Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100290/2017
Schwimmteich als Löschteich eines Sachverständigen für Pyrotechnik
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100290/2017vom 02.01.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Beurteilung entspricht der durch das bereits oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 17.06.2015, 2011/13/0048, erwähnten Intention des Gesetzgebers , zur Wahrung der Steuergerechtigkeit auszuschließen , dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung nicht ermöglicht.
Das Finanzamt hat deshalb zu Recht im bekämpften Bescheid der geltend gemachten AfA die Anerkennung als Betriebsausgabe versagt.
Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall, der im Wege der Beweiswürdigung auf Grund der zitierten Rechtsprechung zu lösen war, liegen keine derartigen Rechtsfragen mehr vor.
Deshalb ist keine Revision zulässig.
Linz, am 2. Jänner 2018
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100290/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100290.2017
- Stammnummer
- 117538
- Gültig
- 02.01.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF