Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103903/2015
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103903/2015vom 21.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist (VwGH 25.6.1990, 89/15/0067).
Dazu wandte der Bf. ein, dass bei der Haftungsentscheidung nach Billigkeit zu berücksichtigen sein werde, dass er für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt € 150.000,00 persönlich hafte. Da jedoch nicht behauptet wurde, dass auch die anderen Gläubiger, für deren Forderungen er hafte, auf einen Teilbetrag verzichteten, kann dieser Umstand auch im Rahmen des Ermessens keine Berücksichtigung finden, da sich ansonsten eine allfällige Herabsetzung der Haftung für Abgabenschulden nur zu Gunsten anderer Gläubiger auswirken würde (vgl. zur Nachsicht gemäß § 236 BAO VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082).
Vom Bf. wurden sohin keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.
Laut Rückstandsaufgliederung vom 16.11.2017 haften von den Abgaben die Umsatzsteuer 09/2010 iHv 978,86 nicht mehr, die Umsatzsteuer 11/2010
nur mehr im Ausmaß von € 12.257,73
unberichtigt aus, daher war der Beschwerde auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 09/2010
und des Teilbetrages der Umsatzsteuer 11/2010 stattzugeben.
Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die nachstehenden Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH
im Ausmaß von nunmehr € 41.719,13 zu Recht:
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Abgabe
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Zeitraum
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Betrag
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Kammerumlage
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10-12/2009
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201,15
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Umsatzsteuer
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11/2010
| 12.257,73
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Kammerumlage
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10-12/2010
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297,06
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Körperschaftsteuer
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01-03/2011
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437,00
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Umsatzsteuer
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01/2011
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610,05
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Umsatzsteuer
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03/2011
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19.385,01
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Körperschaftsteuer
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04-06/2011
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437,00
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Umsatzsteuer
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04/2011
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2.088,00
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Umsatzsteuer
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05/2011
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6.006,13
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am 21. November 2017
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103903/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103903.2015
- Stammnummer
- 117645
- Gültig
- 21.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF