Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100193/2013
Örtliche Zuständigkeit, einheitliches Vertragswerk, Spekulationseinkünfte gemäß § 30 EStG idF BGBl. I 111/2010
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100193/2013vom 28.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften ergeben sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten bzw. Werbungskosten andererseits. Für die Beurteilung, ob der Spekulationstatbestand in zeitlicher Hinsicht erfüllt ist, ist das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich, für die Erfassung der Einkünfte gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 19. Insbesondere ist der Veräußerungserlös nach dem Zuflusszeitpunkt zu erfassen. Die Anschaffungskosten und vor Veräußerung abgeflossene Werbungskosten sind hingegen nach hM losgelöst von der Verausgabung nach Art eines Vermögensvergleichs erst in dem Zeitpunkt vom Veräußerungserlös abzusetzen, in dem dieser erzielt wird (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 30 Rz 4). In diesem Zeitpunkt sind die Anschaffungskosten und die bis dahin abgeflossenen Werbungskosten anzusetzen. Fließt der Veräußerungserlös in Raten oder Renten zu und erreichen diese im Veräußerungsjahr die Summe der Anschaffungskosten und absetzbaren Werbungskosten noch nicht, liegt kein Verlust vor. Es wird vielmehr die Besteuerung des Überschusses in die Folgeperioden hinausgeschoben (siehe Hofstätter/Reichel/Büsser ,Die Einkommensteuer, § 30 Rz 27). Die noch nicht durch Einnahmen 'gedeckten' Anschaffungskosten und Werbungskosten sind in Evidenz zu halten und den in den Folgejahren zufließenden Raten/Renten gegenüberzustellen (vgl. Jakom/Kanduth-Kristen EStG, 2011, § 30 Rz 41).
Ein Spekulationsgewinn ist erst dann verwirklicht und zu versteuern, wenn vom Veräußerungserlös mehr zugeflossen ist, als an Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder Werbungskosten erwachsen sind.
Daher fließen insbesondere Spekulationsgeschäfte aus Ratengeschäften erst in dem Kalenderjahr zu, in dem die Einnahmen erstmals die Ausgaben übersteigen; in den Vorjahren entsteht kein Verlust (vgl. Doralt, EStG3, § 30 Tz 140, mit weiteren Nachweisen).
Der Treuhänder hat bereits am 23.12.2010 einen Betrag in Höhe von € 400.000,00 an das Bankinstitut der Bf überwiesen. Daraus kann geschlossen werden, dass somit zu diesem Zeitpunkt die im Auftragsvertrag vom 13.08.2010 unter "Treuhänderbestellung und Treuhandauftrag" festgehaltenen Voraussetzungen zur Auszahlung vorgelegen sind. Weitere Beträge wurden kurze Zeit nach dem Jahreswechsel (am 12.01.2011) zur Überweisung gebracht. Dies gilt allerdings eingeschränkt nur für eine Kaufpreissumme in Höhe von € 455.000,00, da vertraglich festgehalten worden ist, dass ein Teilkaufpreis in Höhe von € 100.000,00 am Treuhandkonto als Sicherleistung verbleibt. Eine Auszahlung in Höhe von € 100.000,00 hätte der Treuhänder somit zu diesem Zeitpunkt nicht vornehmen können. Dass im Jahr 2010 eine gemeinsame, schriftliche Auszahlungsanordnung der Vertragsparteien zur Auszahlung der € 100.000,00 vorgelegen wäre, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.
Daraus ergibt sich, dass im Jahr 2010 der Bf ein Veräußerungserlös in Höhe von € 455.000,00 zugeflossen ist.
lm Werkvertrag vom 13.08.2010 wurde unter Punkt "IV. Auftragssumme" vereinbart, dass "mit Abnahme des Werkes zur Berichtigung des vereinbarten Pauschalwerkpreises die Überweisung dieses Teilkaufpreises von EUR 100.000,-- an den Auftraggeber" erfolgt.
Laut den von der Bf vorgelegten Kontoauszügen befand sich der zur Sicherstellung des Werklohnes dienende Betrag von annähernd 100.000,00 Euro noch am 12.01.2011 am Treuhandkonto.
Daher ist davon auszugehen, dass bis jedenfalls Mitte Jänner 2011 keine Abnahme des Werkes am Baugrundstück EZ1, Grundbuch T, erfolgt ist.
Die Bf wurde mit September 2011 an der Adresse des Baugrundstückes gemeldet.
Dies lässt den Schluss zu, dass die Abnahme des Werkes und damit einhergehend der Zufluss des Wertes des Rohbaues im Jahr 2011 erfolgt ist.
Da dem 'Teilwert' der Liegenschaft in Höhe von € 533.195,61 im Jahr 2010 lediglich ein Veräußerungserlös in Höhe von € 455.000,00 gegenüberstand und somit die Einnahmen die Ausgaben erst im Jahr 2011 mit Fertigstellung des Rohbaues überstiegen, waren die gesetzliche Voraussetzungen für die Erfassung des Spekulationsgewinnes erst im Jahr 2011 verwirklicht. Folglich war (entsprechend der Einkommensteuererklärung) im Jahr 2011 ein Spekulationsgewinn zu versteuern.
2.5. Hauptwohnsitzbefreiung
In der Einkommensteuererklärung 2011 wurden Spekulationseinkünfte in Höhe von € 3.304,39 erklärt. Eine Hauptwohnsitzbefreiung wurde nicht in Anspruch genommen.
Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass der 'Mehrwert' bzw. Vorteil des von der Käuferin (Ö-GmbH) errichteten Wohnhauses € 50.610,00 beträgt und dieser Vorteil dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen ist. Bei der Berechnung des Spekulationsgewinnes wurde die Hauptwohnsitzbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z. 1 EStG idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl. I 22/2012, im Ausmaß von 21,97 % berücksichtigt. Dadurch ergab sich eine Kürzung um € 11.119,17 (21,97 % von € 50.610,00). Das Finanzamt hat die Wohnsitzbefreiung nur vom 'Vorteil' berechnet.
Es ist daher zu prüfen, ob eine Hauptwohnsitzbefreiung dem Grunde nach zur Anwendung kommt:
§ 30 Abs. 2 Z. 1 EStG idF BGBl. I 111/2010 hatte folgenden Wortlaut:
"(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:
1. Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen."
Der Begriff Eigenheim und Eigentumswohnung des § 30 Abs. 2 EStG 1988 richtet sich nach § 18 Abs. 1 Z. 3 lit b EStG 1988. Demnach ist ein Eigenheim ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzungsfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Im Fall einer der Eigenschaft als Eigenheim nicht abträglichen Mischnutzung (Vermietung einer flächenmäßig untergeordneten von zwei Eigentumswohnungen) ist nur der als Hauptwohnsitz genutzte Teil begünstigt (vgl. Jakom/Kanduth-Kirsten EStG, 2010, § 30 Rz 27, mit weiteren Nachweisen).
Das Objekt dient anderen als Wohnzwecken, soweit es entgeltlich zur Nutzung überlassen wird, gleichgültig welcher Art. Schädlich ist auch die Vermietung für Wohnzwecke (vgl. Jakom/Baldauf EStG, 2010, § 18 Rz 66, und die dort zitierte Rechtsprechung).
Laut Betriebsprüfungsbericht betrug die Gesamtwohnfläche des Gebäudes 974 m2. Hievon wurde eine Fläche im Ausmaß von 175 m2 als Privatwohnung sowie ein Lagerraum im Ausmaß von 39 m2 von der Beschwerdeführerin genutzt (das entspricht 21,97% der Gesamtnutzung).
Laut Kaufvertrag (siehe Vertragspunkt "II. KAUFVEREINBARUNG") bestand das veräußerte Objekt aus 9 Wohneinheiten, wobei die Wohneinheiten Top W 6-9 von der Bf zusammengelegt und als Wohnung genutzt wurden.
Aufgrund der Anzahl der Wohnungen und dem untergeordneten Ausmaß der Eigennutzung sind die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt.
2.6. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften errechnen sich daher wie folgt:
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Veräußerungserlös
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€ 555.000,00
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abzügl. BW Liegenschaft lt. Steuererklärung
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-€ 533.195,61
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abzügl. WK (Immoblienmakler) lt. Steuererklärung
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-€ 18.500,00
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Spekulationsgewinn lt. Erklärung
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€ 3.304,39
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Weiterer Vorteil laut Außenprüfung
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€ 50.610,00
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Wohnsitzbefreiung 21,97% laut Prüfung
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-€ 11.119,02
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Spekulationsgewinn laut Bescheid
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€ 42.795,37
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Korrektur laut Erkenntnis
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€ 11.119,02
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Spekulationsgewinn laut Erkenntnis
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€ 53.914,39
Bezüglich der Steuerberechnung wird auf das beiliegende Berechnungsblatt verwiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.
Salzburg-Aigen, am 28. Dezember 2017
Normen und Schlagworte
- § 30 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100193/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100193.2013
- Stammnummer
- 117360
- Gültig
- 28.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF