Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0308-G/03
1) Fremdüblichkeit der Leistungsverrechnung zwischen Gesellschafter und GmbH 2) AfA-Satz eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0308-G/03vom 02.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Calcula Treuhand WTH GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Judenburg-Liezen
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 2000
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Zur
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 ergibt sich keine
Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist sowohl Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
als auch zusammen mit seiner Ehegattin deren Geschäftsführer.
Im gegenständlichen Verfahren geht es um die
Einkünfte des Bw. aus Vermietung und Verpachtung einer Liegenschaft in L.,
deren Miteigentümer er zu 23 % ist. Weitere Miteigentümer sind die
obgenannte Kapitalgesellschaft zu 66 % und die B."W." zu 11 %. Das Gebäude
hat eine Gesamtnutzfläche von 1.100 m² und beinhaltet mehrere Tops,
die sowohl vom Bw. als auch von der GmbH an diverse Dauermieter vermietet
werden. Von der B."W." wird der Anteil selbst betrieblich genutzt.
Eine die Jahre 1996 - 2000 umfassende Betriebsprüfung
führte zu folgenden Feststellungen:
Tz. 13 Leistungsverrechnungen durch die K GmbH
Der Bw. erbringt
für die Fa K GmbH verschiedene Dienstleistungen unentgeltlich, die wie
folgt beschrieben wurden.
Bei diesen
Dienstleistungen handelt es sich um Pflege - und Reinigungsleistungen der
Außenanlagen, Stiegenhäuser und Passage, der Schneeräumung sowie
diverse Büroarbeiten.
Von Seiten der
Fa. K GmbH werden nun diese erbrachten Leistungen mit einem Stundensatz zwischen
S 440,00 und S 550,00 (netto) an den Bw. verrechnet. Wobei durch die
Bp festgestellt werden konnte, dass diese Kosten zur Gänze an den Bw.
verrechnet werden; d.h. es findet keine Kostenaufteilung zwischen den
Miteigentümern statt.
Durch die Bp
werden diese Kostenabrechnungen für die erbrachten Leistungen nicht
anerkannt, da es im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und auch im
Fremdvergleich nicht üblich ist, Kosten für erbrachte Dienstleistungen
im Rahmen einer Miteigentümergemeinschaft nur an einen Miteigentümer
weiterzuverrechnen, wenn zumal dieser Miteigentümer die Leistung erbracht
hat.
Dies führte zur Nichtanerkennung folgender
Beträge:
1996: S 106.150,00
1997: S 112.920,00
1998: S 132.000,00
1999: S 161.320,00
2000: S 165.510,00
Tz. 14 Korrektur des AfA-Satzes
Im Zuge der
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der angewandte Abschreibungssatz
für das Gebäude 3 % beträgt bzw. der AfA-Satz auf die
verbleibende Restnutzungsdauer angepasst wurde. Gem. § 16 (8) e EStG 88
können bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden.
Das Finanzamt folgte in den im
wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheiden für die
Streitjahre der Auffassung der Betriebsprüfung.
In seiner dagegen gerichteten
Berufung begründete der Bw. diese Leistungsverrechnung im Wesentlichen
damit, dass es sich bei den Dienstleistungen nicht nur um Pflege - und
Reinigungsleistungen der Außenanlagen, Stiegenhäuser und Passage, der
Schneeräumung sowie "diverse Büroarbeiten" handle, sondern um die
gesamte Hausverwaltung inklusive Zahlungsüberwachung und Mahnwesen,
Vertragserrichtung mit einzelnen Mietern und Mietvertragshandlungen im Vorfeld,
Kostenerfassung, Aufteilung und Abrechnung, Erstellung der steuerrechtlich
relevanten Aufzeichnungen, die Erledigung des überwiegenden Teiles der
Gebäudewartung, Reparaturarbeiten und teilweise sogar Errichtung und
Änderung von Elektroinstallationen und Umbauarbeiten im Innenbereich. Die
genannten Leistungen werden nicht vom Bw. allein, sondern mit tatkräftiger
Unterstützung der übrigen GmbH Gesellschafter bewerkstelligt.
Die Behörde gehe auch
völlig fehl in der Auffassung, bei den verrechneten Leistungen handle es
sich um jene für das gesamte Gebäude, vielmehr handle es sich dabei um
jenen Teil der erbrachten Leistungen, welcher ausschließlich das
Unternehmen Vermietung und Verpachtung des Bw. betreffe.
Bezüglich des AfA - Satzes
werde nochmals eingewendet, dass sich der überwiegende Teil des vermieteten
Gebäudes im Altteil befinde, welcher als für die örtlichen
Verhältnisse als historisch (mit Kreuzgewölbe) bezeichnet werden kann.
Ausgehend von einer angemessenen Restnutzungsdauer von 25 Jahren für ein
Gebäude im Alter von 150 Jahren (oder mehr) und einem sechzigprozentigen
Gebäudeanteil ergebe sich im gewogenen Mittel ein AfA - Satz von drei
Prozent.
In der abweislich ergangenen
Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt die Leistungsverrechnung
nicht, da die Fremdüblichkeit keinesfalls erfüllt sei:
"Es
ist wohl fremdunüblich, wenn jemand mit seiner eigenen Arbeitskraft sein
eigenes Vermögen verwaltet, sodann vorgibt, dies gratis für einen
anderen (hier für die GmbH) zu tun, damit sodann dieser Andere dieselbe
soeben gratis empfangene Vorleistung anschließend wieder entgeltlich an
den vorherigen ohnehin Gratisleister und de-facto Leistungserbringer
weiterverrechnet. Durch diese gekünstelte Zwischenschaltung der GmbH -
nämlich zunächst Gratisleistung des Bw. an die GmbH bei
anschließender entgeltlicher Rückleistung der GmbH an den Bw. -
würden üblicherweise einnahmenvermittelnde Eigenleistungen des Bw. bei
ihm plötzlich in Aufwandsposten umkonstruiert werden."
Auch sei die gegenständliche
Methode, nämlich 1. Stufe Gratisleistung und anschließende
2. Stufe entgeltliche Rückleistung nicht nur dem Grunde nach
fremdunüblich, sondern bei den gegenständlichen Verrechnungspreisen
auch der Höhe nach.
Die Abgabenbehörde erster
Instanz stellte die Verrechnung der Betriebskosten ausführlich wie folgt
dar:
Der Bw. habe an seine Mieter die jeweiligen vertraglichen
Hautmietzinse verrechnet und unter seinen V+V - Einnahmen erklärt. Die
seinen gesamten Vermietungsbereich betreffenden Hausbetriebskosten habe er nicht
als Werbungskosten erfasst und mangels eigener Weiterverrechnung an seine Mieter
auch nicht unter seinen Einnahmen erklärt. Die seinen Vermietungsbereich
betreffenden Betriebskosten habe die GmbH (vermeint als Verwalter, jedoch
fälschlicherweise im eigenen Namen) an die Mieter des Bw. direkt
verrechnet. Die GmbH habe die Betriebskosten auf Aufwandskonten und die an die
Mieter des Bw. verrechneten Betriebskosten auf Erlöskonten gebucht. Neben
diesen Ausgangsrechnungen an die Mieter des Bw. habe die GmbH die
streitgegenständlichen Betriebskosten auch an den Bw. selbst gelegt. Der
Bw. habe im Schreiben vom 19. August 2002 dazu ebenfalls ausgeführt, dass
er auf der Ausgabenseite keine Betriebskosten berücksichtigt habe, da sie
zur Gänze an die Mieter weiterverrechnet worden seien. Die
Betriebskostenverrechnung sei ausschließlich über das Rechnungswesen
der GmbH erfolgt.
Hinsichtlich der strittige Frage
der AfA, führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass der
Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer nur mit einem Gutachten
über den Bauzustand erbracht werden könne. Für 40 % des
Gesamtgebäudes wurde, in Übereinstimmung mit dem Bw., ein AfA - Satz
von 1,5 % angesetzt. Für den Altteil wurde der AfA - Satz auf 2 %
angehoben, mit der Begründung, dass das Gebäude vor 1915 errichtet und
vor 1989 erworben worden sei. Den durchschnittlichen AfA - Satz erhöhte sie
somit auf 1,8 %.
Mit Eingabe vom 9. September 2003
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 - 2000 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte hinsichtlich Leistungsverrechnung
zwischen Berufungswerber und GmbH ergänzende Ausführungen.
Insbesondere versuchte der Bw. an Hand der vom Fachverband für
Immobilienverwalter und Immobilientreuhänder bei der Wirtschaftskammer
veröffentlichten Richtlinien und Honorarsätze für
Immobilienverwalter, der Mindestlohntarife für die Betreuung und Bedienung
von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften und der Mindestlohntarife
für Hausbesorger die Angemessenheit der angewendeten Stundensätze zu
beweisen und kam zu dem Schluss, dass die an den Bw. verrechneten und als
Betriebsausgaben berücksichtigten Leistungshonorare absolut und
unwiderlegbar dem Fremdvergleich standhielten.
Hinsichtlich des AfA - Satzes verwies er auf seine
Berufungsausführungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen fehlt es
idR an dem zwischen Fremden bestehenden Interessengegensatz, der aus dem
Bestreben der Vorteilsmaximierung jedes Vertragspartners resultiert. Dadurch
könnten durch die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten abweichend von
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten steuerliche Folgen
entsprechend beeinflusst werden (VwGH 4.6.2003, 97/13/0208).
Im Hinblick auf den fehlenden Interessengegensatz
müssen eindeutige und objektiv tragfähige Vereinbarungen vorliegen,
die eine klare Abgrenzung zwischen der steuerlich beachtlichen Sphäre der
Einkommenserzielung und der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der
Einkommensverwendung zulassen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch,
EStG 1988, § 20 Tz 44).
Nach ständiger Rechtsprechung setzt die betriebliche
Veranlassung von Vereinbarungen bzw. Leistungsbeziehungen zwischen nahen
Angehörigen voraus, dass sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden könnten (Publizität),
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären (VwGH 18.9.2003, 99/15/0096).
Die Kriterien für die Anerkennung von Verträgen
zwischen nahen Angehörigen gelten auch für Verträge mit
juristischen Personen, an denen ein Vertragspartner oder seine Angehörigen
in einer Weise als Gesellschafter beteiligt sind, dass mangels eines
Interessengegensatzes die Annahme nahe liegt, für eine nach außen
vorgegebene Leistungsbeziehung bestehe in Wahrheit eine im
Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Veranlassung (VwGH 24.9.2003,
97/13/0232).
Diese Kriterien spielen im Rahmen der Beweiswürdigung
eine Rolle und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen
berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten
vertraglichen Gestaltung bestehen (VwGH 25.11.1997, 96/14/0024).
Im vorliegenden Fall hat nun der Bw. mit der Gesellschaft,
deren Gesellschafter er ist, eine Vereinbarung geschlossen. Er selbst erbringt
in seiner Funktion als Gesellschafter der GmbH eine unentgeltliche Leistung an
diese, welche ihm wiederum in der Folge von der GmbH in Rechnung gestellt wird.
Wie der Bw. in seiner Berufung dazu ausführt, bezieht sich dieses
Verhältnis Leistung und Gegenleistung (Verrechnung)
ausschließlich auf seinen
Miteigentumsanteil iHv. 23 %.
Diese Vereinbarung war an Hand der oben angeführten
Kriterien zu prüfen.
Der Bw. hat in seiner Eingabe vom 8. Jänner 2001
ausgeführt:
Ein Vertrag
zwischen der GmbH und A.K. über die Erbringung von Pflege- und
Reinigungsleistungen der Außenanlagen, Stiegenhäuser und Passage
sowie Schneeräumung liegt nicht vor und ist für derartige Leistungen
auch nicht fremdüblich.
Vereinbart ist
bereits seit vielen Jahren, dass die Pflege der Außenanlagen,
Stiegenhäuser und Passage sowie der Verwaltungstätigkeiten im
Zusammenhang mit der Mietzins- und Betriebskostenverrechnung sowie die
Führung der damit im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen durch die GmbH
erledigt und dem Grundstücksmiteigentümer A.K. anteilig in Rechnung
gestellt wird.
Dabei wurde
davon ausgegangen, dass der anteilige Zeitaufwand zur Reinigung von zwei
Stiegenhäuser, einer Passage, des gesamten Gehsteig- und Parkplatzbereiches
sowie die entsprechende Schneeräumung eine Stunde pro Werktag
(5-Tage-Woche) in Anspruch nimmt. Für die anteiligen Büroarbeiten
wurden monatlich ca. fünfeinhalb Stunden präliminiert und
abgerechnet.
In den von der GmbH gelegten Rechnungen wurden diese
Leistungen dem Bw. verrechnet. In seiner Berufung wurde der Leistungskatalog vom
Bw. wie im Sachverhalt dargestellt erweitert.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung
ausführt, ist eine ausreichende Publizität nur dann gegeben, wenn
vertragliche Vereinbarungen unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro futuro
bekannt gegeben werden (vgl. VwGH 21.10.1986, 84/14/0046). Gerade das
Erfordernis der Publizität soll verhindern, dass steuerliche Folgen
willkürlich herbeigeführt werden können.
Das Nichtvorliegen einer Vereinbarung ist
gegenständlichenfalls unbestritten.
Der Bw. rechtfertigt diesen Mangel in seinem Vorlageantrag
mit dem Hinweis, dadurch dass die erbrachten Leistungen für Verwaltung und
Betreuung der Liegenschaft gleichermaßen
für alle Miteigentümer erbracht und mit den gleichen
Stundensätzen verrechnet worden seien, seien die
gegenständlichen Vereinbarungen bereits auf andere Weise hinreichend zum
Ausdruck gekommen.
Das Argument ist jedoch nicht geeignet, die Tatsache des
Nichtvorhandenseins einer schriftlichen Vereinbarung zu kompensieren:
Auf die Frage der Abgabenbehörde zweiter Instanz im
Vorhalt vom 7. Mai 2004, wie die Verrechnung mit den anderen Miteigentümern
erfolgt sei, hat der steuerliche Vertreter des Bw. die Betriebskostenabrechnung
der B."W." vorgelegt und ausgeführt, dass die strittigen Leistungen, die
die GmbH selbst als Miteigentümerin betreffen, dieser nicht
weiterverrechnet wurden. Die Weiterverrechnung erfolgte lediglich an den Bw. und
die B."W".
In der vorgelegten Betriebskostenermittlung wird im Jahr
2000 einen Gesamtbetrag jeweils für
"Reinigung" S 39.360,00; "Außenanlagen" S 10.023,00 und
"Verwaltung" S 37.556,00 aufgelistet. Davon wurde der
anteilsmäßige Betrag für die Miteigentümerin B."W."
herausgerechnet. Dieser beträgt somit im Jahr 2000 S 9.820.98 (im Jahr
1999 S 9.947,52, im Jahr 1998 S 9.499,20, im Jahr 1997 S 9.249,00
und im Jahr 1996 S 9.911,40).
Der Argumentation des Bw. in seiner Berufung folgend
handelt es sich bei den ihm verrechneten (strittigen) Leistungen um jenen Teil,
der ausschließlich das Unternehmen
Vermietung und Verpachtung A.K. (23 %) betreffe. Obwohl der Bw. in seinem
Vorlageantrag behauptet, die erbrachten Leistungen für Verwaltung und
Betreuung der Liegenschaft werden für alle Miteigentümer erbracht und
mit den gleichen Stundensätzen verrechnet und
anteilsmäßig aufgeteilt,
stellt sich die Situation durch die vorgelegte Verrechnung in der
Vorhaltsbeantwortung vom 14. Juli 2004 anders dar:
Dem Bw. wurden im Jahr 2000 S 165.510,00
anteilsmäßig für 23 %, einem familienfremden Mieter hingegen nur
S 9.820,98 für 11 % verrechnet. Ein Blick auf die Diskrepanz bei
diesen Beträgen zeigt, wie unentbehrlich eine schriftliche Vereinbarung
gewesen wäre. Dadurch hätten sich auch Rückschlüsse auf
einen eindeutigen und klaren Inhalt ergeben. So sind die zu erbringenden
Leistungen nicht ausreichend konkretisiert:
In der Eingabe vom 8. Jänner 2001 wurden sie wie oben
wiedergegeben beschrieben; in der Niederschrift vom 6. August 2001 wurden die
Tätigkeiten folgendermaßen bezeichnet:
Zwei Stiegenhäuser
und die Passage (Chinarestaurant) reinigt Frau B.K.; Kleinreparaturen und die
Außenanlagenpflege erledigt Herr A.K.
Die "Rechnungen" wiederum wurden für folgende
Leistungen ausgestellt:
Pflege und Reinigung der Außenanlagen,
Stiegenhäuser, Passage, Schneeräumung, Buchhaltung und
Büroaufwand.
In der Berufung hat der Bw. zur Untermauerung seines
Begehrens, die von ihm erbrachten Leistungen derart erweitert, dass nach der
Erfahrung des täglichen Lebens die dort aufgelisteten Tätigkeiten in
den angegebenen Stunden nicht einmal annähernd erfüllt werden
könnten.
Auch die Verrechnung stellt sich in einer unter
Familienfremden nicht üblichen Höhe dar:
Betrachtet man nun beispielsweise das Jahr 2000 und folgt
der Behauptung des Bw., dass es sich bei diesen verrechneten Leistungen in
Höhe von S 165.510,00 nur um den Teil (23 %) handle, der seine
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, so muss man von einer
Gesamtleistung von S 719.609,00 ausgehen. Stellt man diese Summe in
Relation zu den ursprünglich, in der Niederschrift vom 6. August 2001,
aufgezählten Tätigkeiten, lässt sich die Fremdunüblichkeit
dieser Verrechnung erkennen. Diese findet eine weitere Bestätigung in der
oben dargestellten Verrechnung dieser Positionen mit einem familienfremden
Dritten. Daraus folgt aber, dass zur fehlenden Publizität und dem Fehlen
eines klaren und eindeutigen Inhaltes auch die Fremdunüblichkeit dieser
Vereinbarung kommt. Zwischen Fremden wäre neben der Höhe der
verrechneten Leistungen auch die Unbestimmtheit des Inhaltes der Vereinbarung
schlechthin undenkbar.
Der unabhängige Finanzsenat kommt somit zu dem
Schluss, dass die Leistungsbeziehung zwischen dem Bw. und der GmbH nicht den
Kriterien für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen genügt.
ad
AfA - Satz
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 können bei Gebäuden, die der
Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne
Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als
Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Der Gesetzgeber vermutet bei Gebäuden, die der
Vermietung und Verpachtung dienen, eine Nutzungsdauer von 66,6 Jahren und nicht
weniger. Die Beweislast für eine kürzere Nutzungsdauer trifft daher
denjenigen, der eine solche behauptet (VwGH 25.9.2002, 97/13/0098). Der
Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer (höherer AfA - Satz) kann
grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den
Bauzustand erbracht
werden(Doralt,
EStG4, § 16, Tz
159)
Der Bw. hat sich jedoch auf die Behauptung beschränkt,
dass das in Rede stehende Gebäude für örtliche Verhältnisse
als historisch bezeichnet werden könne, ohne hiefür ein Gutachten
vorzulegen. Ein Nachweis für die von ihm behauptete (kürzere)
Nutzungsdauer von 25 Jahren wurde folglich nicht erbracht.
Das Finanzamt geht in seiner Berufungsvorentscheidung davon
aus, dass das Altgebäude vor dem Jahre 1915 errichtet wurde und
gewährte für diesen Teil einen AfA - Satz von 2 %. Auch für den
unabhängigen Finanzsenat bestehen keine Bedenken für den
gegenständlichen vor 1915 errichteten und 1989 erworbenen Teil des
Gebäudes einen AfA Satz von 2 % anzuwenden (Kohler/Wakounig,
Steuerleitfaden zur Vermietung, 8. Auflage, Seite 298).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
2. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verträge zwischen nahen AngehörigenFremdvergleichNutzungsdauerAbschreibungAbsetzung für AbnutzungGutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0308-G/03
- Stammnummer
- 11763
- Gültig
- 02.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF