Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100012/2011
Lagerraum oder Arbeitszimmer bei einem Außendienstmitarbeiter
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100012/2011vom 23.10.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Können Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden, trifft die Beweislast diejenige Seite, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabepflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder die gesetzliche Vermutung widerlegen (Doralt/Ruppe, Steuerrecht II3 (1996), 238).
Erwägungen
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die ausführlichen Begründungen des Finanzamtes Grieskirchen W***** in den Beschwerdevorentscheidungen zu den Jahren 2006 und 2007 zum Sachbezug des Kfz, zum Ansatz von 100% des Zuschusses des Arbeitgebers zur Miete und zum Abzug dh zur Höhe der Tagesgebühren (= Diäten) als Werbungskosten verwiesen, die ausdrücklich auch Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses sind.
Zum strittigen Punkt der Werbungskosten für ein Arbeitszimmer und/oder einen Lagerraum für die Jahre 2006 und 2007 betreffend die Wohnung1 am Platz*****, PLZ1 L***** und die Wohnung2 in der V*****, PLZ2 W***** und für das Jahr 2008 betreffend die Wohnung3 in der D*****, PLZ2 W*****:
Zur Wohnung1:
Bei der angemieteten Wohnung in L***** handelte es sich um eine Kleinwohnung mit Nutzfläche von ca. 46 m². Es wurde ein Teil eines Wohnraumes als Arbeitszimmer benutzt. Auf Grund der Tatsache, dass es sich bei der angemieteten Wohnung in L***** um eine Kleinwohnung gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass kein eigenes Arbeitszimmer vorhanden war, sondern nur ein Teil eines Raumes als Arbeitszimmer verwendet wurde. Wegen der geringen Größe
der Wohnung stand auch kein Lagerraum für die zu lagernden Musterkollektionen zur Verfügung. Deswegen wurde von der Fa. M ein eigener Lagerraum angemietet und wurden die Kosten für diesen Lagerraum von der Fa. M direkt an die Vermieterin bezahlt.
Zur Wohnung2:
Zum Raum innerhalb der Wohnung mit einer Größe von ca. 8 m²:
Bei diesem Raum handelt es sich um einen Büroraum innerhalb des Wohnungsverbandes. Ein Wohnungsverband erstreckt sich immer auf die gesamte wirtschaftliche Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben Wohnung (in Miete oder im Eigentum) oder auf demselben Grundstück (wie zB. Gartenhäuschen) befindet.
Gleichgültig wie die Bezeichnung des Raumes ist, jeder Raum, ob ein Büroraum oder ein als Lagerraum bezeichneter Raum mit einem Schreibtisch stellt terminologisch ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband dar.
Bildet ein Raum, der hier wie ein Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Regalen eingerichtet war, nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, ändern auch eine berufliche Nutzung dieses Raumes oder die Aufbewahrung von Musterkollektionen in diesem Raum nichts an der Nichtabzugsfähigkeit der auf diesen Raum entfallenden Miet- und Betriebskosten.
Die Zitierung der Judikatur des BFH in RdW 210/539, 529, wenn ein Dienstnehmer keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat, findet in Österreich in dieser Form keine Anwendung. Auf Grund der Außendiensttätigkeit des Bf als Reisender hat er üblicherweise dh im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise keinen Arbeitsplatz bei seinem Dienstgeber. Durch das Überwiegen des Außendienstes mit der Kundenbetreuung kann ein Arbeitszimmer zu Hause im Wohnungsverband des Bf niemals den gesamten betrieblichen oder beruflichen Mittelpunkt der Tätigkeit darstellen, sodass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich entsprechend der Rechtslage nicht zu berücksichtigen sind. Hier decken sich die österreichischen und deutschen gesetzlichen Bestimmungen - siehe § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d öEStG und § 4 Abs. 5 Z 6b dEStG.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden.
Zum Raum außerhalb der Wohnung mit einer Größe von ca. 10 m²:
Gegen diesen "Lagerraum" spricht, dass er weder in der Niederschrift vor dem Finanzamt erwähnt wurde, noch dass nachweisbare und eindeutig dem Lagerraum zuordenbare Kosten von den allgemeinen Kosten her trennbar und rechenbar waren.
Auch unter der Annahme, dass man den Lagerraum außerhalb der Wohnung nicht zum Wohnungsverband zählen würde, ist eine Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten nicht möglich, da das Objekt nicht Gegenstand eines (gesonderten) Ausweises im Mietvertrag ist und die Kosten, die auf diesen Raum entfallen, nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Ein anteiliger Ansatz der Miete kann nicht gewährt werden, da der Mietzins lediglich den im Mietvertrag angeführten Mietgegenstand betrifft (Auszug aus dem Mietvertrag: im 1.OG gelegene Wohnfläche von 84,7 m² sowie 49,3 m² Terrasse sowie den Parkplatz á 12,5 m²). Anteilige Aufwendungen wie Betriebskosten können für diesen Raum ebenso mangels Nachweisbarkeit der Kosten im Verhältnis zu den anderen bewohnbaren Teilen der Wohnungseinheit nicht gewährt werden.
In den Fällen von Lagerräumen oder Archiven ist ein höheres Maß der Beweisführung durch den Steuerpflichtigen notwendig, um den Nachweis zu führen, dass die Räumlichkeiten nicht der Lebensführung dienen können (Thunshirn, aaO).
Zur Wohnung3 im Jahr 2008:
In der Wohnung3 befindet sich das Arbeitszimmer/der Lagerraum innerhalb der Wohnung und des Wohnungsverbandes. Es gilt das zum Raum innerhalb der Wohnung bei der Wohnung2 Gesagte.
Im Jahr 2008 wird ein SV-Arbeitnehmeranteil von 7.869,04 Euro anstatt 6.753,04 Euro berücksichtigt.
Sowohl in der Wohnung1, als auch in der Wohnung2 und in der Wohnung3 bilden die als Arbeitszimmer bezeichneten Räume nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Bf. Nur eine gelegentliche berufliche Nutzung solcher Räume im Wohnungsverband fällt direkt unter das in § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 normierte Abzugsverbot solcher Aufwendungen.
Der erstmals in der Beschwerde zum Jahr 2007 gestellte Antrag, es werde ein Lagerraum für die Lagerung der Musterkollektion des Vorjahres und von Werbematerialien etc. benützt, konnte mangels Nachweis konkreter Kosten für so einen Lagerraum nicht entsprochen werden. Einerseits war der Lagerraum ua. mit einem Schreibtisch (zB in der Wohnung2) ausgestattet, was diesen wieder zu einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer gemacht hat, anderseits können für einen reinen Lagerraum nicht einfach anteilige Miet- und Betriebskosten geltend gemacht werden, wenn sowohl Wohnungsskizzen über die genaue Lage so eines Raumes innerhalb jeder Wohnung, als auch Angaben über Heizung, Beleuchtung, eigene Zähler etc. des Lagerraumes fehlen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass für Lagerräume grundsätzlich erheblich niedrigere Kosten als für Wohnräume anfallen.
Sämtlichen in den Beschwerden geltend gemachten Werbungskosten für ein Arbeitszimmer oder einen Lagerraum war daher die Anerkennung zu versagen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall war die Beantwortung der Frage, ob gegenständlich ein Lagerraum oder ein Arbeitszimmer eingerichtet wurde, von der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes abhängig und keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung bzw. keine Rechtsfrage.
Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über
den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele VwGH 17. 9.2014, Ra
2014/04/0023; VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009; VwGH 14.8.2014, Ra 2014/01/0101; VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. VwGH 27. 10. 2014, Ra 2014/04/0022 oder VwGH 25. 4. 2014, Ro 2014/21/0033).
1 Beilage: Berechnungsblatt für das Jahr 2008
Linz, am 23. Oktober 2017
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100012/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100012.2011
- Stammnummer
- 117196
- Gültig
- 23.10.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF