Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3691-W/02
Bekleidungskosten einer Aerobic-Trainerin als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3691-W/02vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Aerobic-Trainerin, W.,Z-Gasse,
vom 22. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
22. Bezirk, vertreten durch Dr. Christa Muth, vom 4. April 2002 betreffend
Einkommensteuer 2001 im Beisein der Schriftführerin Kerstin Schmidt nach
der am 10. September 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte im Streitjahr
2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit als
Aerobic-Trainerin in Höhe von ATS 28.680,79. Im Zuge der Veranlagung wurden
die als Betriebsausgaben geltend gemachten Kosten für Bekleidung, Musik und
Kilometergeld in Höhe von ATS 49.342,21 nicht anerkannt und Einkünfte
aus selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 78.023,- in Ansatz
gebracht.
In der dagegen eingebrachten Berufung rügte sie die
Nichtberücksichtigung dieser Ausgaben. In einer Beilage gliederte sie die
nicht anerkannten Aufwendungen wie folgt auf (alle Beträge in
ATS):
|
Convention, Ausbildung, Bekleidung, Musik
|
38.817,01
|
Kilometergeld
|
10.525,20
Mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung
wurden Bekleidungskosten in Höhe von ATS 35.817,01 nicht, die übrigen
Ausgaben aber einkünftemindernd berücksichtigt und Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 62.498,- in Ansatz
gebracht.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. vor, sie sei als
Aerobic-Trainerin in einem Fitness-Studio dazu verpflichtet, entsprechende
Arbeitskleidung zu tragen. In einem gesonderten Schreiben, das sie dem
Vorlageantrag beilegte, wurde bestätigt, dass die von der Bw.
benötigte spezielle Sportbekleidung als Arbeitskleidung diene und die Bw.
die Kosten dafür selbst zu tragen habe.
In der am 10. September 2004 abgehaltenen
Berufungsverhandlung führte die Bw. ergänzend aus, sie trage die
strittige Bekleidung nicht privat und gehe damit nicht auf die Straße. Sie
müsse als Trainerin schon im Hinblick auf die Vorbildwirkung up-to-date
sein.
Die Vertreterin der Amtspartei hielt das bisherige
Vorbringen aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde nahm folgenden Sachverhalt als
erwiesen an:
1. Die Bw. erzielt Einkünfte aus ihrer Tätigkeit
als Aerobic-Trainerin.
2. Im Jahr 2001 tätigte sie Ausgaben für
Sportbekleidung in Höhe von ATS 35.817,01. Diesen Betrag verwendete sie ua
zum Ankauf von Schuhen, Stirnbändern, Oberteilen, Tops,
Sportunterwäsche, Hosen, Shirts, Laufschuhen, Sportsocken und
Radtrikots.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und den im
Akt befindlichen Kopien von Zahlungsbelegen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
Gemäß
§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher
Kleidung sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben
abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit
getragen wird. Steuerliche Berücksichtigung nach § 16 Abs. 1 Z 7 EStG
1988 können nur Aufwendungen für typische Berufskleidung finden, also
für solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignet.
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der
Betriebsausgabenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der
offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche
Verwendung geeignet ist und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung
und zur privaten Bekleidung von vorneherein ausscheidet. Zur typischen
Berufskleidung sind nur solche Kleidungsstücke zu rechnen, die
berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform
erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung
entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten
Berufsgruppe auslösen würden (Erkenntnis des VwGH v. 23.4.2002,
98/14/0219).
Bei der von der Bw. beruflich verwendeten Kleidung handelt
es sich um solche Kleidungsstücke, die sich ihrer objektiven Beschaffenheit
nach nicht von Kleidung unterscheiden lassen, die üblicherweise im Rahmen
der privaten Lebensführung Verwendung findet. Lediglich Aufwendungen
für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung fast
ausschließenden Charakter könnten als Betriebsausgaben anerkannt
werden (Erkenntnis des VwGH v. 20.1.1999, 98/13/0132). Sportschuhe, Tops, Hosen,
Shirts, usw. können aber nicht als Bekleidungsstücke angesehen werden,
bei denen eine private Nutzung ausgeschlossen ist. Daran vermag auch die
Bestätigung des Arbeitgebers der Bw. nicht zu ändern, dass die Bw.
spezielle Sportkleidung als Arbeitskleidung benötige, zumal entsprechend
der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung Aufwendungen für die
Lebensführung selbst dann nicht abgezogen werden dürfen, wenn sie zur
Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Auch der Einwand der
Bw., sie trage die strittigen Bekleidungsstücke privat nicht und gehe damit
nicht auf die Straße, konnte der Berufung in diesem Punkt in Anbetracht
der obigen Ausführungen nicht zum Erfolg verhelfen.
Hinsichtlich der vom Finanzamt in der teilweise
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vertretenen Rechtsansicht betreffend die
sonstigen von der Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben folgte die Behörde
dieser Rechtsansicht.
Der Berufung war daher in Anbetracht der obigen
Ausführungen teilweise stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3691-W/02
- Stammnummer
- 11761
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF