Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2879-W/02
Betriebsausgaben eines Steuerberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2879-W/02vom 01.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 und 1998, Umsatzsteuer für die
Jahre 1997 und 1998 nach in Wien am 4. Dezember 2003 durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird - im eingeschränkten Umfang - Folge gegeben. Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Zuge einer Betriebsprüfung
betreffend die Jahre 1996 bis 1998 (Einkommen- und Umsatzsteuer) wurden ua
folgende Feststellungen getroffen:
Der Bw betreibe eine
Steuerberatungskanzlei im fünften Wiener Gemeindebezirk. In B habe der Bw
ein Einfamilienhaus errichtet. Es sei vom Bw beabsichtigt gewesen, in diesem
Haus ein Zimmer im Erdgeschoß, ein Kabinett im ersten Stock sowie einen
Lagerraum im Keller beruflich zu nutzen. Aus diesem Grund seien vom Bw 25 % der
Errichtungskosten des Hauses aktiviert und in das Anlageverzeichnis seines
Unternehmens aufgenommen worden.
Von der Betriebsprüfung
wurde davon ausgegangen, dass lediglich das im Erdgeschoß gelegene Zimmer,
welches der Berufsausübung der Ehegattin des Bw - diese war
Dienstnehmerin des Bw - diene, für eine berufliche Nutzung in
Betracht komme.
Darüber hinaus seien neben
diesen Errichtungskosten eine Vielzahl von Einzelrechnungen für Ausgaben,
die mit der Bautätigkeit in Zusammenhang stünden, gewinnmindernd
geltend gemacht worden. Beispielhaft wurden von der Bp angeführt:
Gartenschlauch, 12 Abdeckplanen, Arbeitshandschuhe, Hometrainer, Nägel,
Duschsitz, Notenpult, Kreisschneider, Rosentrimmer, Sägeblätter und
dgl. Weiters würden Belege für Friedhofsgebühren und
Gebühren für ein Landhaus in Oberschützen, sowie Teile der
ehelichen Wohnung in der BGasse in der Einnahmen- Ausgabenrechnung
aufscheinen.
Von der Bp wurden daher
Betriebsausgaben iHv ATS 66.743,00 (1996), ATS 135.716,00 (1997), ATS 159.924,00
(1998) als gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig qualifiziert
und dem erklärten Einnahmenüberschuss hinzugerechnet. Die damit in
Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge (1996: Ats 11.007,30, 1997: ATS
28.314,17, 1998: ATS 25.449,11) wurden als nicht Zwecken des Unternehmens
dienend gemäß
§ 12 UStG ebenfalls nicht anerkannt.
Gegen die den
Prüfungsfeststellungen entsprechend ergangenen Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 1997 und 1998 brachte der Bw Berufung
ein. Darin brachte der Bw im Wesentlichen vor:
Die Kosten für die
Arbeitsräumlichkeiten in der BGasse seien für die Jahre 1996 und 1997
mit 50 % beruflich anerkannt worden, im Jahr 1998 hingegen zur Gänze
eliminiert worden. Die Kosten seien auch 1998 analog zu
berücksichtigen.
Die Kanzleiräumlichkeiten
im Einfamilienhaus in B seien beruflich notwendig. Der Bw bringt vor, dass er
diese Räumlichkeiten in der Früh, abends und auch am Wochenende
beruflich nutze und auch die Absicht bestünde, die berufliche
Tätigkeit vollständig nach B zu verlagern. Die Räumlichkeiten in
B dienten weiters als zusätzlicher Lagerraum zur Aufbewahrung beruflicher
Unterlagen. Desweiteren arbeite die Ehegattin des Bw als seine Dienstnehmerin in
den Kanzleiräumlichkeiten in B. Im Zuge des Bp Verfahrens sei ein
Kompromiss in der Form gefunden worden, dass die Kanzleiräumlichkeiten
statt der ursprünglich beantragten 25 % mit 15 % anzuerkennen seien. Dies
sei aus der Niederschrift anlässlich der Schlussbesprechung ersichtlich (
"Die betriebliche Veranlassung liegt bei 15 %"). Die Kosten seien daher nach
diesem vereinbarten Kompromiss zu berücksichtigen. Dies treffe ebenso auf
die Anlagenabschreibung des Kontos 210 und die auf den der Berufung beiliegenden
Listen mit "KB" gekennzeichneten Betriebsausgaben und Vorsteuern
(1997: BA: ATS 70.924,12; Vorsteuern:
ATS 23.740,39; 1998: BA: ATS 98.927,50;
Vorsteuern: ATS 21.210,46) zu. Anschaffungskosten für zwei Tische seien
systemwidrig dem Gewinn voll hinzugerechnet worden, obwohl diese aktiviert und
anteilig abgeschrieben worden seien. Diese Tische seien zudem, da sie in
steuerlich anerkannten Räumlichkeiten stünden gänzlich
anzuerkennen.
Eine Vielzahl der
Betriebsausgaben für die Kanzleiräumlichkeiten im fünften Bezirk
seien zu Unrecht eliminiert worden. So sei eine 4-stufige Leiter, die angeblich
nur 3 Stufen habe, da der Prüfer die letzte Auftrittsstufe nicht
mitgezählt habe, eliminiert worden. Ein Massagekissen, das einer
Mitarbeiterin diene, sei ebenso zu Unrecht nicht anerkannt worden wie
Weihnachtskarten, die Klienten geschickt worden seien.
Beantragt wird vom Bw
diesbezüglich alle auf den der Berufung beiliegenden Listen mit "K 5"
gekennzeichneten Betriebsausgaben und dazugehörigen Vorsteuern
(1997: BA: ATS 39.348,33; Vorsteuern:
ATS 6.436,23; 1998:
BA: ATS 30.980,68; Vorsteuern: ATS 4.690,79) steuerlich zu
berücksichtigen.
Die Kosten für die
Wirtschaftstreuhänderbeiträge für die Gattin des Bw seien
ebenfalls anzuerkennen. Der Bw übernehme diese Kosten, da seine Gattin die
WT Befugnis ausschließlich im Interesse seiner Kanzlei aufrecht erhalte
(§ 29 Abs 3 WTBO schreibe Kanzleien für je 5 Mitarbeiter einen
zusätzlich mitarbeitenden Wirtschaftstreuhänder vor).
Im Übrigen wird angemerkt,
dass der Gartenschlauch für die Kellersanierung im fünften Bezirk
verwendet worden sei. Die Abdeckplanen seien für die Kanzlei im
fünften Bezirk angeschafft worden um Computer und andere Geräte bei
Reinigungsarbeiten abzudecken usw. Arbeitshandschuhe seien zB für den
Transport von schweren Dingen benutzt worden. Der Hometrainer sei eine
Arbeitnehmereinrichtung, die Nägel seien für die Räumlichkeiten
in B, die Bohrmaschine, das Notenpult, der Kreisschneider, der Duschsitz und die
Sägeblätter für die Kanzlei im 5. Bezirk angeschafft
worden.
Bei den versehentlich
verbuchten nicht abzugsfähigen Gebühren handle es sich um eine
Gesamtbetrag von lediglich ATS 1.955,00 in allen drei Prüfungsjahren und
die doppelt verbuchte Telefongebühr mache ATS 37,00 aus.
Bei den nicht belegbaren
Telefonatkosten habe es sich um auswärtig geführte Telefonate
gehandelt, über die man keine Belege erhalte. Diese üblicherweise
nicht belegbaren Betriebsausgaben seien anzuerkennen.
In der Stellungnahme zur
Berufung führt der Prüfer im Wesentlichen an, dass die Aufwendungen in
der BGasse - dem ehemaligen Wohn und Betriebsort des Bw - nicht als
Betriebsausgaben abgesetzt werden könnten, da der Betriebsort in den
fünften Bezirk verlegt worden sei. Zu den Kanzleiräumlichkeiten in B
stellte der Prüfer fest, dass Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit des Bw
die Kanzlei im fünften Bezirk sei, ein weiteres Arbeitszimmer in B sei
daher nicht notwendig. Eine gelegentliche Nutzung der Wohnräumlichkeiten
durch den Bw begründe noch keine Betriebsausgabe, ebenso wenig die Absicht,
die Kanzlei nach B zu verlegen. Die geltend gemachten Ausgaben für die
Kanzlei im fünften Bezirk stünden nicht in enem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Betrieb der WT Kanzlei. Es handle sich vielmehr um
Ausgaben, die der Lebensführung zuzuordnen seien und zum Teil auch der
Errichtung eines Einfamilienhauses dienen würden (zB Mörteltrog,
Parkettboden, PVC Stiefel, Zement, Schalungssteine, Fliesenkleber,
Stiltüren etc). Diese Aufwendung seien für Breitenfurt getätigt
worden, was auch der Bw selbst bestätigt habe ("KB"). Die Beiträge der
Gattin für die Kammer der WT seien lediglich als
Werbungskosten/Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der
Ehegattin absetzbar.
Der Bw verfasste eine
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung. Darin
bringt er im Wesentlichen vor, dass die Arbeitsräumlichkeiten in der BGasse
bis Ende 1998 beruflich genutzt worden seien. Diese seien auch nötig
gewesen. Der Bw habe diese Räumlichkeiten außerhalb der Kanzlei im
fünften Bezirk zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als
Wirtschaftstreuhänder genutzt. Auch die Gattin des Bw habe dort
mitgearbeitet, da sie in der BGasse in der Nähe der beiden Kleinkindern
habe sein können. Die Ausgaben seien auch in der Niederschrift über
die Schlussbesprechung explizit angeführt worden. Diese Niederschrift
stelle eine Beweis iS des § 88 BAO dar. Zu den Ausgaben für die
Kanzleiräumlichkeiten in Breitenfurt wird im Wesentlichen ausgeführt,
dass es sich um Räume handle, die aufgrund der funktionellen
Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechend der Verkehrsauffassung von
vornherein der Betriebs- und Berufssphäre zuzuordnen seien. Auch betreffend
dieser Ausgaben sei in der Niederschrift über die Schlussbesprechung
festgehalten worden, dass 15 % der Kosten betrieblich veranlasst seien.
Weiters wird vom Bw unter Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH (24.9.2002,
98/14/0198) der Vorsteuerabzug nicht nur von 15 %, sondern von den gesamten
25 % der betrieblich genutzten Kanzleiräumlichkeiten
gefordert.
Zu den Ausgaben, die die
Kanzlei im fünften Bezirk betreffen bringt der Bw zum wiederholten Mal vor,
dass diese Ausgaben in ursächlichem Zusammenhang mit der
Wirtschaftstreuhandkanzlei stünden. Der rege Parteienverkehr und die Lage
der Kanzlei direkt am Gürtel erforderten erhebliche Reparaturarbeiten und
Ersatzbeschaffungen.
In der am
4. Dezember 2003 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
wurden im Wesentlichen die Berufungsvorbringen bzw die Stellungnahmen der
Betriebsprüfung wiederholt. Vom Bw wurde die Kopie einer Seite des
amtlichen Telefonbuches vorgelegt. Aus dieser geht die Eintragung des Bw mit der
Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüfer und Steuerberater" hervor (siehe auch
Übertragung des Tonbandprotokolls). Die Kopie wurde zum Akt genommen. Die
Beiträge der Gattin des Bw zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurden
vom Bw nicht mehr als Betriebsausgaben beantragt.
Nach der Vertagung der
mündlichen Berufungsverhandlung auf unbestimmte Zeit, schränkte der Bw
die Berufung ein. Das Berufungsbegehren lautet nunmehr auf Anerkennung von
Betriebsausgaben iHv S 43.492,84 im Jahr 1997 bzw iHv S 61.717,43 im Jahr 1998.
An Vorsteuern werden S 9.938,64 (1997) bzw S 13.452,15 (1998) geltend gemacht.
Diese Beträge wurden anhand nachstehender Aufstellungen
ermittelt:
|
|
1997
|
|
|
1998
|
|
|
Betriebsaus-
gaben
netto
|
Vorsteuer
|
Betriebsaus-
gaben
netto
|
Vorsteuer
|
Betriebsausgaben,
die offensichtl.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
unbedingt notwendig
waren
|
öS
|
22.342,06
|
öS
|
4.433,39
|
öS
|
13.457,72
|
öS
|
2.691,56
|
Kanzleieinrichtung
B
|
öS
|
2.481,44
|
öS
|
2.400,00
|
öS
|
31.249,62
|
öS
|
8.779,54
|
Betriebskosten,
Ausstattung B.
|
öS
|
14.693,45
|
öS
|
2.925,98
|
öS
|
14.543,58
|
öS
|
2.302,50
|
|
öS
|
39.516,95
|
öS
|
9.759,37
|
öS
|
59.250,92
|
öS
|
13.773,60
|
davon -10%
bereits berücksichtigt
|
öS
|
-3.951,69
|
öS
|
-975,94
|
öS
|
-5.925,09
|
öS
|
-1.377,36
|
|
öS
|
35.565,26
|
öS
|
8.783,43
|
öS
|
53.325,83
|
öS
|
12.396,24
|
Kanzleiräumlichkeiten
|
|
|
|
|
|
|
|
|
BGasse
|
öS
|
7.927,58
|
öS
|
1.155,21
|
öS
|
8.391,60
|
öS
|
1.055,91
|
|
öS
|
43.492,84
|
öS
|
9.938,64
|
öS
|
61.717,43
|
öS
|
13.452,15
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von
nachstehendem Sachverhalt:
Der Bw ist Steuerberater. Seine
Kanzleiräumlichkeiten befinden sich im fünften Wiener Gemeindebezirk.
In den Jahren 1997 und 1998 verlegte der Bw seinen Wohnsitz sukzessive von der B
Gasse in Wien in ein neuerrichtetes Einfamilienhaus in B. Sowohl am "alten"
Wohnsitz des Bw in Wien, als auch im neuen Einfamilienhaus befanden sich
Arbeitsräumlichkeiten. Diese wurden zum einen an Wochenenden und Abenden
vom Bw selbst zum anderen von der Ehegattin des Bw beruflich genutzt. Die
Ehegattin des Bw war Arbeitnehmerin des Bw in dessen
Steuerberatungskanzlei.
Die verbliebenen geltend
gemachten Betriebsausgaben können in drei Teilbereicht getrennt
werden:
1.) Ausgaben für die
Kanzlei im fünften Bezirk
Ein Großteil der Ausgaben
sind solche, die für den Kanzleibetrieb im fünften Bezirk angefallen
sind. Diese setzen sich aus Büromaterial und Büroeinrichtung, sowie
aus notwendigen Kosten für die Instandhaltung (insbes ausmalen) der Kanzlei
zusammen. Mitumfasst sind ua auch die im Prüfungsverfahren heftig
umstrittenen Kosten für eine Trittleiter.
1997
|
Betriebsausgaben
netto in ÖS
|
Vorsteuer
in ÖS
|
Obi
|
324.000
+
|
64.80
+
|
Walze, Dübel
|
673.92
+
|
134.78
+
|
Grundierung
|
1.523,75
+
|
304,75
+
|
Farben
|
2.000,83
+
|
400,17
+
|
Farben
|
846,75
+
|
169,35
+
|
Leiter
|
830,42
+
|
166,08
+
|
Elektro
|
488,58
+
|
97,72
+
|
Abdeckplanen
|
652,33
+
|
130,47
+
|
Abdeckplanen
|
111,67
+
|
22,33
+
|
Abdeckplanen
|
286,28
+
|
57,26
+
|
Holzschutz
|
575,62
+
|
115,12
+
|
Leim
|
347,37
+
|
69,47
+
|
Abdeckplanen
|
728,37
+
|
145,67
+
|
Beschläge
|
2.122,66
+
|
424,53
+
|
Abdeckplane
|
528,92
+
|
105,78
+
|
Beschläge
|
843,62
+
|
168,72
+
|
Bohrer
|
848,08
+
|
169,62
+
|
Sägebogen
|
337,35
+
|
67,47
+
|
Holzschutz
|
1.011,92
+
|
202,38
+
|
Massagekissen
|
499,17
+
|
99,83
+
|
Schwingschleifer
|
296,58
+
|
59,32
+
|
Acryl
|
77,67
+
|
449,40
+
|
Hometrainer
|
2.247,00
+
|
15,53
+
|
WC Sitz
|
374,25
+
|
74,85
+
|
Parkscheine
|
175,00
+
|
0,00
+
|
Zange, Batterien
|
883,92
+
|
176,78
+
|
Spülmittel
|
107,41
+
|
21,48
+
|
Innenfarbe
|
830,00
+
|
166,00
+
|
Maurerzubehör
|
363,53
+
|
72,71
+
|
Malerkrepp
|
1.161,45
+
|
232,29
+
|
Heilgymnastik
|
243,64
+
|
48,73
+
|
Summe
|
22.342,06
+
|
4.433,39
+
1998
|
Betriebsausgaben
netto in ÖS
|
Vorsteuer
in ÖS
|
Schienen, Träger
|
529,33
+
|
105,87
+
|
Dispersion
|
1.116,67
+
|
223,33
+
|
Notenpult
|
625,00
+
|
125,00
+
|
Duschsitz
|
562,42
+
|
112,48
+
|
Werkzeug
|
155,17
+
|
31,03
+
|
Türstopper
|
221,53
+
|
44,31
+
|
WC-Sitz
|
351,33
+
|
70,27
+
|
Klappbox
|
251,42
+
|
50,28
+
|
Teppich
|
3.333,33
+
|
666,67
+
|
Säge
|
147,67
+
|
29,53
+
|
Werkzeug
|
287,08
+
|
57,42
+
|
Teppich
|
623,33
+
|
124,67
+
|
Gardine
|
2.500,00
+
|
500,00
+
|
WC-Garnitur
|
260,08
+
|
52,02
+
|
Huthaken
|
293,33
+
|
58,67
+
|
Mantelhaken
|
290,67
+
|
58,13
+
|
Schrauben
|
82,75
+
|
16,55
+
|
Gardine
|
833,33
+
|
166,67
+
|
WC-Garnitur
|
55,83
+
|
11,17
+
|
Mantelhaken
|
372,87
+
|
74,57
+
|
Drahtbürste
|
139,83
+
|
27,97
+
|
Winkelprofile
|
286,00
+
|
57,20
+
|
Pinsel, Schwämme
|
138,75
+
|
27,75
+
|
Summe
|
13.457,72+
|
2.691,56
+
2.) Anteilige
Kosten für die Einrichtung der Arbeitsräume im Einfamilienhaus in B
und die darauf entfallenen Betriebskosten
1997
Kanzleieinrichtung B: ÖS 2.481,44; darauf entfallende
Vorsteuer: ÖS 2.400,00
Betriebskosten
Kanzleiräumlichkeiten B in ÖS:
|
66.788,39
+
|
13.299,91
x
|
0,22
=
|
0,22
=
|
14.693,45
*
|
2.925,98
*
1998
|
Kanzleieinrichtung
B in ÖS
|
|
darauf
entfallende Vorsteuern in ÖS
|
2.307,63
+
|
|
2.991,13
+
|
4.658,33
+
|
|
931,67
+
|
3.950,00
+
|
|
790,00
+
|
5.625,00
+
|
|
1.125,00
+
|
4.658,33
+
|
|
931,67
+
|
5.487,50
+
|
|
1.097,50
+
|
4.562,83
+
|
|
912,57
+
|
31.249,62
+
|
|
8.779,54
+
Betriebskosten
Kanzleiräumlichkeiten B in ÖS:
|
66.107,16
x
|
10.465,91
x
|
0,22
=
|
0,22
=
|
14.543,58
*
|
2.302,50
*
3.) Ein Teil
der Kosten für die im Berufungszeitraum noch genutzten
Kanzleiräumlichkeiten in der BGasse in Wien (in ÖS)
1997
|
|
|
davon 50%
|
Miete
|
8.606,18
|
860,62
|
4.303,09
|
430,31
|
Telephon
|
3.122,55
|
624,51
|
1.561,28
|
312,26
|
Strom
|
2.735,95
|
547,19
|
1.367,98
|
273,60
|
Kabels.
|
455,00
|
91,00
|
227,50
|
45,50
|
ORF
|
606,46
|
121,29
|
303,23
|
60,65
|
Versicherung
|
329,00
|
65,80
|
164,50
|
32,90
|
|
15.855,14
|
2.310,41
|
7.927,58
|
1.155,21
1998
|
Miete
|
9.289,12
|
928,91
|
Telephon
|
3.328,65
|
665,53
|
Strom/Gas
|
2.586,92
|
517,38
|
ORF/Telekabel
|
1.247,50
|
0,00
|
Vers.
|
332,00
|
0,00
|
|
Summe 16.783,19
|
2.111,82
|
davon 50%
|
8.391,60
|
1.055,91
Gemäß
§ 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst. sind. Betriebsausgaben liegen demnach dann vor, wenn die
Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen, wobei die betriebliche
Veranlassung weit zu sehen ist. Auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an.
ad 1.) Ausgaben für die
Kanzlei im fünften Bezirk
Diese noch verbliebenen
Ausgaben sind ausschließlich solche, die in Zusammenhang mit dem Betrieb
der Steuerberatungskanzlei stehen und daher als Betriebsausgaben steuerlich
anzuerkennen sind.
ad 2.und 3.) Anteilige Kosten
für die Einrichtung der Arbeitsräume im Einfamilienhaus in B und die
darauf entfallenen Betriebskosten bzw ein Teil der Kosten für die im
Berufungszeitraum noch genutzten Kanzleiräumlichkeiten in der B Gasse in
Wien
Grundsätzlich ist den
Ausführungen des Betriebsprüfers zur Abzugsfähigkeit von im
Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmern zu folgen. Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie
Einrichtungsgegenstände der Wohnung sind nur dann abzugsfähig, wenn
ein derartiges Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Das im Einfamilienhaus gelegene
Arbeitszimmer befindet sich ebenso wie das Arbeitszimmer in der BGasse in Wien
im Wohnungsverband. Der Bw hat zwar diese Räumlichkeiten auch an
Wochenenden und Abenden beruflich genutzt, der überwiegende Teil seiner
beruflichen Tätigkeit wurde jedenfalls in den Kanzleiräumlichkeiten im
fünften Bezirk ausgeübt. Das Arbeitszimmer in B, sowie bis Ende 1998
auch das in der BGasse wurde allerdings auch von der Gattin als Dienstnehmerin
des Bw beruflich genutzt.
Die Kosten für die
Kanzleiräumlichkeiten wurden daher anteilsmäßig
berücksichtigt. Die Kanzleiräumlichkeiten in der BGasse wurden 1998
nur mehr "auslaufend" genutzt, sodass die Kosten anteilsmäßig nur im
Ausmaß der verminderten Nutzung berücksichtigt wurden.
Die auf die obigen
Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuern wurden iHv ATS 9.938,64 (1997),
bzw ATS 13.452,15 (1998) berücksichtigt.
Der Berufung war somit im
eingeschränkten Umfang stattzugeben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Wien,
1. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2879-W/02
- Stammnummer
- 11755
- Gültig
- 01.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF