Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0368-L/04
Korrektur des EDV-Berechnungsprogrammes im Falle der Einschleifregelung des § 33 Abs. 2 bzw. Abs. 5 Z 1 EStG 1988 (Verkehrsabsetzbetrag) bzw. Hochrechnung von Arbeitslosengeld (Ermittlung des Jahresbetrages)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-L/04vom 14.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Dipl.Ing. J.P., vertreten durch DKfm.J.P., Wirtschaftstreuhänder, gegen
den Bescheid des Finanzamtes betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
|
Euro
|
Einkommen
|
7.211,66
|
Einkommensteuer
|
525,01
|
Bisher - " - lt.BVE
|
703,86
|
Abgabengutschrift
|
178,85
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war überwiegend im Berufungszeitraum,
nämlich von 1.Jänner bis 29.November 2002 (insgesamt 333 Tage)
arbeitslos. Aus diesem Titel bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von €
12.004,65. Weiters bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
Zeitraum1.Dezember bis 31.Dezember 2002 in Höhe von 421,34 (KZ 245 lt.
Lohnzettel). Lohnsteuer ist aufgrund dieses geringen Bezuges im Dezember 2002
nicht angefallen. Der am 11.November 2002 ergangene Einkommensteuerbescheid
enthielt ua folgende Begründung:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihre
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von
€
506,22 durch 32
Tage dividiert und mit 365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten
Jahresbetrag und sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen
rechnerisch mit € 12.479,51
ermittelt. Darauf wurde der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit
11,73 % ermittelt und auf Ihr Einkommen
angewendet .
Gegen den oa.
Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. , vertreten durch seinen Steuerberater ,
innerhalb offener Frist Berufung mit der
Begründung, der ermittelte Durchschnittssteuersatz sei richtig 7,28 %
anstatt 11,73 %.Auf die Beilage (rechnerische Darstellung) wurde
verwiesen.
Beilage:
|
Nichtselbständige Einkünfte
(KZ 245 lt. LZ € 421,34 abzüglich € 21,67
und vor Abzug des Werbungskostenpauschales)
|
399,67
|
Umrechnung auf Jahresbetrag
(399,67 dividiert durch restliches Kalenderjahr 32 Tage x
365)
|
4.558,74
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(Splitting in € 97,21 während des
Arbeitslosengeldbezuges und € 9,34 im Zeitraum Dezember 2002 - jedoch keine
Einbeziehung , da ganzjährige
Einkünfte )
|
106,55
|
Vermietung und Verpachtung)
|
7.640,44
|
Abzüglich Sonderausgaben
|
803,00
|
Zu versteuerndes Einkommen (tatsächlich)
|
11.370,73
|
Steuer
|
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die restlichen 4.197,92
|
1.271,22
|
Steuer Tarif
vor Abzug der
Absetzbeträge
|
2.033,52
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag (neu)
|
860,35
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
-Verkehrsabsetzbetrag
(Stattgabe)
100 %- keine
Einschleifregelung
|
291,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
828,18
|
Durchschnittssteuersatz
von 11.370,73
|
7,28 %
Der anhand der Kontrollrechnung ermittelte Steuersatz
betrage 47,95 %.Die Umrechnungsvariante sei daher günstiger.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.Dezember 2003 gab das Finanzamt der
Berufung teilweise statt. Begründend führte es ua. aus:
"Bei der Ermittlung des Steuersatzes
(Progressionsvorbehalt) - siehe Hinweise zur Berechnung - wurde von Ihre
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Betrag von
€ 399,67 durch 32 Tage dividiert und mit
365 Tagen multipliziert. Mit diesem umgerechneten Jahresbetrag und
sonstigen allfälligen Einkünften wurde das Einkommen rechnerisch mit
€ 11.370,72 ermittelt. Darauf wurde
der Tarif angewendet und ein Durchschnittssteuersatz mit
9,76 % ermittelt und auf Ihr Einkommen
angewendet .
Der
Arbeitnehmer- und der Verkehrsabsetzbetrag stehen nur insoweit zu, als sie nicht
mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte
betragen
.
Während das Finanzamt im
Erstbescheid bei der Umrechnung noch die ganzjährig bezogenen
Einkünfte aus Gewerbebetrieb einbezog (€ 399,67 Bezug aus
nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Gewerbetrieb
€ 106,55 =€ 506,22) , wurden in der Berufungsvorentscheidung nur mehr
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit umgerechnet (€ 399,67
dividiert durch 32 Tage x 365 zuzüglich sonstige Einkünfte = Einkommen
mit
€ 11.370,72 (anstatt
bisher € 12.479,51).
In seinem
Vorlageantrag vom 14.Jänner 2004
führte die steuerliche Vertretung aus:
Bei der Berechnung der
tarifmäßigen Lohnsteuer für die gemäß
§ 3 Abs. 2
hochzurechnenden Einkünfte sei bezüglich der Einschränkung
für die Anrechnung des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages (22 % der
zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte) das hochgerechnete
Einkommen (gemeint offenbar den umgerechneten Jahresbetrag im Sinne des
§ 33 Abs.2 EStG 1988 letzter Satz (Verweis auf
§ 3 Abs. 2 ) heranzuziehen. Vom hochgerechneten
Jahreseinkommen wäre der Arbeitnehmerabsetzbetrag mit € 54 und der
Verkehrsabsetzbetrag mit € 291 in voller Höhe in Abzug zu bringen,
weil diese "Freibeträge" unter der 22 %Grenze des § 33
Abs. 2 liegen würden. Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein
Durchschnittssteuersatz von 7,28 % (siehe Beilage zur Berufung vom 4.Dezember
2003). Für den Fall einer Stattgabe wäre er mit einer zweiten
Berufungsvorentscheidung einverstanden.
Am 7.Mai 2004 wurde das
Rechtsmittel dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Um-
bzw. Hochrechnung:
Gemäß
§ 3
Abs. 2 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993, sind, falls der Steuerpflichtige steuerfreie
Bezüge ua im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG 1988 (das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die
Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen) nur für
einen Teil des Kalenderjahres erhält, die
für das restliche Kalenderjahr
bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3
Z 1 bis 3 EStG 1988 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 41 Abs. 4
EStG 1988) für Zwecke der Ermittlung des Steuersatzes (§ 33
Abs. 10 EStG 1988) auf einen
Jahresbetrag umzurechnen. Dabei ist das
Werbungskostenpauschale noch nicht zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall
hat der Bw. steuerfreie Bezüge (Arbeitslosengeld) im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 nur für einen
Teil des Kalenderjahres (nämlich für den Zeitraum vom
1. Jänner bis zum 29.November 2002) bezogen. Damit ist aber der
Tatbestand des § 3 Abs. 2 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 (die vom Gesetz geforderte Voraussetzung), dass der
Steuerpflichtige nur für einen Teil des Kalenderjahres im § 3
Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 angeführte
steuerfreie Bezüge erhalten hat, erfüllt. Somit hat die im
§ 3 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993
angeordnete Rechtsfolge einzutreten, dass die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit (das ist der vom 1.Dezember 2002 bis zum
31. Dezember 2002 bezogene Aktivbezug
(€ 399,67) für die Ermittlung
des Steuersatzes auf das ganze Jahr
hochzurechnen sind (vgl. VwGH vom 26.3.2003, 97/13/0118).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
nicht um- bzw. hochzurechnen, da diese
ganzjährig bezogen wurden (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 14.Jänner 2003 - zur Frage der Um- bzw.
Hochrechnung im Falle von nicht ganzjährigen Einkünften - vgl. Kordik
in SWK 1997 /7,Seite 201).
Fiktive
Einkommensermittlung- Um- bzw. Hochrechnung (nichtselbständige
Arbeit)
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(KZ 245 lt.LZ)
|
421,34
|
Sonstige WK ohne Anrechnung auf den
Pauschbetrag
|
21,67
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
(Basis für Umrechnung)
|
399,67
|
UMRECHNUNG:
|
|
399,67 dividiert durch 32 x 365
|
4.558,74
|
Summe (=BASIS für Einschleifregelung des
§ 33 Abs. 2 EStG 1988 letzter Satz
(22 % =1.002,92)
|
Einschleifregelung
im Sinne des § 3 Abs.EStG 1988 (22 % Regel)
Gemäß
§ 33 Abs.2 EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 142/2000
sind Absetzbeträge im Sinne des
§ 33 Abs.5 oder des Abs.6
insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu
versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünften betragen. Im Falle
des § 3 Abs. 2 ist der
sich aufgrund der Umrechnung ergebende
Jahresbetrag heranzuziehen (BGBl 1993/818 ab 1994).
Nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut ist vom umgerechneten
Jahresbetrag (bezogen auf die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte,
nämlich in Höhe von €
4.558,74- und
nicht von den tatsächlichen
lohnsteuerpflichtigen Einkünften auszugehen.
DARSTELLUNG
Berechnung lt. EDV-Programm(Angaben in €) -22 %
Einschleifregelung:
|
Nichtselbständige Einkünfte:
|
421,34
|
- Werbungskostenpauschale
|
132,00
|
Nichtselbständige Einkünfte
|
289,34
|
22 %
|
|
Summe
|
63,65
|
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
(Einschleifregelung)
|
9,65
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Summe
|
63,65
Das EDV-Berechnungsprogramm der österreichischen
Finanzverwaltung bietet allerdings auch gar keine andere Möglichkeit,
weswegen die Vorgangsweise des Finanzamtes als "EDV-konform" zu
bezeichnen ist.
Absetzbeträge
(Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag)
Gemäß
§ 33
Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 59/2001(ab 2002) stehen bei Einkünften aus einem
bestehenden Dienstverhältnis folgende Absetzbeträge zu:
1. Ein
Verkehrsabsetzbetrag
von 291 € (ATS 4.000,00 ) jährlich.
2. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 € (ATS
750,00 ) jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug
unterliegen.
Durchnittssteuersatzberechnung:
§ 33
Abs. 10 EStG 1988 idF
BGBl. Nr. 818/1993 normiert, dass, wenn im Rahmen einer
Veranlagung bei der Berechnung der Steuer ein Durchschnittssteuersatz anzuwenden
ist, dieser nach Berücksichtigung der Abzüge nach den § 33
Abs. 3 bis 7 EStG 1988 (ausgenommen Kinderabsetzbeträge nach
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988) zu ermitteln
ist. Diese Abzüge sind nach Anwendung des Durchschnittssteuersatzes nicht
nochmals abzuziehen.
|
Durchschnittssteuersatzermittlung
|
Angaben in
€
|
Gesamtbetrag der Einkünfte bisher
|
4.558,74
|
zuzüglich
andere Einkünfte
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
106,55
|
Vermietung und Verpachtung
|
7.640,44
|
abzüglich
Werbungskostenpauschale
|
132,00
|
abzüglich Sonderausgaben
abzüglich Sonstige Sonderausgaben
|
730,00
73,00
|
Fiktives Einkommen
|
11.370.72
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die restlichen 4.100,72
|
1.271,22
|
Steuer Tarif
vor Abzug der
Absetzbeträge
|
2.033,52
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
860,35
|
-Verkehrsabsetzbetrag
(Stattgabe)
(100 %- keine
Einschleifregelung)
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
Steuer nach Abzug
der Absetzbeträge
|
828,17
|
Steuer für den Durchschnittssteuersatz
(828,17dividiert
durch 11.370,72)
|
7,28
%
Die
Einkommensermittlung stellt sich daher wie folgt dar:
|
Nichtselbständige Einkünfte
(KZ lt. LZ 421,34
abzüglich 21,67 und abzüglich
132,00)
|
267,67
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb(ganzjährig)
|
106,55
|
Vermietung und Verpachtung)
|
7.640,44
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
8.014,66
|
Abzüglich Sonderausgaben
|
803,00
|
Zu versteuerndes Einkommen (tatsächlich)
|
7.211,66
|
Steuer
|
|
0%für die ersten 3.640,00
|
0,00
|
21% für die weiteren 3.630,00
|
762,30
|
31 % für die restlichen 4.197,92
|
1.271,22
|
Steuer Tarif
vor Abzug der
Absetzbeträge
|
2.033,52
|
- allgemeiner Steuerabsetzbetrag (neu)
|
860,35
|
-Verkehrsabsetzbetrag
(Stattgabe)
(100 %- keine
Einschleifregelung)
|
291,00
|
-Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
54,00
|
7,28 %
(Durchschnittssteuersatz) von 7.211,66 (tatsächliches Einkommen)
|
|
Festgesetzte Einkommensteuer lt. UFS
|
525,01
|
Bisher -" - lt. BVE
|
703,86
|
Abgabengutschrift
|
178,85
Aus den angeführten Gründen war daher der
Berufung Folge zu geben.
Linz, am
14.Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-L/04
- Stammnummer
- 11822
- Gültig
- 14.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF