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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102226/2013

Umsatzsteuerfestsetzung - Art 7 Abs 4 UStG 1994 (BMR) - res iudicata

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102226/2013vom 16.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Bf wurde am 09.12.2010 in Wien als Lenkerin des PKW, BMW X6, Erstzulassung 30.04.2009, Zulassungsbesitzer CDE s.r.o., CZ-Prag, mit dem tschechischen Kennzeichen BCD, von der Polizei angehalten und angezeigt, weil ihr Hauptwohnsitz und der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Inland liege, wodurch der dauernde Standort des Kfz in Österreich angenommen werden müsse. Die tschechischen Kennzeichen seien somit gemäß § 82 Abs 8 KFG missbräuchlich verwendet worden. Die NoVA sei bisher noch nicht entrichtet worden. Laut MA 67 sei das Kfz bereits dutzende Male in Wien ohne Parkschein in einer Kurzparkzone vorgefunden und Strafzettel hinterlegt worden, welche bis dato nicht bezahlt wurden. Das FA ersuchte die Bf mit Vorhalt vom 25.05.2012 um Ergänzung betreffend NoVA und forderte sie auf, bis zum 28.06.2012 das beigelegte Formular „Erklärung über die NoVA“ ausgefüllt zu retournieren und alle relevanten Unterlagen mitzusenden. Am 01.08.2012 erließ das FA den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) mit dem Tag des Erwerbes 30.04.2009. Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Abgabe unterblieben sei. Der Bf brachte gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung mit umfangreicher Begründung ein. Mit Vorhalt vom 08.11.2012 forderte das FA die Bf auf, verschiedene Unterlagen wie Kaufvertrag, Fahrtenbuch, Serviceheft, Meldebestätigung für den Prager Wohnsitz etc beizubringen und eine Stellungnahme abzugeben. Mit Bekanntgabe vom 17.12.2012 wurde der Vorhalt beantwortet und u.a.. der Kaufvertrag ggstdl Kfz vorgelegt. Demnach erwarb die Fa. CDE, Prag, am 29.07.2009 (Rechnungs- und Lieferdatum) den PKW von der Fa. Autohaus AG in Wien. Am 11.07.2013 erließ das FA eine stattgebende BVE und hob den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 04/2009 auf. Am 12.07.2013 erließ das FA ggstdl Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß Art 7 Abs 4 der BMR zum UStG 1994 und Verspätungszuschlag für den Zeitraum 07/2009 und führte u.a. aus, laut vorgelegter Rechnung sei das strittige Kfz am 29.07.2009 von der Autohaus AG, Wien, an die tschechische Firma CDE, Praha, verkauft worden. Die Abgabenbehörde komme auf Grund nachfolgender amtlicher Ermittlungsergebnisse zum Ergebnis, dass in Wahrheit die Bf ggstdl Fahrzeug auf Grund ihres Lebensmittelpunktes in Österreich dauernd hier verwendet habe und demnach auch der Ort des Endverbrauches in Österreich liege: - Es stehe fest, dass die Bf ab dem 02.04.2002 in Österreich nichtselbständig beschäftigt war - Der Hauptwohnsitz der Bf befinde sich seit Oktober 1999 im Inland und die Bf halte sich hier auch ständig auf. Die Ausführungen in der Berufung zum Lebensmittelpunkt Amerika bzw Tschechien seien widersprüchlich. - Die Bf habe anlässlich der Kontrolle am 09.12.2010 ausgesagt, dass sie Österreicherin sei und seit vielen Jahren hier wohne. Der Sitz der Bf sei ihn Wien und die wichtigsten Kunden würden in Österreich betreut. Ggstdl Kfz sei das Firmenauto der Bf. Daher sei es schlüssig, wenn die Behörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkung abgegeben worden sei, mehr Glauben schenke, als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht würden, der Wahrheit näher kämen als spätere. Der Einwand, dass die Bf Deutsch keinesfalls einwandfrei beherrsche, stelle eine Schutzbehauptung dar und stehe im Widerspruch zur dienstlichen Wahrnehmung des einschreitenden Polizeiorganes. - Im Zeitraum vom 13.05.2009 bis 09.11.2010 seien gegen die Bf als Halterin ggstdl Kfz 32 Parkometerstrafen verhängt worden. Außerdem habe sich auf ggstdl Kfz eine Jahresvignette der Asfinag (zumindest) für das Jahr 2010 befunden. - Zusätzlich habe eine Abfrage ergeben, dass die Bf kurz nach dem Kauf ggstdl Kfz ihr davor benutztes Kfz, einen Mini Cooper Cabrio mit Wiener Kennzeichen, abgemeldet habe und daher seit diesem Zeitpunkt kein weiteres Kfz auf die Bf zugelassen war. Die Behauptung, einen VW Fox für private Fahrten in Wien genutzt zu haben, stelle ohne Vorlage eines Fahrtenbuches eine unüberprüfbare Behauptung dar. - Es habe weder ein Fahrtenbuch noch ein Serviceheft des ggstdl Kfz vorgelegt werden können. Die Bf habe einen inländischen Hauptwohnsitz und habe sich (unterbrochen durch diverse kurze Flugreisen ins Ausland) in den Streitjahren 2009 bis 2012 als Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der JKL Immobilien GmbH ständig im Inland aufgehalten, weshalb sich auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bf in der Eigentumswohnung in Wien und somit auch der umsatzsteuerliche Standort ggstdl Kfz im Inland befinde. Es sei davon auszugehen, dass ggstdl Fahrzeug im umsatzsteuerlichen Sinn seinen Bestimmungsort beim Kauf des Kfz am österreichischen Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe und somit von der Autohaus AG zu Unrecht eine steuerfreie ig Lieferung fakturiert worden sei. Daneben würden auch der gewöhnliche Abstellplatz bei längerer Nichtnutzung sowie das zumindest überwiegende Zurückkehren an den österreichischen Wohnsitz nach den Motorsportaktivitäten am Wochenende im Ausland für den umsatzsteuerlichen Standort und somit Ort des Endverbrauchs des Fahrzeuges in Österreich sprechen. Es liege somit eine stpfl Inlandslieferung vor. Liege der Ort des Endverbrauches und somit der umsatzsteuerliche Standort eines Fahrzeuges im Inland, könne die Lieferung dieses Fahrzeuges durch einen inländischen Händler keine ig Lieferung sein. Es liege eine stpfl Inlandslieferung vor. Dafür schulde entweder der Lieferer Umsatzsteuer nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 oder dem Abnehmer sei Umsatzsteuer nach Art 7 Abs 4 der BMR zum UStG 1994 vorzuschreiben. Nach der Aktenlage gebe es keinen Hinweis, dass der Verkäufer vom umsatzsteuerlichen Standort ggstdl Fahrzeugs beim Verkauf gewusst habe oder dies hätte wissen müssen. Vielmehr habe die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers basiert und habe der Verkäufer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen können und sei ihm daher der Vertrauensschutz nach Art 7 Abs 4 der BMR zum UStG zu gewähren. Im Gegenzug werde der Bf als eigentlicher Verwenderin ggstdl Fahrzeuges gemäß Art 7 Abs 4 der BMR zum UStG 1994 die im Spruch festgesetzte Umsatzsteuer vorgeschrieben. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen. Der Verspätungszuschlag sei wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der Erklärung festzusetzen gewesen. Gegen diese Bescheide richtet sich ggstdl Beschwerde vom 13.08.2013, welche mit dem Vorbringen vom 10.09.2013 ergänzt wurde. Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art 7 Abs 1 UStG 1994 (BMR) liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung u.a. dann vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Art 7 Abs 4 UStG 1994 (BMR) lautet: „(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.“ Sind die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nicht gegeben und konnte der Unternehmer das selbst trotz Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen, bleibt es für ihn bei der Steuerfreiheit; die entgangene Steuer schuldet nunmehr der Abnehmer. Dabei handelt es sich um die auf die Lieferung im Ursprungsland entfallende Steuer. Grundlage der Berechnung ist die Rechnung über die Lieferung. Der in dieser Rechnung ausgewiesene Betrag ist somit als das Entgelt anzusehen, von dem die Steuer berechnet wird, die nunmehr der Abnehmer schuldet (vgl Ruppe/Achatz, UStG-Kommentar 4 , Art 7 BMR, Rz 38). Die Steuerschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird. Das FA wendete diese Bestimmung an, ging von einer steuerpflichtigen Inlandslieferung mit Datum der Lieferung 29.07.2009 aus und setzte die Umsatzsteuer gemäß dem in der Rechnung ausgewiesenem Entgelt fest. Verfahrensrechtlich gilt gemäß Art 21 Abs 1 UStG 1994 (BMR) § 21 UStG 1994 analog (vgl Ruppe/Achatz aaO). Daher handelt es sich um eine Selbstbemessungabgabe. Erfolgt diese nicht, hat das FA die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen. Festsetzungsbescheide sind Abgabenbescheide. Sie haben daher im Spruch jene Bestandteile zu enthalten, die sich aus den §§ 93 Abs 2 und 198 Abs 2 ergeben (vgl Ritz, BAO5, § 201 Rz 42). Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gemäß § 198 Abs 2 erster Satz BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Zur Bemessungsgrundlage gehören Größen, aus denen die Abgaben unmittelbar abgeleitet werden (Stoll,BAO-Handbuch,467). Zur Bemessungsgrundlage und damit zum Bescheidspruch gehört gegebenenfalls auch die Anführung des Zeitraums oder des Zeitpunktes, für den oder auf den bezogen die Abgabe festgesetzt wird (vgl Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 198 Anm 14 (Stand 01.01.2008, rdb.at). Auch nach Ritz, BAO Kommentar5, 198, Rz 16, gehört notwendigerweise auch der Zeitraum, für den die jeweilige Abgabe vorgeschrieben wird, zur Bemessungsgrundlage eines Abgabenbescheides. Der Zeitraum, für den die Umsatzsteuer festgesetzt wird, ist Spruchbestandteil. Das FA hat die Abgabe im ersten Bescheid vom 01.08.2012 als Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung) gemäß Art 1 Abs 7 UStG 1994 (BMR) für 04/2009 (Datum der Erstzulassung 30.04.2009) festgesetzt. Die Bf legte im Berufungsverfahren u.a. die Rechnung vom 29.07.2009 über den Ankauf ggstdl Fahrzeuges vor. Daraufhin erließ das FA die stattgebende BVE vom 11.07.2013 und hob den Bescheid vom 01.08.2012 (ersatzlos) auf. Die BVE wurde nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft. Am 12.07.2013 erging ggstdl Bescheid des FA (samt Bescheid über einen Verspätungszuschlag) über die Festsetzung der Umsatzsteuer gemäß Art 7 Abs 4 UStG 1994 (BMR) und Verspätungszuschlag für den Zeitraum 07/2009 (Datum des Erwerbs 29.07.2009). Die Bf wendet „res „iudicata“ ein. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl Ritz, BAO Kommentar 5 , § 279, Tz 10, mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065). Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid vom 01.08.2012 von jenem vom 12.07.2013 i.w. hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld und der rechtlichen Beurteilung. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert. Die Sache, um die es geht, ist die Festsetzung der Umsatzsteuer gegenüber der Bf für das von dieser am 09.12.2010 im Inland verwendete Kfz BMW X6 mit dem tschechischen Kennzeichen BCD, Erstzulassung 30.04.2009. Es war von Anfang an bekannt, dass die Lenkerin ggstdl Kfz am 09.12.2010 in Wien angehalten und ggstdl Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde. Ist die belangte Behörde ursprünglich offenbar davon ausgegangen, dass das Kfz seit dem Datum der Erstzulassung am 30.04.2009 in das Inland gebracht und hier verwendet wurde, so wurde die Entstehung der Steuerschuld beim ggstdl bekämpften Bescheid mit 07/2009 angenommen, weil durch die Vorlage des Kaufvertrages hervorgekommen ist, dass die CDE s.r.o. das Fahrzeug am 29.07.2009 erworben hatte. Die Angabe eines anderen Monats im Spruch des Bescheides und die Einordnung des Sachverhalts unter einen andere Gesetzesnorm bedeuten jedoch nach der oben dargelegten Judikatur nicht, dass die Entscheidung deshalb über einen anderen Gegenstand ergeht, als über den, der bereits vom Erstbescheid erfasst war. Am Sachverhalt hat sich nichts geändert. Zu beurteilen war die Verwendung ggstdl Kfz im Inland durch die Bf als Lenkerin in Bezug auf das Entstehen der Steuerschuld für die Umsatzsteuer u.a.. auf Grund des Datums der Erstzulassung und des Datums des Ankaufs des Fahrzeugs durch die CDE s.r.o. Dass die belangte Behörde den Entstehungszeitpunkt für die Umsatzsteuer ohne weitere Ermittlungen ursprünglich mit dem Datum der Erstzulassung angenommen hat, ändert nichts daran, dass der zu beurteilende Sachverhalt hinsichtlich der Einbringung und Verwendung gleich geblieben ist. So wurde in der Anzeige vom 09.12.2010 ausgeführt, ggstdl Fahrzeug werde schon seit 2009 regelmäßig im Inland verwendet. Dass die belangte Behörde das Datum des Ankaufs des Fahrzeugs durch die CDE s.r.o. vorerst nicht ermittelt und erst in der BVE beachtet hat, kann keine Änderung des Tatsachenkomplexes bewirken. Die Bf weist zu Recht darauf hin, dass sich die belangte Behörde in der Begründung ggstdl bekämpften Bescheides ausschließlich auf Informationen aus dem Verfahren betreffend den Bescheid vom 01.08.2012, insbesondere aus der Berufung vom 24.09.2012 und der Bekanntgabe vom 17.12.2012 sowie der Bekanntgabe vom 04.06.2012 gestützt hat. Daraus folgt aber zwingend, dass die Behörde im ggstdl bekämpften Bescheid über denselben Sachverhalt entschieden hat wie im Bescheid vom 01.08.2012, der mit BVE vom 11.07.2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung der BVE am 11.07.2013, mit der das (erste) Verfahren abgeschlossen wurde, war jedenfalls auch der belangten Behörde genau der gleiche Sachverhalt bekannt und zu beurteilen wie im Zeitpunkt der Erlassung des zweiten Bescheids am 12.07.2013, was auch auf Grund des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs evident ist. Somit hat die belangte Behörde über denselben Sachverhalt entschieden wie bereits in der in Rechtskraft erwachsenen BVE. Auch an der Rechtslage hat sich nichts geändert. Es liegt daher trotz Änderung des Entstehungszeitpunktes und trotz Einordnung unter eine andere gesetzliche Norm Sachidentität vor. Vgl dazu die zur NoVA ergangene Entscheidung des VwGH 11.09.2014, 2013/16/0156, in der ausgeführt wird: „Als Tatsachenkomplex, welcher die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zugrunde lag, ist die Einbringung und ständige Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführerin, eine (juristische) Person mit Sitz in Österreich, in der Zeit nach der Einbringung vom 14. Jänner 2008 zu sehen. Dergestalt erweist sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 mit einer ersatzlosen Aufhebung des Festsetzungsbescheides anstatt einer Änderung betreffend den Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung wegen der gegebenen Sachidentität als rechtswidrig, weshalb sowohl die Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 wie auch die Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes vom 30. März 2010 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. April 2011 zu Recht erfolgten. … Die belangte Behörde durfte dabei den bereits vom Finanzamt dem Bescheid vom 27. Jänner 2009 zugrunde gelegten oben beschriebenen Sachverhalt (Tatsachenkomplex) rechtlich anders würdigen als das Finanzamt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (bis zur im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, noch gemäß § 4 BAO mit Verwirklichung des Steuertatbestandes; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2010/16/0254) durch Rechtswidrigkeit der Verwendung anders, nämlich mit 15. Februar 2008 ansetzen, dementsprechend die Bemessungsgrundlage (den Wert) des in Rede stehenden Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an diesem Tag (durch Schätzung) ermitteln und die Normverbrauchsabgabe geändert (nunmehr für Februar 2008) mit einem neu berechneten (geringeren) Betrag festsetzen.“ Diese Ausführungen gelten sinngemäß für ggstdl Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid. Die neuerliche Entscheidung in dieser Sache erweist sich somit als rechtswidrig. Damit fällt auch die Grundlage für die Festsetzung des Verspätungszuschlages weg. Zur Zulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgt bei der Beurteilung des Tatsachenkomplexes , welcher der Festsetzung der Umsatzsteuer für das in Rede stehende Fahrzeug zu Grunde liegt, und der daraus abzuleitenden „res iudicata“, der hier sinngemäß anzuwendenden Rechtsprechung des VwGH zur Normverbrauchsabgabe, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 16. November 2017

Normen und Schlagworte

UmsatzsteuerfestsetzungArt 7 Abs 4 UStG 1994 (BMR)Res iudicata

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102226/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102226.2013
Stammnummer
117925
Gültig
16.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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