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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101385/2017

1.) Formelle und materielle Voraussetzungen für Vorsteuerabzug 2.) Ohne Vorlageantrag besteht keine Zuständigkeit des BFG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101385/2017vom 04.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wenn Gegenstände vom Betrieb gekauft aber nicht genutzt werden, sondern sofort dem faktischen Geschäftsführer zur persönlichen Nutzung in seiner Privatwohnung übergeben werden, handelt es sich hierbei unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung um eine Privatentnahme in Höhe der Anschaffungskosten. Nur nebenbei wird angemerkt, dass der Bf. in seiner Beschwerde die Definition des Begriffs „mittellos“ überstrapaziert, wenn man diesen auf den inoffiziellen Mehrheitseigentümer eines offensichtlich äußerst gut laufenden Betriebs anwendet. Wenn Inserate für einen anderen Betrieb des Gesellschafters geschalten werden, stellt dies ebenfalls keine Betriebsausgabe für die Bf. dar. Wurden die Inserate tatsächlich für die Firma Rc geschalten, hätten die Rechnungen auch auf diese ausgestellt werden müssen. Insgesamt hat die Bf. sich darauf beschränkt, Behauptungen zu einzelnen Punkten aufzustellen, ist jedoch jeden konkreten Nachweis über dessen Umfang schuldig geblieben. Außerdem ist sie auf andere Punkte gar nicht eingegangen, forderte aber ungeachtet dessen die Gesamtaufhebung der Bescheide. Haftungsbescheide: Dem Vorbringen der Bf. in Ihrer Beschwerde gegen die KESt.-Haftungsbescheide wird damit entgegnet, dass der firmenbücherliche Geschäftsführer S bereits im Rahmen seiner Befragung durch die WGKK am 07.10.2015 ausgesagt hat, dass er nie als Geschäftsführer tätig geworden ist, sondern nur einige Male die Arbeitnehmer bei ihren Tätigkeiten kontrolliert und hierfür 1.000,00 € erhalten habe. Von Drohungen oder Erpressung, welche die Bf. in ihrer Beschwerde vom 25.05.2016 spricht, war niemals die Rede, vielmehr scheint er einfach einem uninteressierten Strohmann 1.000,00 € für den Firmenbucheintrag bezahlt zu haben. Unabhängig von den sonstigen Umständen steht jedoch fest und wurde von der Bf. auch nicht bestritten, dass an den Gesellschafter V regelmäßig die genannten Bargeldbeträge geflossen sind. Herr S war von 03.06.2014-13.01.2016 eingetragener Geschäftsführer, die Bf. macht geltend, dass Frau Yk Su seit 14.12.2015 die Geschäftsführung als Angestellte erledigt und es ab da nicht mehr zu Barauszahlungen an Herrn T V kommt. Der letzte angefochtene Haftungsbescheid betrifft aber den Zeitraum 01-09/2015, also ist nicht ersichtlich, wie dies eine Aufhebung des Haftungsbescheids für einen früheren Zeitraum rechtfertigen soll. Abweisung der Aussetzung: Wie oben ersichtlich, waren die Malversationen der Bf. derart plump dass die dagegen erhobene Beschwerde von vorn herein wenig Erfolg versprechend war. Die Beschwerden und sogar der Vorlageantrag selbst enthielten kaum Substanz, sondern hauptsächlich nicht nachprüfbare Behauptungen und scheinen eher darauf abzuzielen, die Zahlung der Steuerschuld hinauszuschieben. Aus diesem Grund hätte den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung ohnehin nicht stattgegeben werden dürfen. Die eigentliche Abweisung erfolgte jedoch, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Beschwerdevorentscheidungen ergangen waren. Die Einwendung der Bf. im Rahmen der Beschwerde vom 25.05.2016, dass die zugrunde liegenden Beschwerden noch nicht erledigt seien, weil neue Beschwerden und Berufungen eingebracht wurden, ist nicht stichhaltig. Eine Aussetzung ist nur in Verbindung mit der damit zusammenhängenden Beschwerde möglich. Werden weitere Beschwerden oder ein Vorlageantrag eingebracht, ist im Zusammenhang damit wiederum ein Aussetzungsantrag zu stellen. Gem. § 212a Abs. 5 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO) ist der Ablauf der Aussetzung der Einhebung anlässlich ergehender Beschwerdevorentscheidungen zu verfügen. Mit 28.04.2016 wurden sämtliche offenen Beschwerden (betreffend im Spruch angeführter Bescheide) mittels Beschwerdevorentscheidung entschieden. Somit war auch der Aussetzungsantrag zwingend abzuweisen. Antrag: Es wird beantragt die Beschwerden vollinhaltlich abzuweisen. ENTSCHEIDUNG A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Vorweg ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich gegenständliches Erkenntnis ausschließlich auf die Beschwerde hinsichtlich Umsatzsteuer 2012, 2013 und 2014 bezieht. Wenn die Beschwerdeführerin anführt, dass der Bericht (der Betriebsprüfung) erst verspätet und nach mehrmaliger Aufforderung zugesandt wurde, so kann dies dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Die Schlussbesprechung hat am 17. Februar 2016 stattgefunden. Der Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung trägt das Datum 18. Februar 2016. Dieser Bericht wurde nachweislich am 1.3.2016 zugestellt (Hinterlegung gilt als rechtskonforme Zustellung). Die Beschwerde wurde rechtzeitig am 26. März 2016 eingereicht. Diesbezüglich kann sich die Beschwerdeführerin also nicht als beschwert betrachten. Hinsichtlich der einzelnen Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden. Es ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass ein Großteil der Belege (Rechnungen) nicht vorgelegt wurden (vorgelegt werden konnten). Beschwerde Umsatzsteuer 2012: … Obwohl keine Original Buchhaltungsbelege vorhanden waren (diese dürften bei der Übersiedlung verloren gegangen sein)… Unzweifelhaft wurden Vorsteuern nicht anerkannt, welche nicht im Betrieb Verwendung gefunden haben: … Ausstattungsgegenstände … welche bei Herrn V gefunden wurden, sind eindeutig im Besitz der Gesellschaft und wurden aus humanitären Gründen Herrn V als Leihmiete unentgeltlich zur Verfügung gestellt… Es wurden also jedenfalls zahlreiche Mängel in Bezug auf den Vorsteuerabzug tatsächlich aufgelistet und auch in diversen Eingaben der Beschwerdeführerin bestätigt. In den Vorlageanträgen hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 und 2013 wurde auf einen Mängelbehebungsauftrag verwiesen. Dieser ist nicht aktenkundig. Es wurde auch nicht angeführt, inwieweit dieser Auftrag Einfluss auf die gegenständliche Sachverhaltsbeurteilung haben hätte können. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin freigestanden, im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren diese Eingaben nachzureichen. B) Beweiswürdigung: Hier ist im Wesentlichen den Darstellungen der Betriebsprüfung im Bericht sowie der Niederschrift zu folgen. Im Folgenden wird auf die einzelnen Punkte (Teilziffern) nochmals eingegangen (diese Textziffern beziehen sich nur auf das Jahr 2014, da nur hier Belege vorhanden waren). Tz. 1: Allgemeines: Der Darstellung, dass lediglich für die Jahre 2014 und 2015 Belege vorgelegt wurden, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. 2013 ist zwar ein elektronisches Buchhaltungsjournal vorhanden, allerdings keine Belege. Für 2012 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Tz. 2 Versicherungsmakler/1st Versicherungs: Obwohl sowohl in der Niederschrift als auch im Bericht klar herausgearbeitet wurde, dass tw. keine Rechnungen vorgelegt wurden, also auch keine Möglichkeit vorhanden war, die tatsächlich erbrachten Leistungen zu überprüfen, wurde dem weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag entgegengetreten. Es wurden nicht einmal ansatzweise Darstellungen vorgebracht, dass hier betriebliche Aufwendungen vorliegen würden. Im Gegenteil, es wurde ausgesagt, dass diese Rechnungen herauszunehmen seien! Unter diesen Gegebenheiten kann wohl der Vorgangsweise der Betriebsprüfung nicht entgegengetreten werden. Tz. 3 Inserate Mediaprint; OÖ Nachrichten: Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich nachgewiesen, dass hier Inserate geschaltet wurden, die jedenfalls nicht in den Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin passen (Suche Pflegekräfte, Zinshäuser, …). Ein Teil dieser Anzeigen wies Herrn V als Auftraggeber auf. Wenn nun die Beschwerdeführerin einwendet, dass jedenfalls Aufwendungen auch das Unternehmen betreffen, so ist dem zuzustimmen. Diesbezüglich hat aber auch die Betriebsprüfung in rechtsrichtigerweise tatsächlich 50% des Aufwandes und die entsprechenden Vorsteuern mangels genauer Überprüfbarkeit im Schätzungswege berücksichtigt. Genaue Zuordnungen wurden auch in den diversen Eingaben nicht nachprüfbar vorgebracht. Ob hier auf eine Weiterverrechnung verzichtet wurde oder nicht, hat für die hier zu tätigende rechtliche Beurteilung keinen Einfluss. Tz. 4 Visitenkarten Vistaprint: Auch hier konnte keine unmittelbare bzw. auch mittelbare betriebliche Verwendung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. In der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag findet sich diesbezüglich kein Wort. Für allfällige betrieblich veranlasste Aufwendungen wurden diesbezüglich 50% der Aufwendungen und Vorsteuern berücksichtigt. Unter den gegebenen Umständen (keine klaren Nachweise) ist eine Abänderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin keinesfalls möglich bzw. zulässig. Tz. 5 Li Objektbeschilderung: Da diese Schilder und Drucke nicht im Betrieb auffindbar waren und auch den Mitarbeitern nicht bekannt waren, kann mangels Gegendarstellung der Beschwerdeführerin auch hier kein Mangel in der Feststellung erkannt werden. Tz. 7 GWG, Büromaterial: Auch diesbezüglich wurden in den verschiedenen Eingaben lediglich allgemeine Ausführungen vorgebracht (Diebstähle, …). Es wurden aber auch hier keine nachprüfbaren bzw. überprüfbaren Angaben nachgereicht (keine Anzeigen, …). Aber auch hier hat die Betriebsprüfung bereits dem Betrieb zuordenbare Aufwendungen berücksichtigt (Toner, Drucker, …). Tz. 8 Betriebs- und Geschäftsausstattung: Diesbezüglich wurde seitens der Beschwerdeführerin auch klar angeführt, dass einzelne Gegenstände Herrn V zur Verfügung gestellt wurden (unentgeltlich). Tatsache ist, dass sich sämtliche Gegenstände nicht (mehr) im Betrieb befinden und dass es sich jedenfalls auch um Gegenstände handelt, welche privat verwendet werden (können). Tz. 9 Repräsentationsaufwand: Der Darstellung der Betriebsprüfung, dass es hier keinerlei Hinweise auf eine betriebliche Veranlassung gibt, wurde nicht substanziell entgegengetreten. Es wurden keine Unterlagen bzw. Nachweise für eine betrieblich Veranlassung vorgebracht. Selbst die Bezeichnung „Repräsentation“ lässt bereits auf nicht betriebliche Veranlassung schließen. Tz 10 Brau Union: Dass es sich hier um eine Rechnung handelt, welche nicht auf die Beschwerdeführerin ausgestellt wurde (sondern auf die Firma v), wurde nicht widerlegt. Eine berichtigte Rechnung wurde nicht vorgelegt. Tz 12 Weinhandel Sa: Auch diese Einkäufe konnten nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Weine für Kunden stammen vom Weingut Hr – diese wurden berücksichtigt. Über diese Vorgangsweise wurde weder in der Beschwerdeschrift noch im Vorlageantrag eine andere Beurteilungsmöglichkeit dargestellt. Tz 13 AMS: Hier wurde am Konto „Wareneinkauf“ unter dem Text „AMS“ ein Aufwand gebucht. Eine Zuordnung konnte nicht vorgenommen werden, da kein Beleg vorgelegt werden konnte. Ein Zusammenhang mit dem Arbeitsmarktservice scheint ebenfalls nicht erklärbar (Vorsteuer?). Mangels nachprüfbarer Angaben ist hier der Vorgangsweise der Betriebsprüfung zu folgen. Tz 14 Provision Pr Wr: In der vorgelegten Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Eine Rechnungsberichtigung wurde nicht nachgewiesen. Tz 15 Buchführungskosten C: Rechnungen hierzu konnten nicht vorgelegt werden. Die Betriebsprüfung stellte hierzu fest, dass es sich hierbei um Zahlungen an eine ehemalige steuerliche Vertretung gehandelt hat (offene Posten). Dieser Darstellung wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Tz 16 Rechtsberatung Y: Auch hier handelte es sich wie in der Tz 15 lediglich um eine Zahlung. Eine allenfalls früher vorliegenden betriebliche Veranlassung konnte ebenfalls nicht festgestellt werden (Anmerkung Richter: Dies ist allerdings für die umsatzsteuerliche Beurteilung im Zahlungszeitpunkt irrelevant). Dem festgestellten Sachverhalt wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Tz 17 Reinigung: Ein Beleg (Rechnung) zu dieser Buchung konnte nicht vorgelegt werden. Es gibt einen Beleg mit einem Aufwand in dieser Höhe. Eine betriebliche Bedingtheit dieser Buchung kann nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden. Auch die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich nichts vorgebracht. Beurteilung der Jahre 2012 und 2013: Wie bereits erwähnt, gibt es hinsichtlich dieser Jahre keine Unterlagen. Demnach wurde seitens der Betriebsprüfung eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO vorgenommen, wobei ansatzweise das Jahr 2014 als Grundlage berücksichtigt wurde. Umsatzsteuer 2012: Wie auch in den Beschwerdeschriften angeführt, wurden in diesem Jahr keine Erlöse getätigt. Auch seitens der Betriebsprüfung wurden keine Erlöse zum Ansatz gebracht. In der Beschwerde vom 26. März 2016 wurde klar angeführt, dass keine Original Buchhaltungsbelege vorhanden waren. Ein nachprüfbare Erklärung dafür konnte nicht vorgebracht werden (lediglich: „diese dürften durch Übersiedlung verloren gegangen sein“). Der Vorwurf, dass hier eine willkürliche Schätzung vorgenommen wurde, kann unter diesen Umständen nicht nachvollzogen werden. Umsatzsteuer 2013 : Die Betriebsprüfung hat diesbezüglich festgestellt, dass das Hotel im Jahr 2013 10 Monate betrieben wurde. Diesem Sachverhalte wurde nicht widersprochen. Mangels vorgelegter Unterlagen wurden auch hier Aufwendungen und Vorsteuern in Anlehnung an die geprüften Jahre 2014 und 2015 bestimmt. Im Schätzungswege wurde hier eine Kürzung der Vorsteuer im Ausmaß von 5.000,00 € vorgenommen. Die Beschwerdeführerin irrt in ihrer Darstellung in der Beschwerde vom 26. März 2016, dass hier ein Zuschlag vom 5.000,00 € vorgenommen wurde. Es wurde lediglich die beantragte Vorsteuer um diesen Betrag gekürzt. C) Rechtliche Würdigung: § 12 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen Steuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Wesentlich ist also: < das Vorliegen einer Rechnung < die Rechnung muss an die Beschwerdeführerin gerichtet sein < die Lieferung oder sonstige Leistung muss für das Unternehmen – also für die Beschwerdeführerin ausgeführt worden sein. § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, a) deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind. Hier ist also ein Bezug zu den Bestimmungen des Einkommensteuergesetztes bzw. Körperschaftsteuergesetzes angeführt. im Wesentlichen handelt es sich hier um die Bereiche < Haushalt des Steuerpflichtigen < Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt oder sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. < Repräsentationsaufwendungen § 18 Abs. 1 UStG 1994: Der Unternehmer ist verpflichtet zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. 184 Abs. 1 BAO: Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Gemäß Absatz 3 ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mäntel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin konnte zumindest für die Jahre 2012 und 2013 keine Aufzeichnungen vorlegen, die eine Überprüfung ermöglicht hätten. Die Schätzungsberechtigung im Sinne des § 184 BAO ist demnach zweifelsfrei gegeben. Auch in der Art der durchgeführten Schätzung kann kein Mangel erkannt werden – Orientierung an vorgelegte Aufzeichnungen in späteren Jahren. Wesentlich ist aber weiters, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, wesentliche Ansatzpunkte zu widerlegen bzw. eigene Darstellungen glaubhaft und nachprüfbar zu machen. Zu den Kürzungen der Vorsteuern sind folgende gesetzliche Bestimmungen klar hervorzuheben: Gemäß dieser Bestimmung ist es also wesentlich, dass Rechnungen vorgelegt werden können, die an ihn gesondert gerichtet sind. Ebenso, dass die verrechneten Lieferungen und Leistungen für sein Unternehmen ausgeführt wurden. Gerade an dieser Bestimmung mangelte es häufig. Es konnten zahlreiche Rechnungen nicht vorgelegt werden. Ein Unternehmer kann nur die Steuer abziehen, die der leistende Unternehmer in einer Rechnung (im Sinne des § 11) an ihn gesondert ausgewiesen hat abziehen (vgl. VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Weiters wurde oftmals der Nachweis nicht erbracht, dass Lieferungen bzw. sonstige Leistungen tatsächlich für die Beschwerdeführerin erbracht wurden. Zahlreiche, auch für die private Verwendung geeignete, Gegenstände konnten nicht im Firmenbereich der Beschwerdeführerin aufgefunden werden. Damit ist aber schon zwingend die Bestimmung des Einkommensteuergesetzes bzw. Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden (§ 20 bzw. § 12). Die Beschwerdeführerin kann Vorsteuerbeträge nur dann abziehen, wenn die zugrunde liegende Leistung „für sein Unternehmen“ ausgeführt wurde. Kann nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass bestimmte Aufwendungen nicht die Beschwerdeführerin betroffen haben, so ist also keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben (betrifft vor allem Gegenstände, die nicht im Unternehmen auffindbar waren). Rechnungen müssen an die Beschwerdeführerin gerichtet sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Vorsteuerabzug für die Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. Rechnung an die Fa. v). Umsatzsteuer 2012: Es wäre hier auch Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, geeignete Erklärungen über ungewöhnliche Sachverhalte und klare Darstellungen vorzubringen. Umsatzsteuer 2013: Unter Beachtung der Schwere der festgestellten Mängel (keine Belege) kann sich die Beschwerdeführerin bei dieser Vorgehensweise keinesfalls als beschwert erachten. Es wäre auch ein höherer Betrag durchaus vertret- und begründbar gewesen. Unter Beachtung der klaren gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem festgestellten Sachverhalt ist es nicht möglich von den Feststellungen der Betriebsprüfung abzuweichen. Ergänzende Ausführungen zu den Aufzeichnungspflichten bzw. Aufbewahrungsfristen der Beschwerdeführerin: Grundsätzlich führen sämtliche für die Bemessung der Umsatzsteuer und für die Berechnung der abzugsfähigen Vorsteuer relevanten Vorgänge zu einer Aufzeichnungspflicht nach § 18. Das UStG enthält keine Bestimmungen über die Form der Aufzeichnungen, weshalb die Formvorschriften des § 131 BAO zur Anwendung kommen. Hier finden sich z.B. Vorschriften in Bezug auf verwendete Sprache und Schreibmittel oder die Aufbewahrung der Belege. Die Aufzeichnungen müssen danach so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze und Vorsteuern des Unternehmers zu erhalten. Gemäß § 132 BAO gilt eine allgemeine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (Abweichungen im Zusammenhang mit Grundstücken). Gegenständlich müssten also jedenfalls noch sämtliche Belege vorhanden sein. Aufzeichnungspflichten gem. § 18 sind zwar grundsätzlich nur formeller Natur und keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Entrichtung der Umsatzsteuer oder die Gewährung des Vorsteuerabzuges. Formelle Mängel der Aufzeichnungen hindern die Vermutung der sachlichen Ordnungsmäßigkeit, begründen aber umgekehrt nicht die Vermutung der sachlichen Unrichtigkeit (Ritz, BAO 5, § 163 Rz 3). Wenn sich allerdings ergibt, dass die Aufzeichnungen nicht richtig sein können, ist die Behörde berechtigt, eine Schätzung nach § 184 BAO durchzuführen. Gegenständlich wurden jedenfalls derart gravierende Mängel aufgezeigt (fehlende Rechnungen, falsche Rechnungsadressaten, …) die eine derart formelle Mangelhaftigkeit aufweisen, dass eine Schätzung nach § 184 BAO nicht nur möglich, sondern geboten war. Weiters ist noch anzuführen, dass auf die Einvernahme der defacto Geschäftsführer verzichtet wird. Da gegenständlich im wesentlichen formale bzw. formelle und materielle Mängel zum Spruch dieses Erkenntnisses beigetragen haben, können Aussagen dieser Geschäftsführer zu keinem anderen Ergebnis gelangen. Im Übrigen wurde auch nicht klar vorgebracht, zu welchem Bereich hier tatsächich sachdienliche Aussagen gemacht werden könnten. Demnach war spruchgemäß zu entscheiden. D) Revision: Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, die rechtlichen Bestimmungen eine klare Vorgabe darstellen, sind diese gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, um eine ordentliche Revision zuzulassen. Linz, am 4. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101385/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101385.2017
Stammnummer
118072
Gültig
04.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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