Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1271-W/04
Unterhaltsleistungen an geschiedene Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1271-W/04vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. machte in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung 2003 Unterhaltsleistungen an seine in einem
Pensionistenheim lebende geschiedene Gattin als außergewöhnliche
Belastung geltend.
In dem vom Finanzamt am 6. Juli 2004 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die Unterhaltsleistungen mit der
Begründung nicht anerkannt, dass sie nur dann eine
außergewöhnliche Belastung seien, wenn die Aufwendungen auch beim
Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen könnten.
Der Bw. erhob am 9. Juli 2004 gegen obigen Bescheid
Berufung und führte dazu unter anderem Folgendes aus:
"...Ich stehe im 77. Lebensjahr, bin ohne Verschulden
(Geisteskrankheit der Frau) seit 1977 geschieden und bin trotz Schuldlosigkeit
zu lebenslangen Unterhaltszahlungen verurteilt. Von 1977 bis 2001 haben Sie mir
die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung immer
abgelehnt. Erst im Bescheidjahr 2002 haben Sie mir erstmalig 24 % anerkannt. Ich
hatte gehofft, bei einer geringfügigen Pensionserhöhung von €
435,-- im Jahr, wieder die teilweise Anerkennung der
außergewöhnlichen Belastung durch die schon 26 Jahre andauernde
Unterhaltszahlung zu bekommen..."
Das Finanzamt erließ am 15. Juli 2004 eine
Berufungsvorentscheidung, mit der es die Berufung mit folgender Begründung
abwies:
"Gemäß
§ 34 Abs. 7
Einkommensteuergesetz 1988 sind laufende Unterhaltszahlungen an den geschiedenen
Ehegatten nicht absetzbar (siehe auch VwGH Erkenntnis vom 23.3.99,
98/14/0133)."
Der Bw. stellte am 21. Juli 2004 den Antrag auf Vorlage
seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte darin
aus:
"... 1974 habe ich die Scheidungsklage eingebracht
und wurde Ende 1977 vom OGH Wien mit dem Urteilsspruch wie folgt geschieden: Der
Kläger wird ohne Verschuldensausspruch geschieden, weil die
Geisteskrankheit der Frau eine ererbte Erkrankung ist, die zum Zeitpunkt der
Eheschließung 1957 noch nicht erkennbar war. Das anschließende
Unterhaltsurteil erfolgte vom Bez.Gericht Schwechat. Seit 1977 zahle ich
Unterhaltsleistungen von derzeit E 384,29 monatlich und wurden mir diese
Zahlungen nie als außergewöhnliche Belastung anerkannt, glaube aber,
dass der § 34 des EStG in seinem Abs. 4 die Möglichkeit einer
Anerkennung gibt. ..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen.
§ 34
räumt dem unbeschränkt Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf
Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens
nach der im § 2 Abs 2 erster Satz vorgegebenen Reihung ein, wenn
folgende im Gesetz aufgezählte Voraussetzungen sämtlich und
gleichzeitig erfüllt sind:
a) dem
Steuerpflichtigen erwachsene Aufwendungen,
b) die
Außergewöhnlichkeit dieser Aufwendungen,
c) die
Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen,
d) eine
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen.
Schon das
Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus und
die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht. (Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 1 zu § 34
Abs. 1).
Die
Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen war in der Stammfassung des EStG
1988 grundsätzlich nicht mehr vorgesehen (Ausnahmen Abs. 6 und 8) und
führte letztlich zum VfGH-Erkenntnis vom 12.12.1991, G 290/91 und
damit zur Neuregelung der Familienbesteuerung überhaupt durch BGBl
312/1992. Unterhaltslasten sind im Rahmen des § 34 ab 1993 nach
Abs. 7 idF der Z 7 Familienbesteuerungsgesetz zu beurteilen,
gegebenenfalls auch nach den Abs. 6 und 8.
§ 34
Abs. 7 sowohl in der bis einschließlich 1992 geltenden Stammfassung,
als auch in der seither geltenden Neufassung durch Z 7
Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl 312, sind neues Recht und
schränken die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als
außergewöhnliche Belastung bedeutsam ein. Verblieben sind, von den in
den Abs. 6 und 8 und im § 35 vorgesehenen Ausnahmen abgesehen,
nur mehr Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die beim Unterhaltsberechtigten -
würde er sie selber tragen müssen - eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Auch diese Aufwendungen sind dann noch um den
Selbstbehalt nach § 34 Abs. 4 zu kürzen.
Die vom
Gesetzgeber im § 34 Abs. 7 gewählte Umschreibung
schließt es aus, nicht nur laufende Unterhaltszahlungen an den Ehegatten
und eheliche Kinder, an geschiedene Ehegatten (wenn es sich nicht um die
Bedeckung von Krankheitskosten handelt), Kinder aus geschiedenen Ehen,
uneheliche Kinder, mittellose Eltern oder sonst nahe Angehörige, sondern
auch einmalige, aus dem Familienrecht entspringende Leistungen, wie
Abgeltungsbeträge nach § 98 ABGB, Heiratsgut und -ausstattung zum
Abzug vom Einkommen nach § 34 geltend zu machen.
Im Hinblick auf
die klare gesetzliche Regelung des § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 kann
für nicht rechtswidrig gefunden werden, dass das Finanzamt dem Bw. die
Anerkennung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung versagt
hat.
Die Berufung
musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1271-W/04
- Stammnummer
- 11806
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF