Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0421-K/02
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0421-K/02vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Generell gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von (rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines Säumniszuschlages nicht verhindert werden kann, weil der gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt in der Vergangenheit gelegen und ungenützt verstrichen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G.GmbH&Co.KG, W.,G.Strasse4,
vertreten durch J.M., Wirtschaftstreuhänder, W.,B.Strasse4, vom
12. Juli 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Veit Wolfsberg,
vertreten durch K.A., vom 9. Juli 2002 betreffend Säumniszuschlag -
Steuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. Juli 2002 schrieb das
Finanzamt der G.GmbH & Co. KG einen Säumniszuschlag in Höhe von
€ 672,92 betreffend einer Umsatzsteuernachforderung für die Monate
1-12/2001 in Höhe von € 33.646,14 vor. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass die Festsetzung erforderlich war, weil diese Abgaben nicht
spätestens am 15.02.2002 entrichtet wurden. Die Bw. führt in der
Berufung aus, dass zunächst die als U - 06/2001 verbuchte
Normverbrauchsabgabe richtig gestellt wurde. Danach sei das bestehende Guthaben
in die Umsatzsteuervoranmeldung 06/2001 aufgenommen und verbucht worden. Dies
sei für die Abgabenbehörde in der Umsatzsteuervoranmeldung ersichtlich
gewesen. Die Bw. ersuchte, die Berufung als Antrag im Sinne der § 217 Abs.
5 und 7 BAO zu werten. Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und wies darauf hin, dass die betreffende
Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die
Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgte daher zu Recht. Die Anwendung
der § 217 Abs. 5 und 7 BAO wurde abgelehnt, weil diese Normen nicht
anzuwenden wären. Mit Eingabe vom 18.07.2002 beantragt die Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Änderungen des
Säumniszuschlagsrechtes durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr.
142/2000) erstmals auf Abgaben anzuwenden sind, für die der Abgabenanspruch
nach dem 31.12.2001 entstanden ist (§ 323 Abs. 8 erster Satz BAO).
Für Säumniszuschläge wegen Nichtentrichtung von Abgaben, für
die der Abgabenanspruch im Jahr 2001 und früher entstanden ist, gilt
weiterhin die bisherige Rechtslage, unabhängig davon, wann die Säumnis
eingetreten und wann die Festsetzung des Säumniszuschlages erfolgt ist. Auf
das gegenständliche Berufungsverfahren war aus den vorgenannten
Gründen die bisherige Rechtslage anzuwenden. Wird demnach eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt gemäß
§
217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder gemäß
§ 218 BAO
hinausgeschoben wird. Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent
des nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages (§ 219 BAO) handelt es
sich nach dieser Rechtslage um eine objektive, verschuldensunabhängige
Säumnisfolge. Die Bestimmung des § 217 BAO räumt der
Abgabenbehörde keinerlei Ermessen ein. Einzige Voraussetzung für die
Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher, dass eine konkrete Abgabenschuld
spätestens bis zum Fälligkeitstag nicht bzw. nicht zur Gänze
entrichtet worden ist. Damit ist aber im Anwendungsbereich des § 217 BAO aF
insbesondere unerheblich, aus welchen Gründen es zum Zahlungsverzug
gekommen ist bzw. ob dieser irrtümlich, unverschuldet oder schuldhaft
herbeigeführt worden ist. Ebenso unmaßgeblich ist, wie lange die
Säumnis angedauert hat. Der Säumniszuschlag setzt lediglich eine
formelle Abgabenzahlungsschuld voraus. Ein Säumniszuschlagsbescheid ist
demnach selbst dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende
Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist (Ritz, BAO², § 217 Tz. 1 bis
3).
§ 21 Abs. 1 UStG normiert als
Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf
den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei
Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit
unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde
zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3
leg. cit. normiert, dass auch eine festgesetzte Vorauszahlung den in Abs. 1
genannten Fälligkeitstag hat. § 21 Abs. 5 UStG legt fest, dass
durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung ebenfalls keine von
Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet wird. Generell
gilt, dass im Falle der nachträglichen Offenlegung oder Festsetzung von
(rückständigen) Umsatzsteuervorauszahlungen die Anlastung eines
Säumniszuschlages im Allgemeinen nicht verhindert werden kann, da der
gesetzliche Fälligkeitszeitpunkt dieser Selbstbemessungsabgaben zumeist
bereits in der Vergangenheit gelegen, aber ungenützt verstrichen ist. Auf
dem Abgabenkonto der Bw. befand sich im Feber 2002 kein Guthaben, sondern eine
Zahllast in Höhe von € 26.091,--, welche zum 20.03.2002 abgedeckt
wurde. Die Nachforderung war entsprechend der Bestimmung des § 21
Abs. 3 UStG bereits am 15. Feber 2002 fällig.
Berufungsgegenständlich ist unbestritten, dass die
Umsatzsteuer 01 bis 12/2001 nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet wurde
und zum Fälligkeitstag auf dem Abgabenkonto ein Abgabenrückstand
aushaftete. Die am 19. Juni 2002 verbuchte Nachforderung der Umsatzsteuer
01-12/2001 war bereits am 15. Feber 2002 fällig gewesen.
Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von
Selbstbemessungsabgaben, die nach deren Fälligkeit erfolgen, fällt
daher grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da eine mögliche
Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung
führt (vgl. Ritz, BAO², § 217 Tz. 11). Ein Gutschrift stand
zum Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuer 01-12/2001 am 15. Feber 2002
nicht zur Verfügung, sodass der Säumniszuschlag verwirkt
war.
Sämtliche Versäumnisse sind für sich zu
betrachten. Die Umsatzsteuer 1-12/2001 wurde nicht rechtzeitig zum
Fälligkeitstag 15. Februar 2002 entrichtet. Die Gründe, die zu dieser
Säumnis geführt haben, sind im Bereich des § 217 BAO aF, wie
bereits dargelegt, ebenso unbeachtlich wie der Umstand, ob den Bw. an der
Säumnis ein Verschulden trifft oder nicht. Da eine saldierende
Betrachtungsweise bei Anwendung des § 217 BAO nicht möglich ist, kann
der Bw. im gegenständlichen Berufungsverfahren auch nicht zu Gute gehalten
werden, dass sie zum Beginn des Jahres 2002 über ein Guthaben von etwa
€ 9.000,-- verfügte. Wie bereits erwähnt, lassen die
Formulierungen der §§ 217 bis 221 BAO aF keinen Ermessensspielraum zu.
Dem Begehren des Bw., man möge seine Eingabe als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 5 und 7 BAO werten, kann nicht entsprochen werden, weil sich
dieses auf die neue Rechtslage, nämlich das geänderte
Säumniszuschlagsrecht durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr.
142/2000) bezieht. Ein solcher Antrag ist nach der anzuwendenden alten
Rechtslage nicht vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0421-K/02
- Stammnummer
- 11814
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF