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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100071/2014

Dauernder Standort eines Kfz

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100071/2014vom 22.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das BFG ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Gegenbeweis zur gesetzlichen Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG durch den Bf nicht erbracht worden ist - als dauernder Standort des streitgegenständlichen Kfz gilt somit aufgrund gesetzlicher Vermutung der Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Art. 133 Abs. 4 B-VG besagt, dass gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig ist, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind. Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt - von dieser Rechtssprechung wurde im Erkenntnis nicht abgewichen. Die abschließende Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht hatte auf dessen Beweiswürdigung zu beruhen.     Salzburg-Aigen, am 22. Jänner 2018  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100071/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100071.2014
Stammnummer
117741
Gültig
22.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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