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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7106027/2016

Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag an eine in Österreich wohnende Unionsbürgerin

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7106027/2016vom 02.01.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016 u.a.) ist es Sache des Finanzamts, Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend den Sachverhalt durch entsprechendes Vorbringen spätenstens im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A B, Adresse, vertreten durch den Sachwalter Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Puchsbaumgasse 25, vom 15.10.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 7.10.2015, wonach der Antrag vom 21.8.2015 "auf Familienbeihilfe" für die im Februar 1981 geborene A B ab Juni 2014 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Vorlage Am 25.11.2016 legte das Finanzamt die Beschwerde der durch ihren Sachwalter vertretenen Beschwerdeführerin (Bf) A B vom 27.10.2016 zu Entscheidung vor und gab dazu an: Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis) Beschwerde 1 Beschwerde 27.10.2016 Bescheide 2 Familienbeihilfe (Monat: 06.2014) 07.10.2015 Antrag / Anzeige an die Behörde 3 Antrag 21.08.2015 4 Beschwerde 15.10.2015 Beschwerdevorentscheidung 5 Beschwerdevorentscheidung 03.10.2016 Vorlageantrag 6 Vorlageantrag 28.10.2016 Sachverhalt: Der Sachwalter stellte am 20.8.2015 den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für die antragstellende Person Frau B A. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellte am 6.10.2015 den Gesamtgrad der Behinderung mit Gültigkeit ab Jänner 2013 von 100 % fest. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor dem vollendetem 18. bzw. 21. Lebensjahr eingetreten. Am 7.10.2015 erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrages. Am 15.10.2015 wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid erhoben. Die Beschwerde wurde am 3.10.2016 mittels BVE abgewiesen (Begründung: Da trotz Aufforderung - Ersuchschreiben um Ergänzung vom 28.10.2015 und vom 18.11.2015 - die abverlangten Unterlagen - Übermittlung des Bescheides aus Slowenien betreffend der ausländischen Familienleistungen - nicht übermittelt wurden). Am 28.10.2016 langte der Vorlageantrag ein. Beweismittel: Gescannte Dokumente. Stellungnahme: Es wird ersucht, die Beschwerde im Sinne der Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung abzuweisen. Folgende Aktenteile wurden elektronisch vorgelegt: Antrag Mit den Formularen Beih 1 und Beih 3 stellte der Sachwalter am 20.8.2015, beim Finanzamt eingelangt am 21.8.2015, den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Laut Formular Beih 1 ist die Bf slowenische (richtig: slowakische) Staatsbürgerin, ledig, Vollwaise und wohne in Wien. In diesem Formular wird ein Datum, ab dem Familienbeihilfe gewährt werden solle, nicht genannt. Laut Formular Beih 3 werde der Erhöhungsbetrag "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den die/der medizinische Sachverstandige feststellt im Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung (siehe Erläuterungen)" beantragt und hinsichtlich der Behinderung auf die Beilage verwiesen. Angeschlossen waren: Sachverständigengutachten Dr. D Univ. Doz. Dr. F D, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeut, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, erstattete am 14.1.2013 dem Bezirksgericht Favoriten im Sachwalterschaftsverfahren ein Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten. In diesem wurde unter anderem ausgeführt: .. Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in Kranken- und Pflegeberichte, Unterlagen des Gerichtes sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Frau B am 14.01.2013 im Rahmen eines Hausbesuches an obgenannter Adresse. .. NEUROPSYCHIATRISCHE UNTERSUCHUNG: Frau A B wird im Rahmen eines Hausbesuches begutachtet. Sie wird im Bett liegend angetroffen. Die Mutter und der Stiefvater sind anwesend. Die Beteiligten werden auf den Zweck der Untersuchung hingewiesen. Frau B ist der Zweck der Untersuchung nicht nachvollziehbar. Die Mutter fuhrt aus, dass die Schwangerschaft und Geburt der Tochter unauffällig verlaufen wäre. Die Tochter habe im Kleinkindesalter an einer Meningitis gelitten. Bei der Untersuchten liegen eine deutliche Einschränkung der Mobilität, eine deutlicher Sehminderung bzw. Blindheit und eine Intelligenzminderung schwerer Ausprägung vor. Ein Spracherwerb war der Untersuchten nicht möglich. Die Mutter weist auf die schwierige Betreuungssituation hin, insbesondere auch auf die Geldnot hin. Der Stiefvater führt aus, dass er jetzt auch noch gekündigt worden sei. Er könne angeführten Betrag der Gebietskrankenkasse vorerst nicht bezahlen. Er wolle sich aber um den Erhalt von Pflegegeld für die Stieftochter bemühen. Die Einleitung der Sachwalterschaft sei aufgrund einer geplanten Operation bei der Tochter wegen rezivierender Nieren- und Blasensteine notwendig geworden. Der Stiefvater legt ein übersetztes Schreiben vom BG in Levice vom 28.02.2000 vor, worin die Mutter, Frau C B, für die Erledigung der Angelegenheiten für die Tochter angeführt wird. Die Sachwalterschaft habe auch schon in der Slowakei bestanden, sei aber offenbar nicht für medizinische Angelegenheiten bestimmt gewesen. Nochmals führt die Mutter der Untersuchten aus, dass die Tochter im ersten Lebensmonat an einer Meningitis gelitten habe. Sie sei damals in ein Koma gefallen. Nach epileptischen Anfällen befragt, führt die Mutter aus, dass aktuell keine bestünden. Im Kindesalter habe es aber fieberunabhängig epileptische Anfälle gegeben. Es habe sich dabei um große Anfälle gehandelt. .. Die Mutter der Untersuchten weist auch darauf hin, dass sie aufgrund der bestehenden Einschränkungen auch eine behindertengerechte Wohnung benötigen würden. Die Tochter benötige rundum Pflege und Versorgung durch sie. Sie könne selbstständig nichts machen. .. Psvchopathologischer Status: Die Genannte ist wach. Zeitlich, Örtlich, situativ und zur Person nicht orientiert. In den mnestischen Leistungen nicht prüfbar. Im Duktus inkohärent, bei Nachfragen nicht zum Ziel führend. Zeichen eines organischen Psychosyndroms sind fassbar. Intelligenzminderung. Konzentration, Auffassung und Aufmerksamkeit nicht erhalten. Befindlichkeit subjektiv nicht erhebbar. Stimmungslage indifferent. Keine Halluzinationen. Keine Wahnideen. Im Antrieb verlangsamt. Psychomotorisch unruhig. Affizierbarkeit im positiven und negativen Skalenbereich nicht erhalten. Im Affekt starr. Biorhythmusstörungen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen sind vorhanden. Appetit und Gewicht konstant. Neurologischer Status: Epilepsie vom Grand mal Typ, aktuell anfallsfrei. Immobilität. Blindheit beidseits. Medikation: Interne Medikation Psychopharmaka Neuropsychiatrische und somatisch relevante Diagnosen (ICD-10): Intelligenzminderung schwer (F72.) Epilepsie vom Grand mal Typ (G40; aktuell anfallsfrei) Zustand nach Meningitis im Kindesalter (Angaben der Mutter; keine schriftlichen Unterlagen vorliegend) Blindheit beidseits Immobilität Fehlender Spracherwerb Somatisch (Nieren- und Blasensteine, rezidivierend) Zusammenfassung und Befundung: Die Begutachtung von Frau A B erfolgte auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Favoriten. Anamnestisch findet sich bei der Untersuchten ein Zustand nach Meningitis im Kindesalter mit nachfolgenden epileptischen Anfällen, einer psychomotorische und mentale Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung. Ein Spracherwerb war der Untersuchten nicht möglich. Die Betroffene wurde und wird durch Familienangehörige versorgt. Aufgrund eines Selbstfürsorgedefizites in der Handhabung ihrer Angelegenheiten wurde für die Betroffene die Einleitung einer Sachwalterschaft angeregt. Laut Mutter bestand diese bereits in der Slowakei, dem Geburtsland der Untersuchten, die Mutter war jedoch nicht für medizinische Angelegenheiten bestellt. Aufgrund eines somatischen Problems wurden die Frage der Erweiterung der Sachwalterschaft und die Untersuchung durch den SV notwendig. Zum Zeitpunkt der aktuellen Untersuchung durch den Sachverständigen befindet sich die Betroffene an obgenannter Adresse wohnhaft. Eine Kommunikation ist mit der Untersuchten nicht gegeben. Psychopathologisch finden sich Störungen der Orientierung in allen Teilbereichen, der Gedächtnisleistungen, der kognitiven Erfassung und Verarbeitung. Es bestehen Störungen des abstrakten und komplex logischen Denkens, Aggraviert wird die bestehende Problematik durch eine Blindheit der Untersuchten. Die Kritikfähigkeit ist als nicht erhalten zu beurteilen. Die Überblicksgewinnung einfache und komplexe Angelegenheiten betreffend ist als nicht erhalten zu beurteilen. Der Realitätsbezug ist als nicht erhalten zu beurteilen. Es findet sich ein deutliches Selbstfürsorgedefizit, die Untersuchte bedarf rundum der Pflege und Versorgung durch andere Personen. Gutachten; 1. Bei Frau A B findet sich eine neuropsychiatrische Symptomatik im Sinne eines Zustandes nach Meningitis mit nachfolgender und aktuell noch bestehender Intelligenzminderung schwerer Ausprägung und einer Epilepsie (aktuell anfallsfrei). Zusätzlich finden sich eine Immobilität und eine Blindheit beidseits. 2. Aufgrund der Ausprägung dieser Symptomatik bedarf die betroffene der Beistellung eines Sachwalters in Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern, in der Handhabung ihrer finanziellen Angelegenheiten und Verwaltung ihres Vermögens, bei medizinischen Fragestellungen und Fragen den Aufenthaltsort betreffend. 3. Eine Besserung des Zustandsbildes ist nicht zu erwarten. .. Sachwalterbestellung Mit Beschluss vom 6.6.2014 wurde der einschreitende Rechtsanwalt vom Bezirksgericht Favoriten zum Sachwalter für die Bf gemäß § 268 ABGB bestellt. Der Sachwalter habe alle Angelegenheiten zu besorgen (§ 268 Abs 3 Z 3 ABGB). Meldebestätigung Laut Meldebestätigung vom 14.3.2013 ist die Bf slowakische Staatsbürgerin, hatte von Juni 2012 bis März 2013 ihren Nebenwohnsitz und seit März 2013 ihren Hauptwohnsitz in Adresse. Geburtsurkunde Laut Geburtsurkunde ist die Bf im Februar 1981 in der Slowakei geboren. Reisedokument In Kopie wurde ein Notreisedokument (Emergency Travel Document) für die Bf der slowakischen Behörde vorgelegt. Anmeldebescheinigung Am 29.7.2015 erließ das Amt der Wiener Landesregierung eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Bf auf Grund sonstiger Angelegenheit (§ 51 Abs. 1 Z 2 NAG). Pensionsmitteilung Am 4.9.2015 legte der Sachwalter eine Mitteilung über die Rentenauszahlung von Sociálna Poisťovňa ústredie vom 12.12.2014 an den Sachwalter im Original und in Übersetzung vor: Wir teilen Ihnen, als dem Spezial-Bezieher mit, dass wir ab dem Auszahlungstermin im Jänner 2015 monatlich 334,20 EUR überweisen werden. In dieser Gesamtsumme ist auch die Summe von 23,30 EUR miteinbezogen, die die Summe der Rentenerhöhung für die Unbeweglichkeit (Bettlägerigkeit) darstellt. Vorhalt Am 10.9.2015 erging offenkundig ein Vorhalt des Finanzamtes an die Bf, dessen Inhalt vom Finanzamt mittels eines Screenshots aus dem elektronischen Beihilfeprogramm wiedergegeben wurde: FA: 04 BS: M0 GFA:. 00 [Sachbearbeiter des Finanzamts] AIS-DB7: A 28.10.2015 Auswahl Stand IN B X B A Vorhalt ------------- von 16.10.15 bis 28.10.15 ----------- Seite 1 von 1 lfdN E AV Datum. Termin Vormerkung ............................................................. 0010 J 01 210815 301115 eigenantrag/vorhalt E B FB ................................................................................................. **1** Versdat 10915 Atermin 220915 Art V Betrag Pers RS Sachbearbeiter AN Do Dokumentbeschreibung ............................................................................. 74 und 48 ........................................................................................................ **1** Was konkret von der Bf verlangt wurde, geht aus diesem vom Finanzamt nicht näher erläuterten Text nicht hervor. Abweisungsbescheid Mit Bescheid vom 7.10.2015 wies das Finanzamt den Antrag vom 21.8.2015 "auf Familienbeihilfe" für die im Februar 1981 geborene A B ab Juni 2014 ab (handschriftlicher Vermerk auf der Zweitschrift beim Zeitraum: "Bestellung vom SW") und begründete dies so: Begründung Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem oben angeführten Amt das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einbringung einer Beschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides gemäß § 254 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht gehemmt. Hinweis Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n): Name des Kindes Datum Geschäftszahl B A 6. Okt. 2015 Y Laut Rückschein wurde der Abweisungsbescheid dem Sachwalter am 12.10.2015 zugestellt. Beschwerde Am 15.10.2015 (Postaufgabe) erhob die Bf durch ihren Sachwalter Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid: Beschwerde Vom Bezirksgericht Favoriten wurde ... zum Sachwalter der Antragstellerin bestellt, Grundlage der Sachwalterbestellung war das Sachverständigengutachten des Dr D vom 14.01.2013. Im Gutachten wird festgestellt, dass die Antragstellerin nach Meningitis bereits im Kindesalter unter der schweren Krankheit leidet. Daher ist die Behinderung jedenfalls vor dem 21. Lebensjahr eingetreten. Die Antragstellerin, so ergibt sich aus dem Gutachten ist seit frühester Kindheit psychisch und körperlich schwer krank. Beweis: SV-Gutachten zu 26 P Z a BG Favoriten Beschluss des BG Levice vom 28.02.2000 Die Antragstellerin ist vor dem 21. Lebensjahr derart erkrankt, dass sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte und daher außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es wird daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und in der Sache selbst zu entscheiden; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde I.Instanz zurückzuverweisen. Es waren der Abweisungsbescheid vom 7.10.2015, die beglaubigte Übersetzung eines Beschlusses des Bezirksgerichts in Levice vom 28.2.2000, wonach C B zur Sachwalterin für A B bestellt wurde und aus dessen Begründung hervorgeht, dass dieses Gericht am 26.10.1999 der Bf die Handlungsfähigkeit aberkannt hat, und das Psychiatrisch-Neurologische Gutachten vom 14.1.2013 beigefügt. Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2016 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 15.10.2015 als unbegründet ab (Begründungstext in der Zweitschrift in Fettdruck): Da trotz Aufforderung (Ersuchschreiben um Ergänzung vom 28.10.2015 und vom 18.11.2015) die abverlangten Unterlagen (Übermittlung des Bescheides aus Slowenien betreffend der ausländischen Familienleistungen) nicht übermittelt wurden und dadurch der Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen wurde, muss angenommen werden, dass kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht. Die Beschwerde war als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Sachwalter am 27.20.2016 zugestellt. Vorhalt vom 28.10.2015 Versdat 281015 Atermin 181115 Art V Betrag Pers RS B Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG DW 512011 Zi AV 1 Do Dokumentbeschreibung 89 1) Wann wurde der Antrag um Erstellung der Anmeldebescheinigung gestellt ? Bitte um Übermittlung der Einreichbestätigung. 2) Seit wann ist A B in Österreich krankenversichert ? Bitte um entsprechenden Nachweis. 3) Das Beiblatt zum Selbstantrag ist bitte vollständig auszufüllen und wiederum zu retournieren (das Beiblatt wird gesondert übermittelt). 4) In welcher Einrichtung ist Frau B untergebracht ? Liegt eine Beaufsichtigung vor ? Wenn ja, durch wen ? 5) Da ein Pensionsbezug aus Slowenien vorliegt, ist Slowenien vorrangig 89 zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet. Es wird ersucht, einen diesbezüglichen Bescheid (zumindest rückwirkend ab 1/13 + Übersetzung) vorzulegen, aus dem die monatliche ziffernm. Höhe der ausl. Familienleistungen hevorgeht. 6) Wo sind die Kindeseltern wohnhaft ? Bitte um Bekanntgabe der Wohnanschrift. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am 30.10.2015. Schreiben vom 2.11.2015 Mit Schreiben vom 2.11.2015 übermittelte der Sachwalter die nachstehend angeführten Unterlagen. Beiblatt Laut "Beilageblatt zum Selbstantrag eines Kindes § 6 FLAG" wohne die Bf bei N O, dem Lebensgefährten der verstorbenen Mutter. Beide Eltern seien verstorben, die Höhe der monatlichen Lebenshaltungskosten betrage € 200. Mitversicherung Die Wiener Gebietskrankenkasse teilte N O, Adresse, mit Schreiben vom 17.2.2014 mit, dass A B und C B bis 6.2.2017 mitversichert seien. Unterbleiben der Abhandlung Laut Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 22.9.2014 ist die Mutter der Bf, C B, zuletzt wohnhaft Adresse, im Mai 2014 verstorben und unterbleibt mangels Aktiven der Verlassenschaft gemäß § 153 AußStrG die Abhandlung. Pensionsmitteilung Die bereits am 4.9.2015 vorgelegte Mitteilung über die Rentenauszahlung von Sociálna Poisťovňa ústredie vom 12.12.2014 an den Sachwalter: Wir teilen Ihnen, als dem Spezial-Bezieher mit, dass wir ab dem Auszahlungstermin im Jänner 2015 monatlich 334,20 EUR überweisen werden. In dieser Gesamtsumme ist auch die Summe von 23,30 EUR miteinbezogen, die die Summe der Rentenerhöhung für die Unbeweglichkeit (Bettlägerigkeit) darstellt. Zahlungsaufforderung Das Amt der Wiener Landesregierung forderte die Bf zu Handen ihres Sachwalters mit Schreiben vom 29.7.2015 auf, zwecks Bearbeitung des am 23.12.2014 gestellten Antrags auf Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die hierauf entfallenden Gebühren zu zahlen. Am selben Tag wurde die Anmeldebescheinigung (siehe oben) ausgestellt. Meldebestätigung Siehe oben. Vorhalt vom 18.11.2015 Versdat 181115 Atermin 91215 Art V Betrag Pers RS B Sachbearbeiter ALLGEMEINVERANLAGUNG Do Dokumentbeschreibung. 89 1) Seit wann ist A B in Österreich krankenversichert? Die übermittelte Bestätigung d. WGKK ist am 17.2.14 ausgestellt. 2) Da ein Pensionsbezug aus Slowenien vorliegt, ist Slowenien vorrangig zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet. Es wird ersucht, einen diesbezüglichen Bescheid (zumindest rückwirkend ab 1/13 + Übersetzung) vorzulegen, aus dem die monatliche ziffernm. Höhe der ausl. Familienleistungen hevorgeht. Dazu ist ein entsprechender Antrag in Slowenien einzubringen. Laut Rückschein erfolgte die Zustellung am 20.11.2015. Schreiben vom 2.12.2015 Mit Schreiben vom 2.12.2015 übermittelte der Sachwalter die nachstehend angeführten Unterlagen und teilte mit, dass die Bf "aus Slowenien ausschließlich die Pension und keinerlei Familienleistung bezieht." Mitteilung der Wiener Gebietskrankenkasse Laut Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse an N O vom 26.11.2015 besteht bzw. bestand Anspruch der Bf auf Gewährung von Leistungen gemäß § 123 ASVG im Zeitraum 14.3.2013 bis 6.2.2017. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 27.10.2016 stellte die Bf durch ihren Sachwalter Vorlageantrag: Vorlageantrag In obiger Sozialrechtssache beantrage ich die Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Gutachten des Sozialministeriumservice Mit E-Mail vom 15.11.2016 forderte das Finanzamt beim Sozialministeriumservice das Sachverständigengutachten vom 6.10.2015 zur Zahl Y an, das am selben Tag vom Sozialministeriumservice an das Finanzamt abgefertigt wurde. Das Sozialministeriumservice erstellte am 6.10.2015 folgendes Gutachten: Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage nach der Einschätzungsverordnung (BGBI. II Nr. 261/2010) | Name des/der Untersuchten: | A B | Geschlecht: | Weiblich | Geburtsdatum: | ....02.1981 | Verfahrensordnungsbegriff: | Y | Wohnhaft in | Adresse, Österreich | Rechtsgebiet: | FLAG | Verfahren: | | Aktengutachten erstellt am: | 06.10.2015 | Name der / des Sachverständigen | Dr. G H I J K | Fachgebiet der / des Sachverständigen | Allgemeinmedizin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2015-5 orthopädisches Spital Speising: bilaterale spastische CP, Rollstuhlversorgung mit Sitzschale, Windschlagdeformität nach rechts, Kontrakturen der Kniegelenke 2013-1 Dr. D, Psychiatrisch neurologisches Gutachten: Z.n. Meningitis im Kindesalter mit nachfolgenden epileptischen Anfällen, aktuell Anfallsfrei (keine antiepileptische Medikation dokumentiert), psychomotorische und mentale Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung, Spracherwerb nicht möglich, Blindheit bds. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: AG Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Lfd. Nr | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB% | 1 | Zustand nach Meningitis oberer Rahmensatz, da schwere Intelligenzminderung, fehlender Spracherwerb und Immobilität | 03.01.04 | 100 | 2 | Blindheit bds. Tabelle Spalte 9/Zeile 9 | 11.02.01 | 100 Gesamtgrad der Behinderung: 100 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: eine Einstufung über 100% ist nicht möglich Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Ein seit mindestens 2013 Zustand nach Epilepsie ohne entsprechende Medikation erreicht keinen GdB. Stellungnahme zu Vorgutachten: keines vorliegend Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: X ja O nein GdB liegt vor seit: 1/2013 Frau A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: aufgrund der Immobilität und des fehlenden Spracherwerbs bei hochgradiger Intelligenzminderung ist eine Erwerbsfähigkeit nicht möglich. X Dauerzustand O Nachuntersuchung: Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Gutachten erstellt am 06.10.2015 von Dr. G H I J K Gutachten vidiert am 06.10.2015 von Dr. L M Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die im Februar 1981 geborene A B ist blind und leidet seit einer Menigitiserkrankung im Kindheitsalter an einer psychomotorischen und mentalen Entwicklungsstörung schwerer Ausprägung, ein Spracherwerb war nicht möglich. A B ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten. A B ist slowakische Staatsbürgerin und hält sich seit Juni 2012 ständig in Österreich auf. Sie verfügt über eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Österreich ist im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 Wohnmitgliedstaat. A B kam mit ihrer Mutter C B nach Österreich, wo sie mit dem Lebensgefährten der Mutter ("Stiefvater") wohnte. Die Mutter der Bf verstarb im Mai 2014. A B ist im Beschwerdezeitraum Vollwaise und wird durch einen Sachwalter vertreten. A B erhält von der Slowakei eine Pension (Rente) in Höhe von (seit Jänner 2015) € 334,20. Von der Slowakei wurden für A B keine Familienleistungen im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 erbracht. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Dass der im Sachverständigengutachten von Dr. D als "Stiefvater" bezeichnete Mann tatsächlich Stiefvater der Bf ist, steht im Widerspruch zum Vorbringen der Bf ("Vollwaise"). Das Gericht folgt dem glaubwürdigen Vorbringen der Bf. Zu verweisen ist, dass es im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BFG 13.7.2016, RV/7102305/2016 u.a.) Sache des Finanzamts ist, Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt betreffend durch entsprechende Vorbringen spätenstens im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten. Die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice bescheinigt. Die von der Slowakei ausbezahlte Rente ist offenkundig eine Waisenpension (mit Erhöhungsbetrag wegen Bettlägrigkeit) und daher keine Familienleistung i.S.d. Artikel 1 Buchstabe z VO 883/2004 bzw. § 4 FLAG 1967, sondern eine Rente i.S.d. Artikel 1 Buchstabe w VO 883/2004. Das Finanzamt hat keine Feststellungen darüber getroffen, dass von der Slowakei für A B Familienleistungen im Beschwerdezeitraum Juni 2014 bis Oktober 2015 erbracht wurden. Es wurde anscheinend nicht versucht, mit dem zuständigen slowakischen Träger selbst mit dem dafür in der Europäischen Union vorgesehenen Formulars (E 411) in Verbindung zu treten. Der Sachwalter hat mit Schreiben vom 2.12.2015 ausdrücklich angegeben, dass die Bf "aus Slowenien" (richtig: aus der Slowakei) "ausschließlich die Pension und keinerlei Familienleistung bezieht". Soweit zu ersehen ist, besteht nach slowakischem Recht für Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, kein Anspruch auf Familienleistungen. Die Erbringung solcher Leistungen ist daher unwahrscheinlich. Das Bundesfinanzgericht folgt daher den Angaben des Sachwalters, denen vom Finanzamt nicht durch gegenteilige Feststellungen entgegengetreten wurde. Auch hier ist darauf zu verweisen, dass Sache des Finanzamts ist, auf Ausführungen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren den Sachverhalt betreffend entsprechend zu reagieren. Rechtsgrundlagen Nationales Recht § 2 FLAG 1967 lautet: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. (3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen, b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen, c) deren Stiefkinder, d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches). (4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung. (5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält, b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt, c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4). Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört. (6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs. 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 2 und 4) entspricht. (7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes. (8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. § 2a FLAG 1967 lautet: § 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt. (2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden. § 3 FLAG 1967 lautet: § 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten. (2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten. (3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. (4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde. (5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden. § 4 FLAG 1967 lautet: § 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. (3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet. (4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren. (5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen. (6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung. (7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen. § 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 1. 1. 2011, 1. 3. 2011 bzw. 1. 7. 2011, § 55 Abs. 17 FLAG 1967): § 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist. (2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010) f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden, h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse. (4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. (5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3). Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt: „k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013." Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt: „(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht: a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse." § 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967). Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am 14.12.2015, wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden," § 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab 3.12.2010, § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967): § 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird. (2) Ab 1. Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend. (3) Ab 1. Jänner 2008 erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe a) für zwei Kinder um 12,8 €, b)

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7106027/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7106027.2016
Stammnummer
117772
Gültig
02.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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