Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4395-W/02
§ 3 Abs. 2 GrEStG bei einem Kauf-, Tausch- und Teilungsvorgang in einer Urkunde und zwischen den selben Vertragspartnern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4395-W/02vom 13.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Befreiung nach § 3 Abs. 2 GrEStG kann nur für einen Austausch von Grundstücksflächen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit gewährt werden. Werden Grundstücke nur aus der wirtschaftlichen Einheit 1 übergeben und dafür Grundstücke aus der wirtschaftlichen Einheit 1 und der wirtschaftlichen Einheit 2 sowie Bargeld erworben, so ist nur jene Gegenleistung befreit, welche auf den Erwerbsvorgang innerhalb der wirtschaftlichen Einheit 1 entfällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn R.W., As., vertreten durch
Herrn G.T., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 14. Mai 2002 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt.
Die Grunderwerbsteuer
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG wird festgesetzt mit €
295,85 (3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von €
8.452,21).
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 8. November 2001 wurde zwischen Herrn R.W. und Frau F.S.
ein Teilungsvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren verschiedene den
Vertragsparteien je zur Hälfte gehörige Liegenschaften. Diese
vertragsgegenständlichen Liegenschaften bilden zwei wirtschaftliche
Einheiten. Laut Vertrag hat das von Frau F.S. übernommene Vermögen
einen Verkehrswert von S 980.575,-- und das von Herrn R.W. übernommene
Vermögen einen Verkehrswert von S 120.000,--. Frau F.S. leistet daher
noch einen Barbetrag in der Höhe von S 670.000,-- und übernimmt
noch ein Darlehen im abgezinsten Betrag von S 73.843,--.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wurde Herrn R.W. für seinen Erwerb mit Bescheid vom 14. Mai 2002
eine Grunderwerbsteuer in der Höhe von S 4.768,-- (entspricht
€ 346,50) vorgeschrieben. Die Grunderwerbsteuer wurde dabei von jener
anteiligen Gegenleistung vorgeschrieben, welche auf die erworbenen
Grundstücke entfällt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
festgehalten, dass in der gegenständlichen Urkunde sowohl ein Teilungs- und
Tauschvorgang als auch ein Kaufvertrag beinhaltet ist.
Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß
§ 3 Abs. 2 GrEStG wird für
den Teilungs- und Tauschvorgang beantragt, so dass nur für den Kaufvorgang
die Grunderwerbsteuer vorzuschreiben wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Oktober 2002
wurde diese Berufung mit der Begründung, dass zwei wirtschaftliche
Einheiten vorliegen, als unbegründet abgewiesen. Im Vorlageantrag wird das
Berufungsbegehren, die Grunderwerbsteuer wäre nur hinsichtlich des
Kaufvertrages vorzuschreiben, wiederholt.
Erhebungen des unabhängigen Finanzsenates haben
ergeben, dass unter dem EW-AZ 2 die Grundstücke A (wirtschaftliche Einheit
2) und unter dem EW-AZ 1 die Grundstücke B (wirtschaftliche Einheit 1)
erfasst wurden. Frau F.S. erhält nur Grundstücke aus der
wirtschaftlichen Einheit 2, während Herr R.W. Grundstücksflächen
aus beiden wirtschaftlichen Einheiten erhält. Über Aufforderung des
unabhängigen Finanzsenates wurde der Verkehrswert des neu gebildeten
Grundstückes C mit S 17.540,52 (wirtschaftliche Einheit 2) und der
Grundstücke B mit S 102.459,48 (wirtschaftliche Einheit 1) bekannt
gegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer bestimmte Rechtsvorgänge, so weit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. § 3 Abs. 2 GrEStG bestimmt,
wenn ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von
diesen der Fläche nach geteilt wird, die Steuer nicht erhoben wird, so weit
der Wert des Teilgrundstückes, das der einzelne Erwerber erhält, dem
Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück
beteiligt ist.
Diese Steuerbegünstigung gilt nur für
Teilungsverträge, mit denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter
mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Werden hingegen
mehrere wirtschaftliche Einheiten geteilt, so kann nicht von der Teilung eines
Grundstückes der Fläche nach gesprochen werden.
Was als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den
Vorschriften des BewG zu beurteilen, da die Bestimmungen über die
Einheitsbewertung (§§ 19 bis 68 BewG) zu Folge der ausdrücklichen
Anordnung des § 1 Abs. 2 BewG auch für die Grunderwerbsteuer gelten.
Hierbei ist die Abgabenbehörde an die im Bewertungsverfahren getroffenen
Feststellungen des Lagefinanzamtes gebunden. Maßgebend sind die
Feststellungen im Zeitpunkt des Entstehens der
Grunderwerbsteuerschuld.
Nach den Feststellungen des Lagefinanzamtes bilden die im
Teilungsvertrag angeführten Grundstücke nicht eine wirtschaftliche
Einheit, sondern es liegen zwei wirtschaftliche Einheiten vor. Es kommt hier zu
einem Austausch von Grundstücksflächen innerhalb einer
wirtschaftlichen Einheit und zu einem Austausch von Grundstücksflächen
aus zwei verschiedenen wirtschaftlichen Einheiten und auch noch zu einem Kauf.
Nach § 3 Abs. 2 GrEStG kann nur der Austausch der
Grundstücksflächen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit frei
bleiben, nicht jedoch der Austausch von Grundstücksflächen aus zwei
verschiedenen Einheiten und auch nicht der Kauf.
Herr R.W. gibt nur Grundstücksflächen aus der
wirtschaftlichen Einheit 2 an Frau F.S., erhält von ihr
Grundstücksflächen aus der wirtschaftlichen Einheit 2, die gesamte
wirtschaftliche Einheit 1, einen Barbetrag und es wird von Frau F.S. auch noch
ein Darlehen übernommen.
Die von Herrn R.W. übergebenen
Grundstücksflächen haben einen Verkehrswert von insgesamt
S 980.575,--. Dieser Betrag stellt für ihn die Gegenleistung für
seinen Erwerb dar. Er erhält dafür Grundstücksflächen im
Verkehrswert von S 120.000,-- (aus der wirtschaftlichen Einheit 2
S 17.540,52 und aus der wirtschaftlichen Einheit 1 S 102.459,48),
einen Barbetrag von S 670.000,-- und das abgezinste Darlehen im Betrag von
S 73.843,--, also insgesamt S 863.843,--. Von der gesamten
Gegenleistung entfallen auf die erhaltenen Grundstücksflächen:
Gesamtgegenleistung (S 980.575,--) x Verkehrswert der erhaltenen
Liegenschaften (S 120.000,--) : erhaltenes Vermögen
(S 863.843,--) = S 136.215,72. Dieser Betrag bildet die Gegenleistung
für die erhaltenen Grundstücksflächen.
Da Herr R.W. nur Grundstücksflächen aus der
wirtschaftlichen Einheit 2 übergeben hat, ist von der auf die erhaltenen
Grundstücksflächen entfallenden Gegenleistung nur jener Anteil frei,
welcher auf die erhaltenen Grundstücksflächen der wirtschaftlichen
Einheit 2 entfällt. Dieser Betrag wurde ermittelt wie folgt: Auf die
erworbenen Grundstücksflächen entfallende Gegenleistung
(S 136.215,72) x Verkehrswert der aus der wirtschaftlichen Einheit 2
erhaltenen Grundstücksflächen (S 17.540,52) : Verkehrswert der
erhaltenen Liegenschaften (S 120.000,--) = S 19.910,79. Dieser Betrag
ist frei nach § 3 Abs. 2 GrEStG.
Die Bemessungsgrundlage wurde daher ermittelt wie
folgt: Von der auf die erworbenen Grundstücksflächen
entfallenden Gegenleistung in der Höhe von S 136.215,72 wurde der
Betrag von S 19.910,79 (frei nach § 3 Abs. 2 GrEStG) abgezogen, so
dass die Bemessungsgrundlage S 116.304,93 beträgt (entspricht €
8.452,21).
Von dieser Bemessungsgrundlage in der Höhe von
S 116.304,93 beträgt die Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7
Z. 3 GrEStG 3,5 % = S 4.071,-- (entspricht
€ 295,85).
Bei dem Erwerb der Grundstücke aus der
wirtschaftlichen Einheit 1 handelt es sich nicht mehr um einen Erwerbsvorgang,
welcher innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit stattfindet, da von Herrn R.W.
nur Grundstücksflächen der wirtschaftlichen Einheit 2 übergeben
wurden. Für diese auf diesen Erwerb entfallende Gegenleistung kann eine
Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 3 Abs. 2 GrEStG nicht
gewährt werden, denn nach dieser Gesetzesstelle ist nur der Austausch (die
Teilung eines Grundstückes der Fläche nach) von
Grundstücksflächen innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit
begünstigt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4395-W/02
- Stammnummer
- 11791
- Gültig
- 13.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF