Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0005-K/04
Einleitung, Finanzstrafverfahren, Beschwerde, Abgabenhinterziehung, Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0005-K/04vom 05.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Umsätze aus einem bestimmten Unternehmensbereich eines Gastwirtes und Kaufmannes (hier: sein Saisongeschäft am See) in den gesamten Umsatzzahlen während eines Jahres nicht erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe planmäßig seine Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur fristgerechten Leistung der Umsatzsteuervorauszahlungen verletzt mit dem Ziel, einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied Mag. Hannes Prosen des Finanzstrafsenates 1 in der
Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 2. Feber 2004 des Bf.
gegen den Bescheid vom 12. Jänner 2004 des Finanzamtes Klagenfurt über
die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Jänner 2004 hat das Finanzamt
Klagenfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht besteht, er
habe
a.) vorsätzlich im Amtsbereich des Finanzamtes unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen des Jahres 2001 in Höhe
von ATS 194.000,-- (€ 14.098,--) die Verkürzung mit Bescheid
festzusetzender Abgaben dieses Jahres an Umsatzsteuer in Höhe von
ATS 30.863,94 (€ 2.242,97) bewirkt und
b.) unter der Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
1-12/2002 eine Verkürzung von Umsatzsteuer in Höhe von € 6.577,21
bewirkt und dadurch die Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. Feber 2004, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zu den im
Betriebsprüfungsbericht (gemeint: Bericht über das Ergebnis der
Aufzeichnungen des Finanzamtes vom 6. Juni 2003) unter "Festgestellte
Mängel" angeführten Beanstandungen führt der Bf. aus, das
Leerformulare in den Gasträumen vorhanden sind (Tz. 15 lit. a des
Berichtes), jedoch nur dann verwendet werden, wenn Gasthauspersonal eingesetzt
werde. Die Kunden im Gasthaus werden überwiegend vom Bf. persönlich
bedient und erfolgt die Ermittlung der Tageslosung durch Zählen der
Gesamttageslosung. Von vorhandenen Leerformularen auf ein Finanzvergehen zu
schließen entspreche nicht dem betrieblichen Ablauf und wären auch
keine Differenzen bei der Ermittlung von Losungen in diesem Bereich festgestellt
worden. Den Sicherheitszuschlag auf einen Verdacht hin zu verhängen, sei
nicht gerechtfertigt.
Zur Feststellung, er führe
auf einer CD-Rom Aufzeichnungen über den Verkauf von Kinderbooten und
Geduldsspielen, könne dazu jedoch Grundaufzeichnungen im Zuge der
Betriebsprüfung nicht vorlegen (Tz. 15 lit. b des Berichtes), führt
der Bf. aus, dass er sämtliche Einnahmen dazu aufgezeichnet habe. Diese
Umsätze wären erstmals durch die Zupachtung eines Saisonbetriebes von
Mai bis September 2002 erzielt worden. Durch die langen Öffnungszeiten in
den Sommermonaten am See (bis 22 Uhr) sei er gezwungen gewesen, die
Umsatzsteuer aus den Umsätzen herauszurechnen und den Vorsteuern aus
laufenden Einkäufen gegenüber zu stellen. Die
Umsatzsteuernachforderung aus diesem Bereich sei in dieser Höhe nicht
gerechtfertigt, weil zu sämtlichen Wareneinkäufen und Betriebskosten
ordnungsgemäße Rechnungen vorhanden wären, jedoch die
Betriebsprüfung die Vorsteuern nicht anerkannt hat. Aus der Abgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung für 2002 habe sich eine
Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 5.915,76 ergeben. Für
den gesamten Umsatzsteuerzeitraum sei demnach nahezu keine Steuer- bzw.
Zahlungspflicht entstanden.
Zur Feststellung der
Betriebsprüfung, es fehlen für die Lieferung von Wein, Spirituosen vom
Kaufhaus in das Gasthaus die Grundaufzeichnungen gibt der Bf. an, dass die
Warenbewegungen zwischen Kaufhaus und Gasthaus genau erfasst und lediglich die
einzelnen Bierblockzettel nach Eintrag auf einen Gesamtbeleg nicht aufbewahrt
worden wären.
Die Hinzuschätzungen im
Jahr 2001 seien ausschließlich aufgrund formeller Mängel erfolgt. Sie
wären völlig überzogen und könne daher nicht auf eine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung geschlossen werden. Zum nicht verbuchten
Fleischeinkauf bei einer Fleischerei hält der Bf. fest, dass derartige
Fleischeinkäufe selten vorkommen und in Sammelrechnungen über
längeren Zeitraum abgerechnet werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die bisher der Finanzstrafbehörde vorliegenden Mitteilungen unter
Berücksichtigung der von ihr durchgeführten Vorerhebungen für
einen Verdacht ausreichen.
Die Bf. betreibt ein Kaufhaus, in den Sommermonaten ein
weiteres Geschäft am See und ein Gasthaus. Im März 2003 fand beim Bf.
eine Prüfung der Aufzeichnungen durch das Finanzamt statt. Im Bericht des
Finanzamtes vom 6. Juni 2003 stellte der Prüfer fest, dass die
Aufzeichnungen aufgrund formeller und materieller Mängel nicht
ordnungsgemäß im Sinne der Bundesabgabenordnung geführt werden.
Als Rechtsfolge wären die Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1999
bis 2001 gemäß
§ 184 BAO zu schätzen gewesen (vgl. Tz. 13
und 14 des Berichtes). Konkret wurde festgestellt, dass Grundaufzeichnungen zu
den Gasthauserlösen im Zuge der Prüfung nicht vorgelegt werden
konnten, obwohl Leerformulare über Grundaufzeichnungen Tageserlöse
sichergestellt wurden. Im Jahr 2000 wurden Mehrfachlosungen zu
Gasthauserlösen festgestellt. In den Jahren 2001 und 2002 konnten bei einem
anderen Unternehmen Fleisch- und Wursteinkäufe des Bf. festgestellt werden,
die in der Buchhaltung beim Bf. jedoch nicht erfasst wurden.
Im Kaufhaus konnte die Lieferung von Kinderbooten und
Geduldsspielen zwar festgestellt werden, Grundaufzeichnungen hiezu fehlen
jedoch. Der Betriebsprüfer nahm aufgrund dieser Mängel eine
Umsatzhinzuschätzung für den Bereich Gasthaus im Jahr 2001 vor (vgl.
Tz. 19 "Schätzung Gasthaus"). Begründend wurde ausgeführt, dass
mittels Kalkulation eine Verkürzung des Wareneinkaufes festgestellt werden
konnte. Daher wurde im Jahr 2001 eine Umsatzhinzuschätzung in Höhe von
20% vorgenommen. Ausgehend von einem zusätzlichen Wareneinkauf 2001 in
Höhe von ATS 66.000,-- (brutto)
wurde unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Rohaufschlages der Umsatz in
Höhe von ATS 194.000,-- (brutto) hinzugeschätzt.
Gemäß
§ 184 BAO hat die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie nicht ermittelt oder
berechnet werden können diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs.2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Abs.3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen , die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Die Betriebsprüfung stellte für den Bereich
Gasthaus fest, dass Grundaufzeichnungen zu Gasthauserlösen nicht vorgelegt
wurden, dass hinsichtlich der Lieferung von Getränken vom Kaufhaus in das
Gasthaus keine Grundaufzeichnungen vorhanden sind bzw. auf den monatlich
vorgelegten Listen eine handelsübliche Bezeichnung gar fehle. Die
Abgabenbehörde war daher verpflichtet an Hand der vorhandenen Unterlagen
und der nach der Aktenlage bekannten Umsatzsituation des Betriebes eine
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2001 vorzunehmen.
Dies umso mehr, als für die Jahre 2001 und 2002 die Verkürzung des
Wareneinkaufes festgestellt wurde. Es wurden nämlich Fleisch- und
Wursteinkäufe in den Jahren 2001 und 2002 bei einem anderen Unternehmen
zwar festgestellt, vom Bf. jedoch nicht verbucht.
Aufgrund dieser im Betriebsprüfungsbericht
festgestellten formellen und materiellen Mängel ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde die abgabenrechtliche Schätzung zu Recht erfolgt
und wird diese Schätzung den strengeren Kriterien des Finanzstrafverfahrens
gerecht und kann somit bedenkenlos übernommen werden.
Allein aufgrund der unvollständigen Aufzeichnungen und
der formellen und materiellen Mängeln, den nachweislich nicht erfassten
Wareneinkäufen ist der Verdacht, der Bf. habe eine Abgabenverkürzung
in objektiver Hinsicht bewirkt und subjektiv in Kauf genommen begründet. Im
subjektiven Bereich besteht der Verdacht eines vorsätzliches Handeln, weil
der Bf. als Gastwirt und Kaufmann durchaus Kenntnis darüber hat, dass
Grundaufzeichnungen über Wareneinkäufe und Verkäufe
vollständig zu führen sind.
Das Vorbringen des Bf. die Schätzung sei
überzogen ausgefallen, stellt daher eine Beschuldigtenrechtfertigung dar,
die im finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren zu
überprüfen und würdigen sein wird.
Im Zuge der Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner bis Dezember 2002 stellte der Prüfer fest, dass die
Umsätze für den Saisonbetrieb (Kaufhaus am See) überhaupt nicht
in den gesamten Umsätzen für das Jahr 2002 aufscheinen. Diese
während dem Jahr 2002 nicht erklärten Umsätze wurden daher
zusätzlich erfasst. Gleichzeitig wurden Vorsteuern nur hinsichtlich
aufgezeichneter Eingangsrechnungen (WEB) gewährt.
Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 33 Abs.
2 lit. a FinStrG ist die besondere Vorsatzform der Wissentlichkeit für die
Bewirkung der Verkürzung. Im vorliegenden Fall stellte das
Prüfungsorgan im Rahmen der vorgenommenen Umsatzsteuernachschau für
die Monate Jänner bis Dezember 2002 fest, dass der Bf. die Umsätze
für den Saisonbetrieb nicht erklärt hat. Demnach hat der Bf. unter
Verletzung der Pflicht zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen im
laufenden Jahr 2002 objektiv eine Abgabenverkürzung bewirkt. In subjektiver
Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Bf. als Unternehmer genau
über die Fristen zur Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Folgen der Versäumnis (Verkürzung nicht rechtzeitig entrichteter
Umsatzsteuervorauszahlungen) informiert ist.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich nach
Abgabe der Jahreserklärung eine Umsatzsteuergutschrift für 2002 ergab,
ist darauf hinzuweisen, dass die vollständigen Zahlungen nicht zu den
Zeitpunkten geleistet wurden, an dem die gesetzliche Fälligkeit eingetreten
ist. Zum Tatbild der Steuerhinterziehung gehört keineswegs eine
endgültige Verkürzung der Abgaben; es genügt auch die
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine
Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht,
sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht
in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf
Anspruch gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines
Steuervorteils den Regelfall dar.
Dass die Umsatzsteuer 2002 nach verspäteter Abgabe der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung veranlagt und sich die Nachforderung für
den gesamten geprüften Zeitraum reduziert hat, ist
somit für die Frage der Abgabenverkürzung nicht
relevant.
Aus den Prüfungsfeststellungen, den gewonnenen
Ergebnissen der Umsatzsteuernachschau der Monate Jänner bis Dezember 2002
und den Umstand, dass trotz genauester Kenntnis der gesetzlichen Pflichten und
der nicht ordnungsgemäßen erfolgten Abgabe der in Rede stehenden
Umsatzsteuervoranmeldungen ist der Verdacht der Begehung einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht gegeben.
Werden Umsätze aus einem bestimmten
Unternehmensbereich (hier: Saisongeschäft am See eines Gastwirtes und
Kaufmannes) in den gesamten Umsätzen während eines Jahres nicht
erfasst, so liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den
Schluss nahe legen, der Abgabepflichtige habe vorsätzlich seine
Verpflichtung zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen verletzt und
dabei gewusst, dass infolgedessen die fristgerechte Leistung der
Umsatzsteuervorauszahlungen unterbleibt.
Ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat und ob die Vorsatzform der Wissentlichkeit
abschließend erweislich sein wird, ist dem Ergebnis des weiteren
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein. Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Klagenfurt,
5. August 2004
Mag.
Hannes Prosen
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungAbgabenhinterziehungUmsatzsteuervoranmeldungenplanmäßige Verkürzungrechtwidriger Abgabenkredit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0005-K/04
- Stammnummer
- 11709
- Gültig
- 05.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF