Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0093-L/04
Verdacht der Abgaben-und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit. a, 46 Abs.1 lit. a FinStrG
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0093-L/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen CG, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
2. August 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Linz, vertreten durch Dr.Norbert
Koplinger, vom 27. Juli 2004, SN 500/2004/00142-001,
zu
Recht erkannt:
I.
Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird auf folgenden Wortlaut abgeändert:
"Gegen Frau CG, wird gem.
§ 83 Abs.1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht
besteht, dass sie
eingangsabgabepflichtige Waren
ausländischer Herkunft, nämlich 2.000 Stück (= 10 Stangen)
Filterzigaretten der Sorte "Memphis Classic" im Zollwert von € 140,00 und
darauf entfallenden Eingangsabgaben in Höhe von € 329,97 (€ 80,64
an Zoll, € 171,00 an Tabaksteuer, € 78,33 an Einfuhrumsatzsteuer),
hinsichtlich welcher von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels
sowie des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§ 5
Abs.3 TabMG 1996) nach §§ 35 Abs.1 lit.) iVm 44 Abs.1 lit.a) FinStrG
begangen worden waren, vorsätzlich von FK an sich brachte und am 9.6.2004
an Frau BB veräußerte, das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs.1 lit.a) FinStrG sowie in Tateinheit dazu
dadurch, dass sie
vorsätzlich die oberwähnten Gegenstände des Tabakmonopols mit
einem gem. § 9 Tabakmonopolgesetz 1996 normierten amtlichen
Kleinverkaufspreis in Höhe von € 300,00 an sich brachte und
weiterverkaufte, das Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1
lit.a) FinStrG
begangen hat."
II.
Im übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juli 2004 hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin
(Bf.) zur SN 500/2004/00142-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Zollamtes Linz vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren
ausländischer Herkunft, nämlich 2.000 Stück (= 10 Stangen)
Filterzigaretten der Sorte "Memphis Classic" im Zollwert von € 140.- mit
einer Eingangsabgabenbelastung von € 329,97 (€80,64 an Zoll, €
171,00 an Tabaksteuer, € 78,33 an Einfuhrumsatzsteuer), hinsichtlich
welcher von unbekannten Personen die Finanzvergehen des Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§
35 Abs.1 lit.) iVm 44 Abs.1 lit.) FinStrG begangen worden waren, von FK an sich
gebracht und an die Bf. weiterverkauft sowie in Tateinheit dazu zu ihrem Vorteil
vorsätzlich diese Gegenstände des Tabakmonopols (mit einem amtlich
normierten Kleinverkaufspreis von € 300,00) an sich gebracht weiterverkauft
und hiemit die Finanzvergehen nach §§ 37 Abs.1 lit.a), 46 Abs.1 lit.a)
FinStrG begangen habe.
Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen mit
dem Hinweis auf die Ergebnisse der gegen FK im Zusammenhang mit dem Verkauf
unverzollter Filterzigaretten durch Erhebungsorgane des Zollamtes Linz
geführte finanzstrafrechtliche Ermittlungen, im Zuge derer anlässlich
von am 11.6.2004 sowohl an dessen Wohnadresse in T, als auch an der Wohnadresse
von Frau BB in TH, durchgeführter Hausdurchsuchungen jeweils 10 Stangen
ausländische Zigaretten "Memphis Classic" sichergestellt werden konnten: In
den mit der Genannten aufgenommenen Vernehmungsniederschrift habe diese
angegeben, dass sie die in Rede stehenden Zigaretten am 9.6.2004 von der Bf. zum
Preis von € 200,00 angekauft habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 2. August 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Sie habe von ihrem Lebensgefährten FK weder Zigaretten
in Empfang genommen noch an Frau BB weiterverkauft. Zwar habe die Genannte bei
ihrer Vernehmung derartiges angegeben, weil sie gewusst habe, dass FK schon
einmal Probleme mit dem Zoll gehabt habe, und sie ihn daher schützen habe
wollen. Die Genannte sei nunmehr bereit, ihre seinerzeitige Aussage richtig zu
stellen. Sie selbst habe übrigens nichts davon gewusst, dass ihr
Lebensgefährte ausländische Zigaretten besitze. Sie sei demnach
unschuldig und ersuche deshalb um Überprüfung des betreffenden
Bescheides.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 37 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus
einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gem. § 46 Abs.1 lit.a) FinStrG macht sich der
Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände (§
17 Abs.4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gem. § 82 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gem. § 80 oder 81 FinStrG
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob
genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Nach Absatz 3 leg.cit. hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es also, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein solcher Verdacht besteht,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(siehe hiezu umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28.6.1989,
89/16/0036, vom 20.6.1990, 89/13/0231, u.a.)
Das Zollamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
stützt ihren Tatvorwurf der Verwirklichung der Finanzvergehen der Abgaben
-sowie der Monopolhehlerei vor allem auf die (gem. § 140 Abs.1 StPO)
niederschriftlich festgehaltene Aussage der Frau BB vom 11.6.2004, worin die
Genannte zur Frage des vernehmenden Zollorgans, von wem sie die anlässlich
der in ihrer Wohnung in TH , sichergestellten 10 Stangen Zigaretten der Sorte
"Memphis Classic" gekauft habe, angab, dass ihr diese am 9.6.2004 von der Bf.,
der Legensgefährtin des Herrn FK , bei dem sie diese etwa eine Woche vorher
anlässlich eines privaten Besuchs in dessen Wohnung in T, bestellt habe, an
ihre Wohnadresse gebracht worden seien. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass Herr
FK mit geschmuggelten Zigaretten handle bzw. von ihm derartige Waren erworben
werden können, sondern lediglich, dass er im gegenständlichen Fall
für seinen Eigenbedarf ebenfalls 10 Stangen gekauft habe.
Trotz Vorhalts des Erhebungsorgans des Zollamtes Linz, laut
Behauptung des Herrn FK seien ihr die Zigaretten von ihm übergeben worden,
blieb Frau BB bei ihrer ursprünglichen Aussage. Allerdings änderte sie
ihre Angabe hinsichtlich des Übergabeortes: Am Mittwoch, den 9.6.2004, sei
sie nachmittags mit ihrem PKW zur Bf., mit der sie befreundet sei, gefahren.
Nach einer gemeinsamen Einkaufsfahrt in deren PKW seien ihr von der Bf. in deren
Wohnung in einem Plastiksack die gegenständlichen Zigaretten übergeben
und diese unmittelbar darauf von ihr mit 2 Stück 100.-€ Scheinen
bezahlt worden.
Mit dieser Darstellung teils in Widerspruch stehen sowohl
die (am 11.6.2004 niederschriftlich festgehaltenen) Aussagen sowohl des Herrn FK
als auch die der Bf.: Darnach habe er von den 20 angekauften Stangen 10 Stangen
um € 20.- je Stange an Frau BB weiterverkauft, wobei er selbst und nicht
seine Lebensgefährtin (= die Bf.) am 9.6.2004 zu Mittag die von Frau BB
bestellten Zigaretten zu ihr nach Hause gebracht habe: Er sei dabei mit dem
Moped gefahren, die 10 Stangen hätten sich in einem Plastiksack befunden,
Frau BB habe mit 2 Banknoten zu je 100.-€ bezahlt. Die Bf. gab, nachdem sie
mit der Aussage von Frau BB konfrontiert worden war, dazu an, es stimme nicht,
dass sie der Genannten Zigaretten gebracht habe; möglicherweise wollte jene
mit deren Aussage ihren Lebensgefährten schützen, weil sie gewusst
habe, dass er schon einmal wegen eines Zolldelikts belangt worden sei. Sie
betone ausdrücklich, von den "Zigarettenmachenschaften" ihres
Lebensgefährten erst im Juni des heurigen Jahres erfahren zu haben; von den
im Schlafzimmer versteckten und nunmehr aufgefundenen Zigaretten habe sie bis
jetzt nichts gewusst, sie weder vorher gesehen noch mit ihrem
Lebensgefährten darüber gesprochen.
Obzwar Frau BB in ihrer Aussage hinsichtlich des Ortes der
Übergabe der in Rede stehenden Zigaretten widersprüchliche Angaben
gemacht hat, erscheint ihre Behauptung, nicht Herr FK , sondern die Bf. habe ihr
am 9.6.2004 diese in einem Plastiksack gegen Bezahlung von 200.-€
übergeben, dennoch geeignet, und zwar hauptsächlich auf Grund der
sonstigen Sachumstände, einen Verdacht gegen die Bf. zu begründen:
Denn Frau BB blieb nicht nur trotz ausdrücklichen Vorhalts der
gegenteiligen Aussage des Herrn FK bei ihrer -laut allgemeiner Lebenserfahrung
zumeist der Wahrheit am nächsten kommenden- Erstaussage, sondern es
erscheint auch ihre Schilderung der näheren Umstände der Übergabe
und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse durchaus glaubwürdig und nicht
außergewöhnlich.
Gegen die (sowohl in der diesbezüglichen
Vernehmungsniederschrift vom 11.6.2004 als auch iin der die Beschwerde
beinhaltenden Eingabe vom 2.8.2004 ausgesprochenen) Annahme der Bf., Frau BB
habe vermutlich mit ihrer diesbezüglichen Aussage lediglich ihren
Lebensgefährten vor weiteren Strafverfolgungen seitens der
Zollstrafbehörden schützen wollen, spricht hingegen, dass Frau BB zum
einen laut deren Angaben über in der Vergangenheit von FK im Zusammenhang
mit geschmuggelten Zigaretten begangener Zolldelikte nicht Bescheid gewusst
habe, und zum anderen, dass es ihr bei ihrer diesbezüglichen Aussage
bewusst gewesen sein musste, dass sie damit gleichzeitig die Bf. und damit ihre
Freundin entsprechend belaste.
Nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates
reichen die im Rahmen der Vorerhebungen (§ 82 Abs.1 FinStrG) gesammelten
Beweismittel zur Feststellung einer strafbaren Handlung durch die Beschuldigte
jedenfalls aus; Gründe, die für eine hohe Wahrscheinlichkeit der
Nichterweisbarkeit sprechen und die bedingen würden, dass von einer
Einleitung abzusehen ist (siehe Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz,
Band 2, Linde-Verlag, RZ. 13 zu § 82), konnten indes in den vorliegenden
Aktenunterlagen nicht gefunden werden.
Wie bereits oben erwähnt, reicht es also für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgrüne vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei ein solcher
Verdacht bereits dann besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen
rechtfertigen ( VwGH v. 21.3.2002, 2002/16/0060): Es geht dabei um die Kenntnis
von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen
geschlossen werden kann.
Im gegenständlichen Fall erbrachten die bisher
vorliegenden Ermittlungsergebnisse derartige hinreichende Verdachtsgründe,
sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das Zollamt Linz
jedenfalls zu Recht erfolgte. Ob der somit zu bestätigende Tatverdacht
schließlich auch zu der gem. § 98 Abs.3 FinStrG erforderlichen
Gewissheit der tatsächlichen Tatbegehung führen wird, bleibt indes
ohnehin dem von der Finanzstrafbehörde erster Instanz gem. §§ 114
f FinStrG fortzusetzenden Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Bezüglich der Abänderung des Spruchs des
angefochtenen Einleitungsbescheides in gegenständlicher
Beschwerdeentscheidung wird erläuternd bemerkt, dass darin lediglich in
Ansehung des sich auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse ergebenden
Sachverhaltes der -offenbar auf Grund eines Schreibfehlers oder eines
ähnlichen Versehens seitens des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz- aufscheinende (unrichtige) Name der Bf. durch den Namen "BB" zu
ersetzen war, im übrigen der Bescheidspruch (hinsichtlich des Tatvorwurfs)
inhaltlich unverändert geblieben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0093-L/04
- Stammnummer
- 11752
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF