Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102225/2013
Normverbrauchabgabe - widerrechtliche Verwendung im Inland - res iudicata
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102225/2013vom 15.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der UFS hat zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsmeinungen vertreten.
Mittlerweile ist diese Frage durch die Judikatur des VwGH geklärt.
So führt VwGH 11.09.2014, 2013/16/0156, in einem Fall, in dem es um die Einbringung eines PKW im Jänner 2008 und die daran knüpfende Rechtsfolge, nämlich für welchen Zeitraum die NoVA festzusetzen sei (das FA hatte die NoVA zuerst mit 01/2008 und später mit 03/2008 festgesetzt), aus:
„Als Tatsachenkomplex, welcher die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zugrunde lag, ist die Einbringung und ständige Verwendung des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Bundesgebiet durch die Beschwerdeführerin, eine (juristische) Person mit Sitz in Österreich, in der Zeit nach der Einbringung vom 14. Jänner 2008 zu sehen.
Dergestalt erweist sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 28. April 2009 mit einer ersatzlosen Aufhebung des Festsetzungsbescheides anstatt einer
Änderung betreffend den Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung wegen der gegebenen Sachidentität als rechtswidrig, weshalb sowohl die Aufhebung dieser Berufungsvorentscheidung durch den Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2010 wie auch die Bestätigung des Bescheides des Finanzamtes vom 30. März 2010 durch die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19. April 2011 zu Recht erfolgten. …
Die belangte Behörde durfte dabei den bereits vom Finanzamt dem Bescheid vom 27. Jänner 2009 zugrunde gelegten oben beschriebenen Sachverhalt (Tatsachenkomplex) rechtlich anders würdigen als das Finanzamt und den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (bis zur im Beschwerdefall noch nicht anzuwendenden Änderung des § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG durch das Abgabenänderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 34, noch gemäß § 4 BAO mit Verwirklichung des Steuertatbestandes; vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2012, 2010/16/0254) durch Rechtswidrigkeit der Verwendung anders, nämlich mit 15. Februar 2008 ansetzen, dementsprechend die Bemessungsgrundlage (den Wert) des in Rede stehenden Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld an diesem Tag (durch Schätzung) ermitteln und die Normverbrauchsabgabe geändert (nunmehr für Februar 2008) mit einem neu berechneten (geringeren) Betrag festsetzen.“
Diese Rechtsprechung wird durch VwGH 29.01.2015, 2014/16/0025, bestätigt, wenn ausgeführt wird:
„
Eingangs ist festzuhalten, dass die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes vom 5. Oktober 2012 durch die Berufungsentscheidung des (damaligen) unabhängigen Finanzsenates vom 12. März 2013 sich ersichtlich auf § 289 Abs. 1 BAO in der damals geltenden Fassung des Abgabenverwaltungsreformgesetzes (AbgVRefG), BGBl. I Nr. 20/2009, stützt, auch wenn die Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, 2004/16/0196). Ersichtlich fehlten dem unabhängigen Finanzsenat nämlich Ermittlungen zum Zeitpunkt der Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet. Dem Bescheid des Finanzamtes vom 24. Oktober 2013 stand daher nicht das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (vgl. demgegenüber das hg. Erkenntnis vom 11. September 2014, 2013/16/0156).“
Nach Klumpner, BFG Journal 2014, 431, wurde bereits seit Jahren darüber diskutiert, wie vorzugehen sei, wenn die Berufungsbehörde den Zeitpunkt der Entstehung der NoVA-Steuerschuld abweichend beurteilt. Strittig war bisher, ob der NoVA-Bescheid in solchen Fällen aufzuheben und die NoVA vom FA neu vorzuschreiben ist oder ob dies zur Folge hat, dass entschiedene Sache vorliegt und der Spruch daher von der Berufungsbehörde abzuändern ist. Der Autor kommt im Hinblick auf die oben zitierte Judikatur des VwGH zum Schluss, dass nunmehr eine einheitliche Beurteilung der noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle garantiert sei und führt aus:
„Soweit der UFS oder das BFG einen NoVA-Bescheid (nur) wegen einer falschen Angabe des Entstehungszeitpunkts im Spruch aufgehoben hat und diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, steht einer neuerlichen Festsetzung der NoVA durch das Finanzamt das Hindernis der entschiedenen Sache entgegen. Eine neuerliche Festsetzung der NoVA ist also nicht mehr zulässig. Eine unrichtige Entscheidung der Abgabenbehörde kann allenfalls – wie im vorstehend geschilderten Fall – aufgehoben werden.
Wesentlich ist für die Beurteilung, ob der dem Bescheid zugrunde gelegte Tatsachenkomplex unverändert bleibt, also keine Änderungen des Sachverhalts, z. B. hinsichtlich der Einbringung oder Verwendung des Fahrzeugs, vorliegen.“
Diesen Ausführungen ist zu folgen. Zu beurteilen ist daher, ob der dem ersten Bescheid des FA zu Grunde liegende Tatsachenkomplex unverändert geblieben ist.
„Sache“ ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl Ritz, BAO Kommentar5, § 279 Tz 10 mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0065).
Im vorliegenden Fall unterscheidet sich der NoVA-Bescheid vom 01.08.2012 von jenem vom 12.07.2013 i.w. hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld. Die maßgebenden tatsächlichen Umstände und die Rechtslage sind unverändert. Das neue Parteibegehren deckt sich i.w. mit dem früheren. Die Sache, um die es geht, ist die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe gegenüber der Bf für das von dieser am 09.12.2010 im Inland verwendete Kfz
BMW X6
mit dem tschechischen Kennzeichen
ABCD, Erstzulassung 30.04.2009.
Es war von Anfang an bekannt, dass die Lenkerin ggstdl Kfz am 09.12.2010 in Wien angehalten und ggstdl Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde. Ist die belangte Behörde ursprünglich offenbar davon ausgegangen, dass das Kfz seit dem Datum der Erstzulassung am 30.04.2009 im Inland verwendet wurde, so wurde die Entstehung der Steuerschuld beim ggstdl bekämpften Bescheid mit 08/2009 angenommen, weil durch die Vorlage des Kaufvertrages hervorgekommen ist, dass die ABC s.r.o. das Fahrzeug am 29.07.2009 erworben hatte.
Die Angabe eines anderen Monats im Spruch des Bescheides bedeutet jedoch nach der oben dargelegten Judikatur nicht, dass die Entscheidung deshalb über einen anderen Gegenstand ergeht, als über den, der bereits vom Erstbescheid erfasst war.
Am Sachverhalt hat sich nichts geändert. Zu beurteilen war die Verwendung ggstdl Kfz im Inland durch die Bf als Lenkerin in Bezug auf das Entstehen der Steuerschuld für die NoVA u.a. auf Grund des Datums der Erstzulassung und des Datums des Ankaufs des Fahrzeugs durch die ABC s.r.o.
Dass die belangte Behörde den Entstehungszeitpunkt für die NoVA ohne weitere Ermittlungen ursprünglich mit dem Datum der Erstzulassung angenommen hat, ändert nichts daran, dass der zu beurteilende Sachverhalt hinsichtlich der Einbringung und Verwendung gleich geblieben ist. So wurde in der Anzeige vom 09.12.2010 ausgeführt, ggstdl Fahrzeug werde schon seit 2009 regelmäßig im Inland verwendet.
Dass die belangte Behörde das Datum des Ankaufs des Fahrzeugs durch die ABC s.r.o. vorerst nicht ermittelt und erst in der BVE beachtet hat, kann keine Änderung des Tatsachenkomplexes bewirken.
Die Bf weist zu Recht darauf hin, dass sich die belangte Behörde in der Begründung ggstdl bekämpften Bescheides ausschließlich auf Informationen aus dem Verfahren betreffend den Bescheid vom 01.08.2012, insbesondere aus der Berufung vom 24.09.2012 und der Bekanntgabe vom 17.12.2012 sowie der Bekanntgabe vom 04.06.2012 gestützt hat. Daraus folgt aber zwingend, dass die Behörde im ggstdl bekämpften Bescheid über denselben Sachverhalt entschieden hat wie im Bescheid vom 01.08.2012, der mit BVE vom 11.07.2013 ersatzlos aufgehoben wurde.
Somit hat die belangte Behörde über denselben Sachverhalt entschieden wie bereits in der in Rechtskraft erwachsenen BVE.
Es liegt daher trotz Änderung des Entstehungszeitpunktes Sachidentität vor.
Die neuerliche Entscheidung in dieser Sache erweist sich somit als rechtswidrig. Damit fällt auch die Grundlage für die Festsetzung des Verspätungszuschlages weg.
Zur Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das BFG folgt bei der Beurteilung des Tatsachenkomplexes
, welcher der Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für das in Rede stehende Fahrzeug zu Grunde liegt, und der daraus abzuleitenden „res iudicata“, oben dargestellter Rechtsprechung des VwGH,
sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15. November 2017
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 11 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
NormverbrauchabgabeWiderrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im InlandRes iudicata
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102225/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102225.2013
- Stammnummer
- 117724
- Gültig
- 15.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF