Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101737/2017
Ausübung einer Kaufoption durch Benennung eines Dritten.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101737/2017vom 13.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die vorgelegte Stellungahme wird nicht in Zweifel gezogen, jedoch kann der Sachverhalt auch nur an Hand der vorgelegten Unterlagen beurteilt werden.
Der PV greift in seiner Stellungnahme vom 28. September 2017 zum Vorhalt des BFG vom 24. August 2017, Textpassagen aus der Stellungnahme des Herrn F vom 22. September 2017 heraus. Letztere lautet vollständig:
"Trotz genauer Durchsicht der von Ihnen übermittelten Dokumente ist mir der Sachverhalt nicht völlig klar.
Unter einer Option wird nach herrschender Auffassung ein Vertrag verstanden, durch den eine Partei das Recht erhält, ein inhaltliche voraus bestimmtes Schuldrecht in Geltung zu setzen (vgl zB Koziol-Welser/Kletecka, Bürgerliches Recht I 457 mwH). Laut der Niederschrift vom 21.8.2017 über die vorgenommene Erörterung wurde der in Rede stehende Optionsvertrag zwischen Frau XY und B - später p - abgeschlossen, die Option aber von der Berechtigten B nicht ausgeübt. Damit ist aber klargestellt, dass von dem der „B" eingeräumten Gestaltungsrecht kein Gebrauch gemacht worden ist und es damit zu keinem Erwerbsvorgang iS des § 1 GrEStG gekommen ist.
Der gesamte Vorgang macht nur dann Sinn, wenn der in den Akten enthaltene „Kaufvertrag" zwischen XY und B in Wahrheit gar nicht abgeschlossen wurde. Welches Verhältnis zu der Firma AG bestand, erschließt sich mir leider nicht. Für die Beurteilung wäre interessant, mit wem die letztendlichen Käufer die Kaufverträge abgeschlossen haben. Vermutlich war AG nur als Vermittler aufgetreten. Ansonsten hätte ja von den Bestimmungen des § 17 Gebrauch gemacht werden können."
Daraus ergibt sich, dass wesentliche Unterlagen zur abschließenden Beurteilung gefehlt haben.
Dass, laut der Niederschrift vom 21.8.2017 über die vorgenommene Erörterung, der in Rede stehende Optionsvertrag zwischen Frau XY und B - später p - abgeschlossen, die Option aber von der Berechtigten B nicht ausgeübt worden ist, war die Behauptung des Parteienvertreters im Verfahren (siehe den Zusatz "RA" = Rechtsanwalt in der Niederschrift) und keine außer Streit gestellte Tatsache.
Aus der Niederschrift geht auch hervor, dass die letztendlichen Käufer die Kaufverträge mit Fr. XY abgeschlossen haben.
Dass allenfalls von den Bestimmungen des § 17 GrEStG Gebrauch gemacht hätte werden können heißt nicht, dass dies auch geschehen wäre.
Aus der vorgelegte Stellungnahme ist somit nichts für die Bf zu gewinnen.
In Bezug auf die Bescheidbezeichnung wird auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.1.2017 verwiesen.
Hinsichtlich des Beweisantrages zur Einvernahme der Käufer im Hinblick darauf, dass sie von der Option nichts gewusst hätten ist zu sagen, dass kein Grund besteht dies in Zweifel zu ziehen.
Mündliche Verhandlungen haben nach § 274 Abs 1 stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird bzw wenn es der Berichterstatter (bzw der Einzelrichter) für erforderlich hält.
Wird die mündliche Verhandlung trotz eines rechtzeitigen Antrages unterlassen, so verletzt dies Verfahrensvorschriften. Auch in diesem Fall führt die Verletzung von Verfahrensvorschriften jedoch nur dann zur Aufhebung durch den VwGH, wenn die Verletzung als „wesentlich“ zu beurteilen ist (zB VwGH 28.11.2001, 97/13/0138;
27.1.2009, 2008/13/0199;
29.7.2010, 2006/15/0215;
20.12.2012, 2009/15/0033 in Ritz5, zu § 274).
In gegenständlichem Fall wurde der Bf wiederholt die Möglichkeit des Parteiengehörs unter Vorlage von Beweisen und Stellung von Beweisanträgen eingeräumt (FAGVG, Niederschrift vom 28.6.2010; Erörterungstermin Niederschrift vom 22.8.2010, Vorhalt vom 24.8.2010).
Die Abhaltung einer mündlichen Einzelverhandlung zeitnah zum letzten Erörterungstermin und nach der hie zu vorgelegten Stellungnahme hätte keine Änderung der rechtlichen Beurteilung herbeiführen können.
Die Beschwerde war nach dem oben Gesagten als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. zB. VwGH 13. Dezember 2012, 2010/16/0072, vom 24. September 2009, 2007/16/0172).
Wien, am 13. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101737/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101737.2017
- Stammnummer
- 117644
- Gültig
- 13.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF