Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100611/2017
Krankheitskosten bei Multipler Sklerose
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100611/2017vom 26.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gleiches galt für sämtliche immunstärkenden Mittel (Kyäni, Supradyn Vital 50+, Immun 44, Biogelat Naturcarotin, Headstart), deren Einnahme ebenfalls in keinem ausreichend eindeutigen Zusammenhang mit der Grunderkrankung der Bf stand. Derartige Mittel werden nicht ausschließlich von kranken, sondern sehr häufig auch von gesunden Personen zur Erhaltung ihrer Gesundheit konsumiert. Dass diese Mittel geeignet wären, ein Fortschreiten der durch MS ausgelösten Beeinträchtigungen zu verhindern bzw. günstig zu beeinflussen, hätte nicht nur einer ärztlichen Verordnung vor Einnahme dieser Mittel bedurft, sondern auch einer schlüssigen Begründung (vgl.Wanke/Borgmann, UFSjournal 2012, 176, wonach "Ein-Zeilen-Bestätigungen" von Hausärzten zumeist nicht ausreichen).
Weder die Hautpflegemittel noch die immunstärkenden Präparate waren daher als Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988 zu qualifizieren.
Die offenbar in Form einer Selbstmedikation eingenommenen bzw. angewendeten
-) Ortho Biomo Probiot (ein Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung einer gesunden Darmflora),
-) Cranberola Kapseln (ein Nahrungsergänzungsmittel zur Unterstützung des Immunsystems),
-) Biogelat Biotin (www.biogelat.at: ein Arzneimittel zur Einnahme bei Biotin-Mangelzuständen – bedingt durch eine unausgewogene Ernährung oder Stress),
-) Antistax (www.shop-apotheke.at: Pflanzliches Arzneimittel bei venöser Insuffizienz),
-) Rennie (www.shop-apotheke.at: ein Mittel, das bei Sodbrennen und anderen säurebedingten Magenbeschwerden hilft) und
-) Reparil Gel (Anwendungsgebiete laut www.apotheken-umschau.de: Verletzungen mit Prellungen, Verstauchungen, Quetschungen, Blutergüssen, Sehnenscheidenentzündungen; Schmerzen der Wirbelsäule; oberflächliche Venenentzündungen, Krampfadern; Venenpflege nach Spritzen bzw. Infusionen)
waren ebenfalls mit keiner nachgewiesenen Erkrankung der Bf in Verbindung zu bringen und stellten daher keine Krankheitskosten im Sinne des § 34 EStG 1988.
Pneumovax (www.patienteninfo-service.de) ist ein Pneumokokken-Impfstoff und als prophylaktische Gesundheitsmaßnahme nicht vom Krankheitsbegriff des EStG umfasst.
Keine der durchgeführten Recherchen der Richterin konnte zudem einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen einer Pilzinfektion und MS bestätigen.
Multi Gyn Flora Plus Gel und Vagisan Gel zum Aufbau der Scheidenflora nach Pilztherapie waren demzufolge als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Minocyclin ist ein Antibiotikum, das der Bf am 29.8.2014 zur Behandlung der perioralen Dermatitis verordnet wurde. Dieses am 29.8.2014 gekaufte Medikament war ebenfalls als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig.
Ovestin Ovula (www.netdoktor.at: ein Östrogen zur Behandlung von Scheidenentzündungen), Minostad (www.netdoktor.at: ein Medikament zur Behandlung von Rosacea, einer Hauterkrankung), Xyloneural (www.apotheken-umschau.de: Lokalanästhetikum, das im Rahmen der Neuraltherapie eingesetzt wird) und Optiderm (www.shop-apotheke.at: Arzneimittel zur unterstützenden Behandlung von Hauterkrankungen mit Juckreiz und Hauttrockenheit) wurden ebenfalls als mit Selbstbehalt abzugsfähige, weil in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Grunderkrankung der Bf stehende Krankheitskosten qualifiziert.
Von den als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt beantragten Aufwendungen in Höhe von 2.128,49 € waren die unter den Nummern 4 bis 11 angeführten Kontaktlinsen, Brille, Arzthonorare und Optiderm (www.shop-apotheke.at: ein Arzneimittel zur unterstützenden Behandlung von Hauterkrankungen mit Juckreiz und Hauttrockenheit) anzuerkennen.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes sind Kontaktlinsen (zB BFG 03.03.2014, RV/7101330/2013), Brillen (Jakom/Vock, § 34 Rz 90 "Brillen") und Arzthonorare (Jakom/Vock, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten") als Krankheitskosten abzugsfähig.
Von den unter den Nummern 12 bis 19 angeführten Apothekenkosten (in Summe 146,70 €) waren die in Kopie übermittelten Belege zum Teil nicht leserlich.
Da die mit Selbstbehalt abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastungen geringer waren als der ermittelte Selbstbehalt und sich diese Kosten daher steuerlich nicht auswirkten, wurde im Sinne der Verwaltungsökonomie von einer neuerlichen Belegvorlage Abstand genommen und wurden die gesamten beantragten Kosten in Höhe von 2.128,49 € als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt berücksichtigt.
In Summe waren (gegliedert nach Belegnummern in der Aufstellung der Bf) insgesamt 3.116,27 € als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anzuerkennen (nach der Aufstellung der Bf waren das die Nummern 20, 21, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 45, 47, 58, 59, 64, 65, 66, 70 71, 72, 73, 74, 76, 79, 80, 81, 83, 85 und von der Nummer 57, Auflistung der Medikation 2014, ein Betrag von 170,17 €).
Als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt war neben den beantragten Aufwendungen von 2.128,49 € ein Betrag von 206,87 € anzusetzen, in Summe daher 2.335,36 € (Nummern 22, 31, 34, 39, 41, 51, 55, 67, 69, 75, 77, 78 und von der Nummer 57, Auflistung der Medikation 2014, ein Betrag von 78,71 €).
Die in den verbleibenden (Rechnungs)Nummern enthaltenen Aufwendungen stellten keine Krankheitskosten, weder ohne noch mit Selbstbehalt, dar.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Die Frage, ob im gegenständlichen Fall die beantragten Aufwendungen als im Zusammenhang mit der Behinderung stehende Heilbehandlungen anzusehen waren oder nicht bzw. ob diese Aufwendungen überhaupt als Krankheitskosten im Sinn des § 34 EStG 1988 zu qualifizieren waren, war von den Umständen des Einzelfalles abhängig und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.
Linz, am 26. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100611/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100611.2017
- Stammnummer
- 118156
- Gültig
- 26.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF