Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0447-L/02
Keine steuerliche Anerkennung der Abdeckung eines Verrechnungskontos zu Gunsten eines nahen Angehörigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0447-L/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anlässlich des Verkaufes seines GmbH-Anteiles hat der Bw. das Verrechnungskonto seiner verstorbenen Lebensgefährtin zu Gunsten deren Sohnes (Erbe durch unbedingte Erbserklärung) abgedeckt, da ansonsten der Anteilskäufer die Anteile an der GmbH (100 %) nicht bzw. nicht um den vereinbarten Abtretungspreis erworben hätte. In weiterer Folge hat er keine Forderungen an den Sohn seiner Lebensgefährtin gestellt. Es erscheint im Rahmen des gebotenen Fremdvergleiches ausgeschlossen, dass jemand für einen Dritten Schulden übernimmt und diese nicht zurückfordert (vgl. VwGH 22.2.2000, 99/14/0082; Doralt, EStG, Kommentar Band I, § 2 Tz 161). Die Zahlung ist daher nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften anzuerkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Ditachmair & Partner Steuerberatung KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Steyr betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 1995
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen Bescheiden
angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1993
|
Einkommen
|
439.085 S
|
Einkommensteuer
|
128.330 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
9.326,10 €
|
1994
|
Einkommen
|
561.617 S
|
Einkommensteuer
|
118.418 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
8.605,77 €
|
1995
|
Einkommen
|
9.375 S
|
Einkommensteuer
|
-1.026 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
-74,57 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Abgabenfestsetzung erfolgt zudem gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Unternehmensberater und erklärte in den
berufungsgegenständlichen Jahren 1993 bis 1995 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 418.556,00 S (1993),
-95.487,00 S (1994), -86.685,00 S (1995) und sonstige Einkünfte
in Höhe von 221.912,00 S (1994, Veräußerung
GmbH-Anteil).
Das Finanzamt veranlagte mit Ausnahme des Jahres 1994
(Nichtanerkennung des Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 EStG 1988) die obigen Einkünfte
erklärungsgemäß und setzte die Umsatzsteuer entsprechend den
Erklärungen fest (endgültige Bescheide vom U, E 93:
11. April 1995, U, E 94: 17. April 1997, U 95:
15. Mai 1997, E 95: 27. Juni 1997).
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung
über den Zeitraum 1993 bis 1995 traf der Betriebsprüfer im
Wesentlichen folgende Feststellungen:
Gebäude O-Weg 27 (Tz 38):
Das Haus O-Weg 27 sei 1993 (Planung) bzw. 1994 (erste
Baumaßnahmen) umgebaut und wesentlich vergrößert worden. Durch
die Umbauten (Versetzen von Wänden, Fenstern und Türen) sei die
Wesensart des Gebäudes verändert worden, sodass die Aufwendungen
Herstellungskosten darstellten (Wegfall der Zehntelabsetzung). Eine
Berücksichtigung der AfA sei nur für jenen - Ende des Jahres
1995 in Verwendung genommenen - Teil (Top A, Top D, Top J:
32,84 % des gesamten Objektes) möglich. Der zugesicherte
Landeszuschuss in Höhe von 2,004.948,00 S entfalle lediglich auf den
alten Gebäudeteil; die AfA- und IFB-Bemessungsgrundlage werde daher 1995 um
354.457,00 S, 1996 um 1,650.491,00 S gekürzt. Die Bescheide seien
aus folgenden Gründen vorläufig erlassen worden: im Zeitpunkt der
Betriebsprüfung seien große Teile des Gebäudes leer gestanden,
der Abgabepflichtige habe eine künftige 100%ige eigenbetriebliche Nutzung
geltend gemacht, aufgrund der baulichen Ausführung einzelner
Gebäudeteile (mehrere Wohneinheiten vorhanden, eine davon befristet
vermietet, laut Abgabepflichtigen eigenbetriebliche Verwendung nach Ablauf des
Mietvertrages) erscheine jedoch eine außerbetriebliche Verwendung
wahrscheinlich.
|
AfA
|
S
|
Aktivierung Baukosten 1993 wie
bisher
|
210.000,00
|
Aktivierung Baukosten 1994 wie
bisher
|
2.337.071,00
|
Aktivierung Baukosten 1995 wie
bisher
|
2.587.514,00
|
Aktivierung 1995 laut BP (bisher
Zehntelabsetzung)
|
354.457,00
|
Fehler Rechnungen N.H. (bisher 315.380,00 -
lt. BP 210.215,00)
|
-105.165,00
|
bisher abgezogener Zuschussanteil, der
auf Aktivierung 1996 entfällt
|
1.650.491,00
|
RBW 30.6.1995 aus Ankauf Gebäude
(Aktivierungen 1990 - 1992)
|
851.272,00
|
|
7.885.640,00
|
davon 32,84 % (Top A, D und J) genutzt
ab dem 2. Halbjahr 1995
|
2.589.644,00
|
1,5 % (Halbjahres-AfA) 1995 laut
BP
|
38.845,00
|
|
|
AfA 1995 für Aktivierungen 1993 -
1995 bisher
|
131.557,00
|
AfA laut BP
|
-38.845,00
|
|
92.712,00
|
AfA 2. Halbjahr 1995 für Aktivierungen
1990/1992 bisher
|
15.275,00
|
Gewinnerhöhung 1995 laut BP
|
107.987,00
|
|
|
IFB
|
|
Summe aktivierte Baukosten bis
30.4.1995
|
1.403.109,00
|
Anteil, wofür Landeszuschuss
zugesichert wurde
|
-25.000,00
|
Bemessungsgrundlage IFB 15 % laut
BP
|
1.378.109,00
|
|
|
Summe aktivierte Baukosten 1.5. -
31.12.1995
|
3.438.645,00
|
Anteil, wofür Landeszuschuss
zugesichert wurde
|
-329.457,00
|
Bemessungsgrundlage IFB 9 % laut
BP
|
3.109.188,00
|
|
|
IFB 1995 gesamt bisher
|
518.114,00
|
IFB Anschaffung Computer
unverändert wie bisher
|
-9.166,00
|
IFB Baukosten bis 30.4.1995 -
1.378.109,00 x 15 %
|
-206.716,00
|
IFB Baukosten bis 31.12.1995 -
3.109.188,00 x 9 %
|
-279.827,00
|
Gewinnerhöhung 1995 laut
BP
|
22.405,00
Verkauf GmbH-Anteil
(Tz 41):
1994 habe der Bw. einen
Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf des GmbH-Anteiles an der F-GmbH in
Höhe von 221.912,00 S (Abzugsposten: 139.964,73 S Ausgleich
Verrechnungskonto St., 5.623,00 S anteilige Begräbniskosten
Edith K.) erklärt. Der - nicht den GmbH-Anteil des Bw.
betreffende - Ausgleich des Verrechnungskontos sei wegen des
persönlichen Naheverhältnisses zur verstorbenen Gesellschafterin
geleistet worden. Diese Vorgangsweise halte einem Fremdvergleich nicht stand;
eine Kürzung des Veräußerungsgewinnes sei daher nicht
anzuerkennen.
|
|
1994
|
Veräußerungsgewinn
bisher
|
221.912,00
|
Ausgleich
Verrechnungskonto
|
139.965,00
|
Anteilige
Begräbniskosten
|
5.623,00
|
Veräußerungsgewinn lt.
BP
|
367.500,00
Das Finanzamt nahm das Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ entsprechend den Feststellungen des Betriebsprüfers für
die Jahre 1993 bis 1995 endgültige Umsatzsteuerbescheide und
vorläufige Einkommensteuerbescheide (Bescheide vom
5. Dezember 1997 - U, E 93, 9. Dezember 1997
- U, E 94, 95).
Gegen diese Bescheide erhob der Bw. durch seinen
steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30. Jänner 1998
innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung, beantragte eine
vorläufige Veranlagung für einen Zeitraum von sieben Jahren
(Tz 38), sowie die Anerkennung von Werbungskosten in Höhe von
139.965,00 S (Tz 41) und ersuchte um die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, die
Umsetzung des Konzeptes Haus S. (Tz 38) nehme einen Zeitraum von rund
sieben Jahren in Anspruch. Dies sei auch von der Betriebsprüfung zugesagt
worden.
Der unter sonstige Einkünfte ausgewiesene Verkauf des
GmbH-Anteiles (Tz 41) enthalte eine Abzugspost in Höhe von
139.965,00 S, welche nachweislich zur Freimachung der
GmbH-Verbindlichkeiten übernommen worden sei, um einen Verkauf
überhaupt zu ermöglichen. Es sei daher der Nachweis der betrieblichen
Veranlassung ausreichend erbracht.
In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der
Betriebsprüfer im Wesentlichen aus:
Gebäude O-Weg 27 (Tz 38):
Der Bw. habe 1994 damit begonnen, ein von ihm 1990
erworbenes Gebäude vollständig umzubauen. Das Bauansuchen habe ua. auf
Neu-, Aus- und Umbaumaßnahmen zur Errichtung von Wohnungen und Büros
gelautet. In dem neu entstandenen Gebäudekomplex habe der Bw. nunmehr
seinen Betrieb untergebracht. Weiters beinhalte das Gebäude Wohneinheiten,
die für eine spätere Vermietung geeignet seien. Der Bw. habe
dafür auch Wohnbauförderung in Anspruch genommen. Eine Wohneinheit sei
zum Zeitpunkt der Prüfung bereits vermietet worden, die übrigen
Wohnungen bzw. die nicht dem Betrieb dienenden Gebäudeteile seien im
Prüfungszeitraum noch leer gestanden. Laut Bw. handle es sich nur um eine
kurzfristige Vermietung, die für die Beurteilung, ob Betriebsvermögen
vorliege, nicht schädlich sei. Er beabsichtige im Übrigen, das
Gebäude in Zukunft im Rahmen seines Projektes Haus S. zur Gänze
betrieblich zu verwenden. Diese Argumente seien nicht grundsätzlich von der
Hand zu weisen gewesen; es sei deshalb vereinbart worden, die
Einkommensteuerbescheide vorläufig zu erlassen. Eine Zusage der
Betriebsprüfung über eine vorläufige Bescheiderlassung über
einen Zeitraum von sieben Jahren sei entgegen den Berufungsausführungen
nicht erfolgt.
Zwischenzeitlich habe der Bw. mit Ausnahme der Wohnung
Top A alle Wohneinheiten für zumindest drei Jahre für Wohnzwecke
vermietet (Vertrag H. vom 10. Juni 1997 - Top B;
Verträge L., B., P., M., A. vom 1. Oktober 1997 -
Top C, D, E, F, H, I, J). In den Mietverträgen sei vereinbart, dass
der Mietgegenstand nur für Wohnzwecke genutzt werden dürfe. Die
Eignung dieser Gebäudeteile als Betriebsvermögen sei somit
überhaupt weggefallen. Die Wohnung Top A - laut Bw. für
"freie Mitarbeiter" des Betriebes vorgesehen - sei zum
Zeitpunkt der Prüfung noch leer gestanden. Die
bauliche Gestaltung habe den übrigen Wohnungen entsprochen, sodass sie
objektiv gesehen eher für Wohnzwecke als für Betriebszwecke geeignet
erscheine. Die Wohnung Top G sei nach Auskunft des Bw. bereits zum
Zeitpunkt der Prüfung Manfred M. zur Verfügung gestanden; das
Mietentgelt habe angeblich in Leistungen, des Mieters für den Betrieb des
Bw. bestanden. Es seien sämtliche als Wohnungen konzipierte
Gebäudeteile nunmehr in irgendeiner Form vermietet und stünden daher
dem Betrieb nicht zur Verfügung. Lediglich der (geplante und in der Form
errichtete) Verwaltungs- und Seminarbereich werde betrieblich verwendet und sei
daher Betriebsvermögen. Die neun Wohnungen seien hingegen dem
Privatvermögen zuzurechnen. Die Befristung der Mietverträge auf drei
Jahre vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der
Investitionsfreibetrag könne daher nur für den betrieblich verwendeten
Teil in Anspruch genommen werden. Der AfA-Satz für den privat genutzten
Teil bestimme sich nach § 16 Abs. 1 Z 8 ESTG 1988.
Nach Ansicht der
Betriebsprüfung lägen nunmehr die Voraussetzungen für eine
verlässliche Beurteilung der Gebäudeteile als Betriebs- bzw.
Privatvermögen vor; die Bescheide könnten nach Maßgabe der im
Anhang angeführten Änderungen endgültig erlassen werden.
Verkauf GmbH-Anteil (Tz 41):
Der Bw. sei Gesellschafter der F-GmbH mit einer Einlage von
375.000,00 S gewesen. Seine Lebensgefährtin Edith K. habe die
verbleibende Einlage auf das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von
500.000,00 S gehalten; sie sei auch mit der Geschäftsführung
betraut gewesen. 1994, nach dem Tod von Edith K., habe der Bw. gemeinsam
mit dem Sohn von Edith K., Hannes K., die Gesellschaftsrechte um einen
Abtretungspreis von insgesamt 1,100.000,00 S veräußert;
75 % des Veräußerungserlöses seien auf den Bw. und die
restlichen 25 % auf Hannes K. entfallen. Im Zuge der Abtretung der
Gesellschaftsanteile habe der Bw. Zahlungen in Höhe von insgesamt
139.964,73 S an die Gesellschaft geleistet als Ausgleich für das
aushaftende Verrechnungskonto von Edith K. Diesen Betrag habe er als
Werbungskosten bei der Ermittlung der sonstigen Einkünfte abgezogen. Laut
Bw. habe er diese Zahlung geleistet, damit der Verkauf der Gesellschaftsanteile
überhaupt habe erfolgen können. Hannes K. als Erbe des
Gesellschaftsanteiles sei trotz unbedingter Erbserklärung nicht bereit
gewesen, diese Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten. Schriftliche Unterlagen
zum Beweis des geschilderten Sachverhaltes seien nicht vorgelegt worden. Der Bw.
habe bislang keine diesbezüglichen Forderungen an den Erben des
Gesellschaftsanteiles und damit Zahlungsverpflichteten erhoben. Der Bw. habe
ohne rechtliche Verpflichtung Zahlungen für seine verstorbene
Lebensgefährtin bzw. für deren Sohn übernommen. Diese
Vorgangsweise halte einem Fremdvergleich nicht Stand und sei in der
persönlichen Lebensführung des Bw. begründet. Werbungskosten im
Sinn des § 16 EStG 1988 lägen daher nicht vor.
In seiner Gegenäußerung zur Stellungnahme des
Betriebsprüfers führte der Bw. mit Schriftsatz vom
29. Mai 1998 ergänzend aus:
Gebäude O-Weg 27 (Tz 38):
Es handle sich beim Haus S. (Anlage 1) um ein
langfristiges Projekt, welches an die Grenzen der Finanzierbarkeit einer
einzelnen Person gehe. Im Zuge der geplanten Expansion des Unternehmens des Bw.
(AAW) sei der Investitionsrahmen für das Haus S. gerechtfertigt
erschienen. Das Haus sei so konzipiert worden, dass es notfalls auch in
Wohneinheiten vermietet werden könne. In der Entwicklungsphase werde durch
die Vermietung von Wohnungen ein Mietertrag und damit ein Finanzierungsbeitrag
für das Projekt erwirtschaftet. Für die Unternehmensentwicklung sei
eine vorläufige Veranlagungsfrist von sieben Jahren (1997 bis 2001) erbeten
worden, was ein realistischer Zeitrahmen sei. Geplant sei eine
interdisziplinäre unternehmerische Vernetzung von verschiedenen
Professionen, um als kompetenter Ansprechpartner des Wirtschaftslebens
aufzutreten. Für diesen Zweck sei das Haus ausgerichtet worden und werde
bereits für Seminaraktivitäten verwendet (Anlage 2). Durch
geplante Aktivitäten werde das Top G bereits zusätzlich
betrieblich verwendet. Eine Kabelkanal-Verbindung mit allen Büroräumen
sei bereits hergestellt (vgl. VwGH 15.3.1995, 92/13/0271). Die vorliegenden
Mietverträge seien auf längstens drei Jahre abgeschlossen worden und
stellten eine vorläufige Vermietung dar (Mietvertragsmuster Anlage 3).
Mit Ausnahme des Top H seien alle Einheiten für eine betriebliche
Verwendung vorgesehen; je nach Auftragseingang bei der AAW erfolge eine Nutzung
für geschäftliche Zwecke. Eine Mitbenutzung der Seminarraumeinrichtung
(Sauna) sei nur in der oben erwähnten Übergangsphase möglich und
könne jederzeit widerrufen werden (siehe Mietvertrag).
Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände
seien von den insgesamt 956,52 m² Nutzfläche lediglich
144,60 m² für eine langfristige Vermietung vorgesehen. Dies
entspreche 16 % der Gesamtfläche und sei nach herrschender Lehre bei
Inanspruchnahme des IFB und Beurteilung der Nutzungsdauer des Gebäudes zu
vernachlässigen.
Verkauf GmbH-Anteil (Tz 41):
Nach § 16 EStG 1988 seien
Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Die Abdeckung eines Verrechnungskontos durch den
Hauptgesellschafter einer GmbH kurz vor Verkaufsabschluss eines GmbH-Anteiles
stelle in diesem Sinne Werbungskosten dar. Sowohl die I-GmbH (Käuferin) als
auch deren steuerlicher Vertreter Mag. Norbert S. könnten den
Sachverhalt bestätigen. Der Hinweis auf den Fremdvergleich gehe ins Leere;
es habe eine Veräußerung stattgefunden, die zu einem Ertrag
geführt habe. Jede Veräußerung eines GmbH-Anteiles, deren
Erlös über dem Stammkapital liege, sei in der heutigen Zeit eine
Seltenheit. Die Übernahme der Verbindlichkeiten sei daher nicht in einem
Naheverhältnis zur verstorbenen Lebensgefährtin bzw. deren Sohn
begründet, sondern in der Natur des Rechtsgeschäftes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 1998
(Begründung vom 3. August 1998) änderte das Finanzamt beim
ersten Berufungspunkt (Tz 38) entsprechend der Stellungnahme der
Betriebsprüfung die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 und
1995 und erklärte diese für endgültig, mit
Endgültigerklärung vom 23. Juli 1998 erfolgte eine
entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr
1993; den zweiten Berufungspunkt (Tz 41) wies das Finanzamt als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 ersuchte der
Bw. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist um Vorlage seiner Berufung
- nunmehr lediglich gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
1993 bis 1995 - an die Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung.
Im Zuge einer Besprechung vor dem UFS am
12. November 2003 zog der steuerliche Vertreter des Bw. den
Berufungspunkt Tz 40 (auf den daher im Sachverhalt nicht eingegangen worden
ist) sowie den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
zurück.
Mit Schreiben vom 30. April 2004
übermittelte der Bw. die Unterlagen hinsichtlich des Gebäudes
O-Weg 27 (Raumaufteilung, Nutzungszuordnung, Baupläne).
Anlässlich einer Besprechung vor dem UFS am
12. Mai 2004 erläuterte der Bw. die Nutzung der öffentlichen
Räumlichkeiten: Bei dem Hauptraum (80,70 m²) handle es sich um
einen zweiten Seminarraum mit Seminarküche, die bei betrieblichen
Veranstaltungen verwendet werde; dazu gehöre noch das WC
(1,50 m²) und die Dusche (1,50 m²). Zu diesen
Räumlichkeiten hätten die Mieter keinen Zutritt (eigener
Schlüssel). Das Gleiche gelte für das Buffet im Keller
(12,00 m²). Das Buffet werde nur bei Seminaren und Veranstaltungen
ausschließlich von der AAW benützt. Zu den restlichen
Räumlichkeiten im Ausmaß von 20,20 m² hätten zwar die
Mieter Zugang; tatsächlich werde dieser Bereich zu 95 % von der AAW
genützt. Bei mehrtägigen Seminaren sei eine Nutzung der Sauna und der
dazugehörigen Räumlichkeiten durch die Seminarteilnehmer üblich.
Auch bei eintägigen Seminaren stehe die Sauna den Seminarteilnehmern zur
Verfügung.
In seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2004
führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, gegen die Zuordnung von
Top A zum Betriebsvermögen bestünden keine Bedenken, da sich
aufgrund einer Besichtigung am 26. Mai 2004 der vom Bw. geschilderte
Sachverhalt bestätigt habe. Hinsichtlich der Räumlichkeiten des
Top K hätten sich ebenfalls die Angaben des Bw. über die
Flächennutzung als richtig erwiesen; die für eine Mitbenutzung durch
die Mieter vorgesehene Fläche betrage somit nur 20,20 m². Eine
fast ausschließlich betriebliche Nutzung des Saunabereiches könne
jedoch nicht nachvollzogen werden, zumal eine anteilige Verrechnung der
Betriebskosten an die Mieter erfolge.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2004 ersuchte der
Bw., den Investitionsfreibetrag entsprechend den beigelegten
Anlagenverzeichnissen 1993 bis 1995 mit 54.189,00 S (1993),
281.489,00 S (1994) und 367.459,00 S (1995) zu berücksichtigen
und führte ergänzend aus, die Betriebskosten der
Entspannungsräume (Top K) seien in der betrieblichen Aufwandsrechnung
der AAW erfasst. Aufgrund von Vereinbarungen mit einzelnen Mietern seien
lediglich Stromkostenanteile für den Saunagenerator im Zuge des allgemeinen
Hausstroms zur Weiterverrechnung möglich. Diese vertragliche Vereinbarung
habe aber nichts mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen
der Nutzung zu tun. Die Fläche der Sauna betrage lediglich
1,60 m². Der Zugang, WC und Dusche werde vor allem für den
100 % betrieblichen Seminarbereich genutzt.
Zusammengefasst ergibt sich aufgrund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Gebäude O-Weg 27 (Tz 38):
Das Unternehmen des Bw. (AAW) beschäftigt sich mit
Unternehmensberatung, Managementtraining, Lebens- und Sozialberatung sowie mit
dem Handel mit Produkten für Zeitmanagement. Im
berufungsgegenständlichen Gebäude werden Seminare und Veranstaltungen
abgehalten.
Den mit Schreiben vom 30. April 2004 vorgelegten
Unterlagen ist Folgendes zu entnehmen:
|
Gebäude
|
Einheit
|
Baujahr
|
Nutzfläche
m²
|
Bauphase
|
Zuordnung
s
= Selbst. Tätigkeit
v
= Vermietung
|
Top A
|
Büro
EG
|
1995
|
61,20
|
1
|
s
|
Top B
|
Büro/Wohnung
OG
|
1995
|
101,10
|
1
|
v
|
Top C
|
Büro/Wohnung
DG
|
1995
|
66,90
|
1
|
v
|
Top D
|
Büro/Wohnung
EG
|
1911,1958,1997
|
61,68
|
2
|
v
|
Top E
|
Büro/Wohnung
EG
|
1911,1958,1997
|
66,12
|
2
|
v
|
Top F
|
Büro/Wohnung
OG
|
1911,1958,1997
|
58,25
|
2
|
v
|
Top G
|
Büro
OG
|
1911,1958,1997
|
74,99
|
2
|
s
|
Top H
|
Büro/Wohnung
DG
|
1911,1958,1997
|
55,05
|
2
|
v
|
Top I
|
Büro/Wohnung
DG
|
1911,1958,1997
|
85,22
|
2
|
v
|
Top J
|
Büro
EG
|
1995
|
127,90
|
1
|
s
|
Öffentl. Räume
|
|
1995
|
154,10
|
1
|
s
|
Garage AAW
|
|
1995
|
19,98
|
1
|
s
|
Garage
|
|
1995
|
17,94
|
1
|
v
|
Keller/Buffet
|
|
1995
|
12,00
|
1
|
s
|
Gesamt
m²
|
|
|
962,43
|
|
Nach der Aufstellung des Bw.
beinhalten die öffentlichen Räumlichkeiten im Ausmaß von
154,10 m² folgende Einheiten:
|
Nutzung
|
gelegen
in
|
Fläche
in m²
|
Hauptraum
|
Top K
|
80,70
|
WC
|
Top K
|
1,50
|
Dusche
|
Top K
|
1,50
|
Vorraum
|
Top K
|
2,40
|
Sitzhöhle
|
Top K
|
9,10
|
WC-Sauna
|
Top K
|
1,20
|
WC-Dusche
|
Top K
|
0,90
|
Sauna
|
Top K
|
1,60
|
Sauna-Vorraum
|
Top K
|
5,00
|
Seminarraum
|
Top J
|
48,60
|
WC-Seminarraum
|
Top J
|
1,60
|
Gesamt
|
|
154,10
*)
*)
Die Gesamtfläche der im Top K gelegenen Räume beträgt
103,90 m². Die im Top J befindlichen öffentlichen Räume im
Ausmaß von 50,20 m² sind nicht beim Top J
berücksichtigt.
Der Bw. hat einen Mietvertrag vom 10. Juni 1997
(Top B) als Muster für die anderen Mietverträge vorgelegt. Daraus
ist ersichtlich, dass die Mietverträge befristet abgeschlossen worden
sind.
Die Verwendung der Wohnung, von Teilen derselben oder des
Zubehörs, zu einem anderen Zweck, als zu dem diese vermietet wird, ist
ausgeschlossen (Punkt 12).
Besondere Vereinbarungen: Die Benützung der
Kellerräume und des Seminarraumes ist den Mietern nicht erlaubt. Die
Dampfsauna mit Dusche und Fußwasserbecken darf von den Mietern -
gegen Bezahlung bei den anteiligen Betriebskosten - bis auf einseitigen
Widerruf des Vermieters benützt werden (Punkt 26).
Der Betriebsprüfer hat in seiner Stellungnahme zur
Berufung (ersichtlich aus den Beilagen) bei der Aufteilung der Nutzflächen
die jeweils einem Zweck dienenden Gebäudeteile direkt zugeordnet. Gemischt
genutzte Flächen (insbesondere der im Kellergeschoss liegende Sauna- und
Erholungsbereich - Top K - im Ausmaß von
103,90 m²) blieben unberücksichtigt. Danach ergibt sich laut
Betriebsprüfung folgendes Bild: Die Wohnungen Top A, B, C, D, E, F, G,
H und I sowie die Garage (links) im Ausmaß von insgesamt
651,68 m² (76,80 %) wurden dem Privatvermögen, die Wohnung
Top J und die Garage (rechts) im Ausmaß von insgesamt
197,00 m² (23,20 %) wurden dem Betriebsvermögen
zugeordnet.
Verkauf GmbH-Anteil (Tz 41):
Der Bw. war mit einer Einlage von 375.000,00 S
(75 %), seine Lebensgefährtin Edith K. mit einer Einlage von
125.000,00 S (25 %) an der F-GmbH beteiligt.
Nach dem Tod von Edith K. verkauften der Bw. und der
Sohn von Edith K., Hannes K., (Erbe durch unbedingte
Erbserklärung) ihre Geschäftsanteile an die I-GmbH zu einem
Abtretungspreis von 1,100.000,00 S (Notariatsakt vom
28. Februar 1994). Das Verrechnungskonto von Edith K. war zum
Zeitpunkt des Verkaufes mit 139.964,73 S negativ. Der Bw. glich dieses
Verrechnungskonto mit Überweisungen am 11. Februar 1994 und
28. Februar 1994 aus.
Im Abtretungsvertrag vom 28. Februar 1994 wurde
Folgendes vereinbart:
Der übernehmende Gesellschafter erwirbt diese
Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die den abtretenden
Gesellschaftern der Gesellschaft sowie den Mitgesellschaftern gegenüber
zustehen beziehungsweise obliegen. Er erklärt den Gesellschaftsvertrag in
der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu
unterwerfen, ferner die abtretenden Gesellschafter hinsichtlich der von ihnen
übernommenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem
Gesellschaftsverhältnis, die in diesem Vertrag ausdrücklich
übernommen werden, klag- und schadlos zu halten
(Punkt 3).
Die abtretenden Gesellschafter haften dafür, dass die
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteile ihr unbeschränktes
Eigentum darstellen und nicht mit irgendwelchen Rechten Dritter belastet sind.
Sie verpflichten sich, etwa auftretende, noch von ihnen zu vertretende
Verbindlichkeiten unverzüglich zu berichtigen und den übernehmenden
Gesellschafter diesbezüglich klag- und schadlos zu halten. Sie
erklären ferner, dass neben den dem übernehmenden Gesellschafter
bekannten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages keinerlei Vereinbarungen oder
Beschlüsse der Gesellschafter bestehen, die die mit den
vertragsgegenständlichen Geschäftsanteilen verbundenen
Mitgliedschaftsrechte beeinflussen (Punkt 4).
Die vom Bw. zum Thema der Verkaufsverhandlungen namhaft
gemachten Zeugen Horst I. und Mag. Norbert S. haben telefonisch
mitgeteilt, dass sie sich an die Details nicht mehr erinnern könnten;
seitens des Bw. wurde daher auf eine Zeugeneinvernahme verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gebäude O-Weg 27 (Tz 38):
Investitionsfreibetrag:
Gemäß
§ 10
Abs. 1 EStG 1988 kann der Steuerpflichtige bei der Anschaffung
oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag
von höchstens 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
gewinnmindernd geltend machen. (BGBl. Nr. 400/1988).
Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem
31. Jänner 1993 und vor dem 1. April 1994 anfallenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 30 %, von den nach dem
31. März 1994 und vor dem 1. April 1995 anfallenden
Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15 %
(§ 10 a EStG 1988 idF BGBl. Nr. 253/1993), von den
nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 9 % (BGBl. Nr. 297/1995 ab
5. Mai 1995).
Gemäß
§ 10
Abs. 3 EStG 1988 darf für Gebäude der
Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als sie unmittelbar
dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke betriebszugehöriger
Arbeitnehmer bestimmt sind.
Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient,
ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung im Betrieb zu beurteilen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar Band I, § 10 Tz 41). Ein
Gebäude dient (nur) dann unmittelbar dem Betriebszweck,
"wenn es von seiner Funktion her jene
Tätigkeit(en) ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur
Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet" (VwGH 6.5.1980,
0442/79).
Wird das Gebäude zu (mehr als) 80 % betrieblich
und zu (höchstens) 20 % privat genutzt, so kann trotz der
untergeordneten Bedeutung der privaten Nutzung der Investitionsfreibetrag nicht
von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden,
sondern vielmehr nur vom Ausmaß der betrieblichen Nutzung (VwGH 14.9.1993,
93/15/0135). Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, nach dem der
Investitionsfreibetrag nur insoweit zusteht, als das Gebäude unmittelbar
dem Betriebszweck dient. Es wird daher auf das Ausmaß der betrieblichen
Nutzung abgestellt (Prodinger, Der IFB bei vermieteten Gebäuden, ÖStZ
1995, S 325).
Das Unternehmen des Bw. (AAW) beschäftigt sich mit
Unternehmensberatung, Managementtraining, Lebens- und Sozialberatung sowie mit
dem Handel mit Produkten für Zeitmanagement. Im
berufungsgegenständlichen Gebäude werden Seminare und Veranstaltungen
abgehalten.
Hinsichtlich der Nutzungszuordnung in der Bauphase 1
(Berufungszeitraum) ist lediglich ein im Top K gelegener Bereich im
Ausmaß von 20,20 m² (Vorraum 2,40 m², Sitzhöhle
9,10 m², WC-Sauna 1,20 m², WC-Dusche 0,90 m²,
Sauna 1,60 m², Sauna-Vorraum 5,00 m²) strittig.
Zu diesen Räumlichkeiten haben die Mieter zwar Zugang;
tatsächlich wird dieser Bereich aber zu 95 % von der AAW genützt,
dies vor allem bei mehrtägigen Seminaren durch die Seminarteilnehmer. Auch
bei eintägigen Seminaren steht es den Teilnehmern (meist nach Beendigung
des Seminares) frei, die Sauna und die Nebenräume zu benutzen.
Zieht man den Unternehmensgegenstand in Betracht, sind die
oben angeführten Argumente nicht von der Hand zu weisen. Geht man weiters
davon aus, dass bei einer Gesamtfläche in der Bauphase 1 von
561,12 m² die strittigen Flächen nur 3,59 % ausmachen,
bestehen seitens des UFS keine Bedenken hier eine insgesamte betriebliche
Zuordnung vorzunehmen.
Nach Ansicht des UFS sind daher folgende Gebäudeteile
im Gesamtausmaß von 375,18 m² als unmittelbar dem Betriebszweck
dienend anzusehen: Top A - Büro Bw. (61,20 m²),
Top J - Büro AAW (127,90 m²), öffentliche
Räume (154,10 m²), Garage (19,98 m²), Buffet -
Keller (12,00 m²).
Für diese Gebäudeteile (66,86 % der
Gesamtnutzfläche) steht aus den dargelegten Gründen ein
Investitionsfreibetrag zu: 42.118,00 S (1993), 256.796,00 S (1994),
336.975,00 S (1995). Die Berechnung erfolgte aus den Werten der vorgelegten
Anlagenverzeichnissen mit dem oben ermittelten Prozentsatz.
Entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen werden folgende
Gebäudeteile im Gesamtausmaß von 185,94 m², die im
Berufungszeitraum (Bauphase 1) zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung verwendet wurden, dem Privatvermögen zugeordnet:
Top B (101,10 m²), Top C (66,90 m²), Garage
(17,94 m²).
Für diese Gebäudeteile (33,14 % der
Gesamtnutzfläche) ist kein Investitionsfreibetrag zu
gewähren.
Absetzung für Abnutzung:
Gemäß
§ 8
Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Absetzung für Abnutzung
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Gebäude ohne Nachweis der
Nutzungsdauer bis zu 4 %, soweit diese unmittelbar der
Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen;
dient ein Gebäude zu mindestens 80 % unmittelbar der
Betriebsausübung, dann beträgt die Absetzung für Abnutzung
für das ganze Gebäude bis zu 4 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten (BGBl. Nr. 400/1988).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8
lit. e EStG 1988 kann bei Gebäuden, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der
Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung
für Abnutzung geltend gemacht werden
(BGBl. Nr. 400/1988).
Entsprechend der oben durchgeführten Zuordnung der
einzelnen Gebäudeteile dienen insgesamt 375,18 m² (66,86 %)
unmittelbar der Betriebsausübung, während 185,94 m²
(33,14 %) der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
dienen.
Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten stellen sich
entsprechend der Stellungnahme der Betriebsprüfung (Beilage 3),
vermindert um die anteilige Förderung und adaptiert auf obige
Prozentsätze wie folgt dar:
|
AK/HK
|
gesamt
|
Förderung
|
verminderte
AK/HK
|
AK
|
983.684,00
|
-231.772,00
|
751.912,00
|
HK 1990
|
27.162,00
|
-6.416,00
|
20.746,00
|
HK 1992
|
7.482,00
|
-1.804,00
|
5.678,00
|
HK 1993
|
210.000,00
|
-49.522,00
|
160.478,00
|
HK 1994
|
2.337.071,00
|
-550.359,00
|
1.786.712,00
|
HK 1995
|
4.946.917,00
|
-1.165.075,00
|
3.781.842,00
|
AK/HK gesamt
|
8.512.316,00
|
-2.004.948,00
|
6.507.368,00
|
AK/HK
|
vermindert
|
Anteil
s.A.
|
Anteil
V+V
|
AK
|
751.912,00
|
502.728,00
|
249.184,00
|
HK 1990
|
20.746,00
|
13.871,00
|
6.875,00
|
HK 1992
|
5.678,00
|
3.796,00
|
1.882,00
|
HK 1993
|
160.478,00
|
107.296,00
|
53.182,00
|
HK 1994
|
1.786.712,00
|
1.194.596,00
|
592.116,00
|
HK 1995
|
3.781.842,00
|
2.528.539,00
|
1.253.303,00
|
AK/HK gesamt
|
6.507.368,00
|
4.350.826,00
|
2.156.542,00
Die AfA (1995) berechnet sich
für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie
folgt:
|
1995
|
AK/HK
s.A.
|
AfA-Satz
|
AfA
|
AK
|
502.728,00
|
4 %
|
20.109,00
|
HK 1990
|
13.871,00
|
4 %
|
555,00
|
HK 1992
|
3.796,00
|
4 %
|
152,00
|
HK 1993
|
107.296,00
|
4 %
|
4.292,00
|
HK 1994
|
1.194.596,00
|
4 %
|
47.784,00
|
HK 1995
|
2.528.539,00
|
4 %
|
101.142,00
|
AfA gesamt
|
|
|
174.034,00
Die AfA (1993-1995) für die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist folgendermaßen zu
berechnen:
|
|
AK/HK
V+V
|
AfA-Satz
|
AfA
|
HK 1993
|
53.182,00
|
1,5 %
|
798,00
|
HK 1994
|
592.116,00
|
1,5 %
|
8.882,00
|
HK 1995
|
1.253.303,00
|
1,5 %
|
18.800,00
Verkauf GmbH-Anteil (Tz 41):
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Strittig ist, ob die vom Bw. durchgeführte
"Glattstellung" des Verrechnungskontos Edith K. (Lebensgefährtin des
Bw.) zu Gunsten des Sohnes von Edith K. betrieblich oder privat veranlasst
war.
Nach der ständigen Rechtsprechung finden
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen - selbst wenn sie den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im
Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
(Publizität),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen
Familienfremden unter den selben Bedingungen abgeschlossen worden wären
- so genannter Fremdvergleich (VwGH vom 22.2.2000, Zl.
99/14/0082).
Diese Grundsätze beruhen auf der in
§ 21 BAO normierten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (VwGH
10.5.1988, 87/14/0084) und haben ihre Bedeutung vor allem im Rahmen der
Beweiswürdigung (VwGH 6.10.1992, 89/14/0078).
Grundvoraussetzung für die Anwendung des
Fremdvergleiches ist der Begriff "nahe Angehörige". Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis gehen von einem weiten Begriffsverständnis
aus.
Das "Nahestehen" ist ein Indiz für eine private bzw.
gesellschaftsrechtliche Veranlassung; zur Begründung des "Nahestehens"
reicht jede familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder
auch rein tatsächliche Beziehung zu einem Dritten aus. Entscheidend kommt
es auf ausschließlich im Naheverhältnis und dem dadurch verbundenen
fehlenden Interessensausgleich begründete Vorteile für den
Steuerpflichtigen selbst oder für den nahe stehenden Dritten an (Wieser,
Die ertragsteuerliche Beurteilung von Vereinbarungen und Leistungsbeziehungen
zwischen "Nahestehenden" Teil I, FJ 1998, S 55).
Unter den Begriff "nahe Angehörige" sind daher
sonstige Personen, die untereinander in einem besonderen persönlichen
Naheverhältnis stehen - wie im gegenständlichen Fall
Lebensgefährten (VwGH 16.11.1993, 90/14/0179) und ihre Nachkommen -
zu subsumieren.
Beim Fremdvergleich ist zu hinterfragen, ob der
Vereinbarung ein Leistungsaustausch oder das Naheverhältnis zu Grunde liegt
(Doralt, a.a.O., § 2 Tz 161).
Nach den Angaben des Bw. hätte sonst die I-GmbH die
Anteile an der F-GmbH nicht bzw. nicht um den vereinbarten Abtretungspreis
erworben.
Diese Aussagen sind durchaus glaubwürdig. Es liegt auf
der Hand, dass der Abtretungspreis um den Saldo des Verrechnungskontos reduziert
worden wäre.
Die Abdeckung des Verrechnungskontos durch den Bw. hat
jedoch nicht seinen GmbH-Anteil betroffen. Er wäre daher zu einer
"Glattstellung" des Kontos nicht verpflichtet gewesen. Diese hätte
eigentlich der Sohn von Edith K., Hannes K., der den GmbH-Anteil durch
seine unbedingte Erbserklärung erworben hat, durchführen müssen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Begleichung der Schulden durch den
Nachlass gedeckt gewesen wäre, denn ansonsten hätte Hannes K.
keine unbedingte Erbserklärung abgegeben.
Der Bw. hat auch in weiterer Folge keine Forderungen an
Hannes K. gestellt.
Es erscheint im Rahmen des gebotenen Fremdvergleiches
ausgeschlossen, dass jemand für einen Dritten Schulden übernimmt und
diese nicht zurückfordert.
Der UFS vertritt daher die Auffassung, dass die geleistete
Abdeckung des Verrechnungskontos von Edith K. privat veranlasst war. Sie
ist somit nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und aus
Vermietung und Verpachtung errechnen sich entsprechend den obigen
Ausführungen und unter Berücksichtigung der durch die
Berufungsvorentscheidung erfolgten Änderungen, die nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens sind, wie folgt:
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
|
|
1993
|
|
Gewinn laut BP
|
485.421,00
|
abzüglich IFB laut
BE
|
-42.118,00
|
Gewinn laut
Berufungsentscheidung
|
443.303,00
|
|
|
1994
|
|
Gewinn laut BP
|
274.979,00
|
abzüglich IFB laut
BE
|
-256.796,00
|
Gewinn laut
Berufungsentscheidung
|
18.183,00
|
|
|
1995
|
|
Gewinn laut BP
|
18.350,00
|
zuzüglich AfA laut
BP
|
38.845,00
|
abzüglich AfA laut
BE
|
-174.034,00
|
zuzüglich IFB laut
BP
|
486.543,00
|
abzüglich IFB laut
BE
|
-336.975,00
|
Gewinn laut
Berufungsentscheidung
|
32.729,00
|
|
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
|
1993
|
-798,00
|
1994
|
-8.882,00
|
1995
|
-18.800,00
Vorläufige Veranlagung:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO kann
die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss
ist.
Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist jedoch
die Ungewissheit beseitigt, sodass die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1993 bis 1995 endgültig zu erlassen sind (§ 200
Abs. 2 BAO).
Der Bw. hat für die Dauer
von sieben Jahren (1997 bis 2001) eine vorläufige Veranlagung beantragt. Da
der berufungsgegenständliche Zeitraum 1993 bis 1995 ist, kann in diesem
Berufungsverfahren über das Begehren nicht abgesprochen
werden.
Aus den oben dargelegten
Gründen war der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Linz,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0447-L/02
- Stammnummer
- 11768
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF