiten
üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten
im Wesentlichen gleichgelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten
erfordern.
Beide Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die
Tätigkeit einer diplomierten Krankenschwester und einer Psychotherapeutin
werden üblicherweise nicht gemeinsam am Markt angeboten. Üblicherweise
eröffnen Psychotherapeuten eine selbständige Praxis, während
Krankenschwestern in Krankenhäusern arbeiten, und dort nicht die
psychotherapeutische Betreuung der Patienten übernehmen.
Die Tätigkeiten erfordern auch nicht im Wesentlichen
gleichgelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten (siehe dazu die obigen
Ausführungen zu den unterschiedlichen Berufsbildern, und
Tätigkeitsbereiche der beiden Berufe).
Wenn die Bw. beantragt ihre Kosten der Ausbildung zur
Psychotherapeutin in den streitgegenständlichen Jahren unter dem Titel der
Umschulung abzusetzen, so kann diesem Antrag deshalb kein Erfolg zukommen, da
die mit dem Steuerreformgesetz 2000 (ab der Veranlagung 2000) BGBl I 106
eingeführte Z 10 des § 16 Abs. 1 EStG 1988 keine als Werbungskosten
abziehbare Umschulungsmaßnahmen in einen neuen Beruf anführt. Erst
mit dem HWG (Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz) 2002
BGBl I 155 wurden (umfassende) Umschulungsmaßnahmen in einem neuen Beruf
(ab 2003) in den Betriebsausgaben- und
Werbungskostenkatalog aufgenommen.
Es liegen somit im streitgegenständlichen Verfahren
weder Fortbildungs- noch Ausbildungskosten vor.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0735-W/04
- Stammnummer
- 11824
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF