Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0041-K/04
Liebhaberei bei Vermietung einer auch privat genutzten Wohnung zu Urlaubszwecken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-K/04vom 11.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Vermietet ein beschränkt Steuerpflichtiger eine seit 1970 in seinem Eigentum befindliche und seinen Urlaubszwecken dienende Wohnung, um Kosten zu sparen, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor, wenn er in den beiden ersten Jahren der Vermietung (2000 und 2001) Werbungskostenüberschüsse erzielt und er auch nicht bzw. nicht hinreichend in einer Prognoserechnung darlegt, dass innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielbar wäre.
Wird eine Wohnung zu Urlaubszwecken vom Vermieter sowohl privat genutzt als auch vermietet, so sind für die private Nutzung in der Prognoserechnung keine fiktiven Mitzinszahlungen anzusetzen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Obholzer & Partner WT KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden: Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen
|
in S
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
zu versteuerndes
Einkommen
|
S
106.436,00
|
Einkommensteuer nach
Tarif vor Abzug der Absetzbeträge
|
S 12.484,00
|
|
|
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
S 12.484,00
|
|
|
|
Einkommensteuer
|
S 12.484,00
|
|
|
|
|
|
in €
|
|
|
Einkommensteuer
|
€
907,25
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein beschränkt Steuerpflichtiger, wies in den
Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von S 52.907,00 (2000) und S 107.167,00 (2001) sowie
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von - S 62.860,00
(2000) und - S 77.459,00 (2001) aus.
Seit 1970 besitzt der Bw. eine Wohnung in St. U., die
er 1972 bis 1980 vermietete und danach verstärkt für sich nutzte. Seit
2001 habe er wieder Vermietungsbemühungen gesetzt, um Kosten zu sparen. Die
Ergebnissituation der vermieteten Wohnung ergibt laut Steuererklärungen
folgendes Bild:
|
in
S
Jahr
|
Mieten
|
Eigene
Mieten
|
Mieten
gesamt
|
Zinsen
|
Afa
|
Div.
WK
|
WK-Über-
schuss
|
2000
|
3850
|
2835
|
6685
|
9874
|
4358
|
55313
|
-62860
|
2001
|
4900
|
3150
|
8050
|
8420
|
4358
|
72731
|
-77459
Das Finanzamt veranlagte den Einkommensteuerbescheid 2000
erklärungsgemäß.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 setzte das Finanzamt den
ausgewiesenen Werbungskostenüberschuss aus der Vermietung der Wohnung als
Einnahmenüberschuss fest, wogegen sich die Berufung des Bw.
richtete.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer
für 2001 qualifizierte das Finanzamt die Vermietung der Wohnung als
Liebhaberei. Einnahmen von S 4.900,00 und Werbungskosten von
S 85.500,00 würden bei objektiver Betrachtungsweise die Erzielung
eines Gesamtüberschusses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ausschließen.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag trat der Bw. der
Qualifikation als Liebhaberei mit dem Vorbringen entgegen, dass er in den Jahren
2001 und 2002 erhebliche Investitionen von S 8.723,00 und S 23.528,00
getätigt habe, um die Wohnung auf einen Stand zu bringen, der eine
nachhaltige Vermietbarkeit ermögliche. Dies würde sich hoffentlich
2003 und 2004 erweisen. Die nachhaltigen Kosten von S 46.300,00
(Betriebskosten S 35.000,00, Werbung S 5.000,00) sollten sich durch
Einnahmen mindestens decken lassen. Bei Mieteinnahmen von S 350,00 bis
S 700,00 (Durchschnitt S 525,00) würden hiefür 88 Tage,
dh. 3 Monate benötigt.
Im weiteren Verfahren gab der Bw. die Namen und Adressen
der (vorgemerkten) Mieter für 2002 bis 2004 bekannt. Zu den Mietern sei er
über den Aushang in seiner Praxis, seinem Tennis- und Hockeyclub, durch
Werbung in der Nachbarschaft und bei Freunden gekommen. Pro Tag habe er laut
seinen Angaben bzw. der Rechnung den Mietern € 25,00 bzw.
€ 30,00 verrechnet. Da er in den Vorjahren nicht zur Abgabe der
Steuererklärung aufgefordert worden sei, habe er 2001 bis 2003 keine
Zahlungsnachweise aufgehoben.
Zum Ersuchen, in einer Prognoserechnung darzulegen,
innerhalb welches Zeitraumes er zu einem Gesamtüberschuss gelangen
könne, und des Weiteren, die Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen
Jahre anzugeben, führte er aus, dass sich bei Einnahmen von
€ 3.000,00 und Werbungskosten von € 2.500,00 bereits ab 2005
ein Überschuss ergeben würde. Der Bw. teilte nicht mit, woher die
Fremdmittel resultieren, wann sie aufgenommen worden seien und wie sie "nach
Plan" rückgezahlt werden sollten bzw. wann sie tatsächlich
zurückgezahlt wurden. Er gab nur bekannt, dass er die Fremdmittel 2001
rückgezahlt habe. Die Renovierungsmaßnahmen habe er 2002
abgeschlossen.
Die in den Steuererklärungen 2000 und 2001 und
für die Folgejahre vom Bw. in den Schreiben vom 13. Mai 2004 und vom
7.Juli 2004 ausgewiesenen Ergebnisse betragen (2000 und 2001 werden die
S-Beträge in € umgerechnet):
|
in
€
|
2000
lt.
Erkl.
|
2001
lt.
Erkl.
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Summe
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
|
|
Mieten
|
279,79
|
356,10
|
950,00
|
1.125,00
|
1.600,00
|
2.100,00
|
6.410,89
|
Eigene
Miete
|
206,03
|
228,92
|
350,00
|
950,00
|
900,00
|
900,00
|
3.534,95
|
Summe
|
485,82
|
585,02
|
1.300,00
|
2.075,00
|
2.500,00
|
3.000,00
|
9.945,83
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Zinsen/Bank
|
717,54
|
611,91
|
45,24
|
35,31
|
30,00
|
30,00
|
1.470,00
|
Werbung
|
91,57
|
67,66
|
61,44
|
94,00
|
70,00
|
70,00
|
454,67
|
Instandhalt.
|
633,92
|
1.709,85
|
|
|
|
|
|
Betriebsk.
|
2.480,06
|
2.599,24
|
2.330,87
|
1.967,16
|
2.000,00
|
2.000,00
|
13.377,33
|
Reisekosten
|
814,23
|
908,77
|
946,48
|
746,00
|
400,00
|
400,00
|
4.215,48
|
Afa
|
318,00
|
318,00
|
318,00
|
318,00
|
318,00
|
318,00
|
1.908,00
|
Summe
|
5.055,32
|
6.215,43
|
3.702,03
|
3.160,47
|
2.818,00
|
2.818,00
|
23.769,25
|
|
|
|
|
|
|
|
|
WK- bzw.
Einnahmen-
überschuss
|
- 4.569,50
|
- 5.630,42
|
- 2.402,03
|
- 1.085,47
|
- 318,00
|
182,00
|
- 13.823,42
|
abz.
"Eigene
Miete"
|
- 206,03
|
- 228,92
|
- 350,00
|
- 950,00
|
- 900,00
|
- 900,00
|
- 3.534,95
|
ergibt
|
- 4.775,53
|
- 5.859,34
|
- 2.752,03
|
- 2.035,47
|
- 1.218,00
|
- 718,00
|
- 17.358,36
Im Schreiben vom 7. Juli 2004 gab der Bw. zum Jahr
2004 an, dass die Wohnung bisher für 21 Tage vermietet gewesen sei, an
Mieterlösen habe er € 585,00 erzielt. Vorgemerkt seien noch
diverse Mieter für 59 Tage, an Mieterlös erwarte er
€ 1.720,00.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung (LVO),
BGBl. 1993/33 idF BGBl. II 1997/358, bei einer Betätigung
anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 liegt gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinne des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum der
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Betrachtet man die vom Bw. in den Erklärungen bzw.
Schriftsätzen ausgewiesenen Ergebnisse, so hat der Bw. in den Jahren 2000
und 2001 einen Werbungskostenüberschuss von insgesamt
S 140.354,00/€ 10.199,92 und in den Jahren 2000 bis 2005 einen
solchen von S 190.214,00/€ 13.823,42 erwirtschaftet. Der Bw.
beschränkte sich bezüglich der Prognoserechnung auf die von ihm
für 2005 bekannt gegebenen Zahlen, und zwar Einnahmen von
€ 3.000,00 und Ausgaben von € 2.500,00. Hinzu kommt noch die
Afa iHv jährlich € 318,00, die in den Werbungskosten von
€ 2.500,00 nicht enthalten und folglich noch in Abzug zu bringen
ist.
Geht man mangels anderer Angaben für die weiteren
Jahre von jenen des "optimalen" Jahres 2005 aus, und setzt für die
Folgejahre jeweils einen Einnahmenüberschuss von
S 2.504,00/€ 182,00 an, so verbleibt nach Ablauf eines Zeitraumes
von 20 Jahren (nach Ablauf des Jahres 2019) noch immer ein
Gesamtwerbungskostenüberschuss von S 155.153,16/€ 11.275,42.
Bei der privaten Nutzung der Wohnung durch den Bw. ist
keine fiktive Miete anzusetzen. Eliminiert man in diesen Berechnungen die
"Eigene Miete", so erhöht sich der Werbungskostenüberschuss für
2000 und 2001 von S 140.354,00/€ 10.199,92 auf
S 146.339,00/€ 10.634,87 bzw. für 2000 bis 2005 von
S 190.214,00/€ 13.823,42 auf
S 238.856,00/€ 17.358,36.
Aufwendungen im Zusammenhang
mit der privaten Nutzung der Wohnung durch den Bw. stellen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 nichtabzugsfähige
Aufwendungen der Lebensführung dar. Stellt man den Fremdmieten die dem
Verhältnis von Fremdmiete zur "Eigenen Miete" entsprechenden Werbungskosten
gegenüber, wäre - wie nachfolgend dargestellt - ein
Gesamtüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes auch nicht
erzielbar:
|
in
€
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
Summe
|
Fremdmiete
Anteil
|
57,59
|
60,87
|
73,08
|
54,22
|
64,00
|
70,00
|
|
Miete
|
279,79
|
356,10
|
950,00
|
1.125,00
|
1.600,00
|
2.100,00
|
6.410,89
|
abz. WK
ant.
|
-
2.911,44
|
-
3.783,31
|
-
2.705,33
|
-
1.713,51
|
-
1.803,52
|
-
1.972,60
|
-
14.889,70
|
ergibt
|
-
2.631,65
|
-
3.427,21
|
-
1.755,33
|
-
588,51
|
-
203,52
|
127,40
|
-
8.478,82
Die aliquote
Berücksichtigung von Werbungskosten ist für den Bw. die
günstigste Variante, weil einzelne vom Bw. ausgewiesene Werbungskosten, wie
zB Werbung oder Reisekosten ausschließlich durch die Vermietung bedingt
sind und daher in voller Höhe anzusetzen wären. Der
Werbungskostenüberschuss für 2000 und 2001 würde insgesamt
S 83.372,00/€ 6.058,86, und nach Ablauf des Jahres 2005
S 116.671,11/€ 8.478,82 betragen. Bringt man bis zum Jahr 2019
das "günstigste" Ergebnis des Jahres 2005 von jährlich
S 1.753,00/€ 127,40 rechnerisch in Ansatz, so verbliebe nach
Ablauf von 20 Jahren ein Gesamtwerbungskostenüberschuss von
S 92.128,00/€ 6.695,22.
Wollte man die vom Bw. getätigten, sofort
abgeschriebenen "Instandhaltungen" (laut Erklärung 2000
S 8.723,00/€ 633,92, 2001 S 23.528,00/€ 1.709,85
bzw. entsprechend aliquot iHv S 5.024,00/€ 365,08 (2000) und
S 14.322,00/€ 1.040,79) in Form einer rechnerischen Afa
berücksichtigen, so würde sich hiedurch nach Ablauf von 20 Jahren
ebenso wenig ein Gesamtwerbungskostenüberschuss ergeben, weil die
Instandhaltungen im jeweils verbleibenden Gesamtwerbungskostenüberschuss
"Deckung finden".
Der Bw. hat für die Aufnahme, Entwicklung und
insbesondere die behauptete Rückzahlung des Fremdkapitals keinerlei
Unterlagen vorgelegt, so dass nicht mit Bestimmtheit angenommen werden kann,
dass im Zusammenhang mit der Wohnung nach dem Jahr 2001 kein Zinsaufwand mehr
angefallen wäre.
Zu bedenken ist auch, dass innerhalb eines Zeitraumes von
20 Jahren diverse Reparaturen und Instandhaltungen anfallen werden, wodurch
sich die Ergebnissituation wiederum verschlechtern würde.
Stellte der Bw. in seiner Berufung vom 10. Dezember
2003 Mieteinnahmen von S 350,00/€ 25,44 bis
S 700,00/€ 50,87, durchschnittlich
S 525,00/€ 38,13, in Aussicht, so scheinen bisher erzielte bzw.
erwartete Mietzinse für 2004 von S 344,00/€ 25,00 bzw.
maximal S 413,00/€ 30,00 auf, was bedeutet, dass er hinter den
prognostizierten "Tageseinnahmen" zurückbleibt. Wären bei optimalen
Bedingungen laut Bw. 88 Auslastungstage für die Erzielung von
€ 3.000,00 pro Jahr erforderlich gewesen, so hat(te) er - und
dies bei bedeutend niedrigeren Einnahmen pro Tag - 2002 34, 2003 41 und
2004 (voraussichtlich) 80 Auslastungstage durch Fremdmieter. All diese
Umstände sprechen gegen die Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes.
Nach all dem Gesagten kann dem Begehren des Bw. kein Erfolg
beschieden sein und die Vermietung der Wohnung nicht als Einkunftsquelle
anerkannt werden.
Zumal das Finanzamt im angefochtenen Bescheid die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung irrtümlich mit dem positiven
Betrag festsetzte, sind nach nunmehriger Beurteilung die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nicht mehr in Ansatz zu bringen. Durch die
vorliegende Berufungsentscheidung ergibt sich betreffend Einkommensteuer 2001
folgende Bemessungsgrundlage:
|
in S
|
|
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
S
|
107.167,00
|
Nichtausgleichsfähige Verluste
|
S
|
88,00
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
S
|
107.255,00
|
abzgl. Sonderausgaben
|
S
|
819,00
|
Einkommen
|
S
|
106.436,00
|
in €
|
€
|
7.735,01
Klagenfurt,
11. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiEinkunftsquelleVermietungWohnungFerienwohnungbeschränkte SteuerpflichtPrognoserechnungGesamtüberschussfiktiver Mietzins
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-K/04
- Stammnummer
- 11707
- Gültig
- 11.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF