Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105044/2017
Familienbeihilfe für Zeit zwischen Lehrabbruch und Zivildienst einerseits sowie zwischen Zivildienst und Antritt einer neuen Berufsausbildung andererseits
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105044/2017vom 27.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Beschwerde trägt der Bf vor, der nächste Termin im schulischen Bereich wäre im Herbst 2017 gewesen. In Wien hätte die Ausbildung zwar im Dezember 2016 angefangen, es seien aber die Anmeldefristen dafür bereits abgelaufen gewesen. Es sei daher der ursprünglich für April 2017 angesetzte Ausbildungsbeginn in St. Pölten, der dann von der Akademie auf Mai 2017 verschoben wurde, der früheste Ausbildungsbeginn gewesen.
Das Finanzamt ist diesen Angaben während des gesamten Verfahrens nicht entgegengetreten.
Das Bundesfinanzgericht hat es daher als zutreffend erachtet, dass Patrick F***** zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Zivildienstes mit der Ausbildung zum Pflegeassistenten begonnen hat.
Der "frühestmögliche Zeitpunkt" ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen (vgl. VwGH 19. 10. 2017, Ro 2016/16/0018).
Patrick F***** hätte nach den getroffenen Feststellungen den zeitlichen Ablauf bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung nicht verkürzen können.
Dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 ist dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden (vgl. abermals VwGH 19. 10. 2017, Ro 2016/16/0018).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Abklärung mit dem Arbeitsmarktservice sogar noch vor Beendigung des Zivildienstes und unmittelbar nach Abklärung die Bewerbung für die frühestmögliche kürzere Ausbildung.
Dem Bf steht daher für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu.
Rückforderung
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 unerheblich (u.a. VwGH 23. 9. 2005, 2005/15/0080).
Die Rückforderung gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist keine Ermessensentscheidung. Die Rückforderung ist, wie ausgeführt, vorzunehmen, wenn objektiv der Rückforderungstatbestand verwirklicht ist (vgl. Hebenstreit in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 26 Rz 3).
Dies ist hier hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2015 bis Dezember 2015 sowie September 2016 der Fall.
Jedoch bestand für den Zeitraum Oktober 2016 bis April 2017 Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Für diesen Zeitraum erfolgte die Rückforderung zu Unrecht.
Teilweise Rechtswidrigkeit des Rückforderungsbescheids
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2015 bis Dezember 2015 sowie September 2016 nicht als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), die Beschwerde ist somit hinsichtlich des Zeitraumes Mai 2015 bis Dezember 2015 sowie September 2016 unbegründet.
Hingegen ist der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2016 bis April 2017 rechtswidrig, da für diesen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestand. Er ist insoweit gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Revisionsnichtzulassung
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgt der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, es liegt daher kein Grund für eine Revisionszulassung vor.
Wien, am 27. November 2017
Dieses Dokument enthält 2 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 Z 3 GuKG, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
- § 97 Abs. 1 GuKG, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997
- § 265 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105044/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105044.2017
- Stammnummer
- 117485
- Gültig
- 27.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF