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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500862/2017

Rechtmäßigkeit der verordneten Kurzparkzone

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500862/2017vom 07.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits von der belangten Behörde in ihren Straferkenntnissen vom 22. September 2017 ausgeführt, ist die Anzeige alleine (dh auch ohne Fotos) als taugliches Beweismittel anzusehen. Der Bf. hat in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren allgemein seine Meinung zu Kurzparkzonen in Wien, und im Speziellen zum Gebiet des angegebenen Tatortes geäußert. Weiters monierte er, dass nur Personen, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogen. Parkpickerl hätten und andere nicht, was dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche. Auch rügt er, dass die Parkzeiten in den Bezirken unterschiedlich geregelt sind usw. Diese Ausführungen sind unbeachtlich, weil sie in keinster Weise für die dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen relevant sind. Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht wäre es Sache des Bf. gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine allfällige Entlastung spricht. Der Bf. hat keine schlüssige Gegendarstellung abgegeben und auch keine entlastenden Beweismittel vorgelegt, sondern sich vielmehr nur auf das Bestreiten der ihm angelasteten Übertretung beschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, das heißt, ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 2.3.1994, 93/03/0203 unter Verweis auf Hauer - Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 327 ff). Die belangte Behörde hat den Sachverhalt nach den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten genügend erhoben. Die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig. Das Bundesfinanzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Daten und Angaben in der Organstrafverfügung, der Strafverfügung und im Straferkenntnis aus und sieht keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Parkraumüberwachungsorgans (Meldungslegers) und dessen Objektivität in Frage zu stellen und anzuzweifeln. Die belangte Behörde konnte daher als erwiesen annehmen, dass der Bf. die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat (VwGH 22.1.1988, 87/18/0116, VwGH 7.9.1990, 90/18/0079). Es hat sich kein Anhaltspunkt ergeben, dass das in den vorliegenden Beschwerdeverfahren das jeweilige Kontrollorgan eine unbekannte Person wahrheitswidrig belasten habe wollen (VwGH vom 02.03.1994, 93/03/0203). Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt § 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der jeweiligen konkreten Situation unzumutbar wäre. Der Bf. hat somit die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Zur Strafbemessung: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 10 Abs. 1 VStG richten sich Strafart und Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit im VStG nicht anderes bestimmt ist. § 19 VStG idgF lautet: (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. (2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008; VwGH 6.4.2005, 2003/04/0031). Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorge- pflichten keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Einkommens- verhältnissen auszugehen. Erschwerend war im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. betreffend Parkometerangelegenheiten zwei Vorstrafen aufweist. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus. Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 66,00 ohnehin im untersten Bereich des Strafsatzes festgesetzte Geldstrafe als angemessen, um den Bf. von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.     Wien, am 7. Dezember 2017  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500862/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500862.2017
Stammnummer
117333
Gültig
07.12.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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