Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100447/2014
Aufteilung privat-betrieblich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100447/2014vom 14.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Verweis auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass durch die angebotenen Beweismittel zumindest ausreichend glaubhaft gemacht wurde, dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 der Abgabenbehörde bereits im Zuge des Vorhalteverfahrens vorgelegen sein muss.
Soweit das Bundesfinanzgericht auch dem Nutzwertgutachten des g vom 16.07.2007 für die Beurteilung der Wiederaufnahmevoraussetzung in der Umsatzsteuer 2008 Bedeutung beimisst, wird schon an dieser Stelle zur Feststellung der Beschwerdebehörde unter Punkt c) Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellung von Einkünften 2008 — 2011 — Seite 15 — 2. Absatz der Beschwerdevorentscheidung: „Neu hervorgekommen ist im gegenständlichen Verfahren nach Ansicht der Beschwerdebehörde jedenfalls das Gutachten von g vom 16. Juli 2007“ Stellung bezogen wie folgt:
Unstrittig dürfte sein, dass das erwähnte Nutzwertgutachten des g vom 16.07.2007 bereits im Rahmen der BP 2003 — 2007 der f von der damaligen Prüferin k angefordert und ihr am 12.05.2009 persönlich übergeben wurde.
Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 14.05.2014 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Feststellung von Einkünften 2008 (Stattgabe) der f verwiesen, und diese auszugweise angeführt (siehe Seite 6 letzter Absatz der Beschwerdeschrift):
Der Prüferin wurden nach telefonischer Ankündigung der BP am 03.03.2009 die „BAO-Journale“ der Prüfungsjahre 2003 - 2007 vom steuerlichen Vertreter elektronisch übermittelt (siehe e-Mail vom 03.03.2009 an k; Beilage ./5).
Noch am selben Tag forderte die Prüferin beim Vertreter telefonisch weitere Unterlagen an, unter anderem den Kauf— und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.08.2007 über den (nunmehr) gegenständlichen Verkauf der Liegenschaft EZ x an die Söhne des 2. Beschwerdeführers c und a n. und wurden ihr die angeforderten Unterlagen vom Vertreter am 05.03.2009 ebenfalls elektronisch übermittelt (siehe e-Mail vom 05.03.2009 an k, Beilage ./6). In der Folge wurden von der Prüferin noch weitere Unterlagen zum Verkauf der Liegenschaft EZ x angefordert, nämlich das Nutzwertgutachten von g vom 16.07.2007 (siehe e-Mail der Prüferin an den Vertreter vom 29.04.2009; Beilage ./7) und wurde der Prüferin das Nutzwertgutachten am 12.05.2009 persönlich übergeben (siehe e-Mail an k vom 11.05.2009; Beilage ./8).
Auch wenn die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdebehörde grundsätzlich zutreffend sein mögen, so kann vorliegend unter Beweis gestellt werden, dass das betreffende Gutachten (samt WEG—Vertrag) nicht nur im Rahmen der Betriebsprüfung der f vorgelegt wurde, sondern auch tatsächlich beim Finanzamt in den Steuerakt der MEG c und a n gelangt ist. Zutreffend wurde nämlich im Rahmen der Betriebsprüfung von der Abgabenbehörde weder die Vorlage des Gutachtens (sowie des WEG—Vertrages) in Abrede gestellt, noch wurden diese Unterlagen vor Beginn der Betriebsprüfung angefordert oder übermittelt, nachdem diese Unterlagen der Betriebsprüfung bereits (aus der damaligen BP der f) vorlagen. Sollte das Bundesfinanzgericht dennoch Zweifel an den diesbezüglichen Ausführungen der Antragsteller haben, wird die Befragung der Prüferinnen k (BP 2003 — 2007) zur Frage, ob die im Zuge der BP 2003 - 2007 angeforderten Unterlagen zum Steuerakt der MEG n gegeben wurden bzw. s (BP 2008 — 2012), zur Frage, ob ihr das Nutzwertgutachten bereits vor Beginn der BP aus dem Steuerakt vorlag, angeregt.
b) Zur Wiederaufnahme des Verfahrens Feststellung von Einkünften 2008 - 2011
Wie bereits im vorigen Punkt ausgeführt, sieht die Beschwerdebehörde das Gutachten des g vom 16.07.2007 als neu hervorgekommen und darin die Voraussetzungen der Wiederaufnahme in der Feststellung von Einkünften der Jahre 2008 — 2011.
Wie bereits im vorigen Punkt ausgeführt kann unter Beweis gestellt werden, dass das besagte Nutzwertgutachten bereits im Zuge der Betriebsprüfung 2003 — 2007 der f der damaligen Prüferin vorgelegt wurde, und dass dieses auch tatsächlich in den beim Finanzamt geführten Steuerakt der MEG c und a n gelangte.
Unabhängig davon erscheint auch die Meinung, dass z.B. Kenntnisse des Lohnsteuerprüfers für die Einkommensteuerveranlagung nicht relevant seien, durch die erfolgte Umstrukturierung der Abgabenorganisation von Referaten in Teams überholt, und daher auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar.
Es wird daher wiederholt der Antrag, das Bundesfinanzgericht möge die eingangs angeführten Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2008 sowie betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2008 — 2011 wegen Nichtvorliegen von Wiederaufnahmegründen ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2008 infolge Bemessungsverjährung aufzuheben, sowie die Bescheide betreffend Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2008 — 2011 wegen Nichtvorliegen von Wiederaufnahmegründen ersatzlos aufzuheben, und die Bescheide über die Umsatzsteuer 2008 sowie die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2008 — 2011 im Sinne des Rechtszustandes vor gegenständlicher Wiederaufnahme wieder herzustellen.“
Mit Mängelbehebungsbeschluss vom 11. November 2016 hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerden gegen die Einkünftefeststellungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 zu begründen.
Mit Eingabe vom 19. November 2016 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerden gegen die Einkünftefestellungsbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 folgende Begründung nachgereicht:
„Das Finanzamt Feldkirch hat als Ergebnis der Außenprüfung über die Umsatzsteuer und einheitliche Gewinnfeststellung der Jahre 2007 — 2012 im Rahmen der im Beschwerdeverfahren bekämpften Bescheide die Gebäudeabschreibung von vormals 3% auf 1,5% abgeändert. Das Finanzamt begründet seine Entscheidung in den Erläuterungen zur Tz. 1 des Berichtes vom 17.04.2014 insbesondere damit, dass bei der Betriebsbesichtigung am 23.01.2014 keine sichtbaren Baumängel festgestellt wurden bzw. auf keine Mängel in der Bausubstanz hingewiesen wurden, welche auf sine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer hinweisen.
Dagegen ist einzuwenden, dass die Frage allenfalls bestehender Baumängel im Rahmen der Betriebsbesichtigung vom Finanzamt nicht thematisiert wurde, sodass seitens der Bf keine Veranlassung bestand auf bestehende Mängel in der Bausubstanz hinzuweisen, nachdem der Gebäudezustand in dem dem Finanzamt vorliegenden Gutachten des SV Ing. p ausführlich beschrieben und dokumentiert wurde.
Wie bereits im Rahmen der Stellungnahme vom 23.04.2014 während der laufenden Betriebsprüfung dargelegt, wurde das Gebäude unmittelbar nach Anschaffung durch die nunmehrigen Miteigentümer generalsaniert, wobei die Gebäudesubstanz grundsätzlich erhalten blieb, was auch aus den im Gutachten des SV Ing. p vom 20.03.2003 enthaltenen Plänen ersichtlich ist.
Nach den Ausführungen des SV in seinem Gutachten wurde die Halle und das Haus in den Jahren 1954/55 errichtet, wobei die Gebäudegrundsubstanz (Fundamente, Keller und Stützmauer zum Bachbett) aus früher an diesem Ort befindlichen Gebäuden stammen. Ein konkretes Errichtungsjahr konnte nicht ermittelt werden, jedoch ist aufgrund der Bauweise (Keller und Stützmauern in Naturstein) davon auszugehen, dass die tragenden Gebäudeteile ein deutlich früheres Baujahr aufweisen. Der Sachverständige ging in seinem Gutachten von einem Gebäuderestwert von lediglich 15% aus. Der SV begründet dies mit der im Gutachten beschriebenen einfachen Bauweise und den demonstrativ angeführten Bauschäden (Risse im Beton, Feuchtigkeitsschäden, etc). Unter der Annahme einer Gesamtnutzungsdauer von 80 bis 100 Jahren entspreche dies einer Restnutzungsdauer von lediglich 12 bis 15 Jahren.
Wenngleich die tragenden Bauteile (Fundamente, Keller, Stützmauer zum Bachbett) im Rahmen der Generalsanierung unverändert bestehen blieben und nur oberflächlich saniert werden konnten, sind die Bf im Rahmen der erstmaligen Erklärung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung lm Jahre 2008 davon ausgegangen, dass die Generalsanierung dennoch zu einer entsprechenden Verlängerung der Restnutzungsdauer geführt hat, wobei eine Restnutzungsdauer von 33,33 Jahren (= 3% AfA) veranschlagt wurde, wie dies auch im Begleitschreiben vom 22.01.2010 zur Einreichung der Abgabenerklärungen des Jahres 2006 entsprechend erläutert ausgeführt wurde.
Es wird daher beantragt, im Falle der Wiederaufnahme der Verfahren im Rahmen der Einkünftefeststellung der Jahre 2008 - 2011 bei der Ermittlung des AfA-Satzes eine Restnutzungsdauer von 33,33 Jahren bzw. eine AfA von 3% pro Jahr als Werbungskosten zu berücksichtigen.“
Die Betriebsprüferin Frau k hat bekanntgegeben, dass die Prüfung 2003 bis 2007 den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. April 2007 umfasst hat und dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 daher nicht prüfungsrelevant gewesen sei. Sie könne sich nicht an das Angebot der Firma h erinnern, da sie andere Prüfungsschwerpunkte gehabt habe.
Die Betriebsprüferin Frau s hat bekanntgegeben, dass sich das Nutzwertgutachen des g sich im BP – Arbeitsbogen von Frau k befunden habe, in den Rechungen der Fa. h öfter Bezug auf das Offert genommen worden sei (lt AngebotNr: xxx vom…). Daraufhin habe sie vor Ort (Prüfungsort Firma f, o) beim Pflichtigen nach dem Offert gefragt. Der Pflichtige habe gesagt, dass dieses Offert nicht mehr existieren würde. Daraufhin habe sie bei der Fa. h eine Erhebung (siehe Erhebungsauftrag) gemacht und aus dieser Quelle das Offert erhalten, das Gutachten aus dem Jahr 2003 (DI p) sei weder im Akt noch im BP – Arbeitsbogen von k vorhanden.
Mit Telefax vom 16. Mai 2017 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin folgenden Vorhalt:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Betriebsprüferin Frau k hat bekanntgegeben, dass die Prüfung 2003 bis 2007 den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. April 2007 umfasst hat und dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 daher nicht prüfungsrelevant gewesen sei. Sie könne sich nicht an das Angebot der Firma h erinnern, da sie andere Prüfungsschwerpunkte gehabt habe.
Die Betriebsprüferin Frau s hat bekanntgegeben, dass
sich das Nutzwertgutachen des g sich im BP – Arbeitsbogen von Frau k befunden habe,
in den Rechungen der Fa. h öfter Bezug auf das Offert genommen worden sei (lt AngebotNr: xxx vom…). Daraufhin habe sie vor Ort (Prüfungsort Firma f, o) beim Pflichtigen nach dem Offert gefragt. Der Pflichtige habe gesagt, dass dieses Offert nicht mehr existieren würde. Daraufhin habe sie bei der Fa. h eine Erhebung (siehe Erhebungsauftrag) gemacht und aus dieser Quelle das Offert erhalten, das Gutachten aus dem Jahr 2003 (DI p) sei weder im Akt noch im BP – Arbeitsbogen von k vorhanden.
Einer allfälligen Stellungnahme wird binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens entgegengesehen.
Auf Grund der gesetzlichen Vermutung des § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung beträgt die Nutzungsdauer von vermieteten Gebäuden 66,67 Jahre. Die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, der einen solchen Beweis nur durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erbringen kann. Sie werden daher ersucht binnen vier Wochen ein Sachverständigengutachten vorzulegen, das die Nutzungsdauer des Gebäudes unmittelbar nach der Generalssanierung bewertet. Andernfalls ist ein AfA-Satz von 1,5% anzuwenden.“
In der Vorhaltsbeantwortung vom 13. Juni 2017 brachte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor:
„Es wird zunächst auf das bisherige Vorbringen zur Frage, welche Unterlagen dem Finanzamt bei der vorigen Prüfung und somit vor erstmaliger Veranlagung des Jahres 2008 vorgelegen haben, insbesondere auf das Vorbringen betreffend Vorhalteverfahren zur U 03/2008 verwiesen.
In diesem Zusammenhang wird wiederholt auf das Ergebnis der Betriebsprüfung bei der f der Jahre 2008 bis 2012 sowie das folgende Rechtsmittelverfahren, gerichtet gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Einkünften des q 2008 verwiesen.
Auch in den dortigen Prüfungsfeststellungen wurde festgehalten, dass das Gutachten des SV p dem Finanzamt erst im Zuge der BP 2008-2012 vorgelegt worden sei. Im Rechtsmittelverfahren konnte jedoch unter Beweis gestellt werden, dass das betreffende Gutachten bereits im Rahman der vorhergehenden Prüfung der Jahre 2003 bis 2007 dem Finanzamt vorlag. Der betreffende Bescheid konnte bereits in erster Instanz erfolgreich bekämpft werden.
Die Aussage der Prüferin k, sie könne sich nicht an das Angebot der Firma h erinnern, da sie andere Prüfungsschwerpunkte gehabt habe, darf zumindest was den zweiten Halbsatz betrifft in Frage gestellt werden, nachdem die Prüferin im Rahmen der Prüfung der f der Jahre 2003 bis 2007 ua auch das Nutzwertgutachten des g angefordert hatte (siehe Beilage ./8 zum Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2014), sich sohin offenkundig doch inhaltlich mit der hier gegenständlichen Miteigentümergemeinschaft befasst hatte.
Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird der Beschwerdeschriftsatz vom 14.05.2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften des Jahres 2008 samt Beilagen dieser Stellungnahme angefügt. Es wird dabei angeregt, das BFG möge erforderlichenfalls in den betreffenden Akt beim Finanzamt Feldkirch Einsicht nehmen.
Bestritten wird seitens der Beschwerdeführer die Aussage der Prüferin s, wonach der Pflichtige auf Nachfrage nach dem Angebot der Firma h gesagt habe, dass dieses Offert nicht mehr existieren würde. Die Beschwerdeführer erkennen in dieser Aussage den Versuch ihnene ein unlauteres Verhalten, nämlich das Vorenthalten von Beweismitteln im Rahmen der abgehaltenen BP zu unterstellen, was die Beschwerdeführer auf das Entschiedenste zurückweisen.
Die Beschwerdeführer teilen mit, dass das Angebot der Firma h aktuell noch in ihren Akten aufliegt und somit auch zum Zeitpunkt der Prüfung verfügbar gewesen sein muss. Aus der Sicht der Beschwerdeführer wäre auch kein Grund erkennbar gewesen, der Prüferin das Angebot auf die behauptete Nachfrage nicht vorzulegen. Wurden doch schon im Vorhalteverfahren zur U 03/2008 sämtliche angeforderten Unterlagen dem FA übermittelt.
Vielmehr naheliegend erscheint, dass die Prüferin das Angebot bei der Firma h angefordert hat, ohne sich vorher bei den Beschwerdeführern nach dem Angebot zu erkundigen bzw dieses bei den Beschwerdeführern anzufordern, etwa weil das Angebot der Firma h (wie auch andere Unterlagen, welche dem Finanzamt schon früher übermittelt wurden) im Akt nicht mehr auffindbar war.
Wie schon im Parallelverfahren bei der f gezeigt hatte, wurden offenkundig einmal beim Finanzamt vorhanden gewesene Unterlagen nicht entsprechend aufbewahrt, sei dies nun bedingt durch allenfalls (damals bestandene) Organisationsdefizite oder etwa weil diesen Dokumenten von den zuständigen Personen (zum damaligen Zeitpunkt) nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen wurde, was aber für den Ausgang des Verfahrens belangslos ist und daher auch dahingestellt bleiben kann.
Stellungnahme zur Nutzungsdauer:
Die Beschwerdeführer verzichten nach entsprechender Beratung auf die Einholung eines SV-Gutachtens, das die Nutzungsdauer des Gebäudes unmittelbar nach der Generalsanierung bewertet, nachdem ein SV eine kürzere als die gesetzliche Nutzungsdauer zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Generalsanierung nur durch eine umfassende Untersuchung der Gebäudesubstanz feststellen könnte, was im Hinblick auf den dadurch entstehenden Kostenaufwand nicht zielführend erscheint.“
Der Stellungnahme waren die Beschwerde der f sowie des Herrn b vom 14. Mai 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung von Einkünften für das Jahr 2008 sowie folgende Beilagen beigefügt:
Beilage ./1: Deckblatt Gutachten p GmbH vom 20.03.2003
Beilage ./2: Schreiben an das Finanzamt vom 06.06.2006
Beilage ./3: Schreiben an das Finanzamt vom 20.12.2006
Beilage ./4: Berichte vom 08.07.2009 über das Ergebnis der Außenprüfung
Beilage ./5: e-Mail des Vertreters an k vom 03.03.2009
Beilage ./6: e-Mail des Vertreters an k vom 05.03.2009
Beilage ./7: e-Mail k an den Vertreter vom 29.04.2009
Beilage ./8: e-Mail des Vertreters an k vom 11.05.2009
Die Beschwerde der f und des Herrn b vom 14. Mai 2014 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens und Feststellung von Einkünften für das Jahr 2008 hat im Wesentlichen zum Sachverhalt folgendes vorgebracht:
„Der vorliegenden Wiederaufnahme des Verfahrens 2008 samt neuer Sachentscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Bei den Beschwerdeführern wurde zwischen 18.11.2013 und 11.04.2014 eine Außenprüfung über die Zeiträume 2008 — 2012 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin über die Umsatzsteuer und einheitlich gesonderte Gewinnfeststellung, hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers über die Einkommensteuer) durchgeführt.
Die Abgabenbehörde hat in Ihren Berichten über das Ergebnis der Außenprüfung vom 17.04.2014 zum Punkt „Wiederaufnahme des Verfahrens“ folgende (in beiden Berichten gleichlautende) steuerliche Feststellungen getroffen wie folgt:
Tz 2. Wiederaufnahme des Verfahrens
Das Gutachten, auf welches sich der erklärte Entnahmewert stützt, wurde der Betriebsprüfung am 24.10.2013 per Mailvom steuerlichen Vertreter zugesandt, nachdem die Betriebsprüfung am 21.10.2013 telefonisch angemeldet wurde. Vom Gutachten der Fa. p GmbH aus dem Jahre 2003 wurde ein abweichender Verkehrswert beim Gebäude und ein abweichender Verkehrswert beim Grund und Boden festgestellt.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüferin s die Außenprüfung am 23.10.2013 (nicht am 21.10.2013) telefonisch beim steuerlichen Vertreter ankündigte, und um Übermittlung der den Prüfungszeitraum betreffenden Journale (BAO-Datei) sowie die Konten (pdf) und Saldenlisten (pdf) ersuchte. Bei einem zweiten Anruf der Prüferin teilte diese dem Vertreter mit, sie benötige noch das Gutachten p aus dem Jahre 2003. Auf den Hinweis des Vertreters, dass sich dieses Gutachten noch von der letzten Betriebsprüfung in den Akten des Finanzamtes befinden müsse, teilte die Prüferin mit, sie könne dieses aber nicht finden. Der Vertreter erklärte sich daraufhin bereit, die bei ihm befindliche Fassung (es existieren insgesamt drei Originalfassungen) einzuscannen und der Prüferin per e-Mail zu übermitteln.
Das betreffende Gutachten besteht neben dem Deckblatt (ohne Seitennummerierung) aus den weiteren durchnummerierten Seiten 2 — 24 sowie den Beilagen 1 — 9.3. Aufgrund der sich durch den Scanvorgang ergebenden Dokumentengröße wurde das Gutachten vom steuerlichen Vertreter in zwei Teilen gescannt und der Prüferin am 24.10.2013 per e-Mail übermittelt, wenngleich es sich um ein einziges (gebundenes) Gutachten inkl. Beilagen handelt. Nachdem das Gutachten nunmehr wohl im Akt der BP aufliegen dürfte, wird auch eine nochmalige Übermittlung (in Kopie) verzichtet.
Wie aus den steuerlichen Feststellungen Tz. 1 (Entnahme Sonderbetriebsvermögen 2008) samt Berechnungen und Erläuterungen in Anlage A zu entnehmen ist, nimmt die Abgabenbehörde eine vom erklärten Entnahmewert abweichende Bewertung, sohin eine andere rechtliche Beurteilung vor, und stützt dabei die Wiederaufnahme auf das (aus ihrer Sicht) neu hervorgekommene Gutachten der Fa. p GmbH vom 20.03.2003, welches ihr vom steuerlichen Vertreter auf Ersuchen der Prüferin s am 24.10.2013 per e-Mail übermittelt wurde.
Die Beschwerdeführer können jedoch unter Beweis stellen, dass sowohl das Gutachten der Firma p GmbH vom 20.03.2003, als auch sämtliche anderen relevanten Tatsachen und Beweismittel aus dem Ausscheiden der Liegenschaft w (EZ x GB v o) aus dem Sonderbetriebsvermögen bereits vor der Einreichung der Abgabenerklärungen 2008 (14.11.2009) bzw. Erstveranlagung mit Bescheid vom 18.11.2009 der Abgabenbehörde vorlagen wie folgt:
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass im Gutachten (bezeichnet als Verkehrswertschätzung) vom 20.03.2003 zwei Liegenschaften durch den SV bewertet wurden, wie dies bereits auf dem Deckblatt des Gutachtens (Beilage ./1) ersichtlich ist:
1.1. Liegenschaft EZ x, w, PLZ o
1.2. Liegenschaft EZ z, y, PLZ o
Beide im Gutachten bewerteten Liegenschaften befanden sich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung (20.03.2003) im Sonderbetriebsvermögen des Zweitbeschwerdeführers.
Dabei wurde die Liegenschaft EZ z, y, PLZ o bereits im Wirtschaftsjahr 2002/2003 aus dem Sonderbetriebsvermögen entnommen und in das Privatvermögen des Zweitbeschwerdeführers überführt. lm Zuge der Jahresabschlusserstellung zum 31.03.2003 ist dem vormaligen steuerlichen Vertreter zunächst ein Fehler unterlaufen, als die aus dem SBV entnommene Liegenschaft im Anlagevermögen der Ergänzungsbilanz verblieb, und der Entnahmewert nicht in die Steuererklärungen des Jahres 2003 Eingang fand. lm Rahmen der Erstellung der folgenden Abschlüsse wurde dieser Fehler entdeckt, und wurde dies dem Finanzamt mit Schreiben vom 06.06.2006 (Beilage ./2) bzw. Schreiben vom 20.12.2006 (Beilage ./3) mitgeteilt, und die geänderten Abgabenerklärungen 2003 samt Gutachten der p GmbH vom 20.03.2003 postalisch übermittelt. Daraufhin wurde das Verfahren über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2003 antragsgemäß wieder aufgenommen und eine neue Sachentscheidung erlassen.
Wohl aufgrund der im Jahre 2003 aus dem SBV entnommenen Liegenschaft EZ z wurde bei den Beschwerdeführern zunächst zwischen 09.03.2009 und 08.07.2009 (Datum Bericht) eine Außenprüfung über die Zeiträume 2003 — 2007 (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin über die Umsatzsteuer und einheitlich gesonderte Gewinnfeststellung, sowie hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers über die Einkommensteuer durchgeführt.
Nachdem im Rahmen der Außenprüfung der Jahre 2003 — 2007 die Entnahme der Liegenschaft EZ z aus dem SBV des Zweitbeschwerdeführers entsprechend thematisiert wurde (es hat dazu am 12.05.2009 auch eine Begehung der Liegenschaft bestehend aus „u“ mit Wohnhaus und Wald stattgefunden), dürfte unzweifelhaft feststehen, dass das Gutachten der p GmbH vom 20.03.2003 der Abgabenbehörde auch im Zuge der Prüfung der Jahre 2003 — 2007 vorlag, ohne dessen die Abgabenbehörde wohl nicht in der Lage gewesen wäre, den im Rahmen der Abgabenerklärungen 2003 erklärten Entnahmewert (im Übrigen ebenfalls in Höhe des vom SV ermittelten Verkehrswertes) entsprechend nachzuprüfen, wobei die Prüfung letztlich ohne steuerliche Feststellungen abgeschlossen wurde (siehe Beilage ./4: Berichte über das Ergebnis der Außenprüfung 2003 — 2007).
Ob das betreffende Gutachten der p GmbH vom 20.03.2003 der damaligen Prüferin k zum Beginn der BP gemeinsam mit den betreffenden Belegen nochmals (als weitere Originalfassung) vorgelegt wurde, oder ob die Prüferin das bereits am 06.06.2006 postalisch an das FA übermittelte Gutachten im Rahmen der BP 2003 — 2007 verwendete, kann nicht mehr festgestellt werden, wobei anhand der mit der Prüferin in der Folge geführten Korrespondenz eher davon auszugehen ist, dass ihr das am 06.06.2006 an das Finanzamt übermittelte Gutachten bereits bei Prüfungsbeginn vorlag wie folgt:
Der Prüferin wurden nach telefonischer Ankündigung der BP am 03.03.2009 die „BAO-Journale“ der Prüfungsjahre 2003 - 2007 vom steuerlichen Vertreter elektronisch übermittelt (siehe e-Mail vom 03.03.2009 an k; Beilage ./5).
Noch am selben Tag forderte die Prüferin beim Vertreter telefonisch weitere Unterlagen an, unter anderem den Kauf— und Wohnungseigentumsvertrag vom 21.08.2007 über den (nunmehr) gegenständlichen Verkauf der Liegenschaft EZ x an die Söhne des Zweitbeschwerdeführers c und a n, und wurden ihr die angeforderten Unterlagen vom Vertreter am 05.03.2009 ebenfalls elektronisch übermittelt (siehe e-Mail vom 05.03.2009 an k, Beilage ./6). In der Folge wurden von der Prüferin noch weitere Unterlagen zum Verkauf der Liegenschaft EZ x angefordert, nämlich das Nutzwertgutachten von g vom 16.07.2007 (siehe e-Mail der Prüferin an den Vertreter vom 29.04.2009; Beilage ./7) und wurde der Prüferin das Nutzwertgutachten am 12.05.2009 persönlich übergeben (siehe e-Mail an k vom 11.05.2009; Beilage ./8).
Aus den von der Prüferin im Rahmen der BP 2003 — 2007 angeforderten Unterlagen hinsichtlich des Ausscheidens der EZ x aus dem SBV des Zweitbeschwerdeführers, nämlich den Kauf— und Wohnungseigentumsvertrag sowie das Nutzwertgutachten ergibt sich eindeutig, dass der Prüferin einerseits die Tatsache des Ausscheidens der Liegenschaft EZ x aus der SBV des Zweitbeschwerdeführers bekannt war, und dass der Prüferin auch das Gutachten der p GmbH vom 20.03.2003 vorlag. Es ist dabei auch auszuschließen, dass es sich bei dem der Prüferin vorliegenden Gutachten etwa nur um einen Auszug betreffend der EZ z aus dem (Gesamt)Gutachten handelte. Auch wenn die Abgabenbehörde dies nicht einmal behauptet, so soll auch dieser (mögliche Einwand) widerlegt werden wie folgt:
Zum einen handelt es sich, wie bereits ausgeführt, um ein einziges (gebundenes) Gutachten, in welchem sowohl die EZ z als auch die EZ x vom SV bewertet wurden, und ist dies bereits auf dem Deckblatt des Gutachtens ersichtlich. Wäre der damaligen Prüferin k das Gutachten etwa nur in Teilen vorgelegen, so wäre nicht erklärbar, warum die Prüferin hinsichtlich der EZ x zwar den Kauf— und Wohnungseigentumsvertrag und das Nutzwertgutachten, nicht aber die betreffenden Teile aus dem Gutachten des SV p angefordert hätte, zumal sich die Prüferin (nachweislich) bereits in der BP 2003 — 2007 mit der Entnahme der EZ x (betreffend WJ 2008) entsprechend auseinandergesetzt hat. Auch daraus ergibt sich, dass das Gutachten p vom 20.03.2003, und zwar in einer vollständigen Fassung, bereits vor Beginn der BP 2003 — 2007 vorlag.“
Beilage ./3 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Die Verkehrswertschätzung wurde Ihnen bereits übermittelt. Der Verkehrswert der gesamten EZ z ist auf Seite 24 des Gutachtens mit 68.749,00 € ausgewiesen. Darin enthalten ist ein Stadel (Postion 14) mit einem Verkehrswert von 20.000,00 €. Dieser Stadel wurde im Jahre 1997 auf private Kosten errichtet und auch ausschießlich privat genutzt. Aus diesem Grunde wurde diese Position ausgeschieden.“
Beilage ./4 (BP-Berichte vom 8.7.2009 betreffend die f und b) hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
„Auf Grund der vorgenommen abgabenbehördlichen Prüfung ergaben sich hinsichtlich der im Prüfungsauftrag angeführten Abgaben und Zeiträume keine Feststellungen, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen. Die Abhaltung einer Schlussbesprechung war daher gemäß § 149 Abs 2 BAO entbehrlich.“
Aus der Beilage ./8 geht hervor, dass das Nutzwertgutachten von g vom 16.07.2007 im Zuge der Beantwortung des Vorhaltes vom 29.4.2009 der Betriebsprüferin vorgelegt wurde.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wiederaufnahme des Verfahrens:
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen u. a. zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl. VwGH vom 21. November 2007, 2006/13/0107).
Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können (vgl. mit weiteren Nachweisen VwGH vom 17. Dezember 2008, 2006/13/0114).
Das Finanzamt hat als Wiederaufnahmegrund u. a. den Umstand herangezogen, dass ihm erst im Rahmen der Außenprüfung das Angebot der Fa. h vom 14.11.20107 bekannt geworden sei. Erst durch dieses Angebot habe die Aufteilung privat (Wohnungen) : betrieblich (Halle bzw Lager) überprüft werden können. Dabei sei eine abweichende Aufteilung festgestellt worden (siehe Anlage A).
Wie die Beschwerdeführer im Vorlageantrag treffend ausführen ist es für die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidend, ob das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 der Abgabenbehörde bereits im Zuge des Vorhalteverfahrens vorlag oder nicht.
Das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 ist laut den Ausführungen des Finanzamtes dem Finanzamt erst im Lauf der gegenständlichen Betriebsprüfung bekannt gegeben worden. Aus den Finanzamtsakten ist kein Hinweis darauf ersichtlich, dass dieses Angebot dem Finanzamt vorher schon bekannt war. Auf Grund des verfahrensrechtlichen Grundsatzes „negativa non sunt probanda“ liegt es an den Beschwerdeführern zu beweisen, dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 dem Finanzamt bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide die auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben wurden, bekannt war.
Dies wird auch durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Beschwerde:
„Dazu ist zunächst festzuhalten, dass in keinem der drei zuvor genannten an die Abgabenbehörde gerichteten Schreiben zum Vorhalt betreffend UVA 03/2008 die voraussichtlichen Baukosten in irgendeiner Form erläutert wurden. Weitere Schriftstücke zu diesem Vorhalt konnten weder in den Unterlagen der Beschwerdeführer noch in den Akten des steuerlichen Vertreters vorgefunden werden.“
bestätigt.
In Anbetracht dessen, dass das Finanzamt der Anregung des steuerlichen Vertreters die betreffenden Akten nochmals auszuheben und in diese Einsicht zu nehmen, vor allem auch Einsicht in die betreffenden Akten der f zu nehmen, insbesondere auch in den Betriebsprüfungsakt der Jahre 2003 — 2007 (die gegenständliche Liegenschaft EZ x befand sich bis zum Verkauf an die Beschwerdeführer im Sonderbetriebsvermögen des b), entsprochen hat und auch in diesen Akten sich das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 nicht befunden hat kann aus den Ausführungen im Schreiben vom 13.07.2008
Die voraussichtlichen Baukosten bzw. die Rechnungen haben Sie bereits gesammelt von uns bzw. unserem Steuerberater Herr Ghesla, mit Bezug auf Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 14.04.08 bekommen.
entgegen der Ansicht des steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehobenen Bescheide bekannt war, zumal auch den Vorhaltsbeantwortungen immer Begleitschreiben beigelegt waren aus denen hervorgeht, welche Urkunden übermittelt wurden. Aus den gesamten in den Akten einliegenden Vorhaltsbeantwortungen und dazu gehörenden Begleitschreiben geht nicht hervor, dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 dem Finanzamt übermittelt wurde. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehobenen Bescheide bekannt war.
Die Betriebsprüferin Frau k hat bekanntgegeben, dass die Prüfung 2003 bis 2007 den Zeitraum 1. Mai 2003 bis 30. April 2007 umfasst hat und dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 daher nicht prüfungsrelevant gewesen sei. Sie könne sich nicht an das Angebot der Firma h erinnern, da sie andere Prüfungsschwerpunkte gehabt habe. Durch die Befragung der Betriebsprüferin Frau k konnte daher das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gestützt werden.
Die Betriebsprüferin Frau s hat bekanntgegeben, dass
sich das Nutzwertgutachen des g sich im BP – Arbeitsbogen von Frau k befunden habe,
in den Rechungen der Fa. h öfter Bezug auf das Offert genommen worden sei (lt AngebotNr: xxx vom…). Daraufhin habe sie vor Ort (Prüfungsort Firma f, o) beim Pflichtigen nach dem Offert gefragt. Der Pflichtige habe gesagt, dass dieses Offert nicht mehr existieren würde. Daraufhin habe sie bei der Fa. h eine Erhebung (siehe Erhebungsauftrag) gemacht und aus dieser Quelle das Offert erhalten,
das Gutachten aus dem Jahr 2003 (DI p) sei weder im Akt noch im BP – Arbeitsbogen von k vorhanden.
Auch durch die Befragung der Betriebsprüferin Frau s konnte daher das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht gestützt werden.
Wenn die Beschwerdeführer dem steuerlichen Vertreter zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabschlüsse und der Steuererklärungen das Angebot der Firma h überreicht hätten, hätte dieser durch die vorgenommene offenkundig unrichtige Bilanzierung und Übernahme dieser unrichtigen Bilanzierung in die Steuererklärung eine vorsätzliche Abgabenverkürzung begangen. Da das Bundesfinanzgericht dies dem steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführer aber nicht unterstellten will, geht es davon aus, dass das Vorbringen der Betriebsprüferin Frau s wonach sich die Beschwerdeführer behauptet hätten, dass das Offert der Fa. h nicht mehr existieren würde, richtig ist.
Weiters kann auch einer erfahrenen Betriebsprüferin wie Frau k nicht unterstellt werden, dass sie trotz Kenntnis des Offerts der Firma h nicht gesehen hätte, dass die Kostenaufteilung privat – betrieblich offensichtlich falsch ist, zumal die Kostenaufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden für eine Betriebsprüferin tägliche Arbeitsroutine darstellt.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass das Angebot der Firma h vom 14.11.2007 bereits zum Zeitpunkt der durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehobenen Bescheide bekannt gewesen ist.
Das Vorbringen in der Beschwerde:
„Der bloße Umstand, dass die Abgabenbehörde aus den Angebotspreisen ihrerseits neue Berechnungen angestellt hat und sie nun für ihre rechtliche Beurteilung heranzieht, kann keine Wiederaufnahme begründen, nachdem es sich dabei um keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, sondern allenfalls um neu geschaffene Beweismittel handelt.“
ist völlig unverständlich. Bei dem Angebot der Firma h vom 14.11.2007 handelt es sich um eine Urkunde die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung der durch die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehobenen Bescheide bestanden hat. Es handelt sich daher bei diesem Angebot um kein neu geschaffenes Beweismittel sondern ein im Verfahren neu hervorgekommenes Beweismittel. Diese Urkunde war der Beweis dafür, dass die ursprünglich erklärten und veranlagten Beträge für Vorsteuern 2008 sowie Afa-Bemessungsgrundlage 2008 bis 2011 falsch waren, da die in der Steuererklärung vorgenommene Aufteilung privat genutzt bzw betrieblich genutzt nicht richtig war.
Die Wiederaufnahme hat nicht nur zu geringfügigen Änderungen geführt, sodass bei der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit zu geben war. Die Beschwerden gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2008 sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 2008 bis 2011 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer 2008:
Gemäß § 207 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, der Verjährung.
Die Verjährungsfrist beträgt für die Umsatzsteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Vorliegend gilt die allgemeine Verjährungsfrist.
Die allgemeine Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Die allgemeine Verjährungsfrist bei der Umsatzsteuer 2008 beginnt somit mit 01.01.2009 und endet mit 31.12.2013.
Werden von der Abgabenbehörde innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist (§ 209 Abs. 1 BAO).
Der am 27.01.2010 erlassene Umsatzsteuerbescheid 2008 ist als eine Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs anzusehen. Die Tatsache, dass dieser Bescheid zu einer Gutschrift geführt hat, ändert nichts an der Tatsache, dass durch diesen Bescheid ein Abgabenanspruch – im konkreten Fall ein negativer Abgabenanspruch hinsichtlich Umsatzsteuer 2008 – geltend gemacht wurde. Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides 2008 im Jahr 2010 hat sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, sodass diese am 31.12.2014 geendet hat. Die Verjährung ist daher der Erlassung eines neuerlichen Umsatzsteuerbescheides 2008 im wiederaufgenommenen Verfahren im Jahr 2014 nicht entgegengestanden.
Hinsichtlich der Höhe der Umsatzsteuer wird auf die – im Übrigen unbekämpft gebliebenen – Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht verwiesen.
Feststellung von Einkünften für den Zeitraum 2008 bis 2011:
Die Feststellungen der Betriebsprüferin zur Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage wurden nicht bekämpft. Strittig ist lediglich, ob der AfA-Satz 1,5% oder 3% pro Jahr beträgt.
Bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, vermutet § 16 Abs 1 Z 8 lit e in der im Streitzeitraum gültigen Fassung eine Nutzungsdauer von rund 67 Jahren.
In der lit e stellt das Gesetz somit eine Vermutung iSd § 167 Abs 1 BAO auf, dass die Nutzungsdauer eines Gebäudes nicht weniger als 66,67 Jahre beträgt; die Beweislast für die Widerlegung dieser Vermutung mit der Behauptung des Vorliegens einer kürzeren (Rest-)Nutzungsdauer trifft den Steuerpflichtigen, der einen solchen Beweis idR nur durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens erbringen kann (29. 3. 2007, 2004/15/0006; 11.5.2005, 2001/13/0162; 10. 8. 2005, 2002/13/0132).
Wegen der vom Gesetzgeber aufgestellten Vermutung eines AfA-Satzes von 1,5% ist die Abgabenbehörde nicht gehalten, von sich aus Ermittlungen anzustellen, ob eine kürzere Nutzungsdauer Gebäudes vorliegt (VwGH 23.5.2007, 2004/13/0052). Der AfA-Satz von 1,5% und die daraus abzuleitende gesetzlich vermutete Nutzungsdauer (Restnutzungsdauer) gelten in gleicher Weise für neu errichtet Gebäude und (ab Inkrafttreten des EStG 1988) Altgebäude im Eigentum dem Steuerpflichtigen wie auch für von Steuerpflichtigen erst angekaufte.
Auch bei Vermietung zu gewerblichen Zwecken des Mieters bleibt es beim Satz des § 16 Abs 1 Z 8 lit e (VwGH v 8. 8. 1996, Zl 92/14/0052).
Da die Beschwerdeführerin kein Nutzwertgutachten zum Zeitpunkt unmittelbar nach der Generalsanierung des Gebäudes vorgelegt hat, ist es ihr nicht gelungen die gesetzliche Vermutung der Nutzungsdauer von 66,67 Jahren zu widerlegen.
Es war daher der AfA-Satz von 1,5% anzuwenden.
Die Beschwerden gegen die Einkünftefeststellungsbescheide 2008 bis 2011 waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es gibt zu allen im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Das Bundesfinanzgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Feldkirch, am 14. November 2017
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100447/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100447.2014
- Stammnummer
- 117313
- Gültig
- 14.11.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF