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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105829/2015

Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105829/2015vom 27.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

r das Nichtvorhanden kompletter Unterlagen ist? Die Antwort ist sehr einfach. Im Verfahren kam das Finanzamt Eisenstadt n ä mlich zum Schluss, ich und meine Frau w ä ren Masochisten und Selbstpeiniger und wir h ä tten wirklich unseren Lebensmittelpunkt in der Slowakei gew ä hlt. Dieser Auffassung widerspreche ich hiermit aufs heftigste. Anliegend die Meldebest ä tigung aus dem slowakischen Melderegister vom 20.11.2013, in welcher es lautet "Beendigung des Daueraufenthalts (TP) im Territorium der Slowakischen Republik (SR)", welcher meine Auswanderungserkl ä rung gern. dem sk-Meldegesetzes zugrunde liegt. Nichts liegt mir ferner, die Slowakei als Lebensmittelpunkt zu haben und ich tue mein Bestes so schnell wie m ö glich keine Verbindungen mehr zu haben. Ich kann n ä mlich nicht in W ö rter fassen, was ich von diesem Land halte, welches mich des Glaubens an die Sinnhaftigkeit meiner ganzen Berufsausbildung und -karriere (20+ Jahre) beraubt hat und einen rechtsfreien Raum geschaffen hat, in welchem meine damals schwangere Frau und Kleinkind zwecks Vertuschung von Verbrechen der Staatsgewalt(tr ä ger) durch Waffe zeigen eingesch ü chtert werden. Mein Fazit: In einem Land in welchem Gerichtsentscheidungen auch au ß erhalb der gerichtlichen Register als existent betrachtet, exekutiert und auf derer Grundlage (vier Jahre lang) Strafverfahren - von der obersten Instanz der Staatsanwaltschaft - geleitet werden, sind Anw ä lte sowie Gerichte ü berfl ü ssig. Ich w ä hne mich in dem Glauben, dass in Ö sterreich solche absurden, mein ex-Chef w ü rde sagen R ä uberpistolen, einfach nicht m ö glich sind. Meinen Willen als Anwalt (egal ob SK, AT oder HR) zu arbeiten haben die Herrschaften jedenfalls definitiv gebrochen. Zum vorliegenden Fall sei ergänzend festgehalten, dass das Finanzamt nicht nur die gesetzliche Frist zur Vorlage der Beschwerde versäumt hat, sondern sein Fehlverhalten sogar noch damit verschleiern wollte, dass es die gesetzlich vorgeschriebene Benachrichtigung an eine Adresse geschickt hat, welche nie von Mag. S. angegeben (gemeldet) wurde. Hätte das Finanzamt in die Rezedova 16 zugestellt, ergäbe es noch einigermaßen Sinn, obwohl die Zustellung nach Österreich perfekt funktionierte. Die Zustellung in Bratislava,G-gasse ergibt überhaupt keinen Sinn. Wäre dies alles nicht gewesen, würden wir sicher schon in unserem Heim in F. leben, anstatt der Miete in I. unsere Kreditraten in Österreich abstottern, Steuern in Österreich zahlen und hätten die Baubewilligung für den Umbau unseres Hauses in A-gasse nicht erst im September 2017 erhalten. Unsere Entscheidung steht seit August 2013 jedoch fest und hat sich nicht geändert." Aus den Kreditkartenauszügen ist beispielhaft Folgendes erkennbar: Zeitraum 20.2. - 18.3. 2014: Gesamtumsätze 1.234,94 €, darin enthalten offensichtlich eine Ratenzahlung von 474,52 €. Von den 33 Posten betrifft der weitaus überwiegende Teil Zahlungen, die in Bratislava getätigt wurden, Österreich betrifft eine Zahlung bei DM (12,95 €) sowie eine Zahlung bei Spar (85,19 €). Die übrigen vorgelegten Kreditkartenauszüge zeigen ein ähnliches Bild; regelmäßig wurden zwei bis drei Umsätze in F. getätigt, meist bei Spar in der Höhe von ca. 50 bis 100 €, der Rest entfällt idR auf Bratislava. Weiters wurde ein Mail vom 9.10.2013 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich der Lebensgefährte der Bf. für eine Tätigkeit als Gerichtsdolmetsch interessiert, und ein Antwortmail vom 23.2.2015, in dem ihm mitgeteilt wird, dass f ür die Zulassung zur Zerti fi zierungsprüfung ein Nachweis über 5 Jahre Tätigkeit als Übersetzer und Dolmetscher erbracht werden muss. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhaltsfeststellungen Das Bundesfinanzgericht nimmt es als erwiesen an, dass die Bf. ihr Lebensgefährte sowie ihre gemeinsamen Kinder ab November 2013 jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Datums des angefochtenen Bescheides (4.12.2014) ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen und ihren ständigen Aufenthalt (noch nicht) im Inland gehabt haben. Die Bf. und ihr Lebensgefährte waren auch nicht im Inland berufstätig. 2. Beweiswürdigung 2.1 Wohnsitz, Mittelpunkt der Lebensinteressen Aus den Ausführungen der Bf. und ihres Lebensgefährten geht hervor, dass das Haus im Burgenland (F.) im Streitzeitraum nicht bzw. nur bedingt benutzbar war. Fest steht, dass diese Liegenschaft von den Lebensgefährten mit Kaufvertrag vom 24.8.2013 um € 107.000 jeweils zur Hälfte gekauft worden ist. Im Schreiben vom 14.11.2017 formuliert der Lebensgefährte der Bf. das weitere Geschehen wie folgt: "Zwischen der Geburt des Sohnes (in Hainburg a/D 2014) und dem Beziehen des Hauses in I. pendelten wir zwischen meiner Wohnung u. ehemaligen Kanzlei..." "Als wir das Haus erwarben, war ich davon überzeugt, es wäre möglich, den Umbau des Hauses in der A-gasse schlimmstenfalls binnen 15-18 Monaten (inkl. div. Verfahren, Finanzierung und Bau selbst) zu bewältigen..." "Natürlich fuhr ich oder meine Frau jeden Tag zum Haus in die A-gasse nach den Rechten zu schauen." Schreiben der Bf. vom 13.11.2017: "Das Haus in I. wurde im August 2014 angemietet nachdem wir monatelang vergebens versucht haben, eine Wohnmöglichkeit in Burgenland zu kriegen und wir daher gezwungen waren auf I. als nächstmöglichen Ort - ungeachtet der Staatsgrenzen - auszuweichen, da die Tochter L. ab dem 1.9.2014 den Kindergarten zu besuchen begann und die Fahrtdauer nur 4 Minuten (nur A. ist näher) beträgt." "Der Heizungsschaden wurde notdürftig im Herbst 2014 repariert, so dass das Haus im Winter temperiert werden konnte." "Der Bub war schon mehr als 6 Monate alt, also war es unmöglich in die 60 m2 ohne richtige Küche zurückzukehren." Bereits in der Beschwerde führt die Bf. aus, dass die Absicht besteht, "das Haus in F. so schnell wie möglich wieder bewohnbar zu machen und zu beziehen." Dies deckt sich auch mit dem Umstand, dass das Finanzamt bei zweimaliger Überprüfung am 14.11.2014 und 3.12.2014 niemanden im Haus in F. antreffen konnte, sowie weiters, dass im Zeitraum vom 15.11.2013 bis 26.11.2014, ist Strom in der Höhe von lediglich 40kWh verbraucht wurde, was eindeutig erkennen lässt, dass das Haus zwar in regelmäßigen Abständen besucht wurde (um nach dem Rechten zu sehen), nicht aber als dauernder Wohnsitz zur Verfügung stand. Ebenso existierte keine "richtige Küche". Auch der Umstand, dass das Haus im Winter bloß "temperiert" werden konnte, lässt eine dauernde Benutzung in diesem Zeitraum als unmöglich erscheinen. Zum "Mittelpunkt der Lebensinteressen" sh. Punkt 3.1 dieses Erkenntnisses. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass im Streitzeitraum offensichtlich nicht einmal ein Wohnsitz in Österreich im Sinn der Abgabenvorschriften gegeben war, da das Haus de facto unbenützbar war. Noch weniger kann aufgrund der oben dargelegten Umstände davon ausgegangen werden, dass die Bf. und deren Familie bereits im Streitzeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd unten dargestellten Judikatur und ihren ständigen Aufenthalt in Österreich hatten. Es sei durchaus zugestanden, dass das Bemühen erkennbar ist, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Hinkunft nach Österreich zu verlagern, wofür etwa der Kindergartenbesuch der Tochter (wenn auch in unmittelbarer Grenznähe) spricht; dies war aber eben im Streitzeitraum noch nicht der Fall. Entscheidend ist nämlich nicht der Wunsch, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich zu haben, sondern das auf Fakten gestützte Erscheinungsbild des Sachverhaltes. 2.2 Berufstätigkeit in Österreich Die Fragen 6 und 7 im Schreiben des BFG vom 13.10.2017 hat die Bf. de facto nicht bzw. langatmig und dennoch äußerst ausweichend beantwortet. Sie gibt zu Frage 6 bloß an, dass ihr Partner den Hauptteil der Kosten getragen habe, bleibt aber jede Auskunft schuldig, auf welche Weise dies finanziert worden ist. Auch der Lebensgefährte selbst erwähnt hierüber nichts in seinem Schreiben. Erkennbar ist bloß, dass er ein Dienstauto benutzt hat, das ihm aber ganz offensichtlich nicht von einem österreichischem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde. Bereits in der Beschwerde hat die Bf. auch vorgebracht, dass Ihr Lebensgefährte ja liebend gerne seine Steuern in Österreich zahlen würde, anstatt sie an die Bolschewiki zu zahlen, was ebenfalls eindeutig erkennen lässt, dass er keinen österreichischen Arbeitgeber hat. Zu Frage 7 gibt sie an, dass sie (neben Vermietungseinkünften) ab dem 2. Quartal 2015 Jahreseinkünfte von 1.500 € bezieht. Bezüglich ihres Partners verweist sie bloß auf irgendwelche Internetlisten, in denen dieser möglicherweise auftaucht. Aus all dem ist klar erkennbar, dass eine Berufstätigkeit der Bf. und ihres Lebensgefährten im Streitzeitraum in Österreich nicht vorgelegen ist. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Innerstaatliche Rechtslage Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt, dass die Person Anspruch auf Familienbeihilfe hat, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 haben Personen nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Nach § 3 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten, und für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann, wenn sich diese nach §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in Österreich aufhalten. Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Gemäß § 53 Abs. 1 FLAG 1967 sind Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hierbei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO iVm § 2a BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Zum Kriterium "Mittelpunkt der Lebensinteressen" wird auf Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 14f, verwiesen: "Eine Person hat den Mittelpunkt der Lebens­interessen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2 Abs 8 letzter Satz). Im Erkenntnis vom 19.2.1987, 86/16/0198, hat der VwGH dargetan, dass die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür seien, wo der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer Person bestehe. Der VwGH führt im Erkenntnis vom 30.1.1990, 89/14/0054, Folgendes aus: „Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen aufgrund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, Zl. 1001/69). Der Verwaltungs­gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebens­interessen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie als weiteren Umstand das Fehlen ausschlag­gebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl. VwGH 30.5.1985, Zl. 83/16/0177 = VwSlg. Nr 6006/F sowie die darin zitierte Vorjudikatur; ferner vom 19.2.1987, Zl. 86/16/0198, 27.10.1988, Zl. 88/16/0068 und 15.3.1989, Zl. 88/16/0229)...“ Der Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG 1967 ist wesentlich durch den Wohnort bestimmt (VwGH 22.12.2016, Ra 2015/16/0048). Wie oben ausgeführt, sieht es das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Bf. im Streitzeitraum ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen und ihre Kinder ihren ständigen Aufenthalt (noch) nicht in Österreich gehabt haben. Ein Anspruch der Bf. auf Gewährung von Familienbeihilfe ist daher nach den innerstaatlichen Vorschriften nicht gegeben. 3.2 Unionsrechtliche Rechtslage Die Verordnung (EG) 883/2004 "ist nur anwendbar, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Dies ist der Fall, wenn ein Unionsbürger von seiner Freizügigkeit Gebrauch macht ... und in einem andern als dem Wohnsitzstaat einer Erwerbstätigkeit nachgeht..." (Csaszar in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 39). Wie oben dargestellt, war die Bf. im Streitzeitraum - ebenso wie ihr Lebensgefährte - in Österreich nicht erwerbstätig. Da die Verordnung somit nicht anwendbar ist, kann die Bf. ihren Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht auf das Unionsrecht stützen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 4. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da kein Rechtsproblem zu lösen war, sondern der vorliegende Sachverhalt - Mittelpunkt der Lebensinteressen und Erwerbstätigkeit nicht in Österreich - in freier Beweiswürdigung ermittelt wurde. Wien, am 27. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105829/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105829.2015
Stammnummer
117257
Gültig
27.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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