Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400184/2016
§§ 7 Abs 1 lit a bis e, 7 Abs 2 WVG entsprechen nicht der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400184/2016vom 22.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Wie unter Punkt 10 angeschnitten wurde, hat die Fruchtgenussgemeinschaft ihren Anspruch auf Rechnungserhalt nach dem öffentlichen Recht durchzusetzen. In Betracht kommt § 92 Abs 1 lit a BAO, der ihr die Möglichkeit zur Durchsetzung des Rechtes auf Erlassung des Wassergebührenbescheides an sie einräumt, weil einerseits an sie das Leistungsgebot zu richten ist und zweitens sie dadurch das Recht auf Vorsteuerabzug erlangt. Alternativ kommt lit c leg.cit. in Betracht. Ein solches Verfahren ist bislang nicht anhängig gemacht worden. In diesem Verfahren ist die umsatzsteuerliche Rechtsverletzung Hauptfrage, im gegenständlichen Fall lediglich Vorfrage.
Ist Hauseigentümer nach § 7 Abs 1 lit a WVG eine unternehmerisch tätige natürliche Person, ist leg.cit. unproblematisch. Problematisch wird diese Bestimmung erst, wenn anstelle des Hauseigentümers eine andere Person als Unternehmer oder eine Gemeinschaft (Hausgemeinschaft, Miteigentümergemeinschaft, Fruchtgenussgemeinschaft oder Pächtergemeinschaft) auftritt.
Gemäß § 116 Abs 1 iVm § 2a BAO ist das Bundesfinanzgericht berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung seinem Bescheid zugrunde zu legen.
13. Vorfragenbeurteilung gemäß § 116 Abs 1 BAO
Vor der Inanspruchnahme der Bf als Hauseigentümerin als Wasserabnehmer ist zu prüfen, ob die Fruchtgenussgemeinschaft an ihrer Stelle wegen ihrer Unternehmereigenschaft heranzuziehen ist. Die Stellung als Unternehmer ist dabei nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, sondern danach, wer im eigenen Namen selbständig nach außen der Stadt Wien gegenüber in Erscheinung tritt. Es kommt also darauf an, wer – mit den Begriffen des Zivilrechts - mit der Stadt Wien im Geschäftsverkehr (vgl § 11 Abs 2 UStG 1994) kontrahieren wollte.
Bei der Feststellung des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers und damit Vorsteuerabzugsberechtigten bleibt für die wirtschaftliche Betrachtungsweise kein Raum (UFS 15.12.2008, RV/1028-W/08).
Wird eine EU-Richtlinie nicht fristgerecht, nicht vollständig oder fehlerhaft umgesetzt, so kann ihr dennoch eine Direktwirkung zukommen, wenn
die Frist zur Umsetzung abgelaufen ist,
die Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
die ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie eine Begünstigung für den einzelnen gegenüber dem Mitgliedstaat zur Folge gehabt hätte und
die betreffende Bestimmung unbedingt und hinreichend konkret ist.
Die Direktwirkung hat zu Folge, dass die betreffenden Richtlinienbestimmungen von den Gerichten und Behörden unmittelbar anzuwenden sind und Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalem Recht entfaltet (Leidenmühler, Studienbuch, die Rechtsordnung der Europäischen Union, 5. Kapitel - Sekundärrecht, 3.3.2.2; EuGH, 19.01.1982, Rs 8/81, Becker). Die Punkte 1 bis 3 erscheinen unproblematisch. Fraglich könnte lediglich sein, welche Norm der MwSt-SystRL hier Direktwirkung entfaltet und ob diese Norm self executing ist.
Art 9 Abs 1 MwSt-SystRL
regelt den unionsrechtlichen Unternehmerbegriff und bestimmt, dass als StPfl derjenige gilt, der eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbständig ausübt. Als wirtschaftliche Tätigkeiten gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten des Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Diese Bestimmung erscheint unbedingt und hinreichend bestimmt, zumal es zum Unternehmensbegriff eine umfassende Judikatur des EuGH und des VwGH gibt. Art 9 Abs 1 MwStSyst-RL verdrängt im konkreten Fall den Begriff des Hauseigentümers in § 7 Abs 1 lit a WVG, sodass davon auszugehen ist, dass die Fruchtgenussgemeinschaft in einem Verfahren nach §§ 7 Abs 1 lit a WVG iVm § 91 Abs 1 lit a oder c BAO obsiegen wird.
Bei mangelnder Bestimmtheit der Norm wäre im nächsten Schritt zur Falllösung eine richtlinienkonforme Interpretation des nationalen Rechts zu prüfen, soweit das nationale Recht einen entsprechenden Auslegungsspielraum offen lässt. Wie unter Punkt 9 ausgeführt, führen weder Analogie noch wirtschaftliche Betrachtungsweise zu einem unionsrechtskonformen Ergebnis.
Der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden. Auch die vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften formulierte Einschränkung, nach der die richtlinienkonforme Auslegung nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf, bezieht sich nicht auf die Wortlautgrenze. Der Begriff des Contralegem-Judizierens ist vielmehr funktionell zu verstehen; er bezeichnet den Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfindung nach nationalen Methoden unzulässig ist. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung fordert deshalb auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (
Leidenmühler, Studienbuch, die Rechtsordnung der Europäischen Union, 5. Kapitel - Sekundärrecht, 3.4.3;
BGH, 26.11.2008, VII ZR 200/05, Quelle, mwN). Auf dieser Stufe wird die Anwendung von Normen entgegen dem Wortsinn des § 7 Abs 1 WVG möglich, sodass der inländische Unternehmensbegriff des § 2 Abs 1 UStG 1994 bei der Norm des § 7 Abs 1 WVG hinzugedacht werden kann, was ebenfalls zum Ergebnis führt, dass die Fruchtgenussgemeinschaft nach § 7 Abs 1 lit a WVG als Wasserabnehmer herangezogen werden wird. Die nach EU-Recht gebotene Contralegem-Rechtsfortbildung ermöglicht ein Hinwegsetzen über die fehlende Planwidrigkeit der Lücke in leg.cit. (siehe oben).
Die Fruchtgenussgemeinschaft verdrängt als Unternehmer wegen der Vermietung der gesamten Liegenschaft den zivilrechtlichen Hauseigentümer.
Abweichend von der oben unter Punkt 9 dargestellten, bisherigen Judikatur des VwGH hat der Gebührenbescheid im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht (§ 93 Abs 2 BAO). Der Magistrat der Stadt Wien wird daher den Wassergebührenbescheid an die Fruchtgenussgemeinschaft zu adressieren haben. § 7 Abs 2 WVG ist als Haftungsnorm zu verstehen und erst im Einhebungsverfahren anwendbar. Auch diese Vorgangsweise ist nach der MwSt-SystRL geboten, weil in dieser Spruchgestaltung des Wassergebührenbescheides materiell die Rechnungslegung zu erblicken ist. Bei wem der Magistrat die in Bescheidform ergangene „Rechnung einbringlich macht“, ist eine davon verschiedene Frage.
Auch beim Abgabensubjekt ist in Contralegem-Rechtsfortbildung nicht § 7 Abs 2 WVG als lex specialis, sondern die Bundesabgabenordnung mit ihren allgemeinen Regeln bezüglich des Bescheidadressaten bei Gemeinschaften als lex generalis vorzuziehen.
Zu guter Letzt wäre an die Haftung des Mitgliedstaates gegenüber der Fruchtgenussgemeinschaft zu denken, weil die Nichtumsetzung der
MwSt-SystRL
die Fruchtgenussgemeinschaft in ihrem Recht auf Vorsteuerabzug verletzt, wodurch die Umsatzsteuer von ihr finanziell zu tragen ist und was für sie einen Schaden darstellt. Auch der Kausalzusammenhang zwischen unterlassener Umsetzung durch das Land Wien und dem Schaden ist zu bejahen, denn der zu enge Begriff des Wasserabnehmers kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Gestalt (Verlust der Vorsteuerabzugs) entfiele (
Leidenmühler, Studienbuch, die Rechtsordnung der Europäischen Union, 5. Kapitel - Sekundärrecht, 3.5.;
EuGH, 19.11.1991, verb Rs C-6/90 und C-9/90, Francovich, Slg 1991, I-5357, mwN).
Zu den Einwendungen der belangten Behörde bleibt noch auszuführen, dass es entgegen der von ihr vertretenen Rechtsansicht nicht darauf ankommt, dass der angefochtene Bescheid auf Grund eines Vollmachtsverhältnisses zu Handen des Fruchtgenussberechtigten zuzustellen war.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsanschauung, dass an den Fruchtgenussberechtigten gerichtete Wasser- und Abwassergebührenbescheide keine Rechtswirkung auslösen würden, trifft nicht zu. Ergeht ein Bescheid an eine Person, die nicht Partei ist, so ist ein solcher Bescheid nach dem Fehlerkalkül der Rechtsordnung grundsätzlich zunächst rechtswirksam und bleibt es auch in weiterer Folge, sofern der Bescheid nicht im Wege der Anfechtung (Beschwerde) aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Keine Rechtswirkung hat ein Bescheid nur dann, wenn von einem nichtigen Verwaltungsakt auszugehen ist. Der unzutreffende Bescheidadressat hat aber nicht Nichtigkeit, sondern bloß schlichte Rechtswidrigkeit zur Folge.
Am Obsiegen der Fruchtgenussgemeinschaft kann im Sinne der Rechtsprechung "C.I.L.F.I.T" kein Zweifel bestehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Sollte die Vorfrage im Hauptverfahren abweichend beurteilt werden, kommt eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs 1 lit c BAO in Betracht.
Bemerkt wird, dass die Stadt Wien im konkreten Fall wegen der Unternehmereigenschaft der Bf die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auch aufgrund Rechnungslegung nach § 11 Abs 14 UStG 1994 schuldet.
14. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Falllösung war als Vorfrage die Rechtsfrage zu beantworten, ob § 7 Abs 1 WVG der Mehrwertsteuer-SystemRL entspricht. Dabei kam das BFG zu der Ansicht, dass zweifelsfrei im Sinne der Rechtsprechung "C.I.L.F.I.T" auch dem unternehmerisch tätigen Fruchtgenussberechtigten – konkret einer Fruchtgenussgemeinschaft – als Wasserabnehmer Parteistellung zukommen muss. Die rechtliche Beurteilung hat dabei die Doppelrechtsnatur von Gebührenbescheiden ins Zentrum gerückt, die als Bescheide öffentlich-rechtliche Urkunden und als Rechnungen Urkunden des Bürgerlichen Rechts sind. Zur Fallfrage fehlt bislang eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.
Da gegenständlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten war, war gemäß § 25a VwGG die Revision zuzulassen.
Wien, am 22. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 7 Abs. 1 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- § 17 Abs. 3 WVG, Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960
- Art. 9 Abs. 1 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400184/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400184.2016
- Stammnummer
- 118105
- Gültig
- 22.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF