Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103740/2017
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe einer (elektronischen) UVA!
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103740/2017vom 13.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Vorliegen eines der Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalts, der in den Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung des § 2 FOnErklV, die an die Pflicht zur Übermittlung von elektronischen Abgabenerklärungen befreiter Abgabepflichtiger adressiert ist, fällt,war zu verneinen,weil § 2 FOnErklV unmißverständlich zu entnehmen ist, dass dem Steuerpflichtigen bzw. einer zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugten Person die elektronische Übermittlung der Steuererklärung (nur dann) unzumutbar ist, wenn er bzw. sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt.Das heißt, dass der Steuerpflichtige bzw. die zur Geschäftsführung oder Vertretung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft befugte Person die Steuererklärung, die er bzw. sie selbst einreicht, nur dann elektronisch zu übermitteln hat,wenn er bzw. sie über einen funktionsfähigen Internet-Anschluss verfügt und er bzw. die Gesellschaft oder Gemeinschaft wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von UVAs verpflichtet ist. Reicht ein inländischer berufsmäßiger Parteienvertreter die Erklärung ein, so besteht die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung nur dann, wenn der Parteienvertreter über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von UVAs verpflichtet ist.
Da eine Abgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 auf Papier nur bei mangelnden technischen Voraussetzungen zulässig war und die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts generell dort ihre Grenze findet, wo nach Lage des Falls nur der Abgabepflichtige Angaben wider die technische Möglichkeit der Übermittlung der elektronischen UVA an das Finanzamt machen kann, traf den Bf. dadurch, dass er nachweislich über einen Internet-Anschluss verfügt hatte, sodass er gemäß § 21 UStG 1994 seine in den Voranmeldungszeitraum 3.Quartal 2016 fallenden Umsätze und Vorsteuern ín die UVA einzutragen und die elektronische UVA an das Amt im FinanzOnline Verfahren zu übermitteln gehabt hatte, eine Beweisvorsorgepflicht, um den Bestand eines Anwendungsfalls des § 2 FOnErklV glaubhaft zu machen bzw. einen Entschuldigungsgrund für sein abgabenrechtliches Verhalten nachzuweisen. Anstatt dieser Pflicht zu entsprechen bestritt der Bf. in seinem Schreiben vom 30.November 2016, dass es ihm als Geschäftsführer zumutbar sei, über FinanzOnline ein mehrere Seiten langes Webformular persönlich ausfüllen zu müssen, erklärte, dass er "Wichtigeres" zu tun habe als UVAs auszufüllen, und verneinte, ein "Postbote" der eigenen Buchhaltung zu sein. Anhand dieser Angaben war weder ein technisches Gebrechen, das den Bf. an der fristgerechten Übermittlung der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 behindern hätte können, noch ein Sachverhalt, aufgrund dessen die elektronische UVA (für das 3.Quartal 2016) als für den Bf. unzumutbar bestätigt werden könnte, festzustellen.
Wider die Bf.-Wertung hinsichtlich der persönlichen Ausfüllung des Web-Formulars als für den Bf. unzumutbar bzw. das Bf.-Vorbringen zu Angebotsmängel beim Büroeinsatz des meistgenutzten E-Government Portals der Finanzverwaltung, um die Nichtabgabe der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 zu begründen, sprach § 21 Abs.1 4.Absatz UStG 1994, der die Verpflichtung zur Übermittlung einer elektronischen UVA enthält, es sei denn, diese ist mangels technischer Voraussetzungen nicht zumutbar. Mangels einer Legaldefinition des Begriffs "Unzumutbarkeit" im Umsatzsteuergesetz 1994 bedarf es zur inhaltlichen Bestimmung des Worts "unzumutbar" im § 21 UStG 1994 leg. cit. der Abgrenzung zwischen den Begriffen "Unzumutbarkeit" und "Zumutbarkeit".
Nach Springer Gabler, Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Zumutbarkeit, online im Internet: http:// wirtschaftslexikon. gabler. de/ Archiv/ 17196/ zumutbarkeit-v9. html dient der Begriff "Zumutbarkeit" zur Beschreibung noch tolerierbarer Belastungen; eine Arbeit wird dann als zumutbar bezeichnet, wenn nach übereinstimmender Auffassung der Mehrheit der Betroffenen unter den gegebenen gesellschaftlichen, technischen und organisatorischen Bedingungen die Arbeit noch erfüllt werden kann. Demnach ist dem Bf. die Abgabe von elektronischen UVAs aufgrund der nachfolgenden Ausführungen aus dem Artikel "FinanzOnline(FON) Per Mausklick zur Finanzverwaltung" auf "https:// www. bmf.gv.at/ egovernment/ fon/FON_Ueberblick.html" zuzumuten:
"
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Da von den Vorschriften im Hinblick auf die Umsatzsteuer insbesonders § 1 Abs 1 FOnErklV die Bestimmung enthält, wonach u.a. die elektronische Übermittlung der UVA nach der FinanzOnline -VO 2006 im Verfahren FinanzOnline (https:// finanzonline.bmf.gv. at) zu erfolgen hat, ist ein objektiver Maßstab bei der Beurteilung der "Zumutbarkeit von der Erstellung von elektronischen UVAs" anzuwenden.
Die Zumutbarkeit der Übermittlung der elektronischen UVA für das dritte Quartal 2016 im FinanzOnline-Verfahren unter den aufgrund der Aktenlage ersichtlichen Verhältnisse wird durch die nachfolgende Darstellung, die einen Überblick über die Einfachheit des Aufbaus der Voranmeldung bei einem Unternehmer, der Umsätze nur im Inland tätigt, gibt, offensichtlich:
Zur Veranschaulichung wurden die Ziffernkombinationen 000, 022, 029, 060 und 095 dem U30-Formular entnommen und die Beträge aus der an das Finanzamt übermittelten elektronischen Bf.- Umsatzsteuererklärung 2015 der entsprechenden Kennziffer des U30-Formulars zugeordnet. Nach dieser Jahreserklärung 2015 waren vom Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließl. steuerpflichtiger Anzahlungen) in Höhe von 120.851,91€ 111.957,57 € mit dem 20 % Normalsteuersatz und 8.894,34 € mit dem 10% ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
| In Österreich getätigte Lieferungen oder sonstige Leistungen Kz 000
| 120.851,91 €
| Summe
| 120.851,91 €
| Bemessungsgrundlage
| Umsatzsteuer
| Davon sind zu versteuern mit 20% Kz 022 111.957,57 €
| 22.391,51 €
| Davon sind zu versteuern mit 10% Kz 029
8.894,34 €
| 889,43 €
| Übertrag (Umsatzsteuer)
| 23.280,94 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern Kz 060 - 8.022,85 €
|
|
Gesamtbetrag der abziehbaren Vorsteuern
| -8.022,85 €
| Vorauszahlung Kz 095
| 15.258,09 €
Das vorangegangene Beispiel dokumentiert die Richtigkeit der Angaben der Amtsvertreterin im Beschwerdeverfahren, wonach es der Betragseingabe bei einer geringfügigen Anzahl von Kennziffern durch den Bf. bedurft hätte, um den Anforderungen des Gesetzgebers bei der Übermittlung der elektronischen UVA an das Finanzamt zu entsprechen.
Von einer Unzumutbarkeit der Übermittlung der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 an das Finanzamt kann keine Rede sein, weil diese Bf.-UVA von Mitarbeitern erstellt worden ist und zu Fragen von jedem Abgabepflichtigen betreffend FinanzOnline eine eigene Hotline besteht, unter der Fragen zu FinanzOnline beantwortet werden. Das unter 050 233 790 von Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr, erreichbare Hilfesystem bietet Abgabepflichtigen Unterstützung zum Verfahren FinanzOnline.Hilfe ist über die Navigationszeile oder aus jeder Seite zum entsprechenden Thema aufrufbar. Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen sind unter Broschüren und Ratgeber Informationen zu verschiedenen Steuerbereichen nachlesbar. Bei Inanspruchnahme der problemorientierten Beratungsleistungen unter der Hotline zu FinanzOnline wäre der Bf. daher höchstpersönlich zur Eingabe samt Übermittlung der UVA-Daten für das 3.Quartal 2016 im FinanzOnline Verfahren befähigt gewesen.
Da Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 zur Einreichung von elektronischen UVAs beim Finanzamt verpflichtet sind, ließ die Erklärung, wonach a) es dem Bf. als Geschäftsführer nicht zumutbar sei, über FinanzOnline ein mehrere Seiten langes Webformular persönlich ausfüllen zu müssen, b) der Bf. "Wichtigeres" zu tun habe als UVAs auszufüllen, c) der Bf. kein "Postbote" der eigenen Buchhaltung sei, den Rückschluss darauf zu,dass dem Bf. unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls die Einreichung der UVA für das 3.Quartal 2016 im FinanzOnline Verfahren an das Finanzamt zuzumuten war;der Bf. konnte unter den gegebenen technischen und organisatorischen Bedingungen die elektronische UVA für das 3.Quartal zwar erstellen und höchstpersönlich an das Finanzamt übermitteln, wollte dies aber nicht und hatte es daher unterlassen.
Entgegen den Bf.-Ausführungen zum Anbot der elektronischen UVA ist der Begriff "elektronische UVA" ein Sammelbegriff, der infolge der Erforderlichkeit der bei der Erstellung der UVA ermittelten Daten für die Einreichung der UVA die Abschnitte "UVA-Erstellung" und "UVA-Übermittlung" zu umfassen hat. Mit der elektronischen UVA wird bezweckt, dass die im Finanz Online Verfahren übermittelten UVA-Daten unmittelbar nach der Datenübertragung im EDV-automationsunterstützten Verfahren maschinell verarbeitet werden (können). Die Datenverarbeitung ist ein zentraler Bestandteil des EU-Datenschutzrechtes und ist daher im Artikel 2 lit. b der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) legaldefiniert. Danach versteht man hierunter „jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Speichern, die Organisation, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Kombination oder die Verknüpfung sowie das Sperren, Löschen oder Vernichten“.
Die Soft-und Hardware bei den elektronischen Steuererklärungen garantieren dem Bf. ein datengeschütztes Zusammenspiel zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Finanzamt im Einklang mit den abgabenrechtlichen Bestimmungen in der in Österreich geltenden Fassung und bieten damit die höchsten verfügbaren Sicherheitsstandards. Auf diese Art entspricht die von der Finanzverwaltung allen Unternehmern verpflichtend vorgeschriebene Übermittlung der Steuererklärungen im FinanzOnline-Verfahren an das jeweils zuständige Finanzamt dem Grundrecht auf Datenschutz ebenso wie dem Gleichheitsgrundsatz im Sinn des Art. 7 B-VG.
Zu den Bf.-Bedenken wider die Übermittlung elektronischer UVAs an das Finanzamt durch Dritte ist zunächst auf den Einstieg in FinanzOnline zu verweisen, dem generell eine einmalige Registrierung vorausgeht. § 3 Abs. 1 FOnV 2006 zufolge ist die Anmeldung zu FinanzOnline persönlich bei einem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis (§ 13 AVOG 2010) sowie elektronisch oder schriftlich (per Fax) zulässig. Ist der anzumeldende Teilnehmer keine natürliche Person, so ist ausschließlich die persönliche Anmeldung zulässig. Eine postalische Zustellung der Zugangsdaten hat zu eigenen Handen (§21 ZustG) zu erfolgen; ist dies mangels einer inländischen Abgabestelle nicht möglich, so kommt eine postalische Zustellung der Zugangsdaten nicht in Betracht. Die persönliche Anmeldung ist vom Teilnehmer (bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter)vorzunehmen. Soll die Anmeldung durch einen Bevollmächtigten erfolgen, so hat sich dieser durch eine beglaubigte Spezialvollmacht auszuweisen; für den Bf. bedeutet dies, dass er sich schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zu FinanzOnline durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen hätte können (§ 3 Abs. 1 FOnV 2006). Nach der Anmeldung erhält der Abgabepflichtige a) die Teilnehmer-Identifikation (TID), b) die Benutzer-Identfikation (BENID), c) die Persönliche Identifikationsnummer (PIN) und verfügt damit über drei Zugangskennungen.
Der der nachfolgenden Grafik ersichtliche Menüpunkt "Admin" stellt den Servicebereich von FinanzOnline dar und bietet an Funktionen u.a. "Benutzer Einzel", "Benutzer Liste", "Vertretung Einzel", "Vertretung Liste", "Vertretung Liste § 90a", "Stellvertretung Liste", an:
[Grafik]
Im Fall der Vorlage einer beglaubigten Spezialvollmacht kann ein Angestellter zu FinanzOnline aufgrund der rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht (§ 3 FOnV 2006) angemeldet werden.
Ein Abgehen vom Erfordernis des Vorliegens einer Spezialvollmacht zur Anmeldung zu FinanzOnline ist unmöglich, da mit der Anmeldung zu FinanzOnline der Zugang zu einem Datenumfang ermöglicht wird, der über den durch die Prokura eingeräumten Berechtigungsumfang hinaus reichen kann. Erhält ein bei einem Gewerbebetrieb angestellter Benutzer zu FinanzOnline Zugang zu den einkommensteuerrelevanten Daten des Unternehmers (das ist in der Regel der Arbeitgeber), also insbesondere zu sämtlichen anderen Einkünften,sowie zu privaten Daten (z.B. Krankheitsdaten bei außergewöhnlicher Belastung), so kann dies tatsächlich im Widerspruch zu § 48a BAO ("Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht") stehen.
Vor diesem Hintergrund ist aus "https:// www. bmf.gv. at/egovernment/fon/fuer-unternehmer-und-gemeinden/ Unternehmer-Handbuecher.html" zu entnehmen, dass "unter Berücksichtigung der bisher (insbesondere durch die Erlassregelung vom 27.Februar 2003 - aktualisiert 17.Februar 2012, "Vereinfachungsregelung für die Anmeldung von Unternehmern durch Wirtschaftstreuhänder") getroffenen Vereinfachungsregelungen keine Bedenken bestehen, wenn bei der Anmeldung zu FinanzOnline durch eine Prokuristin/einen Prokuristen in teilweiser Abänderung des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Jänner 2003, GZ 66 1002/1- VI/6/03, APKZ O250, wie folgt vorgegangen wird:
Das Anmeldeformular der zu FinanzOnline anzumeldenden Unternehmerin/des zu Finanz Online anzumeldenden Unternehmers wird ausgefüllt und von der Unternehmerin/vom Unternehmer (bzw. seinem organschaftlichen Vertreter, das ist insb. der Geschäftsführer) eigenhändig unterschrieben.
Die anzumeldende Unternehmerin/der anzumeldende Unternehmer (Geschäftsführer) stellt eine Spezialvollmacht ("Zur Anmeldung zu FinanzOnline") auf seine Prokuristin/seinen Prokuristen ohne Unterschriftsbeglaubigung aus.
Die Prokuristin/der Prokurist nimmt die Anmeldung der Unternehmerin/des Unternehmers bei einem beliebigen Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis unter Vorlage folgender Unterlagen vor:
Anmeldeformular zu FinanzOnline der Unternehmerin/des Unternehmers
Spezialvollmachtsurkunde der Unternehmerin/des Unternehmers an sie/ihn
Aktuellen Ausdruck aus dem Firmenbuch (Prokura) - bei Gesamtprokura ist die Anmeldung gemeinschaftlich vorzunehmen
Reisepass, Führerschein, Personalausweis (oder anderer amtlicher Lichtbildausweis)
Das Finanzamt händigt die Zugangskennungen (TID, BENID, Start-PIN) betreffend die solcherart angemeldete Unternehmerin/den solcherart angemeldeten Unternehmer nicht aus, sondern veranlasst die Zusendung mit RSa an die Adresse der antragstellenden Unternehmerin/des antragstellenden Unternehmers (Geschäftsführer).
Diese vereinfachte Vorgangsweise gilt bis auf weiteres.
Soll eine Aushändigung der Zugangskennungen an die Prokuristin/den Prokuristen erfolgen, so muss dies auf der Spezialvollmacht vermerkt und die Unterschrift der Unternehmerin/des Unternehmers (Geschäftsführers) beglaubigt sein."
Abgesehen davon, dass ein Prokura-Eintrag im Firmenbuchblatt des Bf.-Büros fehlt, verschaffte die Tatsache, dass der Bf. mit einem Internetanschluss ausgestattet war und trotz rechtsfreundlicher Vertretung die Abgabe einer elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 unterlassen hatte, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch das Umsatzsteuergesetz 1994 dazu verhalten war und von dieser Pflicht nachweislich Kenntnis gehabt hatte, Gewißheit darüber, dass es dem Bf. auf die nicht fristgerechte Abgabe der UVA-Daten für das 3.Quartal 2016 angekommen war, und legte damit ein grob schuldhaftes Verhalten des Bf. gegenüber der belangten Behörde offen.
Mit dem in Österreich geltenden Datenschutzrecht war die Nichtabgabe der elektronischen UVA für das dritte Quartal 2016 nicht zu entschuldigen, weil das Recht auf Datenschutz ein Grundrecht ist, das jedermann gegenüber der Republik Österreich als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert wird, und im Datenschutzgesetz 2000 im Verfassungsrang verankert ist. Der Text der ersten beiden Absätze des Art. 1 § 1 DSG 2000 (Datenschutzgesetz 2000) BGBl.I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.510 /2012 lautet wie folgt:
"(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und
Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden
personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.
Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer
allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den
Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen
Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen
des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter
Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde
nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl.
Nr.210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die
Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur
Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig
angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der
Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in
das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen
werden."
Das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1) gibt jedermann einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten und hat als einziges Grundrecht in Österreich unmittelbare Drittwirkung. Normadressat des § 21 UStG 1994 ist der Bf. als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994. Von den denkbaren Sachverhaltsvarianten entspricht vor allem jene Variante, bei der die elektronische UVA an das Finanzamt höchstpersönlich durch den Bf. [und somit unter Ausschluss eines Bf.-Angestellten bzw. des rechtsfreundlichen Vertreters] übermittelt wird, dem Anspruch auf Geheimhaltung der auf die Person des Bf. bezogenen Daten und weist damit die Vereinbarkeit der höchstpersönlichen Übermittlung der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 an das Finanzamt mit den in Österreich geltenden Datenschutzbestimmungen nach. Die Bf.- Ausführungen zum Datenschutz entschuldigen somit nicht die Nichtabgabe der in Rede stehenden elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016.
Zum Verhalten des Bf. bei der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten werden der besseren Verständlichkeit halber die nachfolgenden Ausschnitte als Beispiele für die "Auswahl der Erklärung" auf FINANZONLINE. AT angeführt:
[Grafik] .....
[Grafik]
.....
[Grafik] ....
Nach der Aktenlage erfüllt der Bf. zwar seine Pflicht betreffend Abgabe von elektronischen Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen durch den einem Steuerberater erteilten Auftrag zur Erstellung und Übermittlung der Jahresabgabenerklärungen an das Finanzamt, verzichtet aber stets auf die Inanspruchnahme der Steuerberatungsleistungen seines rechtsfreundlichen Vertreters bei den UVAs. Damit trifft regelmäßig den Bf. die Pflicht, persönlich für die zeitgenaue Übermittlung der UVA im FinanzOnline-Verfahren Vorsorge zu treffen. Die höchstpersönliche Abgabepflicht wird durch die nachfolgende Grafik, die den für die Unterschrift von Abgabepflichtigen vorgesehenen Teil des U 30-Formulars darstellt, verdeutlicht:
[Grafik]
Mit der Angabe "Datum, Unterschrift bzw. firmenmäßigen Zeichnung" auf dem Formular U 30 kommt unmißverständlich zum Ausdruck, dass es allein der Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 ist, der dem Finanzamt versichert, dass er die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.
Aufgrund der Bf.-Website und des Fehlens von Beweisen für der Einreichung von elektronischen UVAs entgegenstehende technische Gebrechen war davon auszugehen, dass die technischen Voraussetzungen beim Bf. für die Einreichung von elektronischen UVAs gegeben waren und es daher dem Bf. zuzumuten war, die UVA für das 3.Quartal 2016 fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln. Somit war die Nichtabgabe einer elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 zu einem Zeitpunkt, zu dem die Festsetzung und Entrichtung der Abgabe noch zeitgerecht möglich gewesen wäre, unzulässig bzw. wäre die Einbringung von UVAs auf dem amtlichen Vordruck gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 beim Finanzamt anstelle der Übermittlung der elektronischen UVA an die belangte Behörde gesetzwidrig gewesen.
Aus dem Blickwinkel des § 135 BAO kommt es auf ein Verschulden an der Nichtabgabe der in Rede stehenden UVA zum Fälligkeitstag an. Da dabei bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausschließt, lag es am Bf., das Vorliegen eines Entschuldigungsgrunds für die Nichtabgabe der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 nachzuweisen. Ist das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB anzusehen, so liegt nach Lehre und Rechtsprechung grobes Verschulden vor. Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.Mai 1997, 96/15/0101).
Von einer wissentlichen Pflichtverletzung ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige die Abgabepflicht positiv kennt und sich wissentlich und willentlich darüber hinweggesetzt hat. Bestätigt wird ein solches Bf.-Verhalten bei der Nichtabgabe der elektronischen UVA für Juli bis September 2016 zum Fälligkeitstag durch das abgabenbehördliche Schreiben vom 26.August 2016, mit dem das Finanzamt den Bf. nachweislich darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass er als Unternehmer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 zur Übermittlung der elektronischen UVAs an das Finanzamt dann, wenn er über einen solchen Zugang verfügt, verpflichtet war und ist. Da der Bf. trotz FinanzOnline-Zugang die Übermittlung der elektronischen UVA für das dritte Quartal 2016 an das Finanzamt unterlassen hatte, war die Nichtabgabe der UVA für Juli bis September 2016 in welcher Form auch immer zum Fälligkeitstag Folge eines schuldhaften Verhaltens des Bf..
Das schuldhafte Handeln des Bf. bei der Nichtabgabe der elektronischen UVA beweist die Tatsache, dass Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder FinanzOnline insbesondere für Steuerangelegenheiten ihrer Klienten verwenden können. Die Befugnis zur Berufsausübung wird FinanzOnline von der zuständigen Kammer (z.B. der Wirtschaftstreuhänder) automatisch mitgeteilt. Bei aufrechter Befugnis zur Berufsausübung wird daher der Bf.-Vertreter in FinanzOnline automatisch als Parteienvertreter erkannt. Die erweiterten Funktionen werden entsprechend der Berufs- und Vertretungsbefugnis bereitgestellt. Vor diesem Hintergrund bestätigten die nachfolgenden Daten der Bf.- Steuerakten für 2014 und 2015 die auftragsgemäße Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärungen für diese Jahre durch die Steuerberatungskanzlei an das Finanzamt:
[Grafik]
[Grafik]
Da die steuerliche Beratung zu den Haupttätigkeiten eines Steuerberaters gehört und der Bf. nach der Aktenlage zur Übermittlung der elektronischen Steuererklärung für das 3.Quartal 2016 an das Finanzamt verpflichtet war, war es dem Bf. nach der Aktenlage zumutbar, den rechtsfreundlichen Vertreter mit der Übermittlung der elektronischen UVA für das 3.Quartal zu beauftragen. Die Unterlassung dessen war daher der klare und eindeutige Beweis für das grobe Bf.-Verschulden bei der Nichtabgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 zum Fälligkeitstag.
Die Schwere des Bf.-Verschuldens wird dadurch offensichtlich, dass bei einem Finanzonlinezugang vom Bf. als Nutzer mit U-Signal, bei welchen also eine Umsatzsteuerveranlagung stattfindet, die Möglichkeit besteht, einen Supervisor anzumelden. Dieser kann dann anderen Benutzern die Möglichkeit verschaffen, auf das Finanzonlinekonto des Unternehmens, mit einer definierbaren Beschränkung, zuzugreifen. Für diese Fälle bietet Finanzonline neben der Teilnehmeridentifikation (Unternehmen) und dem Passwort noch eine dritte Identifikationsmöglichkeit, die Benutzeridentifikation. Es kann für einen Teilnehmer mehrere Benutzer geben. Bei Anmeldung eines Einzelunternehmers sollte dieser beim erstmaligen Einstieg automatisch als Supervisor angelegt werden.
Nach der Aktenlage werden UVAs bloß von Bf.-Mitarbeitern erstellt. Die Bf.-Vertretung in abgabenrechtlichen Angelegenheiten durch einen Steuerberater, zu dessen Tätigkeit die Erstellung von Jahresabgabenerklärungen für den Bf. zählt, verschaffte daher Gewißheit darüber, dass es dem Bf. mit der Nichtabgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 zum gesetzlich vorgesehenen Termin vor allem darauf angekommen war, die Übermittlung dieser UVA in der gesetzlich bestimmten Form an das Finanzamt zu vereiteln. Aufgrund des Zwecks des Verspätungszuschlags, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen, stellte der verhängte und in Folge dessen angefochtene Verspätungszuschlag eine administrative Ungehorsamsfolge dar.
Das Vorbringen betreffend Einschaltung Dritter bei der Erfüllung der abgabenrechtlichen Bf. mit für den Bf. erkennbaren Risiken begründete zwar die Nichtabgabe der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 als Bf.-Beitrag zur Datensicherheit, entband jedoch nicht den Bf. von der Pflicht zur fristgerechten Abgabe von elektronischen UVAs, weil die Kontrolle von Mitarbeitern für das Unternehmen eine regelmäßig notwendige und heikle Angelegenheit ist und Sicherheitsmechanismen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung von Daten bestehen. Dadurch, dass die behaupteten, der Abgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 entgegengestandenen Hindernisse aus der Sphäre des Bf. stammten, hatte der Bf. das mit seinen Handlungen verbundene Risiko zu tragen.
Den Bf.-Ausführungen zu Datenströmen ist die nachfolgend zitierte Bestimmung des § 1 Abs. 2 FOnV entgegenzuhalten: "(2) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen
Teilnehmer in Finanz-Online (https:// finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen.
Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen
organisatorischen und technischen Spezifikationen (z.B. XML-Struktur; WSDL) sind
auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https:// www. bmf.gv.at) abrufbar zu halten."
Wie bereits oben ausgeführt, zählen zu den elektronischen Steuererklärungen die UVA, die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer, die der Bf. als Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1988 zu nutzen hat. Die Übermittlung der elektronischen Jahressteuererklärungen an die belangte Behörde sind der Beweis für die Annahme des abgabenbehördlichen Anbots betreffend Form, Datenstrom und Webservice durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Bf.. Aufgrund der Aktenlage war daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit dem Vorbringen zum § 1 Abs. 2 FOnV 2006, demnach darin nicht spezifiziert sei, welche Daten in welcher Form in welchem Datenstrom und in welchem Webservice existent seien und § 1 Abs. 2 FOnV 2006 nur die allgemeine Zuiässigkeit von elektronischen Datenströmen - und nicht die Verpflichtung zu bestimmten Datenströmen spezifiziere, nicht zu begründen.
Die Nichtabgabe der elektronischen UVA für das 3.Quartal 2016 war nicht entschuldbar, weil den Bf. daran ein Verschulden getroffen hatte und bereits leichte Fahrlässigkeit die Entschuldbarkeit ausgeschlossen hatte. Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten dann, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Schon ein geringfügiges Verschulden an der Nichtabgabe einer Abgabenerklärung war daher für die Rechtfertigung der Verhängung eines Verspätungszuschlages ausreichend.
Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. trotz seiner als Folge des abgabenbehördlichen Schreibens vom 26.August 2016 bestehenden Kenntnis über die persönliche Pflicht zur Übermittlung der elektronischen UVAs an das Finanzamt die elektronische UVA für das 3.Quartal 2016 nicht fristgerecht abgegeben hatte, war die Annahme, die UVA- Nichtabgabe beruhe auf einen geringfügigen Fehler,den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht, auszuschließen. Da der Bf. die Frist zur Einreichung der elektronischen UVA im FinanzOnline Verfahren nicht eingehalten hatte, ohne ein die Entschuldbarkeit der Nichtabgabe der elektronischen UVA begründendes Verhalten gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, bestanden aufgrund der Aktenlage keine Bedenken an der abgabenbehördlichen Festsetzung des angefochtenen Zuschlags dem Grunde nach.
Aber auch, was das ebenfalls im Ermessen des Finanzamtes liegende Ausmaß des Verspätungszuschlages anlangt, war der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil als Kriterien für diese Ermessensübung neben dem Ausmaß der Fristüberschreitung (VwGH 10.November 1987, 87/14/0165, 29.April 1992, 88/17/0094) und der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten Vorteils (VwGH 13.Juni 1980, 66/78, 1614/80) auch der Grad des Verschuldens (z.B. VwGH 24.Feber 1972, 1157/70, 1179/70) und das bisherige steuerliche Verhalten des Bf. z.B. seine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten, sowie der Umstand, dass der Abgabepflichtige bereits mehrfach säumig war (VwGH 17.Mai 1999, 98/17/0265) zu berücksichtigen war.
Im vorliegenden Fall bildet die - nicht entschuldbare - verspätete Einreichung der UVA für das 3.Quartal 2016 die Grundlage für die Festsetzung des Verspätungszuschlages. Gemäß §135 BAO ist bei Selbstberechnungsabgaben der Zuschlag vom selbst berechneten Betrag zu bemessen. Verbucht wurde die UVA für das 3.Quartal 2016 (Fälligkeitstag: 15.November 2016) am 20.März 2017.
Im Rahmen der Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages war zu beachten, dass der Bf. trotz rechtsfreundlicher Vertretung z
ur Mißachtung abgabenrechtlicher Pflichten geneigt war. Bestätigt wird dies durch die Tatsache, dass der Bf.
stets seine UVAs zu spät abgegeben hat [Auf die verspätet entrichtete Umsatzsteuer 2015 und die Lohnabgabe L3/17 sei verwiesen]. Zum Beweis dafür seien die folgenden Kontoauszüge des Finanzamts (
Beweismittel OZ1) angeführt.
Die Zahlungen sind im Schnitt zwischen 14 Tagen und ein Monat verspätet und hatten daher an den Bf. adressierte Erinnerungsschreiben des Finanzamts zur Folge. Bestätigt wird dies durch die auf die Kontoauszüge n
achfolgende, vom Verhandlungsleiter im Zuge der Verhandlung als Beweismittel OZ 2 zum Akt genommene Übersicht des Finanzamts.
Kontoauszüge OZ 1:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Beweismittel OZ 2
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Zeitraum vom
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Antrag vom
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angemerkt
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Lfd.Nr. A/R
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Status
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MA
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04-06/2017
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31.08.2017/S
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06.09.2017
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gebucht
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06.09.2017
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04-06/2017
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Erinng/G
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01.09.2017
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01-03/2017
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20.4.2017/S
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26.04.1017
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gebucht
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30.05.2017
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10-12/2016
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03.03.2017/S
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10.03.2017
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gebucht
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10.03.2017
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10-12/2016
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Erinng/G
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01.03.2017
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07-09/2016
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Erinng/G
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01.12.2016
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04-06/2016
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05.09.2016/S
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07.09.2016
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gebucht
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07.09.2016
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04-06/2016
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Erinng/G
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01.09.2016
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01-03/2016
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05.07.2016/S
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05.07.2016
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Keine Buch.
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05.07.2016
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01-03/2016
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07.06.2016/S
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09.06.2016
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gebucht
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09.06.2016
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01-03/2016
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Erinng/G
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01.06.2016
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10-12/2015
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16.03.16/S
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22.03.2016
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gebucht
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22.03.2016
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10-12/2015
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Erinng/G
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01.03.2016
Wie schon oben dargelegt wurde, lag nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts auf Seiten des Bf. ein grobes Verschulden vor, da der Bf. die elektronische UVA für das 3.Quartal 2016 nicht fristgerecht eingereicht hatte, obwohl er Kenntnis über seine diesbezügliche Verpflichtung betreffend Einreichung von elektronischen Steuererklärungen beim Finanzamt auf Grund seiner Tätigkeit und der damit verbundenen Abgabepflicht gehabt hatte. Von einer bloß leichten Fahrlässigkeit konnte daher keine Rede mehr sein, wenn die Jahreserklärungen vom rechtsfreundlichen Vertreter erstellt und quotenmäßig bzw. innerhalb der erstreckten Frist an das Finanzamt im FinanzOnline-Verfahren eingereicht worden waren und der Bf. trotz Wissens über seine abgabenrechtliche Verpflichtung zur Übermittlung von elektronischen UVAs an das Finanzamt wider die Einreichung von elektronischen UVAs im Schreiben vom 30.November 2016 vorgebracht hatte, dass es ihm als Geschäftsführer nicht zumutbar sei, über Finanz-Online ein mehrere Seiten langes Web-Formular persönlich ausfüllen zu müssen. Der Bf. habe „Wichtigeres“ zu tun als UVAs auszufüllen und sei kein „Postbote“ der eigenen Buchhaltung.
Die Forderung nach einer Funktion für die Übermittlung des elektronischen Formulars E30 an das Finanzamt, um dieses von der Buchhaltung ausgefüllte Formular absenden zu können, die Annahme, dass dann die Übersendung auch vom Bf. persönlich erfolgen könnte, und die Erklärung betreffend elektronische Weiterverarbeitbarkeit des elektronischen PDF-Formulars der Dienststelle des Finanzamts durch die Abgabenbehörde bewiesen ein Verhalten, dass vorrangig darauf ausgerichtet war, den Willen der Finanzverwaltung, dass Unternehmer im Sinn des § 2 UStG 1994 die elektronischen UVAs mittels des von der Finanzverwaltung kostenlos zur Verfügung gestellten Softwareprogramms im FinanzOnline Verfahren beim Finanzamt einzureichen haben, zu beugen, und legten damit einen hohen Verschuldensgrad bei der Nichtabgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 offen.
Abgesehen von der Nichtabgabe der UVA für das 3.Quartal 2016 zum Fälligkeitstag, hat der Bf. durch das wiederholte Verhalten in Form der Nichtabgabe von elektronischen UVAs die klare und eindeutige Bestimmung des § 21 Abs. 1 UStG 1994 verletzt und damit dem Sinn und Zweck der elektronischen UVAs zuwidergehandelt, der darin besteht, dass durch die Übermittlung von elektronischen UVAs erreicht wird, dass zum einen den Staat ein geringeres Zahlungsausfallsrisiko trifft und er einen Zinsvorteil erlangt, zum anderen der Bf. seine Umsatzsteuerlast gleichmäßiger über das ganze Jahr verteilen und so Zahlungsschwierigkeiten am Anfang des Folgejahres vermeiden kann.
Hinsichtlich der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung für das 3.Quartal 2016 wurde die Vorauszahlung (in Höhe des der vorangemeldeten Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2016 entsprechenden Betrages) nicht am 15.November 2016, sondern erst am 20.März 2017 und somit verspätet verbucht und entrichtet, womit davon auszugehen war, dass die verspätete Einreichung der Voranmeldung zu einem erkennbaren finanziellen Vorteil für den Bf. geführt hatte.
Angesichts der übrigen, bei der Ermessensübung zu beachtenden Kriterien, insbesondere auf Grund des Ausmaßes der Fristüberschreitung und des Umstandes, dass es sich nicht um eine erstmalige verspätete Abgabe einer UVA handelt, sowie der Tatsache, dass keine elektronische UVA für das 3.Quartal 2016 beim Finanzamt eingereicht worden sind, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages durchaus gerechtfertigt. Auch wenn die Bf.- Jahressteuererklärungen vom rechtsfreundlichen Vertreter im FinanzOnline Verfahren fristgerecht an das Finanzamt übermittelt worden sind, ist eine Zuschlagsfestsetzung dennoch berechtigt, zumal der Verspätungszuschlag den Zinsvorteil des Abgabepflichtigen berücksichtigen kann, einen solchen aber nicht zur Voraussetzung hat.
Aus den angeführten Gründen war nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts die Verhängung eines Verspätungszuschlages im Ausmaß von 10% des selbst berechneten Betrages gerechtfertigt.
Aufgrund der obigen Ausführungen war der auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerdeantrag ebenso wie der Eventualantrag betreffend Festsetzung des Verspätungszuschlags in Höhe von 0,00 € abzuweisen und der angefochtene Bescheid in seinem Bestand zu bestätigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die zu klärende Rechtsfrage durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden, sodass eine Revision nicht zulässig ist. Der Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht im Einzelfall kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Wien, am 13. November 2017
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Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VerspätungszuschlagZumutbarkeitUnzumutbarkeitDatenschutzInternetplattformInternetanschlusselektronische Steuererklärung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103740/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103740.2017
- Stammnummer
- 117917
- Gültig
- 13.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF