RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5200035/2012

Vorübergehende Verwendung eines drittländischen Beförderungsmittels in der EU zum eigenen Gebrauch durch eine im Unionsgebiet ansässige Person.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5200035/2012vom 08.11.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Zollamt präzisierte im Bescheid vom 26.8.2011 die Abgabenschuldentstehung für den Bf. hinsichtlich des darin näher bezeichnete Beförderungsmittels mit 14.4.2011. Erst in der vom Zollamt erlassenen Berufungsvorentscheidung änderte die Abgabenbehörde diesen Entstehungszeitpunkt auf den frühesten, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegenden Zeitpunkt (auf Mitte April 2008) ab. Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich diese getätigte Abänderung auf eine Abgabenschuldentstehung mit Mitte April 2008 durch die Heranziehung eines anderen Sachverhalts als unrechtmäßig erweist (vgl. auch Beschluss des VwGH vom 22.4.2015, 2013/16/0197 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des UFS vom 11.9.2013, ZRV/0156-Z2L/11). Nach den zu diesem Zeitpunkt von der Rechtsmittelbehörde I. Instanz anzuwendenden Bestimmungen des § 85b ZollR-DG idF des BGBl 97/2002 iVm § 276 BAO idF des BGBl 20/2009, lag die Änderungsbefugnis für die Abgabenbehörde nur innerhalb der Sache, welche den Spruch des ursprünglich erstinstanzlichen Bescheides gebildet hatte (vgl. diesbezüglich auch Ritz, BAO4, § 276 Tz 7 und die dort zitierte Judikatur). Bei einer festgestellten Abweichung im Sachverhalt zum Abgabenfestsetzungsbescheid im Rahmen der Berufungsvorentscheidung wäre vielmehr vom Zollamt eine Aufhebung des die Abgaben erstmals festsetzenden Bescheides mittels Berufungsvorentscheidung auszusprechen und ein neuer erstinstanzlicher Festsetzungsbescheid unter Zugrundelegung des abgeänderten Sachverhalts und der damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen (somit auch die etwaige Anwendung des damaligen § 108 Abs. 1 ZollR-DG) zu erlassen gewesen. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das BFG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Befugnis zur Abänderung ist jedoch gleichfalls auf die "Sache" begrenzt, welche den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet (vgl. Ritz, BAO5, § 279 Tz 10). Dem BFG ist es somit untersagt, in Abänderung des Spruches erstmals ein anderes sachverhaltsmäßiges Verhalten einer Person anzunehmen bzw. eine Abgabe auf Grund dieser Annahme erstmalig festzusetzen (vgl. auch VwGH v. 15.9.83, 83/16/0072). Wie bereits im Punkt III. dieser Entscheidung einleitend dargestellt, trat mit 1. Jänner 2014 an die Stelle des UFS das Bundesfinanzgericht. Die am 31. Dezember 2013 beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO idF des BGBl 14/2013 vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 76/2011 beim Zollamt als Beschwerde eingebrachte Eingabe vom 25.1.2012 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom 23.12.2011, GZ: 001 ist daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 52/2009 erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 6.9.2011 gegen die bescheidmäßige Mitteilung des Zollamtes vom 26.8.2011, wiederum als unerledigt gilt. Angefochten beim BFG ist demnach der zuletzt genannte Bescheid des Zollamtes, wodurch sich für das Finanzgericht eine Eingrenzung auf die "Sache" des Festsetzungsbescheides vom 26.8.2011 ergibt. Dieser enthält ausdrücklich die gesetzmäßige Feststellung, dass der Zollschuldner am 14.4.2011 das darin näher bezeichnete Fahrzeug A. vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe. Eine Abänderung des Zollschuldentstehungszeitpunktes durch das Finanzgericht ist durch die Begrenzung auf die Sache dieses Bescheides der Abgabenbehörde unzulässig. Durch die obenstehenden Ausführungen beschränkt sich somit das Beschwerdeverfahren für das BFG auf jene Beurteilung, ob die Festsetzung der Abgabenschuld in der vorgeschriebenen Höhe von insgesamt 3.742,08 € (Zoll: 1.169,40 € und EUSt: 2.572,68 €) für den im Bescheid vom 26.8.2011 näher genannten PKW auf Grund der Einbringung des drittländischen Beförderungsmittels am 14.4.2011 durch den Bf. zum eigenen Gebrauch in das Unionsgebiet, vom Zollamt zu Recht erfolgte. Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung der Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel setzte nach den hier noch anzuwendenden Bestimmungen des Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO voraus, dass diese unbeschadet der Art. 559, 560 und 561 leg cit von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden. Nach dem hier noch anzuwendenden Art. 61 Buchstabe c ZK konnten Zollanmeldungen mündlich oder durch eine Handlung abgegeben werden, mit der der Wareninhaber den Willen bekundete, die Waren in ein Zollverfahren überführen zu lassen, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen war. Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO ermöglichte die Abgabe von Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 nach Maßgabe des Artikels 579, sofern diese nicht schriftlich oder mündlich angemeldet wurden. Sofern die in Absatz 1 genannten Waren nicht Gegenstand einer ausdrücklichen Zollanmeldung waren, wurden sie als zur Wiederausfuhr nach Beendigung der vorübergehenden Verwendung durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 angemeldet angesehen (Absatz 2 leg. cit.). Im Sinne der Art. 230 bis 232 ZK-DVO konnte die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Befördern der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a ZK bezeichneten oder zugelassenen Ort "konkludent" durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden (Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a, zweiter Anstrich ZK-DVO; sog. konkludente Willensäußerung). Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllt, so galten gemäß Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO die betreffenden Waren als im Sinne des Art. 63 ZK gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als (zum Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung) überlassen, sobald die (konkludente) Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt war. Ergab sich anlässlich einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgte, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllt haben, so galten diese Waren gemäß Artikel 234 Abs. 2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht oder ausgeführt. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO erfüllt waren, sind dabei nur objektive Voraussetzungen im Zeitpunkt der Willensäußerung gewesen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Zollschuldentstehung war der Zeitpunkt des vorschriftswidrigen Verbringens (Art. 202 Abs. 2 ZK), wobei bei der Fiktion des vorschriftswidrigen Verbringens gem. Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO der Zeitpunkt der Abgabe der Willensäußerung gem. Art. 233 Abs. 1 ZK-DVO entscheidend war. Der Entstehungszeitpunkt war auch maßgeblich für die Bestimmung der Abgabenbemessungsgrundlagen (Art. 214 ZK). Die obigen Voraussetzungen lagen folglich anlässlich des Passierens der Zollstelle in das Unionsgebiet nicht vor um das Fahrzeug durch Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung überführen zu können, da das Beförderungsmittel von einer im Zollgebiet ansässigen Person verwendet wurde. Die Einreise mit einem in einem Drittland zugelassenen Fahrzeug durch eine im Zollgebiet der Union ansässige Person stellte ein vorschriftswidriges Verbringen dar, wenn für das KFZ keine ausdrückliche Zollanmeldung abgegeben wurde (vgl. auch Witte, Zollkodex6, Art. 141 Rz 16 und die dort genannte Judikatur). Im gegenständlichen Beschwerdefall entstand somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Abgabe der Willensäußerung nach Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a dritter Anstrich ZK-DVO durch Passieren der Zollstelle anlässlich jeder Einreise des Bf. mit dem genannten Beförderungsmittel in das Zollgebiet. Das wiederholte Verbringen derselben Nichtgemeinschaftsware (Art. 4 Nr. 8 ZK) in das Zollgebiet führte zur wiederholten Entstehung der Einfuhrzollschuld und zwar pro Einfuhrvorgang. Wäre dann einmal die Zollschuld entrichtet worden, hätte diese Ware gem. Art. 866 ZK-DVO als Gemeinschaftsware gegolten. Nach herrschender Meinung wäre es demnach auch sachgemäß gewesen, dass das Zollamt den Statuswechsel auf den ersten, innerhalb der Verjährungsfrist noch liegenden Zollschuldentstehungszeitpunkt - wie im Spruch der Berufungsvorentscheidung vom 23.12.2011 ausgeführt - zurückwirken hätte lassen (Witte, Zollkodex6, Vor Art. 201 Rz 30 sowie Art. 202 Rz 50). Diese Abänderung im Rahmen der erlassenen Berufungsvorentscheidung erweist sich jedoch mangels gegebener Sachidentität zum Festsetzungsbescheid als unzulässig. Die vom Bf. vorgebrachten Einwendungen bezüglich der Verjährung gehen jedoch durch die vorgenannte wiederholte Entstehung der Einfuhrzollschuld pro Einfuhrvorgang allerdings ins Leere. Auch war eine vorübergehende Verwendung des Beförderungsmittels im Unionsgebiet nach den hier anzuwendenden damaligen Bestimmungen des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO unzulässig. Diese Bestimmung setzte das kumulative Vorliegen aller in dieser Regelung angeführten Tatbestandselemente voraus. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeugs war demnach, dass die Verwendung zum eigenen Gebrauch in einem Anstellungsvertrag vorgesehen sein musste (vgl. auch VwGH vom 29.5.2013, 2012/16/0032). Das gegenständliche KFZ wurde unstrittig nach der Definition des Art. 555 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO nicht zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder zur industriellen oder gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt verwendet, wodurch ein "eigener Gebrauch" gemäß Buchtstabe b der zuletzt genannten Regelung vorlag. Eine der Voraussetzungen nach Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO für die Einbringung eines Fahrzeugs, welches keine Gemeinschaftsware darstellte und zur Wiederausfuhr bestimmt war, nach Art. 137 ZK zuzulassen, bildete somit, dass die im Unionsgebiet ansässige Person, welche das Beförderungsmittel in das Unionsgebiet verbrachte, Angestellte einer außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person war oder von ihr anderweitig zur Verwendung ermächtigt worden ist. Die Verwendung zum eigenen Gebrauch im Sinne des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO war folglich gemäß zweiter Unterabsatz dieser Bestimmung ausdrücklich auf solche Personen beschränkt, die bei der außerhalb des Zollgebiets ansässigen Person angestellt waren. Im gegenständlichen Fall behauptet selbst der Bf. bislang nicht, dass er bei der Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein angestellt gewesen sei und diesbezüglich ein Anstellungsvertrag vorgelegen wäre, in dem ausdrücklich die Verwendung des gegenständlichen KFZ zum eigenen Gebrauch im Unionsgebiet vorgesehen war. Vielmehr vermeint dieser, dass eine anderweitige Ermächtigung auch im Rahmen des eigenen Gebrauchs zulässig gewesen wäre. Bei dieser Argumentation übersieht der Bf., dass die Bestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO eine "anderweitige Ermächtigung" vom Eigentümer des Beförderungsmittels ausschließlich im Rahmen einer gewerblichen Verwendung vorgesehen hatte (vgl. auch EuGH vom 7. März 2013, C-182/12, ebenso UFS vom 26.5.2008, ZRV/0012-Z3K/08 und ZRV/0116-Z2L/10 vom 18.5.2011). Auch in der Vorgängerregelung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO, nämlich in Art. 719 Abs. 4 Buchstabe b ZK-DVO in der Fassung vor Inkrafttreten der VO (EG) 993/2001 war bereits eine zulässige vorübergehende Verwendung von drittländischen Fahrzeugen durch eine im Gemeinschaftsgebiet ansässige natürliche Person außerhalb einer gewerblichen Verwendung auf ein Anstellungsverhältnis eingeschränkt. Demnach ist in diesem Zusammenhang auch auf die zur Vorgängerreglung bereits ergangene Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Aus dieser ergibt sich, dass die vorübergehende Verwendung eines Straßenfahrzeuges zum privaten Gebrauch das kumulative Vorliegen aller in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandselemente voraussetzte und demnach eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung des Straßenfahrzeuges war, dass die private Verwendung im Angestelltenvertrag ausdrücklich vorgesehen sein musste (vgl. VwGH vom 11.11.2004, 2004/16/0110). Dass der in der Vorgängerbestimmung verwendete Begriff des "privaten Gebrauchs" dem hier relevanten Wortlaut "eigenen Gebrauch" entspricht, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.2.2008, 2005/16/0091 klargestellt. Da bereits aus den vorstehenden Gründen die Voraussetzungen für eine vorübergehende Verwendung des gegenständlichen KFZ nicht vorlagen, bedarf es hinsichtlich jenes Streitpunktes, ob die Rechtsanwaltskanzlei in Liechtenstein eine Person im Sinne des Artikel 4, Ziffer 1, 3. Anstrich ZK darstellte, keiner weiteren Klärung, da dieser Frage für die Entscheidung des anhängigen Beschwerdeverfahrens keine Relevanz mehr zukommt. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist jedoch klargestellt, dass die Einbringung des gegenständlichen PKW am 14.4.2011 im Rahmen des Art. 233 ZK-DVO widerrechtlich erfolgte, demgemäß nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO das KFZ vorschriftswidrig in das Unionsgebiet verbracht wurde und folglich die Abgabenschuld nach Artikel 202 ZK für den Bf. entstanden ist. In der, im angefochtenen Bescheid vom 26.8.2011 getätigten Abgabenfestsetzung kann demnach vom BFG keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden. Die Zollbehörde ermittelte die Bemessungsgrundlage für die Abgabenberechnung im Rahmen dieser Abgabenfestsetzung mit Bescheid vom 26.8.2011 im Wege der Schätzung (Art. 31 ZK iVm § 184 BAO) auf Basis des in der Eurotax-Liste aufscheinenden Zeitwerts unter Berücksichtigung einer Kilometerleistung von 176.930 km. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss, wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Im Schätzungsverfahren besteht die Mitwirkungspflicht der Partei (VwGH 17.10.1991, 91/13/0090). Der Bf. bringt hinsichtlich des von der Abgabenbehörde ermittelten Zollwerts im Rahmen der erstmaligen Abgabenfestsetzung keine Einwände vor. Er bestreitet lediglich jene Wertermittlung, welche das Zollamt im Rahmen der verbösernden Berufungsvorentscheidung - durch Berücksichtigung eines unkorrekten Kilometerstandes - tätigte. Das BFG geht daher davon aus, dass die im Schätzungswege ermittelte Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt 14.4.2011 der materiellen Wahrheit am nächsten kommt. Bezüglich des vom Bf. gleichzeitig in seiner damaligen Beschwerde gestellten Eventualantrages nach Artikel 239 ZK ist darauf zu verweisen, dass dieses Verfahren nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFG ist. Das Verfahren vor dem BFG ist auf die Sache des angefochtenen Bescheides vom 26.8.2011 begrenzt, welches die Abgabenschuldentstehung für den Bf. für die Einbringung des darin näher bezeichneten PKW am 14.4.2011 in das Unionsgebiet zum Gegenstand hat. Dem BFG ist es verwehrt, erstmals über einen Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben zu entscheiden. Zum Einwand des Bf., dass ihm im gegenständlichen Fall auch ein Vertrauensschutz zukommen würde ist auszuführen, dass die Tathandlung für die Entstehung einer Zollschuld nach Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK das vorschriftswidrige Verbringen darstellte. Maßgeblich war in diesem Zusammenhang das objektive Fehlverhalten beim Verbringen in das Zollgebiet der Union, wobei etwaige Vorstellungen oder ein Verschulden des Handelnden keinen Einfluss genommen haben (vgl. auch Witte, Zollkodex6, Art. 202 Rz 1). Daraus folgt, dass die Abgabenschuld für den handelnden Einführer unabhängig davon entstanden ist, ob sich dieser der vorschriftswidrigen Verbringung bewusst war oder nicht. Die vom Bf. bei Berufskollegen eingeholte Auskunft, die wiederum vom damaligen Präsidenten der Finanzlandesdirektion erteilt worden sei, kann somit keinen Vertrauensschutz begründen. Auf Grund der obigen Ausführungen war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung (insbesondere Entscheidungen des VwGH, 2004/16/0110, 2013/16/0197, 83/16/0072, 2012/16/0032, 2005/16/0091, sowie das Urteil des EuGH, Rs C-182/12) ausreichend geklärt, wodurch eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war. Linz, am 8. November 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5200035/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200035.2012
Stammnummer
117156
Gültig
08.11.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF