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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100692/2013

Privatnutzung Kraftfahrzeug und Vortragstätigkeit mit Lehrplanbindung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100692/2013vom 02.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 41 Abs. 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 und seit 1. Jänner 2010 sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 und an freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG. Einkünfte im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 lösen somit – wie die belangte Behörde in der Berufungsvorentscheidung festgestellt hat - keine Dienstgeberbeitragspflicht aus (Kuprian in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 41 Rz 33). Für die an die Vortragenden ausbezahlten Entgelte war daher kein Dienstgeberbeitrag zu leisten. Das Recht, Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag festzusetzen, verjährt gemäß § 207 Abs. 2 BAO nach fünf Jahren. Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert worden ist. Mit der Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 ist am 19. Mai 2010 begonnen worden und der Prüfungsauftrag ist an diesem Tag vom Beschwerdeführer übernommen worden. Im Mai und Juni 2011 wurden vom Prüforgan die für den Beschwerdeführer tätigen Vortragenden einvernommen. Im März und Mai 2012 erfolgten Anfragen und Beantwortungen betreffend das Vorliegen des Status einer Ewachsenenbildungseinrichtung. Es sind somit in den Jahren 2010, 2011 und 2012 Amtshandlungen erfolgt, die Verlängerungen der Verjährungsfristen zur Folge hatten. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassungen lag daher Verjährung nicht vor. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofe. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 2. Oktober 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100692/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100692.2013
Stammnummer
117248
Gültig
02.10.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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