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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100119/2015

Schweizer Invalidenrente aus der ersten und zweiten Säule, teilweise Nichterklärung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100119/2015vom 15.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie sich aus den ho. vorliegenden Unterlagen zwanglos ergibt, sollte die Abgabenbehörde lediglich der - verminderte - Aktivbezug bis 01/2005 und ab diesem Zeitpunkt lediglich die Invalidenrente aus der ersten Säule zur steuerlichen Erfassung angezeigt werden. Es ist hier nämlich insbesondere zu beachten, dass auch die - parallel zum Aktivbezug ausbezahlte 01/2005 Invalidenrente aus der ersten Säule nicht erklärt wurde - dass also bei den Erklärungen penibel darauf geachtet wurde, lediglich eine Geldleistung/quelle steuerlich zu erklären. Die Verschleierung der vorher schon gezahlten Invalidenrente, nachweislich zumindest ab 2004, aus der ersten Säule ergeht auch klar aus der vorerst auf den o.a. Vorhalt aus dem Jahr 2006 erfolgten Abdeckung der ersten Seite der Verfügung der Eigenössischen Invalidenversicherung vom 6. Mai 2005 hervor, aus der nur ersichtlich war, dass der Bf. ab 02/2005 eine Invalidenrente aus der ersten Säule bezieht, zudem war durch die Abdeckung auch nicht ersichtlich, dass das vollständige Dokument drei Seiten umfasst. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens ist schließlich vom nunmehrigen steuerlichen Vertreter die vollständige Verfügung mit 1., 2. und 3. Seite beigebracht worden. Aus der vorerst vom Bf. bzw. dessen damaliger steuerlicher Vertretung über Vorhalt des Finanzamtes beigebrachte Verfügung der Eigenössischen Invalidenversicherung vom 6. Mai 2005 geht eben lediglich hervor, dass der Bf. mit Wirkung ab 01.02.2005 die ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) in Höhe von CHF 1.763,00 erhält, der Rest der Verfügung ist bei der übermittelten Kopie wie o.a. abgedeckt. Aus der nunmehr dem BFG vorliegenden Verfügung erhellt in aller Deutlichkeit, warum diese dem Finanzamt ganz offensichtlich bewusst nicht vollständig vorgelegt wurde, ist doch auf der zweiten Seite, also einer vorerst nicht übermittelten Seite, angeführt: "Infolge der Änderung des IV-Grades wird die bis zu diesem Ereignis gewährte Rente abgelöst." D.h. nichts anders, als aus diesem Satz klar ersichtlich hervorgeht, dass bereits eine IV-Rente vor dem Zeitraum 02/2005 an den Bf. ausbezahlt worden ist, welcher Umstand dem Finanzamt verheimlicht werden sollte. Dies ist auch insofern eindeutig, als dass freilich keine Änderung der Rechtsgrundlage der Auszahlung der IV-Rente aus der ersten Säule von 2004 verglichen mit 2005 stattgefunden hat, die Änderung hat lediglich im Invaliditätsgrad bestanden, der vorher mit 50% angesetzt wurde, und ab 02/2005 mit 100%, und war dem Bf. bzw. dessen Steuerberater freilich bewusst, dasss die IV-Rente aus der ersten Säule neben dem verminderten Aktivbezug ab Bezug zu erklären gewesen wäre. Die Invalidenrente aus der zweiten Säule wurde überhaupt nicht erklärt. Gleich verhält es sich mit der Verschweigung der ordentlichen Zusatzrente f, ab 02/2009. Der Begriff der Zusatzrente ist hierbei klar und eindeutig: Die Zusatzrente kann nicht in eine andere Rente umgedeutet werden, auch hier wurde der Geldzufluss an den Bf. bewusst verheimlicht, um eine steuerliche Erfassung hintanzuhalten. In das Gesamtbild des gegen den Bf. bestehenden Vorwurfes der Abgabenhinterziehung passt eben auch perfekt die Nichtentbindung von der Verschwiegenheitspflicht seines damaligen Steuerberaters d. Damit soll ganz offensichtlich dem BFG verunmöglicht werden festzustellen, welche Unterlagen der Bf. dem Steuerberater beigebracht hat, welche steuerliche Auskünfte er bei ihm einholte, weiters die ganze Vorgangsweise vor dem Anfertigen der jeweiligen Steuererklärungen zwischen ihm und dem Steuerberater. Wie es dazu gekommen ist, dass der Steuerberater in den Einkommensteuererklärungen die verfahrensgegenständlichen IV-Renten aus der ersten und zweiten Säule sowie die Zusatzrente nicht erklärt hat. Hier handelt es sich nach überzeugter Ansicht - wie aus dem obigen Ausführungen ersichtlich - in keinem Fall um eine zweifelsfrei vertretbare Rechtsmeinung seitens des Bf. oder auch des Steuerberaters, die den Bf. oder den Steuerberater, wobei nicht wirklich geklärt ist, welche Unterlagen der Bf. diesem tatsächlich beibrachte, legimiert hätten, ohne jede Rücksprache mit der Abgabenbehörde diese Leistungen einfach überhaupt nicht zu erklären. Auch obliegt es beim prima facie Vorliegen dem Grunde und der Höhe nach gleichartigen ausländischen Leistungen nicht einfach dem Steuerpflichtigen oder auch dem Steuerberater kommentarlos zu bestimmen, ob diese Geldleistungen zu erklären sind oder nicht, jedenfalls mit Sicherheit nicht, solange keine eindeutige rechtsgültige Klärung vorliegt, was im Sinne der Steuererklärungen des Bf. zweifellos nicht der Fall war. Durch diese bewusste Nichterklärung der gegenständlichen Geldleistungen ist überdeutlich ersichtlich, dass der Abgabenbehörde von vornherein unmöglich gemacht werden sollte, irgendeine steuerliche Würdigung des Sachverhaltes, in diesem Falle den Geldleistungen aus der ersten Säule 01/2004 bis 01/2005, die gesamten Geldleistungen aus der zweiten Säule, sowie die Geldleistungen aus der Zusatzrente, vorzunehmen bzw. diese Geldzuflüsse steuerlich zu erfassen. Wenn der damals nicht für den Bf. tätige Steuerberater in der Verhandlung angegeben hat, er habe die Vermutung, dass betreffend der Meldung der Invalidenrente aus der ersten Säule erst ab 02/2005 und der Zusatzrente Ehegattin ab 02/2009 ein "Fehler" seitens der Steuerkanzlei passiert sei, so kann diese reine, nicht weiter gegründete, Vermutung am Tatvorwurf nichts ändern. Es steht für das Bundesfinanzgericht somit zweifelsfrei fest, dass der Tatplan des Bf. nach seinem Betriebsunfall 1999 und des Bezugs der Invalidenrenten dahingehend gerichtet war, prinzipiell nur eine Geldzuflussquelle - nämlich vorerst den verminderten Aktivbezug bis 01/2005, dann die IV-Rente aus der ersten Säule 02/2005 - 01/2009, dann die ordentliche Rente ab 02/2009 steuerlich zu erklären, und die anderen daneben bestehenden Geldzuflüsse, nämlich die Invalidenrente aus der ersten Säule für (zumindest) ab 01/2004 - 01/2005, die Invalidenrente aus der zweiten Säule 07/2000 - 02/2009 (erste gebündelte Auszahlung 2004, siehe oben) und die Zusatzrente ab 02/2009 steuerlich nicht erfassen zu lassen. Es liegt daher zumindest ein bedingter Vorsatz durch die Inkaufnahme der Bewirkung von Abgabenverkürzungen durch Nichterklären der gegenständlichen Geldleistungen vor, weshalb das Finanzamt auch zu Recht die Bestimmungen des § 207 Abs. 2 BAO angewendet hat. Es war somit laut Spruch zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Weiters war Gegenstand des Verfahrens Fragen der Beweiswürdigung, wie sie einer Revision nicht zugänglich sind. Feldkirch, am 15. Jänner 2018

Normen und Schlagworte

Schweizer Invalidenversicherung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100119/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100119.2015
Stammnummer
117665
Gültig
15.01.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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