Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7106125/2016
Widerruf der Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7106125/2016vom 28.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aussichtslosigkeit der Berufung vom 17.10.2011 darzulegen.
Darüber hinaus hat der OGH mit Beschluss vom 30.3.2016, 4 Ob 31/16m, den Antrag an
den VfGH gestellt, Teiie des GSpG bzw in eventu das Glücksspielgesetz in seiner
Gesamtheit aufzuheben. Die Gründe aus denen der OGH diesen Antrag gestellt hat, und
die Wahrscheinlichkeit, dass dem Antrag stattgegeben wird, lassen die Berufung vom
17.11.2011 nicht offensichtiich aussichtslos erscheinen.
5. ANTRÄGE
Die Beschwerdeführerin stellt daher den
Antrag,
1) gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das
Verwaltungsgericht;
2) gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
3) gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO die Entscheidung im Senat zu treffen; sowie
4) der Beschwerde stattzugeben und den Widerrufsbescheid ersatzlos aufzuheben.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.9.2017 wurde wie folgt wiederholend vorgebracht:
"Der Vertreter ergänzt, dass seiner Ansicht nach das Finanzamt keine Berechtigung gehabt habe, die Aussetzung der Einhebung zu widerrufen, da zur inhaltlichen Thematik der Steuerpflicht noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Wenn bei Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung festgestellt werde, dass eine Beschwerde nicht gänzlich erfolglos sei, könne man nicht bei gleicher Lage diese Aussetzung widerrufen.
AB verweist auf die bisherigen Entscheidungen und die von der Behörde darin zitierte Judikatur, sowie die ergangenen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes. Es ergebe sich daraus eine eindeutige Position - auch der Höchstgerichte -, dass keine "Erdrosselungssteuer" vorliege.
Vertreter: Ich verweise darauf, dass der Verfassungsgerichtshof nicht in der Sache entschieden hat, sondern mit Abtretung vorgegangen ist, mit der Begründung, dass allenfalls eine Rechtsverletzung im Einzelfall vorliegen könne. Daher ist diese Entscheidung derzeit nicht ausschlaggebend."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2: Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 4: Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 294 Abs. 1 BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind nur zulässig,
a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.
Abs. 2: Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
Abs. 3: Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1 bezeichneten Art bleiben unberührt.
Abs. 4: Die Entscheidung über Änderungen und Zurücknahmen nach Abs. 1 und 2 steht der Abgabenbehörde zu, die für die Erlassung des zu ändernden bzw. zurückzunehmenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde (§ 284 Abs. 3) zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.
Am 25.10.2011 wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO betreffend
Gebühren gem. § 33 GebG für 2010 in Höhe von EUR 1.405.678,95
Gebühren gem. § 33 GebG für 2010 in Höhe von EUR 322.693,10
Glücksspielabgabe für Jänner 2011 in Höhe von EUR 337.823,04
Glücksspielabgabe für Februar 2011 in Höhe von EUR 297.179,04
Glücksspielabgabe für März 2011 in Höhe von EUR 1.110.739,52
Säumniszuschlag auf die Gebühren aus dem Glücksspielmonopol für den
Zeitraum 7-12/2010 in Höhe von EUR 28.113,58
Säumniszuschlag auf die Gebühren aus dem Glücksspielmonopol für den
Zeitraum 7-12/2010 in Höhe von EUR 6.453.36 eingebracht.
Dazu erging am 1.12.2011 eine Bewilligung der Aussetzung der Einhebung.
Der Widerruf der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO erfolgte mit der Begründung einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (§ 294 Abs. 1 lit. a BAO) seit Bewilligungserteilung.
Es ist daher verfahrensgegenständlich eine Auslegung einer Widerrufsberechtigung infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen.
Gefordert ist für einen Widerruf eine nachträgliche Änderung im Tatsachenbereich, der für den Bescheid eine wesentliche Grundlage gebildet hat. Nachträgliche Änderungen in der Rechtsauffassung rechtfertigen keine auf § 294 BAO gestützte Maßnahme.
Haben sich die tatsächlichen, der Behörde offengelegten Verhältnisse nicht geändert und waren die Parteienangaben sachlich zutreffend, erlangte aber die Behörde später zu diesen Verhältnissen eine andere Einstellung oder auch eine bessere Einsicht in Zusammenhänge, die bei Ermessensübung zu einer anderen Entscheidung führen können, so sind dies keine Gründe, die eine Änderung oder Zurücknahme rechtfertigen können.
Bei Prüfung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, hat die Behörde die Aufgabe, diese Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides und im Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides festzustellen, um durch Vergleich der Feststellungen erkennen zu können, ob eine Änderung eingetreten ist oder nicht (VwGH 4.7.1969, 159/69).
Nach Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung § 303, Tz 23 stellen auch keine Wiederaufnahmsgründe höchstgerichtliche Erkenntnisse dar (VwGH 8.9.1988, 88/16/0157-0161, 29.9.1997, 97/17/0257-0279, 25.9.2012, 2008/13/0175).
Bedingung ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für den Begünstigungsbescheid den Sachverhalt gebildet haben. Bedingungen sind also die Veränderungen in den Sachgegebenheiten, die von der Rechtskraft des Bescheides, um dessen Änderung oder Zurücknahme es geht, eingeschlossen sind (siehe Stoll, BAO Kommentar, Band 3, 2841-2845)
Verfahrensgegenständlich geht es unbestritten nicht um eine Änderung im Sachverhalt, sondern rein darum, dass die Behörde auf Grund der nach Erlassung des Bewilligungsbescheides ergangenen Judikatur des VfGH und des Bundesfinanzgerichtes nunmehr der Ansicht ist, dass der Beschwerde gegen die Abgabenvorschreibungen keine Erfolgsaussicht zukommt. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass zwischenzeitig am 25.9.2017 zu RV/7100908/2012 über die Beschwerde gegen die ausgesetzten Abgaben durch das BFG entschieden wurde.
Diese Ansichtsänderung im Bereich der rechtlichen Würdigung des bereits bei Bewilligungserteilung festgestanden habenden Sachverhaltes berechtigt nicht zum Widerruf der Aussetzung der Einhebung, der Bescheid war somit aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor.
Wien, am 28. September 2017
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7106125/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106125.2016
- Stammnummer
- 117192
- Gültig
- 28.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF