Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101459/2017
Liebhaberei bei eklatanten Abweichungen der Prognoserechnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101459/2017vom 16.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Erweist sich dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundener Zinsenbescheid, erlassen. Eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ist nicht vorgesehen.
Die eventuell vorliegende inhaltliche Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides ist auf Grund der oben angeführten Bindung daher für den Zinsenbescheid nicht relevant (siehe auch Ritz, BAO-Handbuch, § 205 BAO, Seite 128).
7. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen abzuweisen.
E. Zulassung zur Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist ebenso wie die Finanzverwaltung zur Auffassung gelangt, dass die Liebhabereivermutung nicht widerlegt werden konnte und daher seit Beginn (2004) von Liebhaberei auszugehen ist. In Fällen einer von vorneherein nicht anzuerkennenden Einkunftsquelle stellt sich die vom Bf. aufgeworfene Frage einer Miteinbeziehung eines Veräußerungsgewinnes nicht. Es liegt auch hinsichtlich der weiteren Fragestellungen keine vom VwGH zu beantwortende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, zumal sich die Entscheidung an der bisherigen Rspr des VwGH orientiert.
Linz, am 16. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101459/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101459.2017
- Stammnummer
- 117679
- Gültig
- 16.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF