Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3124-W/02
Übertragung von GmbH-Anteilen, Berufungsvorentscheidung kommt Bedeutung eines Vorhaltes zu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3124-W/02vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einer Berufung kommt die Bedeutung eines Vorhaltes zu. Es ist daher Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis der behördlichen Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (VwGH 19.9.1995, 91/14/0208)
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gudrun
Truschner, Rechtsanwältin, 4600 Wels, Ringstraße 26, vom
30. August 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 8. August 2001 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom
8. August 2001 setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien Schenkungssteuer in Höhe von S 82.200,00
(€ 5.973,71) für auf Grund des mit ihrem Gatten abgeschlossenen
Schenkungsvertrages vom 23.12.1993 erfolgten Erwerb von Geschäftsanteilen
der A-GmbHim Nennbetrag von
S 50.000,00 fest. Dabei ging das Finanzamt davon aus, dass der gemeine Wert
der Geschäftsanteile S 3.000,00 für je S 100,00 Nominale,
somit für den von der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) erworbenen
Geschäftsanteil S 1,500.000,00 betrug.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass sie an der Geschäftsführung der genannten GmbH, wie auch
anderer Gesellschaften, an denen ihr inzwischen verstorbener Ehegatte
maßgeblichen Einfluss gehabt habe, niemals beteiligt gewesen sei. Es
entspreche den Tatsachen, das die Bw. einen Schenkungsvertrag über einen
Anteil der in Rede stehenden GmbH, der einer Stammeinlage von S 50.000,00
entsprochen habe, unterfertigt habe, ebenso einen Abtretungsvertrag über
diese Anteile zugunsten der H-GmbH. Mit diesem Abtretungsvertrag sei die
Bezahlung eines Abtretungspreises per S 1,500.000,00 binnen drei Monaten
nach Unterfertigung dieses Abtretungsvertrages vereinbart worden.
Tatsächlich sei der Bw. zu keinem Zeitpunkt ein
Abtretungspreis zugeflossen.
Nachdem der gemeine Wert der Anteile auch tatsächlich
unter dem Nominale gelegen sei, sei die Bemessungsgrundlage unrichtig ermittelt
worden, weshalb der angefochtene Schenkungssteuerbescheid ersatzlos zu beheben
sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
16. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass
neben der Schenkung des Herrn R. der Nominale in Höhe von S 50.000,00
an seine Gattin per 23. Dezember 1993 folgende Abtretungen von
Anteilen an der A-GmbH vorlägen:
Abtretung vom 15. November 1993 von Nominale
S 15.000,00 um S 450.000,00 (Es ergebe sich daraus ein gemeiner Wert
von S 3.000,00 für je S 100,00 Nominale).
Abtretung vom 30. Dezember 1993 von Nominale
S 50.000,00 von der Bw. an die H-GmbH um S 1,500.000,00 (Es ergebe
sich daraus ein gemeiner Wert von S 3.000,00 für je S 100,00
Nominale).
Es lägen somit zwei gemeine Werte aus zeitnahen
Verkäufen vor. Der gemeine Wert sei in erster Linie aus Verkäufen
abzuleiten.
Aus Verkäufen abgeleitet ergebe sich folgender Wert:
geschenkter Anteil Nominale S 50.000,00 x 3.000,00 : 100,00 = gemeiner Wert
S 1,500.000,00.
Ob der Kaufpreis der H-GmbH an die Bw. tatsächlich
geflossen sei, sei für die hier vorzunehmende Bewertung
unerheblich.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Begründung die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 ErbstG gilt als Schenkung
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Auch Geschäftsanteile können Gegenstand einer
Schenkung sein.
Der Erwerber eines eines Anteils am
Gesellschaftsvermögen anlässlich der Übertragung muss zwar
notwendig Mitglied der Gesellschaft werden. Ob der Erwerber auch Einfluss auf
die Geschäftsführung erhält, ist aber für die
gegenständliche Schenkungssteuer ohne Bedeutung, da eine Bestellung zum
Geschäftsführer nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen kann
(§ 15 GmbHG), diese somit auf einem anderen Rechtsgrund
beruht.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei
Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem die Bereicherung im
Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in
den Besitz des Geschenkes erfolgt.
Dies ist im gegenständlichen Fall am
23. Dezember 1993.
Dieser Tag des Entstehens der Steuerschuld ist auf Grund
des § 18 ErbStG für die Wertermittlung
maßgeblich.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG iVm
§ 13 Abs. 2 BewG ist für Aktien, für Anteile
an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genussscheine,
soweit sie im Inland keine Kurswerte haben, der gemeine Wert
(§ 10 BewG) maßgebend. Lässt sich der gemeine Wert aus
Verkäufen nicht ableiten, so ist unter Berücksichtigung des
Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu
schätzen.
Nach
§ 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche persönliche Verhältnisse sind
nicht zu berücksichtigen.
Wie in der Berufungsvorentscheidung dargelegt, liegen im
gegenständlichen Fall zwei zeitnahe Verkäufe von Anteilen an der
A-GmbH vor, woraus das Finanzamt den gemeinen Wert abgeleitet hat. Die
diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse sowie die Berechnung des gemeinen
Wertes wurden in der Berufungsvorentscheidung dargelegt.
Da einer Berufungsvorentscheidung gemäß dem
Erkenntnis des VwGH vom 25.10.1994, 90/14/0184, die Bedeutung eines Vorhaltes
zukommt, wäre es Sache der Bw. gewesen, sich mit dem Ergebnis der
Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu
widerlegen.
Nachdem die Bw. im Vorlageantrag den in der
Berufungsvorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegengetreten ist, kann die
Berufungsbehörde diese als richtig annehmen (VwGH 19.9.1995, 91/14/0208),
zumal auch die Verkaufsvorgänge miteinander nicht in Zusammenhang
stehen.
Ob der Kaufpreis der H-GmbH an die Bw. tatsächlich
zugeflossen ist, war, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, für
die Bewertung unerheblich.
Bemerkt wird, dass dieser Entscheidung einer Stellungnahme
der Betriebsprüfung vom 22. November 2001 beigelegt wird, aus der
ersichtlich ist, dass auch der geschätzte gemeine Wert mit dem aus
Verkäufen abgeleitete gemeine Wert im Einklang steht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Stellungnahme der Amtsbetriebsprüfung vom
22. November 2001
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 13 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 276 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3124-W/02
- Stammnummer
- 11795
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF