Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3788-W/02
Endbesteuerung bzw. § 37 Abs.4 EStG Besteuerung auch bei ausländischen Kapitalerträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3788-W/02vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Harald
Katzenberger, Steuerberater, 1030 Wien, Traungasse 14/2,
vom 18.Februar 2002 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 und
vom 12.Juli 2002 gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird mit € 5.456,23 (S 75.079,42)
festgesetzt.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2001 wird mit € 7.034,10 (S 96.791,39)
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage ist der am Ende der folgenden Entscheidungsgründe
angeführten Berechnung und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) führte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 ua. Einkünfte aus
ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von S 980.887,85 mit einer
darauf anrechenbaren Quellensteuer in Höhe von 185.921,74 an.
Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wurde Berufung
erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass ausländische
Dividenden nicht dem KESt-Abzug unterliegen, wodurch keine Endbesteuerung mit 25
% zur Anwendung kommt. Während inländische Dividenden einem Steuersatz
von maximal 25 % unterliegen, kommt bei den ausländischen Dividenden einen
Steuersatz von (bis zu) 50% zur Anwendung. Diese Ungleichbehandlung führt
zu einer Diskriminierung der ausländischen Kapitalanlage gegenüber
inländischen, für die keine sachlichen Rechtfertigungsgründe
bestehen. Die Bw. ersuchte daher um Besteuerung der Kapitalerträge
(Bruttoerträge) in Höhe von S 1.085,160,65 mit 25% unter Anrechnung
der in Deutschland entrichteten 15%igen Quellensteuer.
Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. Nach
innerstaatlichem Steuerrecht ist eine Endbesteuerung von ausländischen
Kapitaleinkünften mit einem fixen Steuersatz weiterhin nicht
vorgesehen.
Die Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Für das Jahr 2001 führte die Bw. in ihrer
Einkommensteuererklärung ua. Einkünfte aus ausländischen
Kapitalerträgen in Höhe von S 986.338,00 (brutto S 1.094.053,93) mit
einer darauf anrechenbaren Quellensteuer in Höhe von S 164.108,09
an.
Die Veranlagung erfolgte
erklärungsgemäß.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 erhob die Bw.
Berufung. Begründet wurde mit der EU-Widrigkeit der unterschiedlichen
Behandlung inländischer und ausländischer Kapitalerträge. (vgl.
Berufung gegen Einkommensteuerbescheid 2000).
Da bei der Bw. die vorgenommene Besteuerung dem zwingenden
europäischen Primärrecht (Art 56 ff EGV) widerspricht ist eine
europarechtskonforme Besteuerung der angesprochenen Kapitaleinkünfte im
Wege einer Analogie herbeizuführen. Nach Erachtens der Bw. erfolgt dies am
einfachsten durch Versteuerung der Einkünfte zum halben
Durchschnittssteuersatz; allenfalls wäre auch eine Besteuerung mit einem
flachen Steuersatz von 25% (analog der Endbesteuerung) denkbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bis zum Inkrafttreten des BudgetbegleitG 2003 (BGBl I
2003/71) welches erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31.3.2003
zugeflossen sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz erfasst,
die Tarifbegünstigung des § 37 Abs.4 EStG, somit die
Halbsatzbesteuerung, war auf diese Fälle - im Gegensatz zur Situation bei
Dividenden inländischer Kapitalgesellschaften - nicht anzuwenden. Auch die
Endbesteuerung iSd § 93 EStG war ex lege lediglich auf
Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften anwendbar.
Im Ergebnis führte diese differenzierte Besteuerung zu
einer wesentlich höheren Einkommensteuerbelastung von Auslandsdividenden
und damit zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der
österreichischen Regelung.
Am 15. Juli 2004 entschied der EuGH in der Rechtssache
C-315/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Art 234 EG vom
österreichischen Verwaltungsgerichtshof in dem bei diesem anhängigen
Rechtsstreit Lenz gegen Finanzlandesdirektion für Tirol vorgelegten
Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Art 73b und 73d
EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EG und 58 EG) wie folgt:
1.) Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 56 EG und 58 Absätze 1 und 3 EG) stehen einer Regelung
entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge
erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 % und der
normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu
wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen
Mitgliedstaaten zwingend der normalen Einkommensteuer ohne Ermäßigung
des Steuersatzes unterliegen.
2.) Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen
aus einem anderen Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern
österreichischer Kaptalerträge zu gewähren, lässt sich nicht
damit rechtfertigen, dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Dem Antrag auf Versteuerung der ausländischen
Kapitalerträge mit 25% war der vorstehenden Rechtsprechung folgend daher
stattzugeben.
Die Berechnungen erfolgen in ATS.
2000
|
Dividendeneinkünfte
(brutto)
|
1.085.161,65 x
25%
|
271.290,16
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anzurechnende
Steuer
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185.921,74
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85.368,42
|
Gutschrift lt.
Berechnungsblatt
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10.289,00
|
Einkommensteuer
|
|
75.079,42
|
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|
€
5.456,23
2001
|
Dividendeneinkünfte (brutto)
|
1.094.054,93- x 25%
|
273.513,48
|
|
anzurechnende Steuer
|
164.108,09
|
|
|
109.405,39
|
|
Gutschrift
|
12.614,00
|
Einkommensteuer
|
|
96.791,39
|
|
|
€
7.034,10
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 9.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3788-W/02
- Stammnummer
- 11718
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF