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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100539/2007

Fremdleistungen, Forderungsaktivierung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100539/2007vom 06.02.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Unternehmer, der sich bei Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat. Aufgrund der unter Sachverhalt und Beweiswürdigung (Pkt. 3.4) dargestellten Umstände gelangte das BFG zur Überzeugung, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die Fa. FL1 und die Fa. FL2 erfolgte. Die Bf blieb jeden Beweis für die Beauftragung der Subunternehmer mit den Montagearbeiten schuldig. Ihre Leistungserbringung erscheint im Hinblick auf das Fehlen jeglicher auftragsbezogener Dokumente auch völlig unglaubwürdig. Gerade bei der behaupteten ungewöhnlichen Gestaltung der Geschäftsbeziehung mit den ausländischen Auftragnehmern, die nicht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang steht, hätte dafür Sorge getragen werden müssen, die näheren Umstände der Fremdleistungen durch eine entsprechende Dokumentation zu beweisen. Die geltend gemachten Rechnungsbeträge sind daher nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wie unter Pkt. 3.4 dargestellt, nimmt es das BFG als erwiesen an, dass die Bf für die Montagearbeiten polnische, nicht angemeldete Arbeitskräfte eingesetzt hat und den geltend gemachte Fremdleistungsaufwand teilweise für deren Bezahlung aufgewendet hat. Dem Einwand der Bf, die Beschäftigung von „Schwarzarbeitern“ oder „illegalen Arbeitskräften“ wäre nicht möglich oder vertretbar gewesen, genügt es, ihre zu den gegenständlichen Fremdleistungen gemachten schriftlichen Ausführungen im Protokoll Bf, das dem Prüfer am 09.10.2006 übergeben wurde, entgegenzuhalten: „Die Firma Bf war bei dieser Baustelle sehr in zeitlicher Bedrängnis. Wer in der Lage war, zu diesem Zeitpunkt Personal zu liefern, der hat das Geschäft gemacht, egal ob mit oder ohne irgendwelcher Genehmigungen. Immerhin war zu dieser Zeit S ein sehr großer Kunde von Bf.“ Auch hätte die Bf, hätte es sich tatsächlich um Arbeitskräfte der behaupteten Subunternehmer gehandelt, keine diesbezüglichen Stundenaufzeichnungen geführt. Das Finanzamt nahm in den bekämpften Bescheiden keine Schätzung von Fremdleistungs- oder Lohnaufwand vor, hat aber im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die nachgewiesenen Nächtigungen von zusätzlich eingesetzten Arbeitskräften („Polen“) einen Schätzungsvorschlag in Höhe von rund 39.000,00 Euro unterbreitet. Ausgehend von 1.000,00 Euro Netto-Monatslohn für einen Bauhilfsarbeiter wurde unter Annahme von 28 Arbeitstagen ein Tagessatz von 35,00 Euro ermittelt, der auf die nachgewiesenen 1.111 Nächtigungen angewendet wurde. Dieser Tagessatz erscheint dem BFG als zu gering. Im Hinblick auf die von der Bf vorgelegten Stundenlisten, die Tagesarbeitszeiten von im Regelfall zehn Stunden ausweisen, wird ein Tagessatz von 60,00 Euro als angemessen erachtet. Der zusätzlich als Betriebsausgabe anzuerkennende Arbeitsleistungsaufwand wird daher mit 66.660 Euro (1.111 Nächtigungen * 60,00 Euro Tagessatz) geschätzt. Dabei erfolgt eine Aliquotierung entsprechend der Nächtigungen in den Jahren 2001 und 2002, sodass 2001 bei 549 Nächtigungen 32.940,00 Euro (453.265,00 ATS) und 2002 bei 562 Nächtigungen 33.720,00 Euro als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Der Beschwerde war in diesem Punkt daher teilweise stattzugeben. 4.2 Kapitalertragsteuer Nach § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076, mwN). Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei ist es zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076 mwN). Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (zB VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). § 95 in der im Streitjahr geltenden Fassung lautet: „(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 %. (2) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. (3) Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist verpflichtet: 1. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 2) der Schuldner der Kapitalerträge. … (4) Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. … …“ Wie oben ausführlich dargestellt, war davon auszugehen, dass die behauptete Beauftragung von Subunternehmern nicht erfolgte und die Arbeitsleistungen durch ausländische (nicht angemeldete) Arbeitskräfte erbracht wurden. Der sich aus der Differenz zwischen dem nicht anerkannten Fremdleistungsaufwand in Höhe von 95.685,00 Euro und dem geschätzten Arbeitsleistungsaufwand in Höhe von 66.660,00 Euro ergebende Mehrgewinn in Höhe von 29.025,00 Euro, der im Betriebsvermögen der Bf keinen Niederschlag gefunden hat, begründet nach der oa ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine verdeckte Ausschüttung an den geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafter. Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 dar. Verdeckte Ausschüttungen unterliegen der Kapitalertragsteuer. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß § 95 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der dem Abzug Verpflichtete haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Nach der Rechtsprechung des VwGH bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn im Fall einer verdeckten Ausschüttung die ausschüttende GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer herangezogen wird (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046). Die im Zusammenhang mit der behaupteten Bezahlung der nicht anerkannten Rechnungen getätigten Bankabhebungen wurden am 10.01.2002 und 10.12.2002 vom Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommen. Nach dem Einleitungssatz des § 95 Abs. 4 EStG 1988 idgF ist die Kapitalertragsteuer erst im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen, wobei bei einer verdeckten Ausschüttung der Zufluss nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzunehmen ist (vgl. VwGH 25.06.2007, 2007/14/0002). Dementsprechend ist der Zufluss der verdeckten Ausschüttung iHv 29.025,00 Euro im Jahr 2002 anzusetzen, im Jahr 2001 liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Aus den dargestellten Gründen war der Beschwerde gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2001 stattzugeben und der Beschwerde betreffend Kapitalertragsteuer 2002 teilweise stattzugeben. 5 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und Abgaben 5.1 Körperschaftsteuer | | 2001 | 2002 | 2003 | ATS | € | € | € | Einkünfte aus GW lt. AP | 1.402.309,00 | 101.909,76 | 281.761,32 | 305.631,15 | - Forderung M | -613.929,00 | -44.616,00 | | | - Schätzung Arbeitsleistung | -453.265,00 | -32.940,00 | -33.720,00 | | - Forderungserhöhung S | | | | -60.363,00 | + EinzelWB Forderung S | | | | 30.181,54 | Einkünfte aus GW lt. BFG | 335.115,00 | 24.353,76 | 248.041,32 | 275.449,61 | 5.1.1 Körperschaftsteuer 2001 | | | | | | | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 335.115,00 | ATS | 24.353,76 | € | Verrechenbare Verluste der Vorjahre | -183.830,00 | ATS | -13.359,45 | € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 151.285,00 | ATS | 10.994,31 | € | Verlustabzug | -113.464,00 | ATS | -8.245,75 | € | Einkommen | 37.821,00 | ATS | 2.748,56 | € | | | | | | Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: | | | | | Gem. § 22 KStG 1988 34 % von 37.821,00 ATS | 12.859,00 | ATS | 934,50 | € | Differenz zur Mindestkörperschaftsteuer | 11.221,00 | ATS | 815,46 | € | Körperschaftsteuer | 24.080,00 | ATS | 1.749,96 | € | Anrechenbare Steuer | -6.177,00 | ATS | -448,90 | € | Festgesetzte Körperschaftsteuer 2001 | 17.903,00 | ATS | 1.301,06 | € | | | | | | | | | | | | | | | | 5.1.2 Körperschaftsteuer 2002 | | | | | | | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | | 248.041,32 | € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | | 248.041,32 | € | Verlustabzug | | | -137.108,13 | € | Einkommen | | | 110.933,19 | € | | | | | | Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: | | | | | Gem. § 22 KStG 1988 34 % von 110.933,19 | | | 37.717,28 | € | Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | | | -3.655,52 | € | Körperschaftsteuer 2002 | | | 34.061,76 | € | | | | | | | | | | 5.1.3 Körperschaftsteuer 2003 | | | | | | | | | | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | | | 275.449,61 | € | Gesamtbetrag der Einkünfte | | | 275.449,61 | € | Einkommen | | | 275.449,61 | € | | | | | | Die Körperschaftsteuer vom Einkommen beträgt: | | | | | Gem. § 22 KStG 1988 34 % von 275.449,61 | | | 93.652,87 | € | Körperschaftsteuer 2003 | | | 93.652,87 | € 5 . 2 Kapitalertragsteuer | | 2001 | 2002 | vA Fremdleistungen lt. BFG | - | 29.025,00 € | vA Reisekosten lt. AP | | 1.693,72 € | Zwischensumme | - | 30.718,72 € | Übernommene KESt (33,33 %) | | 10.239,57 € | Bruttoausschüttung | | 40.958,29 € | Davon 25 % KESt | | 10.239,57 € 6 Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor, da im gegenständlichen Fall Fragen auf der Sachverhaltsebene zu klären waren. Salzburg-Aigen, am 6. Februar 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100539/2007
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100539.2007
Stammnummer
117979
Gültig
06.02.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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