Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102380/2013
Ist das Ausheben von Streifenfundamenten als Beginn der Errichtung eines Gebäudes im Sinne des § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994 anzusehen?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102380/2013vom 04.12.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dahingestellt kann daher bleiben, ob in der vollständigen Entfernung des Altgebäudes (des Pfarrheimes) eine Errichtungshandlung gesehen werden kann, oder ob diese lediglich der Bauvorbereitung dient. Denn streitgegenständlich sind die vorgenommenen Abbrucharbeiten zwar in Erfüllung des Baubewilligungsbescheides, aber erst im Jänner 2013 erfolgt, und somit nach dem 01.09.2012.
Da die tatsächlichen handwerklichen Baumaßnahmen zur Durchführung der bewilligten Bauführung (Neubau eines Feuerwehrhauses), mit denen die Fa M beauftragt war, vor dem 01.09.2012 begonnen haben, ist die "Altregelung" des § 6 Abs 2 letzter Unterabsatz UStG 1994 (in der Fassung vor Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012) anzuwenden, weshalb die Bf hinsichtlich ihrer Vermietungsumsätze auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 verzichten kann und somit zum Abzug der auf die Errichtung des Feuerwehrgebäudes entfallenden Vorsteuern berechtigt ist.
Zur Wiederaufnahme der Verfahren
Gemäß § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist gemäß § 303 Abs 4 BAO (idf BGBl I 97/2002) unter den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Zweck der Wiederaufnahme wegen Neuerungen ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen oder Beweismittel, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 26. 11. 2015, Ro 2014/15/0035).
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden Feststellungen über den Zeitpunkt des Beginnes einer Bautätigkeit getroffen und waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide dem Finanzamt noch nicht bekannt. Die hier in Rede stehenden steuerlichen Auswirkungen der Feststellungen der Betriebsprüfung sind weder relativ, noch absolut geringfügig.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide erweisen sich somit nicht als rechtswidrig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage, ob das Ausheben von Gräben für später betonierte Streifenfundamente als Beginn der tatsächlichen Bauausführungen im Sinne des § 28 Abs 38 Z 1 UStG 1994 angesehen wird, war im Rahmen der Beweiswürdigung zu bejahen; zur Rechtsfrage, ob eine "sinnvolle" Bauausführung vorliegt, gibt es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb eine ordentliche Revision zuzulassen war.
Wien, am 4. Dezember 2017
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 38 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102380/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102380.2013
- Stammnummer
- 117152
- Gültig
- 04.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF