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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400128/2015

Nach Ansicht des Hauseigentümers zu hoher Wasserverbrauch

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400128/2015vom 07.03.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(4) Der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 und § 27 Wasserversorgungsgesetz sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Kosten der Anschaffung, des Einbaues, der Auswechslung und der Entfernung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm bzw. ihr die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v. H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten. § 13 KKG: Herabsetzung der Abwassergebühr § 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen. (2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/1992 kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. § 14 KKG: Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin § 14. (1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 ist der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin (§ 7 Wasserversorgungsgesetz) Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin. (2) In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für den Grundbesitz, von dem die Ableitung des Abwassers in den öffentlichen Kanal erfolgt. Unterliegt der Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955 zu bestimmen. § 16 KKG: Vorschreibung und Fälligkeit der Gebühren § 16. (1) Die Abwassergebühren werden vom Magistrat durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Bestimmungen des § 23 Wasserversorgungsgesetz über die Teilzahlungen bei jährlicher Gebührenfestsetzung sind sinngemäß anzuwenden. (2) Wird die Abwassergebühr gleichzeitig mit der Wasserbezugsgebühr festgesetzt, wird sie ebenso wie die Teilzahlungen zu den im § 23 Abs. 2 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 genannten Zeitpunkten fällig. In allen anderen Fällen wird sie am 15. Tag des auf die Zustellung des Gebührenbescheides folgenden Monats fällig. (3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen. Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides Zunächst ist festzuhalten, dass das gesamte Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage unter Beachtung der maßgebenden Bestimmungen des Bundesabgabenordnung vorbildlich geführt wurde. Die Beschwerde und die weiteren Eingaben des Bf im Verfahren vermögen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen: Gemäß § 11 Abs. 1 WVG ist bei Vorhandensein eines von der Stadt Wien bereit gestellten (funktionstüchtigen) Wasserzählers die bezogene gebührenpflichtige Wassermenge nach den Angaben des Wasserzählers, also durch Gegenüberstellung des am Wasserzähler ausgewiesenen Standes bei der Ablesung mit dem Stand bei der letzten Ablesung zu ermitteln (vgl. VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070; VwGH 20. 9. 1989, 87/17/0224; VwGH 18. 6. 1993, 90/17/0339). Der Begriff "grundsätzlich" in § 11 Abs. 1 WVG bezieht sich auf § 11 Abs 3 WVG, ihm kommt keine darüber hinausgehende Einschränkung der Verbindlichkeit der Wasserzähleranzeige zu (vgl. VwGH 10. 4. 1975, 0187/75). Die gebührenpflichtige Abwassermenge ergibt sich gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG aus der nach § 11 WVG ermittelten Wassermenge; die im Gesetz genannten Ausnahmeregelungen etwa für Kleingärten oder Sommerhäuser kommen hier nicht zum Tragen. Es fehlen, anders als etwa in dem der Entscheidung BFG 23. 6. 2014, RV/7400074/2014, zugrunde liegenden Fall, jegliche Hinweise auf eine Nichteinleitung des bezogenen Wassers in den Abwasserkanal. Wasserzähler unterliegen als Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b Maß- und Eichgesetz der Eichpflicht, die Verwendung eines nicht ordnungsgemäß geeichten Wasserzählers wird nach § 63 Maß- und Eichgesetz bestraft. Der Wasserzähler mit der Nr. 199 wurde am 3. 12. 2012 als geeichtes Messgerät eingebaut, bei der Ablesung am 9. 1. 2015 war die gesetzliche Einsatzdauer für Kalt, Warm- und Heißwasserzähler gemäß § 15 Z 1 lit. a Maß- und Eichgesetz BGBl. Nr. 152/1950 von fünf Jahren bis zu einer Nacheichung noch nicht abgelaufen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, schreibt § 11 Abs. 3 WVG eine Überprüfung des Wasserzählers vor. Sollte diese Überprüfung keine Überschreitung der in den Eichvorschriften festgelegten Verkehrsfehlergrenzen ergeben, legt diese Bestimmung fest, dass die Angaben des Wasserzählers verbindlich sind. Da nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Wasserzähler nicht defekt, sondern im Sinne des Gesetzes funktionstüchtig war, ist dessen Anzeige für die Ermittlung des Wasser- und Abwasserverbrauchs entscheidend. Aus welchen Gründen es zu dem Wasser- und Abwasserverbrauch gekommen ist, ist abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Verwendung für Feuerlöschzwecke, ohne Bedeutung. Die Abgabenbehörde hat daher nicht etwa die Wasserverbrauchsgewohnheiten der Hausbewohner oder allfällige Mehrverbrauchsquellen wie undichte Wasserhähne zu erheben, sondern lediglich, ob der Wasserzähler in Ordnung war. Da es auf das durch den Wasserzähler geflossene Wasser ankommt, ist die Wassermenge auch dann gebührenpflichtig verbraucht, wenn Rohrbrüche in der Hausleitung, schadhafte oder offen gebliebene Ventile sowie unbemerkt offen gebliebene Wasserhähne nach dem Wasserzähler zu einem unkontrollierten Wasseraustritt führen. Welches Schicksal die Wassermenge nach Durchfluss durch den Wasserzähler in der Innenanlage erleidet, ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl. VwGH 16. 11. 1998, 97/17/0022, zur Wassergebührenordnung von Bad Ischl; VwGH 28. 2. 1986, 84/17/0070 zum Wiener Wasserversorgungsgsetz). Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß § 11 Abs. 3 WVG ist im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 % auf oder ab nicht überschreiten (vgl. VwGH 24. 10. 2001, 98/17/0322; VwGH 18. 9. 2000, 2000/17/0107; BFG 18. 11. 2014, RV/7400003/2014). Nach § 11 WVG muss, wenn bei der Überprüfung des Zählers keine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war (vgl. VwGH 24. 10. 2001, 98/17/0322). Ergibt eine von der Abgabenbehörde in Auftrag gegebene Überprüfung des Wasserzählers, dass die Fehlergrenze nicht überschritten wurde, kann der Abgabepflichte dessen ungeachtet den Beweis der fehlenden technisch einwandfreien Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung führen (vgl. VwGH 30. 1. 2013, 2010/17/0244, zu § 10 Abs. 9 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; VwGH 18. 4. 1986, 85/17/0041). Einen derartigen Beweis hat der Bf nicht erbracht. Aus dem Zusammenhalt von § 11 Abs. 1 und Abs. 4 WVG ergibt sich, dass nur in den vom Gesetz normierten Fällen der Wasserbezug auf andere Weise als durch den (ursprünglich eingebauten) Wasserzähler (nämlich durch Schätzung, Abstellen auf den Vergleichszeitraum des Vorjahres bzw. Einbau eines neuen Wasserzählers) ermittelt werden darf (vgl. VwGH 20. 3. 2000, 95/17/0616). Ein derartiger Fall (kein Wasserzähler oder funktionsuntüchtiger Wasserzähler) liegt hier nicht vor. Da kein Fehler des Wasserzählers festgestellt werden konnte und der Bf weitere (für ihn im Fall des Nichtvorliegens eines Fehlers kostenpflichtige) Überprüfungen des Zählers abgelehnt hat, hatte die belangte Behörde zwingend den sich aus den Ablesungen des Wasserzählers ergebenden Verbrauch der Vorschreibung der Wasser- und Abwassergebühren zugrunde zu legen. Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Der Berufungsvorentscheidung (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) kommt im Abgabenverfahren die Wirkung zu, dass damit der Partei Gelegenheit gegeben ist, von den darin festgehaltenen Ermittlungsergebnissen Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 26. 5. 1997, 93/17/0287; BFG 25. 8. 2015, RV/7400082/2015). Die im Vorlageantrag beantragte Überprüfung des Wasserzählers wurde vorgenommen, zum Ergebnis der Überprüfung hat sich der Bf trotz Aufforderung nicht geäußert. Damit wurde kein begründetes und von der Behörde überprüfbares Sachverhaltsvorbringen in der Richtung erstattet, dass der Wasserzähler entgegen dem Ergebnis der Überprüfung durch das Wasserwerk funktionstüchtig in dem Sinne gewesen wäre, daß die Fehlergrenze von 5 % nicht überschritten worden sei (vgl. VwGH 26. 5. 1997, 93/17/0287). Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht als rechtswidrig; die (zulässigerweise mit E-Mail eingebrachte, § 86b BAO) Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt der dargestellten Rechtsprechung, die Tatfrage der Fehlerfreiheit des Wasserzählers ist einer Revision nicht zugänglich.     Wien, am 7. März 2016  

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400128/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7400128.2015
Stammnummer
117270
Gültig
07.03.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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