Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0038-K/02
Zinsen aus vom EKC begebenen Lettern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0038-K/02vom 29.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Argumenta Wirtschaftstreuhand GesmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Klagenfurt vom 11. Feber 1998 und vom 20. April 1998 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1994 und 1995
entschieden: Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
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1994:Einkommen
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S
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1.229.611,--
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Einkommensteuer
vor Absetzbeträgen
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S
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507.800,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
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-8.840,--
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Pensionistenabsetzbetrag
|
S
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-5.500,--
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= Steuer nach Absetzbetr.
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S
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493.460,--
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Kapitalertragsteuer
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S
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-19,--
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Abgabenschuld gerundet
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S
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493.441,--
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Betrag in Euro
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€
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35.859,76
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1995:Einkommen
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S
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1.189.105,--
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Einkommensteuer
vor Absetzbeträgen
|
S
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487.550,--
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Allg. Steuerabsetzbetrag
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S
|
-8.840,--
|
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|
|
Pensionistenabsetzbetrag
|
S
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-5.500,--
|
|
|
|
= Steuer nach Absetzbetr.
|
S
|
473.210,--
|
|
|
|
Betrag in Euro
|
€
|
34.389,51
Die
Fälligkeit erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, die zunächst einer erklärungsgemäßen
Veranlagung unterzogen wurden.
Im Zuge von amtlichen Erhebungen wurde festgestellt, dass
der Bw. in den Jahren 1993 und 1994 so genannte "Letter" beim European Kings
Club (EKC) zum Stückpreis von S 9.800,--erworben hat. Im Letter
verpflichtete sich der EKC, beginnend innerhalb des zweiten Monats nach der
Einzahlung durch den Anleger, durch einen Zeitraum von zwölf Monaten
jeweils zum siebenten jedes Monats S 1.400,-- an den Anleger zu bezahlen.
Die sieben ersten Zahlungen dienten der Kapitaltilgung, die restlichen fünf
Zahlungen stellten Zinsen dar. Einer auf Basis von Unterlagen des EKC erstellten
Aufstellung der Letterkäufe ist zu entnehmen, dass der Bw. im Jahr 1993
folgende Letterkäufe getätigt hat: mit Antrag vom 30. Mai 1993 1
Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Juli 1993 bis Juni 1994 um
S 9.800,--, mit Antrag vom 10. August 1993 14 Letter mit einer
Gültigkeitsdauer von Oktober 1993 bis September 1994 um zusammen
S 137.200,--, mit Anträgen vom 4. und 8. November 1993 zusammen 12
Letter mit einer Gültigkeitsdauer von Jänner bis Dezember 1994 zum
Gesamtpreis von S 117.600,-- und mit Antrag vom 9. Dezember 1993 5 Letter
mit einer Gültigkeitsdauer von Feber 1994 bis Jänner 1995 um zusammen
S 49.000,--. Der gesamte Kaufpreis für die im Jahr 1993 erworbenen
Letter beträgt daher S 313.600,--. Darüberhinaus geht aus der
Aufstellung hervor, dass der Bw. von März bis September 1994 weitere 71
Letter zu einem Kaufpreis von S 695.800,-- und von Oktober 1994 bis
Jänner 1995 weitere 48 Letter zu einem Kaufpreis von S 470.400,--
erworben habe. Auf Basis dieser Aufstellung ermittelte das Finanzamt einen
"Gewinn" aus den Lettererwerben für 1994 in Höhe von
S 169.400,--. Dabei ging das Finanzamt von Auszahlungen bis
einschließlich Oktober 1994 aus. Dies wurde dem Bw. mit Vorhalt vom 17.
Oktober 1997 mit dem Ersuchen um Stellungnahme mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 20. Jänner 1998 brachte der Bw. vor,
er habe in der Zeit von Juli 1993 bis August 1994 93 Letter um den Betrag von
S 911.400,-- erworben. Im selben Zeitraum wären S 617.400,-- zur
Auszahlung gelangt. Der Bw. habe aber nicht das Geld in Empfang genommen sondern
dafür immer wieder Letters gezeichnet. Der Mehraufwand von
S 294.000,-- sei von ihm unter anderem mit einem Kredit von
S 100.000,-- finanziert worden. Am 13. September 1994 sei beim EKC ein
Kassasturz und die Beschlagnahme sämtlicher Mittel erfolgt. Im Zeitraum
September 1994 bis Jänner 1995 hätte der Bw. S 604.800,--
bekommen sollen. Da keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, habe der
Mitarbeiter vom EKC dem Bw. angeboten, anstelle dessen Letter anzunehmen. Der
Bw. habe also für die fiktiven Auszahlungen von S 604.800,-- 58 Letter
um S 568.400,-- angenommen. Daraus ergäben sich für die Zeit bis
August 1994 Einkünfte aus Kapitalvermögen von -S 294.000,--
(Kaufpreis von S 911.400,-- abzüglich Auszahlungen von
S 617.400,--).
In der Folge wurden das Verfahren betreffend die
Einkommensteuer 1994 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 169.400,-- der Besteuerung
unterworfen.
In der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Bw. von
einer Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen Abstand zu nehmen
und verwies dazu auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 20. Jänner
1998. Weiters begehrte der Bw. die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung.
Mit Vorhalt vom 25. Feber 1998 teilte das Finanzamt dem Bw.
mit, dass sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe, dass der Bw. im Zeitraum
Mai 1993 bis Dezember 1994 insgesamt 141 Stück Letter erworben und im
Jänner 1995 noch zusätzlich 10 Stück angeschafft habe. Aus diesen
Anschaffungen ergäben sich für 1994 nicht Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 169.400,-- sondern wären diese noch um die
Auszahlungsbeträge für November und Dezember in Höhe von
S 54.600,-- zu erhöhen, sodass die Einkünfte aus
Kapitalvermögen für 1994 mit S 224.000,-- in Ansatz zu bringen
wären. Weiters ergäben sich für das Jahr 1995 Einkünfte aus
Kapitalvermögen von S 36.400,--. Die getätigten oder auch nur
geduldeten Reinvestitionen würden eine Verfügung über den
Auszahlungsbetrag bedeuten, die einen Zufluss im Sinne des § 19 EStG
bewirkten. Weiters wurde der Bw. ersucht, den Kredit über S 100.000,--
und die Verwendung der entsprechenden Mittel nachzuweisen.
Da eine Stellungnahme des Bw. ausblieb, erließ das
Finanzamt für das Jahr 1994 eine Berufungsvorentscheidung, mit der es die
Berufung als unbegründet abwies und den angefochtenen Bescheid insoweit zum
Nachteil des Bw. abänderte, als es Einkünfte aus Kapitalvermögen
in Höhe von S 224.000,-- zum Ansatz brachte.
Zudem wurde das Verfahren betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 1995 wieder aufgenommen und Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 36.400,-- der Besteuerung
unterworfen.
Mit Schriftsatz vom 12. Mai 1998 stellte der Bw. den
Antrag, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und führte
begründend im Wesentlichen aus, bei Würdigung des wahren
wirtschaftlichen Gehaltes der Beteiligung am EKC müsse man zur Ansicht
kommen, dass ein Pyramidenspiel vorliege. Spielgewinne unterlägen aber
nicht der Einkommensteuer. Auch sei zu bezweifeln, dass die Entgegennahme von
Lettern an Zahlungsstatt zu einem Zufluss im Sinne des § 19 EStG
geführt habe. Aus mehreren Zivilverfahren gehe hervor, dass der EKC bereits
1994 zahlungsunfähig gewesen sei. Auf Grund der durchgeführten
Verhaftungen sei ein Mittelrückfluss nicht mehr zu erwarten gewesen. Um die
Lage zu beruhigen, habe der EKC den Anlegern die Umwandlung der
Rückzahlungen in neue Letter angeboten. Damit habe man mit untauglichen
Mitteln den Zeichnern vorgekaukelt, dass sie anstelle der Rückzahlungen ein
werthaltiges Papier bekämen. Den Anlegern sei aber weder durch die
Gutschrift in den Büchern des EKC noch durch die ausgegebenen Letter
tatsächlich ein Wert zugeflossen. Es seien daher die Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von S 224.000,-- außer Ansatz zu
lassen.
Mit einem zweiten Schriftsatz vom 12. Mai 1998 berief der
Bw. gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1995 und beantragte die Einkünfte aus
Kapitlavermögen in Höhe von S 36.400,-- außer Ansatz zu
lassen. Zur Begündung verwies er auf den Vorlageantrag betreffend die
Einkommensteuer 1994.
Infolge eines beim Verwaltungsgerichtshofes anhängigen
Musterfalles (Zl. 97/14/0094) wurde die Entscheidung über die Berufungen
mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 21. September
1998, RV 556/3 - 7/98, bis zum Ergehen des Erkenntnisses gemäß
§ 281 BAO ausgesetzt.
Mit Vorhalt vom 23. Mai 2003 wurde dem Bw. der wesentliche
Inhalt des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2002,
Zlen. 97/14/0094, 0095, (unter Anschluss einer Ablichtung) dargelegt. Weiters
wurde ihm mitgeteilt, dass nach einer Information des Konkursverwalters des EKC
davon auszugehen sei, dass Auszahlungen des EKC bis einschließlich
September 1994 erfolgten. Somit könne angenommen werden, dass der EKC bis
zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sei. Es wären demnach
sämtliche das Kapital übersteigende Auszahlungen (in Geld oder an
Stelle von Geld in anderen Letters) bis einschließlich September 1994 als
Einkünfte zu versteuern. Dabei sei jeder Letterkauf für sich gesondert
zu betrachten. Wenn also bei einzelnen Letterkäufen die
Auszahlungsbeträge das Kapital (Kaufpreis) überstiegen hätten,
dann sei der entsprechende Zinsenbetrag als Einkünfte anzusetzen. Wenn bei
anderen Letterkäufen dies nicht der Fall gewesen, sondern (zum Teil) das
Kapital verloren gegangen sei, dann ändere dies nichts an der Besteuerung
der Gewinn bringenden Letters. Es könne sich steuerlich nicht auswirken,
wenn insgesamt noch ein Kapitalrest offen geblieben sei. Nach den vorliegenden
Unterlagen würden die das Kapital übersteigenden Zuflüsse bis
einschließlich September 1994 S 145.600,-- betragen. Dazu wurde dem
Bw. eine detaillierte Aufstellung dieser Einkünfte übermittelt und ihm
Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen zu
äußern.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2003 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Ein
Vorbringen wurde nicht mehr erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zählen zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen,
Guthaben bei Banken und aus Ergänzungskapital im Sinne des
Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind
Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind. Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (VwGH 22.2.1993,
92/15/0048).
In seinem Erkenntnis vom 25. November 2002, Zlen.
97/14/0094, 97/14/0095, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die
den Anlegern des EKC über das zurückgezahlte Kapital im Sinne des
§ 19 Abs. 1 EStG ausbezahlten Beträge (in der Regel ab der achten
Ratenzahlung) steuerpflichtige Einkünfte gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG darstellen. Der Erwerb von Letter des EKC stellt keine Teilnahme
an einem Glückspiel oder Pyramidenspiel dar. Der Verlust des eingesetzten
Kapitals (Kaufpreis des Letters) ist steuerlich unbeachtlich.
Nach der Aktenlage hat der Bw. im Mai 1993 1 Letter zu
S 9.800,--, im August 1993 14 Letter zu S 137.200,--, im November 1993
12 Letter zu S 117.600,-- und im Dezember 1993 5 Letter zu S 49.000,--
erworben. Aus diesen Lettern wurden dem Bw. monatliche Auszahlungen in Höhe
von S 1.400,-- (S 1.400,-- x 1 Letter), S 19.600,--
(S 1.400,-- x 14 Letter), S 16.800,-- (S 1.400,-- x 12 Letter)
und S 7.000,-- (S 1.400,-- x 5 Letter) versprochen. Es ist davon
auszugehen, dass dieses Versprechen für den Zeitraum bis
einschließlich September 1994 in Höhe von S 16.800,-- (Antrag
vom Mai 1993: S 1.400,-- x 12 Monate), S 235.200,-- (Antrag vom August
1993: S 19.600,-- x 12 Monate), S 151.200,-- (Anträge vom
November 1993: S 19.600,-- x 9 Monate) und S 56.000,-- (Antrag vom
Dezember 1993: S 7.000,-- x 8 Monate) somit von insgesamt S 459.200,--
erfüllt wurde. Dabei ist es gleichgültig, ob die Auszahlungen in Geld
erfolgten oder der Auszahlungsbetrag nicht kassiert sondern gutgeschrieben und
zum Erwerb neuer Letter verwendet wurde. Denn diesfalls wäre der
Auszahlungsbetrag mit dem Erwerb neuer Letter ebenfalls als zugeflossen zu
werten, weil durch den Erwerb der neuen Letter unter Verwendung des
Auszahlungsguthabens über den Auszahlungsbetrag verfügt wurde. Diese
Betrachtung ist solange gerechtfertigt, als der EKC zahlungsfähig gewesen
ist, was wiederum für den Zeitraum bis einschließlich September 1994
bejaht werden muss. Diese Feststellung lässt sich auf ein
Informationsschreiben des Konkursverwalters des EKC, der Kanzlei W & W, vom
Jänner 1998 stützen, wo zwischen "Auszahlung" und "Verrechnung mit
neuen Lettern" unterschieden wird und sodann ausgeführt wird, dass "man
davon ausgegangen ist, dass Auszahlungen bis einschließlich September 1994
erfolgt sind, falls nicht anders vom Gläubiger dargestellt."
Darüberhinaus lässt sich auch dem Schlussbericht über den
European Kings Club (EKC) vom 31. Jänner 1996 erstellt von der Treuhand
für die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Frankfurt entnehmen, dass
der EKC bis einschließlich September 1994 allen Auszahlungsverpflichtungen
(in Geld oder in Form von Wiederveranlagungen) nachkam.
Der Feststellung der Zahlungsfähigkeit des EKC bzw.
der Erfüllung der Zahlungsversprechen (in Geld oder neuen Lettern) bis
September 1994 hat der Bw. nichts Konkretes mehr entgegengehalten. Die
ursprünglich aufgestellte Behauptung des Bw., es seien bereits ab September
1994 dem EKC keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden, steht mit der
Aktenlage im Widerspruch und blieb unbewiesen.
Somit hat der Bw. aus dem Erwerb von 32 Lettern im Jahr
1993, einen Gewinn im Jahr 1994 von S 145.600,-- realisiert (Auszahlungen
bis September 1994 von S 459.200,-- abzüglich Kaufpreis von
S 313.600,--). Im Jahr 1995 kam es zu keiner Gewinnrealisierung mehr. Denn
ab Oktober 1994 geriet der EKC in Zahlungsschwiergkeiten und wurde in der Folge
zahlungsunfähig. Es kam im Verfahren nichts hervor, was annehmen
ließe, dass der Bw. ab diesem Zeitpunkt dennoch Zahlungen erhalten hat und
können in den Reinvestitionen auch keine (einen Zufluss bewirkenden)
Verfügungshandlungen mehr erblickt werden.
Ein sich aus anderen Letterkäufen allenfalls
ergebender Verlust ist steuerlich unbeachtlich. Denn jeder Lettererwerb ist
für sich gesondert zu betrachten. Der Lettererwerb stellt eine private
Vermögensanlage dar, bei der (wie bei einem privaten Sparbuch oder
Privatdarlehen) nur die Erträgnisse (Zinsen) aus dem Kapitalstamm nicht
aber die Werterhöhungen oder Wertminderungen oder der (gänzliche)
Verlust des eingesetzten Kapitals steuerlich erfasst werden. Somit können
Gewinne aus einzelnen Letterkäufen mit Kapitalverlusten aus anderen
Letterkäufen nicht ausgeglichen werden.
Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1994 war
daher teilweise Folge zu geben. Der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
1995 war vollinhaltlich Folge zu geben.
Auf Grund dieser Berufungsentscheidung ergeben sich
für die Jahre 1994 und 1995 folgende
Einkommensteuerbemessungsgrundlagen:
1994:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA
|
|
|
S
|
1.128.246,--
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
47.941,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
145.600,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
1.321.787,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
92.176,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
1.229.611,--
1995:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt.
FA
|
|
|
S
|
1.219.829,--
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
lt. FA
|
|
|
S
|
53.276,--
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen lt.
BE
|
|
|
S
|
0,--
|
= Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
|
S
|
1.273.105,--
|
- Sonderausgaben lt. FA
|
|
|
S
|
84.000,--
|
= Einkommen
|
|
|
S
|
1.189.105,--
Klagenfurt,
29. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0038-K/02
- Stammnummer
- 11725
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF