Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6101154/2015
amtswegige Wiederaufnahme; außergewöhnliche Belastungen - Krankheitskosten- ärztliche Verordnung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6101154/2015vom 12.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ordination Dr. med. F Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
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lfd. Nr.
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Anz Sitzungen
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Datum
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Betrag
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1
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1
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06.04.2012
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€ 25,00
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2
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1
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12.06.2012
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€ 95,00
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3
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1
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25.07.2012
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€ 25,00
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4
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1
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26.09.2012
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€ 25,00
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Summe
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€ 170,00
Die nicht anerkannten Kosten ergeben sich, wenn man die folgenden Einzelpositionen zusammenrechnet:
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Pilates Training
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lfd. Nr.
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Datum
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Betrag
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1
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02.02.2012
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€ 500,00
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2
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08.03.2012
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€ 500,00
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3
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24.04.2012
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€ 500,00
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4
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01.06.2012
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€ 500,00
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5
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25.07.2012
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€ 500,00
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6
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06.09.2012
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€ 500,00
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7
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19.10.2012
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€ 500,00
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8
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14.12.2012
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€ 500,00
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€ 4.000,00
Der Betrag von 500,-- Euro wurde von der Bf jeweils für 10 Einzelstunden im O Studio entrichtet.
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P E klm
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lfd. Nr.
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Anz Einheiten
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Datum
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Betrag
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1
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10
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20.06.2012
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€ 150,00
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€ 150,00
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Freibad pqr "Freibad"
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lfd. Nr.
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Anz Eintritte
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Datum
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Betrag
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1
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10
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20.06.2012
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€ 37,00
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€ 37,00
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Massage Fachinstitut H
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Lfd. Nr.
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Datum
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Betrag
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1
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06.06.2012
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€ 250,00
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2
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03.12.2012
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€ 315,00
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€ 565,00
Die Gesamtsumme an nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbaren Aufwendungen ergibt daher wie folgt:
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Pilates Training
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€ 4.000,00
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P E klm
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€ 150,00
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Freibad pqr "Freibad"
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€ 37,00
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Massage Fachinstitut H
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€ 565,00
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Summe
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€ 4.752,00
2.3 rechtliche Würdigung:
Mit der Möglichkeit des Ansatzes einer außergewöhnlichen Belastung sollen Aufwendungen der privaten Lebensführung steuerlich berücksichtigt werden, die das Einkommen eines Kalenderjahres eines Steuerpflichtigen belasten, jedoch bei der Erstellung des auf durchschnittliche Verhältnisse angelegten Einkommenssteuertarifs unberücksichtigt bleiben (VwGH 4.3.1986, 85/14/0149; Vock in Jakom, EStG 2017, RZ 1 zu § 34). Mit dem Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung wird dem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen. Demnach soll nur jenes Einkommen des Steuerpflichtigen besteuert werden, über das er tatsächlich frei verfügen kann. Somit sollen jene Einkommensbestandteile steuerfrei belassen werden, die aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen keine steuerliche Leistungsfähigkeit anzeigen (vgl VwGH vom 22.03.2010, 2010/15/0005).
Alle drei (in den Abs. 2, 3 und 4 des die außergewöhnliche Belastung regelnden § 34 EStG 1988 näher umschriebenen) Voraussetzungen müssen gleichzeitig gegeben sein. Das Fehlen nur einer der im § 34 Abs. 1 EStG 1988 aufgezählten Voraussetzungen schließt den Anspruch auf Steuerermäßigung aus. (Vgl. VwGH vom 05.06.2003, 99/15/0111)
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen sind stets außergewöhnlich, da dem oder der Betroffenen dadurch zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (VwGH 21.9.1956, 349/56, Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, Anm 24 zu § 34, Jakom,Vock, EStG 2017, Rz 60, § 34).
Zudem entstehen dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen diese Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, insofern diese typischerweise mit einer Heilbehandlung verbunden sind (VwGH 23.05.1996, 95/15/0018; VwGH 24.6.2004, 2001/15/0109). Allerdings begründet nicht jede auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Gesundheitsmaßnahme eine außergewöhnliche Belastung. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist.
(VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0254, VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136)
Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit hat der oder die Steuerpflichtige ein vor Antritt der Krankenbehandlung ausgestelltes Zeugnis oder Gutachten vorzulegen, aus welchem die Notwendigkeit und Dauer klar hervorgeht. Einem ärztlichen Gutachten kann es dabei gleich gehalten werden, wenn für eine Behandlung von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet werden, da dies zumeist ein ärztliches Gutachten voraussetzt (Vgl. VwGH 04.09.2014, 2012/15/0136; VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Laut Erkenntnis des Verwaltungerichtshofes vom 04.09.2014, 2012/15/0136, hat die Notwendigkeit eines vorfeldweisen ärztlichen Gutachtens auch der Bundesfinanzhof zur insofern vergleichbaren deutschen Rechslage in einem Urteil vom 14.08.1997, III R 67/96, betreffend Aufwendungen für eine "medizinische Trainingstherapie" in einem ärztlich betreuten Sportstudio hervorgestrichen, weil derartige Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern mitunter auch von Gesunden getätigt werden, um ihre Gesundheit zu erhalten, ihr Wohlbefinden zu steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt zu gestalten.
Aus diesem Grund fordert die Rechtsprechung für die Anerkennung der getätigten Aufwendungen als Nachweis jedenfalls eine konkrete ärztliche Verordnung, aus der sich die medizinische Notwendigkeit der betreffenden Maßnahme klar ergibt und die noch vor Beginn der Behandlungsleistungen zu erfolgen hat. (VwGH vom 10.02.2016, 2013/15/0254, VwGH 4.9.2014, 2012/15/0136, BFG vom 11.07.2017, RV/7100594/2017, BFG vom 12.09.2016, RV/2100762/2012, BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014).
Ohne Nachweis einer unmittelbar und ausreichend konkretisierten ärztlichen Einzelverschreibung sind (beispielsweise) Aufwendungen für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastung abschreibbar.
(VwGH vom 04.09.2014, 2012/15/0136).
Die Bedeutung einer zugrunde liegenden ärztlichen Anordnung ergibt sich auch aus den gesetzlichen Bestimmungen betreffend den physiotherapeutischen Dienst. § 2 Abs. 1 des Budesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizintechnischen Dienste (MTD-Gesetz), der das Berufsbild des physiotherapeutischen Dienstes festlegt, stellt ausdrücklich auf das notwendige Vorliegen ärztlicher Verordnungen ab. (VwGH vom 04.09.2014, 2012/15/0136).
Nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind Ausgaben für die Vorbeugung von Krankheiten bzw. Ausgaben für die Erhaltung der Gesundheit und Ausgaben für die Steigerung des Wohlbefindens (Vgl. VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0109, BFG vom 06.07.2015, RV/2100258/2013).
Im gegenständlichen Fall lässt sich aus den der Vorbehaltsbeantwortung vom 05.03.2015 beigefügten Unterlagen entnehmen, dass die E Gebietskrankenkasse die Kosten für die einzelnen Behandlungseinheiten hinsichtlich der (in den Arztbriefen von Dr. F erwähnten) Physiotherapie (im L Physiotherapie, V) zum Teil übernimmt. Diese Kostenübernahme durch die Gebietskrankenkasse kann entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als ein Indiz für die Zwangsläufigkeit dieser Ausgaben gesehen werden. Dementsprechend anerkannte das Finanzamt neben den Kosten für den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. F auch die Kosten, welche die Bf für Leistungen im L Physiotherapie endgültig zu tragen hatte, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988.
Strittig ist, ob auch die zusätzlichen Kosten für Pilates Training, Schwimmtraining samt Eintritte im Freibad S und die beim Massageinstitut VornameH H angefallenen Kosten aufgrund der vom Facharzt Dr. F festgehaltenen Erkrankung der Bf ebenfalls zwangsläufig erwachsen sind und daher als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.
Außer Streit zu stellen ist in diesem Zusammenhang, dass die Gebietskrankenkasse für sämtliche der strittigen Kosten keine (anteiligen) Ersätze leistete.
Den beim Massageinstitut Fachinstitut VornameH H konsumierten Leistungen liegt - wie schon ein fehlender Kostenersatz zeigt - jedenfalls keine ärztliche Anordnung bzw. Verordnung als Nachweis ihrer Notwendigkeit zur Heilung oder Linderung der Krankheit zugrunde.
Hinsichtlich des Pilates-Trainings und des Schwimmtrainings versucht die Bf, den Nachweis der Zwangsläufigkeit mit Hilfe der Arztbriefe des behandelnden Facharztes Dr. F vom 28.11.2011 und vom 10.01.2014 zu erbringen.
Der Arztbrief vom 10.01.2014 kann nun keinesfalls als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Maßnahmen, die bereits im Jahr 2012 gesetzt wurden, angesehen werden.
Im Arztbrief vom 28.11.2011, der tatsächlich noch
vor der Aufnahme des streitgegenständlichen Schwimmtrainings und des Pilates-Trainings im Jahr 2012 erstellt wurde,
führte der behandelnde Arzt Dr. F wörtlich Folgendes aus: "Die Patientin sollte mindestens zweimal die Woche Gymnastik oder Pilates ausführen, zur Schmerzreduktion und Rumpfstabilisierung."
Weder der Begriff "Pilates", ein Training, welches - wie allgemein bekannt ist - grundsätzlich auf die Kräftigung der Muskulatur ausgerichtet ist, noch der Begriff "Gymnastik" als Leibesübung umschreibt eine bestimmte Art von Therapie. Die Dauer der durchzuführenden Maßnahmen wird ebenfalls nur vage mit dem Hinweis auf eine Ausführung von Gymnastik oder Pilates "mindestens zweimal die Woche" umschrieben. Das ärztliche Anraten von mindestens zweiwöchentlichen Maßnahmen der körperlichen Ertüchtigung in Form von "Gymnastik" oder "Pilates" geht somit über eine allgemein gehaltene Empfehlung von Maßnahmen, die bei der Erkrankung der Bf zusätzlich gesundheitsfördernde Effekte aufweisen könnten, nicht hinaus und ist somit keiner ärztlichen Anordnung bzw. Verordnung gleichzusetzen. Bei der gegenständlichen Empfehlung des Dr. F handelt sich somit lediglich um ein allgemein gehaltenes Gutheißen von nicht näher konkretisierten Trainingsmaßnahmen, aus dem zwar die Vermutung abgeleitet werden kann, dass sie der gesundheitlichen Situation der Bf zuträglich sind. Eine zwangsläufig notwendige Maßnahme zur therapeutischen Behandlung der Krankheit wird dadurch aber nicht ausgedrückt. Demnach liegt im gegenständlichen Fall eine ärztliche Anordnung als Nachweis der Notwendigkeit des von der Bf absolvierten Pilates-Trainings und des Schwimmtrainings nicht vor. (Vgl. BFG vom 11.07.2017, RV/7100594/2017).
Die Notwendigkeit einer ärztlichen Verschreibung ist aber schon deswegen geboten, weil derartigen Aufwendungen ihrer Natur nach nicht ausschließlich von Kranken, sondern auch von Gesunden vorgenommen werden, die ihre Gesundheit erhalten, oder ihr Wohlbefinden steigern oder ihre Freizeit sinnvoll und erfüllt gestalten wollen. (Vgl. BFG vom 11.07.2017, RV/7100594/2017, BFG vom 17.04.2015, RV/2101415/2014).
Der Absetzbarkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen der Bf für Pilates-Training im
O Studio
, Schwimmtraining und für Leistungen des Massage Fachinstitut VornameH H als außerordentliche Belastungen im Sinne des § 34 EStG 1988 mangelt es daher aufgrund des Fehelens einer ärztlichen Verordnung am Merkmal der Zwangsläufigkeit, sodass die Beschwerde gegen den wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheid 2012 abzuweisen ist.
3 Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständlichen zu lösenden verfahrens- und materiellrechtlichen Fragen finden in der jeweils erwähnten Rechtsprechung Deckung, sodass die Revision nicht zuzulassen ist.
Salzburg-Aigen, am 12. Dezember 2017
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6101154/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6101154.2015
- Stammnummer
- 117234
- Gültig
- 12.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF