Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0249-F/04
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen einer Betriebsprüferin im Zusammenhang mit einem ordentlichen Studium als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-F/04vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., die im Berufungsjahr
als Finanzbedienstete (Betriebsprüferin) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielte, machte in ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 im
Zusammenhang mit ihrem mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001 begonnenen
(berufsbegleitenden) Fernstudium der Rechtswissenschaften an der
J-K-Universität in L sowie an der L-F-Universität I Aufwendungen
(Fahrtkosten, Mautkosten, Kosten für Schreibmaterial und Literatur,
Studiengebühr) in Höhe von insgesamt 3.569,46 € als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt
berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid die beantragten
Studienkosten nicht als Werbungskosten; dabei verwies es auf das
Vorjahr.
Die Bw. berief dagegen und
führte dazu in ihrem Berufungsschriftsatz vom 26. August 2004
Folgendes aus: Der Verfassungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2004, G 8-10/04, erkannt, dass die Wortfolge "oder im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz
des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999, gültig für die
Kalenderjahre 2000 bis 2002, dem in Art. 7 B-VG verankerten
Gleichheitssatz widersprechen würde und somit verfassungswidrig
sei. Mit BGBl. I Nr. 155/2002 habe
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 eine
geänderte Fassung erhalten. Im Prüfungsbeschluss vom
28. Juni 2004, B 435/04-5, habe der Verfassungsgerichtshof diese
Gesetzesbestimmung (wiederum) in Gesetzesprüfung genommen, wobei er
vorläufig die selben Bedenken hege wie im oben angeführten Erkenntnis
vom 15. Juni 2004. Das Finanzamt habe bei der Erlassung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides diese (weiterhin) verfassungswidrige
Gesetzesbestimmung angewendet, weshalb dieser Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2003 sie in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach
Art. 7 B-VG (Gleichheitssatz) verletze. Im Detail verweise sie auf die
umfangreiche Berufungsbegründung betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 2000 bis 2002.
In der Folge legte das
Finanzamt - wie von der Bw. angeregt - die gegenständliche Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Werbungskosten sind
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
auch Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang
mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit und auch Aufwendungen für umfassende
Umschulungsmaßnahmen, die eine Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglichen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen
(BGBl. I Nr. 155/2002, ab dem Jahr 2003).
Nach der im Berufungsjahr
geltenden Rechtslage (BGBl. I Nr. 155/2002) sind somit
unabhängig vom Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder für ein Hochschulstudium, das sind ordentliche
Studien gemäß
§ 4 Z 2
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997, nämlich
Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und Doktoratsstudien, und
für die Studienberechtigungsprüfung für diese Studien nicht
abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen
Studiums können somit auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das
Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage
für die Berufsausbildung darstellen.
Da im Berufungsfall unstrittig
ist, dass die Bw. im Berufungsjahr ein ordentliches Universitätsstudium
betrieb, konnten die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen
Aufwendungen nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z. 10 EStG 1988 nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Im Hinblick auf die behauptete
Verfassungswidrigkeit der zitierten Gesetzesbestimmung ist zu sagen, dass die
Überprüfung von Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht
den Verwaltungsbehörden und somit auch nicht dem unabhängigen
Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG), sondern unter
Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 9. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Z 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 1 Abs. 1 UFSG, Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat (UFS-Gesetz), BGBl. I Nr. 97/2002
- Art. 144 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
BetriebsprüferinWerbungskostenStudienkostenordentliches StudiumHochschulstudiumVerfassungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-F/04
- Stammnummer
- 11727
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF